Bilanzierung

Rueckstellungen bilanzieren nach HGB – Arten, Bewertung und Buchung

§ 249 HGB entscheidet über das Ob, § 253 HGB über die Höhe, § 266 HGB über den Ausweis. Das Gesetz erlaubt Rückstellungen nur für vier Anlässe und verbietet alle übrigen ausdrücklich.

Stand:

Erster Jahresabschluss gratis · ohne Zahlungsdaten · jederzeit kündbar

Ansatzpflicht: vier Anlässe, kein Wahlrecht

§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB: „Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.“ Das ist eine Pflicht; Satz 2 ergänzt zwei Anlässe ohne rechtliche Verpflichtung.

NormAnlass und Voraussetzung
§ 249 Abs. 1 Satz 1Ungewisse Verbindlichkeiten: Prozessrisiken, Gewährleistung, Abschluss- und Prüfungskosten, Aufbewahrung, Rückbau
§ 249 Abs. 1 Satz 1Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Verpflichtungsüberschuss)
§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1Unterlassene Instandhaltung, im Folgejahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt – für Abraumbeseitigung nennt derselbe Satz keine Drei-Monats-Grenze
§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanz)

Alles Übrige ist unzulässig: „Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden“ (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB) – das trifft allgemeine Unternehmensrisiken ebenso wie die erst später geplante Großreparatur. Aufgelöst werden darf nur, „soweit der Grund hierfür entfallen ist“ (Satz 2).

Bewertung zum notwendigen Erfüllungsbetrag

§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt den Ansatz „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages“.

Gemeint ist der voraussichtlich zur Erfüllung nötige Betrag, nicht der Stichtagspreis. Erwartete Preis- und Kostensteigerungen gehören hinein.

Die Gegenprobe liefert das Steuerrecht: § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ordnet an, dass „die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend“ sind und „künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden“ dürfen. Dieses Verbot wäre überflüssig, wenn das Handelsrecht dasselbe verlangte. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zählen zudem Risiken mit, die erst „zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung“ bekannt werden.

Abzinsung ab mehr als einem Jahr Restlaufzeit

§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB verlangt, dass „Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr … abzuzinsen [sind] mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz“ – gebildet aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren, bei Altersversorgungsverpflichtungen aus zehn.

Drei Punkte werden dabei regelmäßig verwechselt:

  • Die Grenze lautet „mehr als ein Jahr“ – genau zwölf Monate werden nicht abgezinst.
  • Der Zinssatz ist nicht zu schätzen: Die Deutsche Bundesbank gibt ihn monatlich bekannt (§ 253 Abs. 2 Satz 4 HGB).
  • Erfasst sind Rückstellungen; Verbindlichkeiten nur im Sonderfall des Satzes 3 (Rentenverpflichtungen ohne Gegenleistung).

Die pauschale Abzinsung mit angenommenen 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB) gilt nur für Altersversorgungs- und vergleichbare langfristige Verpflichtungen. Der Zinsanteil gehört ins Finanzergebnis: Abzinsungserträge stehen nach § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB unter „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“, Aufwendungen unter „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“.

Rückstellungen im Jahresabschluss korrekt abbilden

Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.

Ausweis: Posten B der Passivseite

§ 266 Abs. 3 HGB gliedert die Rückstellungen in drei Unterposten.

PostenInhalt
B. 1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
B. 2.Steuerrückstellungen
B. 3.sonstige Rückstellungen

Diese Unterposten tragen arabische Ziffern. In die verkürzte Bilanz kleiner Kapitalgesellschaften gehören nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB aber „nur die … mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten“. Eine kleine GmbH weist deshalb eine Zeile „B. Rückstellungen“ aus; für Kleinstkapitalgesellschaften gilt nach Satz 4 dasselbe. Passive latente Steuern gehören nicht hierher – sie haben mit E. einen eigenen Posten.

Sonstige Rückstellungen „von nicht unerheblichem Umfang“ sind im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 12 HGB) – erst ab mittelgroß: § 288 Abs. 1 HGB nennt „Nummer 10 bis 12“.

Handelsbilanz und Steuerbilanz laufen auseinander

Drei Abweichungen, die jede Überleitungsrechnung betreffen.

Drohverlustrückstellungen

§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG verbietet sie steuerlich – handelsrechtlich sind sie nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Pflicht.

