Größenklasse mit Begründung ermitteln
Der Rechner bestimmt zuerst die Stichtagsklasse jedes Jahres und leitet daraus die rechtlich wirksame Größenklasse ab. Weichen aktuelles Jahr und Vorjahr voneinander ab, entscheidet das Vorvorjahr – und nur wenn auch das nicht eindeutig ist, fragt er nach der bisher angewandten Klasse. Er rät nicht. Die Zahlen tippen Sie ein oder lassen sie aus dem Jahresabschluss-PDF auslesen.
Zahlen einlesen
Jahresabschluss hochladen – oder die Werte unten von Hand eintragen.
Jahresabschluss als PDF ablegen – die Kennzahlen werden automatisch eingetragen
Bundesanzeiger-Ausdruck, Testat oder Erstellungsbericht mit Textschicht. Erkannt werden bis zu drei Abschlussstichtage; jeder Wert wird gegen den Dokumenttext geprüft und bleibt editierbar. Die Datei wird nur für die Auslesung verarbeitet und nicht gespeichert.
Ausgangslage
Abschlussstichtag 31.12.2026. Grenzt die anwendbare Schwellenwertgeneration ab.
Kennzahlen je Abschlussstichtag
Aktuelles Jahr und Vorjahr sind Pflicht; das Vorvorjahr ist optional und erspart in Grenzfällen die Frage nach der bisher angewandten Klasse.
Merkmal
Aktuelles Geschäftsjahr
Stichtag 31.12.2026
Vorjahr
Stichtag 31.12.2025
Vorvorjahr
Stichtag 31.12.2024 · optional
Bilanzsumme laut Bilanz (€)
Summe Aktiva zum Abschlussstichtag.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (€)
Optional. Wird nach § 267 Abs. 4a HGB von der Bilanzsumme abgezogen.
Umsatzerlöse (€)
GuV-Posten 1 für das volle Geschäftsjahr.
Arbeitnehmer (Durchschnitt)
Viertel der Summe zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.; ohne Auszubildende (§ 267 Abs. 5 HGB).
Stichtagsklasse (2 von 3 Merkmalen)
Gesetzliche Sonderfälle prüfen
Das Ergebnis erscheint hier
Aktuelles Geschäftsjahr: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer fehlen.
Die Schwellenwerte nach § 267 / § 267a HGB
Aktuelle Schwellenwerte nach BGBl. 2024 I Nr. 120 – verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen; das zusammenhängende Wahlrecht für 2023 regelt Art. 93 EGHGB.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinst (§ 267a) | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 |
| Klein | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß (mind. 2 von 3) | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 |
Entscheidend ist immer die Kombination: Eine Gesellschaft gehört zu einer Größenklasse, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet. Ein einzelnes Kriterium allein stuft also nie hoch – eine GmbH mit 60 Mitarbeitern, aber 5 Mio. € Bilanzsumme und 10 Mio. € Umsatz bleibt eine kleine Kapitalgesellschaft und behält alle Erleichterungen dieser Klasse.
Amtlicher Gesetzestext: § 267 HGB und § 267a HGB. Die zeitliche Anwendung regelt Art. 93 EGHGB.
Die Zwei-Jahres-Regel (§ 267 Abs. 4 HGB)
Der häufigste Fehler bei der Selbsteinstufung: Ein einzelnes Jahr über den Schwellenwerten ändert die Größenklasse noch nicht.
Die Rechtsfolgen einer neuen Größenklasse treten erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.
Wächst eine kleine GmbH in einem Jahr über die Schwellen, bleibt sie zunächst klein. Erst wenn sie die Schwellen im zweiten Jahr in Folge überschreitet, wird sie mittelgroß – und damit prüfungspflichtig.
Umgekehrt gilt dasselbe: Ein einmaliger Einbruch macht aus einer mittelgroßen Gesellschaft keine kleine.
Deshalb zählen drei Stichtage: Weichen aktuelles Jahr und Vorjahr voneinander ab, entscheidet die bisher geltende Klasse – und die ergibt sich aus Vorjahr und Vorvorjahr. Stimmen diese beiden überein, ist die Lage eindeutig; erst wenn auch sie auseinanderfallen, muss die im Vorjahr tatsächlich angewandte Klasse aus der Abschlussakte herangezogen werden.
Ausnahme: Am ersten Abschlussstichtag nach einer Neugründung oder begünstigten Umwandlung genügt dieser eine Stichtag (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Ein bloßer Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder §-264a-Personenhandelsgesellschaft ist davon ausgenommen.
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Offenlegung: Was tatsächlich einzureichen ist
Die verkürzte Offenlegung ist nicht für kleine und mittelgroße Gesellschaften identisch. Entscheidend ist die konkrete Erleichterung der §§ 326 und 327 HGB.
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB)
§ 326 Abs. 2 HGB: Nur die Bilanz ist zu übermitteln; statt ihrer Offenlegung kann die dauerhafte Hinterlegung im Unternehmensregister verlangt werden. Dafür ist zusätzlich mitzuteilen, dass zwei der drei Kleinstmerkmale an den maßgeblichen Stichtagen nicht überschritten werden.
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB)
§ 326 Abs. 1 HGB: Bilanz und Anhang sind einzureichen; die GuV sowie die darauf bezogenen Angaben im Anhang dürfen entfallen.
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB)
§§ 325, 327 HGB: GuV, Lagebericht und Bestätigungs- oder Versagungsvermerk bleiben einzureichen. § 327 erlaubt nur eine verkürzte Offenlegungsbilanz und bestimmte Auslassungen im Anhang.
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB)
§ 325 HGB: Vollständige Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich GuV sowie Lagebericht und Bestätigungs- oder Versagungsvermerk.