Produkt · Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB

Ihre Eigenentwicklung ist ein Vermögensgegenstand.

Viele Unternehmen entwickeln Software, Verfahren und Prototypen selbst – und lassen den Wert in der Bilanz liegen, weil die Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB unsicher ist. Das Modul Aktivierung führt Sie durch den prüffesten Ablauf: Entwicklerstunden erfassen, Forschung von Entwicklung trennen, die Aktivierungskriterien prüfen, die Herstellungskosten ermitteln – und aktivieren, mit allen bilanziellen Folgen automatisch verknüpft.

Was das Modul abdeckt

  • Zeit- und Kostenerfassung je Entwicklungsprojekt – Stunden mal Satz oder Sachkosten
  • Trennung von Forschung und Entwicklung nach § 255 Abs. 2a HGB (Forschung ist nie aktivierbar)
  • Neun Aktivierungskriterien angelehnt an IDW RS HFA 11, § 248 II 2 als harte Sperre
  • Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB: Einzelkosten, Gemeinkostenzuschlag, Fremdkapitalzinsen
  • Zugang in A.I.1., planmäßige AfA (§ 253 III), latente Steuern (§ 274) und Ausschüttungssperre (§ 268 VIII)
  • § 285 Nr. 22 Anhangangabe und ein prüffester Aktivierungsbericht für den Prüfer

Selbst geschaffener Wert gehört in die Bilanz

Seit dem BilMoG dürfen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert werden. Das stärkt das Eigenkapital und verteilt den Aufwand über die Nutzungsdauer – verlangt aber eine saubere Herleitung. Aktivierung nimmt sie Ihnen ab und dokumentiert jede Entscheidung. Weil die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 2 EStG nicht aktivieren darf, sind die passive latente Steuer und die Ausschüttungssperre gleich mitberechnet. 150 EUR pro Monat je Arbeitsbereich, alle Gesellschaften enthalten, monatlich kündbar (Beta).

Jahresabschluss | Buchhaltung | Steuern | Konsolidierung