Risikobericht im Lagebericht
Risikobericht nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB und DRS 20: Risikokategorien, bestandsgefährdende Risiken, Saldierungsverbot, Going Concern und Chancenbericht.
Jahresabschluss | Jahresabschluss mit KI | GmbH | Bilanz | Anhang
Fachlicher Inhalt dieser Seite
Der Risikobericht stellt die wesentlichen Risiken der künftigen Entwicklung dar und beurteilt sie (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB). Bestandsgefährdende Risiken sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. DRS 20.146–167 konkretisiert Aufbau, Risikokategorien und Darstellung. Ergänzt wird er um einen Chancenbericht.
Müssen Chancen und Risiken getrennt dargestellt werden?
Ja. Chancen und Risiken dürfen nicht miteinander verrechnet werden (Saldierungsverbot). DRS 20 verlangt eine ausgewogene, getrennte Darstellung, damit weder Risiken beschönigt noch Chancen überzeichnet werden.
Bestandsgefährdende Risiken sind Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Sie sind nach DRS 20.148 ausdrücklich als bestandsgefährdend zu kennzeichnen. Die Aussage zur Fortführung (Going Concern) hängt eng damit zusammen und ist auch Gegenstand von IDW PS 350.
Üblich ist eine Gliederung nach Risikokategorien, etwa Absatz- und Marktrisiken, Beschaffungsrisiken, Finanz- und Liquiditätsrisiken, Ausfallrisiken, rechtliche und regulatorische Risiken sowie operationelle und IT-Risiken. Wesentliche Risiken werden nach Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Auswirkung beurteilt.
Sie geben an, ob bestandsgefährdende Risiken vorliegen; die Fortführungsaussage wird an genau diese Angabe gebunden und nicht frei formuliert. So kann der Text der realen Lage nicht widersprechen – prüfungssicher nach DRS 20.148 und IDW PS 350. Melden Sie sich an und wir erstellen den Risiko- und Chancenbericht strukturiert.