Zinssatz

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG schreibt pauschal 5,5 Prozent vor; ausgenommen sind Laufzeiten unter zwölf Monaten sowie verzinsliche und auf Anzahlungen beruhende Verpflichtungen.

Wertverhältnisse

Künftige Preissteigerungen sind steuerlich ausgeschlossen, handelsrechtlich Teil des Erfüllungsbetrags.

Typische Fehler

Rückstellung für eine Reparatur nach der Drei-Monats-Grenze (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Bewertung zum Stichtagspreis statt zum Erfüllungsbetrag.

Keine Abzinsung, obwohl die Restlaufzeit über einem Jahr liegt.

Aufzinsung im sonstigen betrieblichen Aufwand statt im Zinsergebnis (§ 277 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Auflösung, ohne dass der Grund entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Jahresabschluss.io übernimmt die Rückstellungskonten aus der Saldenliste (SKR03/SKR04) und richtet Gliederung und Anhangangaben nach der Größenklasse aus. Der erste Jahresabschluss ist gratis.

Rechtsgrundlagen

Amtlicher Wortlaut: § 249 HGB, § 253 HGB, § 266 HGB, § 277 HGB, § 285 HGB, § 288 HGB sowie § 5 EStG und § 6 EStG. Diese Seite ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Weiterführende Seiten

Bilanz erstellen | GuV erstellen | Bewertung nach HGB | Anhang | Größenklassen-Rechner | GmbH-Jahresabschluss | Lexikon: Rückstellungen | HGB-Bilanzgliederung

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Pflicht. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB formuliert „Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden“ und lässt weder für das Ob noch für eine Verschiebung auf ein späteres Geschäftsjahr Spielraum.

Nur wenn die Instandhaltung im abgelaufenen Geschäftsjahr unterlassen und im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB). Wird sie später nachgeholt oder ist sie erst künftig geplant, greift das Ansatzverbot des § 249 Abs. 2 Satz 1 HGB: Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.

Ab einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, und zwar mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre; zehn Geschäftsjahre gelten nur für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die Abzinsungssätze gibt die Deutsche Bundesbank monatlich bekannt (§ 253 Abs. 2 Satz 4 HGB). Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung sind nach § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB gesondert im Zinsergebnis auszuweisen.

Nein. Die Unterposten Pensionen, Steuerrückstellungen und sonstige Rückstellungen sind in § 266 Abs. 3 HGB mit arabischen Ziffern bezeichnet, während die verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten umfasst. Eine kleine Kapitalgesellschaft weist deshalb eine Zeile „B. Rückstellungen“ aus; für Kleinstkapitalgesellschaften gilt nach Satz 4 dasselbe.

Nein. § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB erlaubt die Auflösung nur, soweit der Grund hierfür entfallen ist. Ein zu niedriges Ergebnis ist kein solcher Grund. Fällt das Risiko nur teilweise weg, ist auch nur dieser Teil der Rückstellung aufzulösen. Bewertet wird nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zum nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag.

Auf der Passivseite unter Posten B, gegliedert in B. 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, B. 2. Steuerrückstellungen und B. 3. sonstige Rückstellungen (§ 266 Abs. 3 HGB). Passive latente Steuern gehören nicht dazu – für sie sieht § 266 Abs. 3 HGB mit E. einen eigenen Posten vor.

Sonstige Rückstellungen, die einen „nicht unerheblichen Umfang“ haben, sind nach § 285 Nr. 12 HGB im Anhang zu erläutern. Kleine Kapitalgesellschaften trifft diese Pflicht nicht: § 288 Abs. 1 HGB nimmt sie von den Angaben nach „Nummer 10 bis 12“ aus. Die Erläuterungspflicht greift damit erst ab mittelgroß.

An drei Stellen: Drohverlustrückstellungen sind handelsrechtlich Pflicht, steuerlich nach § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG verboten. Steuerlich wird pauschal mit 5,5 Prozent abgezinst (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG), handelsrechtlich mit dem laufzeitgerechten Durchschnittszins. Und künftige Preis- und Kostensteigerungen sind steuerlich ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG), handelsrechtlich Teil des Erfüllungsbetrags.

Rückstellungen im Jahresabschluss korrekt abbilden

Jahresabschluss.io übernimmt die Rückstellungskonten aus der Saldenliste und richtet Gliederung und Anhangangaben nach der Größenklasse aus. Der erste Jahresabschluss ist gratis.