Ansatzpflicht: vier Anlässe, kein Wahlrecht
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB: „Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.“ Das ist eine Pflicht; Satz 2 ergänzt zwei Anlässe ohne rechtliche Verpflichtung.
| Norm | Anlass und Voraussetzung |
|---|---|
| § 249 Abs. 1 Satz 1 | Ungewisse Verbindlichkeiten: Prozessrisiken, Gewährleistung, Abschluss- und Prüfungskosten, Aufbewahrung, Rückbau |
| § 249 Abs. 1 Satz 1 | Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Verpflichtungsüberschuss) |
| § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 | Unterlassene Instandhaltung, im Folgejahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt – für Abraumbeseitigung nennt derselbe Satz keine Drei-Monats-Grenze |
| § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 | Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanz) |
Alles Übrige ist unzulässig: „Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden“ (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB) – das trifft allgemeine Unternehmensrisiken ebenso wie die erst später geplante Großreparatur. Aufgelöst werden darf nur, „soweit der Grund hierfür entfallen ist“ (Satz 2).
Bewertung zum notwendigen Erfüllungsbetrag
§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt den Ansatz „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages“.
Gemeint ist der voraussichtlich zur Erfüllung nötige Betrag, nicht der Stichtagspreis. Erwartete Preis- und Kostensteigerungen gehören hinein.
Die Gegenprobe liefert das Steuerrecht: § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ordnet an, dass „die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend“ sind und „künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden“ dürfen. Dieses Verbot wäre überflüssig, wenn das Handelsrecht dasselbe verlangte. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zählen zudem Risiken mit, die erst „zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung“ bekannt werden.
Abzinsung ab mehr als einem Jahr Restlaufzeit
§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB verlangt, dass „Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr … abzuzinsen [sind] mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz“ – gebildet aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren, bei Altersversorgungsverpflichtungen aus zehn.
Drei Punkte werden dabei regelmäßig verwechselt:
- Die Grenze lautet „mehr als ein Jahr“ – genau zwölf Monate werden nicht abgezinst.
- Der Zinssatz ist nicht zu schätzen: Die Deutsche Bundesbank gibt ihn monatlich bekannt (§ 253 Abs. 2 Satz 4 HGB).
- Erfasst sind Rückstellungen; Verbindlichkeiten nur im Sonderfall des Satzes 3 (Rentenverpflichtungen ohne Gegenleistung).
Die pauschale Abzinsung mit angenommenen 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB) gilt nur für Altersversorgungs- und vergleichbare langfristige Verpflichtungen. Der Zinsanteil gehört ins Finanzergebnis: Abzinsungserträge stehen nach § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB unter „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“, Aufwendungen unter „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“.
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Ausweis: Posten B der Passivseite
§ 266 Abs. 3 HGB gliedert die Rückstellungen in drei Unterposten.
| Posten | Inhalt |
|---|---|
| B. 1. | Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
| B. 2. | Steuerrückstellungen |
| B. 3. | sonstige Rückstellungen |
Diese Unterposten tragen arabische Ziffern. In die verkürzte Bilanz kleiner Kapitalgesellschaften gehören nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB aber „nur die … mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten“. Eine kleine GmbH weist deshalb eine Zeile „B. Rückstellungen“ aus; für Kleinstkapitalgesellschaften gilt nach Satz 4 dasselbe. Passive latente Steuern gehören nicht hierher – sie haben mit E. einen eigenen Posten.
Sonstige Rückstellungen „von nicht unerheblichem Umfang“ sind im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 12 HGB) – erst ab mittelgroß: § 288 Abs. 1 HGB nennt „Nummer 10 bis 12“.
Handelsbilanz und Steuerbilanz laufen auseinander
Drei Abweichungen, die jede Überleitungsrechnung betreffen.
Drohverlustrückstellungen
Zinssatz
Wertverhältnisse
Typische Fehler
Rückstellung für eine Reparatur nach der Drei-Monats-Grenze (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Bewertung zum Stichtagspreis statt zum Erfüllungsbetrag.
Keine Abzinsung, obwohl die Restlaufzeit über einem Jahr liegt.
Aufzinsung im sonstigen betrieblichen Aufwand statt im Zinsergebnis (§ 277 Abs. 5 Satz 1 HGB).
Auflösung, ohne dass der Grund entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB).
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Rechtsgrundlagen
Amtlicher Wortlaut: § 249 HGB, § 253 HGB, § 266 HGB, § 277 HGB, § 285 HGB, § 288 HGB sowie § 5 EStG und § 6 EStG. Diese Seite ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
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