Einspruch § 347 AO

Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen – Frist, Ablauf, digitaler Weg

Der Steuerbescheid weicht von der Erklärung ab, ein Posten wurde nicht anerkannt oder ein Fehler ist offensichtlich? Dann ist der Einspruch nach § 347 AO der richtige Rechtsbehelf – kostenfrei, aber streng fristgebunden: Er muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO). Im Finanzamt-Cockpit legen Sie den Einspruch als signierte ELSTER-Nachricht ein, mit Bescheidart, Jahr und auf Wunsch einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – und erhalten mit dem Transferticket einen belastbaren Nachweis über den Eingang.

Die Monatsfrist ist entscheidend

Für den Einspruch gilt die Monatsfrist des § 355 AO: Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids und lässt wenig Spielraum. Wer sie versäumt, kann den Bescheid grundsätzlich nicht mehr angreifen – auch wenn er inhaltlich falsch ist. Deshalb zählt beim Einspruch vor allem eines: rechtzeitig und nachweisbar einlegen.

Die Begründung darf nachgereicht werden. Es ist also zulässig, zunächst fristwahrend Einspruch einzulegen und die ausführliche Begründung später zu ergänzen – im Cockpit gibt es dafür das eigene Verfahren Einspruch ergänzen.

Aussetzung der Vollziehung: zahlen oder warten?

Ein Einspruch ändert zunächst nichts an der Zahlungspflicht – die festgesetzte Steuer bleibt fällig. Wer die strittige Steuer bis zur Entscheidung nicht zahlen möchte, kann die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

  • Der Einspruch allein hemmt die Vollziehung des Bescheids nicht
  • Die Aussetzung der Vollziehung kann zusammen mit dem Einspruch beantragt werden – im Cockpit als optionales Feld im selben Formular
  • Das Finanzamt prüft den Antrag; wird er abgelehnt, bleibt die Steuer fällig
  • Wird der Einspruch später zurückgewiesen, können auf den ausgesetzten Betrag Zinsen anfallen – das gehört in die Abwägung

So legen Sie den Einspruch im Cockpit ein

  • Verfahren Einspruch öffnen und Bescheidart sowie Jahr angeben
  • Begründung erfassen – oder zunächst fristwahrend einlegen und später ergänzen
  • Optional den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung setzen
  • Angaben nach § 150 AO bestätigen und mit dem ELSTER-Zertifikat der Gesellschaft signieren (Modell A, PIN erforderlich)
  • Transferticket als Eingangsnachweis ablegen – gerade bei der Monatsfrist Gold wert

Ergänzen und zurücknehmen

Einspruch ergänzen

Neue Argumente, nachgereichte Unterlagen oder eine ausführliche Begründung: Mit dem Verfahren Einspruch ergänzen schieben Sie Inhalte nach, ohne einen neuen Einspruch einzulegen.

Einspruch zurücknehmen

Hat sich der Streitpunkt erledigt oder überzeugt die Erläuterung des Finanzamts, nehmen Sie den Einspruch mit einem eigenen Verfahren zurück – ebenfalls signiert und mit Transferticket.

Belege nachreichen

Fordert das Finanzamt im Einspruchsverfahren Unterlagen an, reichen Sie diese als PDF-Anhang über das Verfahren Belege nachreichen ein – bis zu 8 MB je Nachricht.

Was nach dem Einspruch passiert

Das Finanzamt prüft den Bescheid im Einspruchsverfahren vollständig neu. Am Ende steht entweder ein Abhilfebescheid, eine teilweise Änderung oder eine Einspruchsentscheidung, gegen die der Klageweg offensteht. Wie lange das dauert, hängt vom Einzelfall ab – mit dem Transferticket und der abgelegten Begründung haben Sie den gesamten Vorgang jederzeit dokumentiert.

Wichtig für die Einordnung: Das Einspruchsverfahren kann im Grundsatz auch zu einer Verschlechterung führen, wenn das Finanzamt bei der Gesamtprüfung neue Punkte aufgreift; es weist vorher darauf hin. Bei größeren Streitwerten oder komplexen Sachverhalten ist steuerliche Beratung sinnvoll – die Software stellt den Rechtsbehelf zu, ersetzt aber keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist beim Finanzamt eingehen. Das Transferticket der ELSTER-Übermittlung dokumentiert den Eingangszeitpunkt.

Muss ich den Einspruch sofort begründen?

Nein. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang des Einspruchs. Die Begründung können Sie nachreichen – im Finanzamt-Cockpit über das eigene Verfahren Einspruch ergänzen.

Muss ich trotz Einspruch zahlen?

Grundsätzlich ja, der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Sie können aber zusammen mit dem Einspruch die Aussetzung der Vollziehung beantragen – im Cockpit als optionale Angabe im Einspruchsformular. Über den Antrag entscheidet das Finanzamt.

Was kostet ein Einspruch?

Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt selbst ist kostenfrei. Kosten entstehen erst, wenn Sie externe Beratung hinzuziehen oder nach der Einspruchsentscheidung klagen. Das Finanzamt-Cockpit kostet 25 Euro pro Monat je Arbeitsbereich.

Kann ich den Einspruch wieder zurücknehmen?

Ja. Dafür gibt es im Cockpit das eigene Verfahren Einspruch zurücknehmen – ebenfalls als signierte ELSTER-Nachricht mit Transferticket. Nach der Rücknahme wird der Bescheid bestandskräftig.

Welche Angaben verlangt das Einspruchsformular?

Die Bescheidart, das betroffene Jahr und Ihre Begründung; optional der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Vor dem Versand bestätigen Sie die Angaben nach § 150 AO, übermittelt wird signiert mit dem ELSTER-Zertifikat der Gesellschaft.