KI-Aktivierung
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände richtig aktivieren
Selbst entwickelte Software, ein neues Fertigungsverfahren, eine Rezeptur oder ein Prototyp: Das sind selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die Sie nach § 248 Abs. 2 HGB aktivieren dürfen. Ob im Einzelfall aktiviert werden darf, hängt an klaren Kriterien und einem Ansatzverbot. Unser Aktivierung-Modul prüft beides mit KI-Unterstützung und leitet die Herstellungskosten nachvollziehbar her.
Was ein selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand ist
Ein immaterieller Vermögensgegenstand ist ein nicht körperlicher, selbstständig verwertbarer Wert, der dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dient. Selbst geschaffen ist er, wenn er im eigenen Unternehmen entsteht statt entgeltlich erworben zu werden. Für das Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB muss er dem Anlagevermögen zuzuordnen sein und die Entwicklungsphase erreicht haben.
- Selbst entwickelte Software und Plattform-Komponenten
- Patente, technische Verfahren und Konstruktionen aus eigener Entwicklung
- Rezepturen, Formeln und geschützte Herstellungsmethoden
- Prototypen und Muster, die zu einem verwertbaren Ergebnis führen
Das Ansatzverbot des § 248 Abs. 2 S. 2 HGB
Nicht alles Immaterielle darf aktiviert werden. Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare Werte sind ausdrücklich vom Ansatz ausgeschlossen (§ 248 Abs. 2 S. 2 HGB), weil ihre Herstellungskosten sich nicht verlässlich vom allgemeinen Geschäftsaufwand trennen lassen. Unsere KI erkennt solche Fälle und setzt eine harte Sperre, bevor eine unzulässige Aktivierung überhaupt beginnt.
Marken & Kennzeichen
Eine im eigenen Haus aufgebaute Marke ist niemals aktivierbar — die Aufwendungen für den Markenaufbau vermischen sich mit Werbung und allgemeinem Geschäftsbetrieb. Die KI markiert Marken-Projekte als gesperrt.
Kundenlisten & Verlagsrechte
Selbst geschaffene Kundenlisten, Drucktitel und Verlagsrechte fallen ebenfalls unter das Ansatzverbot. Erworbene immaterielle Werte hingegen sind ansatzpflichtig — die KI unterscheidet selbst geschaffen von erworben.
Die Aktivierungskriterien im Blick
Über das Ansatzverbot hinaus müssen für jeden Kandidaten die materiellen Kriterien erfüllt sein. Das Modul stellt sie als Prüfliste dar — angelehnt an IDW RS HFA 11 — und die KI schlägt je Kriterium eine Einordnung mit Begründung vor.
- Ein selbstständig verwertbarer Vermögensgegenstand entsteht
- Er dient dauerhaft dem Betrieb (Anlagevermögen)
- Die Entwicklungsphase ist erreicht und von der Forschung abgrenzbar
- Die technische Realisierbarkeit und die Absicht der Fertigstellung liegen vor
- Ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen ist wahrscheinlich
- Die zurechenbaren Kosten sind verlässlich ermittelbar
Von der Beurteilung zur Herstellungskostenermittlung
Sind Ansatzverbot ausgeschlossen und Kriterien erfüllt, ermittelt das Modul die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB. Die aktivierbaren Einzelkosten — Entwicklerstunden mal Satz und direkte Sachkosten — werden um einen angemessenen Gemeinkostenzuschlag und auf Wunsch um Fremdkapitalzinsen nach § 255 Abs. 3 HGB ergänzt.
Jede nicht einbezogene Position bleibt sichtbar: Forschung, Vertrieb und — soweit das Wahlrecht nicht ausgeübt wird — allgemeine Verwaltung. Die KI sorgt dafür, dass diese Trennung sauber bleibt, damit der aktivierte Betrag der Prüfung standhält.
Der resultierende Betrag geht als Zugang in A.I.1. des Anlagenspiegels, wird planmäßig abgeschrieben und löst latente Steuern sowie die Ausschüttungssperre aus — alles im Aktivierungsbericht dokumentiert und exportierbar.
Anhang, latente Steuern und Ausschüttungssperre
- § 285 Nr. 22 HGB: Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten und davon aktivierter Betrag
- § 274 HGB: passive latente Steuer, weil § 5 Abs. 2 EStG die Steuerbilanz-Aktivierung verbietet
- § 268 Abs. 8 HGB: Ausschüttungssperre in Höhe des aktivierten Betrags — netto nach latenter Steuer
- Planmäßige AfA nach § 253 Abs. 3 HGB; ohne verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer über 10 Jahre
Häufige Fragen
Was zählt als selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand?
Ein nicht körperlicher, selbstständig verwertbarer Wert des Anlagevermögens, der im eigenen Unternehmen entsteht — typischerweise selbst entwickelte Software, aber auch Verfahren, Patente, Rezepturen oder Prototypen. Entgeltlich erworbene immaterielle Werte sind hingegen ansatzpflichtig und fallen nicht unter das Wahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB.
Warum darf ich meine Marke nicht aktivieren?
Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten sind nach § 248 Abs. 2 S. 2 HGB ausdrücklich vom Ansatz ausgeschlossen, weil ihre Herstellungskosten nicht verlässlich vom allgemeinen Geschäftsaufwand getrennt werden können. Die KI erkennt solche Projekte und sperrt die Aktivierung von vornherein.
Ist die Aktivierung Pflicht oder Wahlrecht?
Es ist ein Wahlrecht (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB). Sie entscheiden, ob Sie aktivieren. Üben Sie es aus, müssen Sie es stetig anwenden und die Folgen — AfA, latente Steuern, Ausschüttungssperre und Anhangangabe — tragen. Das Modul zeigt Ihnen alle Konsequenzen vorab.
Wie prüft die KI die Aktivierungskriterien?
Das Modul stellt neun Kriterien angelehnt an IDW RS HFA 11 als Prüfliste dar. Die KI schlägt je Kriterium eine Einordnung Ja/Nein/Offen mit Begründung vor, die Sie prüfen und bestätigen. Das Ansatzverbot wirkt zusätzlich als harte Sperre.
Welche Anhangangaben brauche ich?
Nach § 285 Nr. 22 HGB den Gesamtbetrag der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres und den davon auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivierten Betrag, sowie die Angabe zur Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB. Beides liefert der Aktivierungsbericht.
Was kostet das Modul?
150 Euro pro Monat je Gesellschaft, monatlich kündbar, derzeit in der Beta-Phase. Die Verarbeitung erfolgt DSGVO-konform auf Servern in Deutschland.