Kostenloser HGB-Rechner

Größenklassen-Rechner nach § 267 HGB

Tragen Sie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl ein – der Rechner stuft Ihre Kapitalgesellschaft nach § 267 und § 267a HGB ein, berücksichtigt die Zwei-Jahres-Regel und zeigt sofort, was die Einstufung für Ihren Jahresabschluss bedeutet: ob Sie einen Anhang und Lagebericht brauchen, ob ein Wirtschaftsprüfer prüfen muss, wie viel Sie offenlegen müssen und wie viel Zeit Sie für die Aufstellung haben.

Stand:

Kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar.

Größenklasse mit Begründung ermitteln

Der Rechner bestimmt zuerst die Stichtagsklasse jedes Jahres und leitet daraus die rechtlich wirksame Größenklasse ab. Weichen aktuelles Jahr und Vorjahr voneinander ab, entscheidet das Vorvorjahr – und nur wenn auch das nicht eindeutig ist, fragt er nach der bisher angewandten Klasse. Er rät nicht. Die Zahlen tippen Sie ein oder lassen sie aus dem Jahresabschluss-PDF auslesen.

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Zahlen einlesen

Jahresabschluss hochladen – oder die Werte unten von Hand eintragen.

Jahresabschluss als PDF ablegen – die Kennzahlen werden automatisch eingetragen

Bundesanzeiger-Ausdruck, Testat oder Erstellungsbericht mit Textschicht. Erkannt werden bis zu drei Abschlussstichtage; jeder Wert wird gegen den Dokumenttext geprüft und bleibt editierbar. Die Datei wird nur für die Auslesung verarbeitet und nicht gespeichert.

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Ausgangslage

Abschlussstichtag 31.12.2026. Grenzt die anwendbare Schwellenwertgeneration ab.

Ausgangssituation
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Kennzahlen je Abschlussstichtag

Aktuelles Jahr und Vorjahr sind Pflicht; das Vorvorjahr ist optional und erspart in Grenzfällen die Frage nach der bisher angewandten Klasse.

Bilanzsumme laut Bilanz (€)

Summe Aktiva zum Abschlussstichtag.

Aktuell
Vorjahr
Vorvorjahr

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (€)

Optional. Wird nach § 267 Abs. 4a HGB von der Bilanzsumme abgezogen.

Aktuell
Vorjahr
Vorvorjahr

Umsatzerlöse (€)

GuV-Posten 1 für das volle Geschäftsjahr.

Aktuell
Vorjahr
Vorvorjahr

Arbeitnehmer (Durchschnitt)

Viertel der Summe zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.; ohne Auszubildende (§ 267 Abs. 5 HGB).

Aktuell
Vorjahr
Vorvorjahr

Stichtagsklasse (2 von 3 Merkmalen)

Aktuell–
Vorjahr–
Vorvorjahr–
Gesetzliche Sonderfälle prüfen

Das Ergebnis erscheint hier

Aktuelles Geschäftsjahr: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer fehlen.

Die Schwellenwerte nach § 267 / § 267a HGB

Aktuelle Schwellenwerte nach BGBl. 2024 I Nr. 120 – verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen; das zusammenhängende Wahlrecht für 2023 regelt Art. 93 EGHGB.

GrößenklasseBilanzsummeUmsatzerlöseArbeitnehmer
Kleinst (§ 267a)≤ 450.000 €≤ 900.000 €≤ 10
Klein≤ 7,5 Mio. €≤ 15 Mio. €≤ 50
Mittelgroß≤ 25 Mio. €≤ 50 Mio. €≤ 250
Groß (mind. 2 von 3)> 25 Mio. €> 50 Mio. €> 250

Entscheidend ist immer die Kombination: Eine Gesellschaft gehört zu einer Größenklasse, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet. Ein einzelnes Kriterium allein stuft also nie hoch – eine GmbH mit 60 Mitarbeitern, aber 5 Mio. € Bilanzsumme und 10 Mio. € Umsatz bleibt eine kleine Kapitalgesellschaft und behält alle Erleichterungen dieser Klasse.

Amtlicher Gesetzestext: § 267 HGB und § 267a HGB. Die zeitliche Anwendung regelt Art. 93 EGHGB.

Die Zwei-Jahres-Regel (§ 267 Abs. 4 HGB)

Der häufigste Fehler bei der Selbsteinstufung: Ein einzelnes Jahr über den Schwellenwerten ändert die Größenklasse noch nicht.

Die Rechtsfolgen einer neuen Größenklasse treten erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden.

Wächst eine kleine GmbH in einem Jahr über die Schwellen, bleibt sie zunächst klein. Erst wenn sie die Schwellen im zweiten Jahr in Folge überschreitet, wird sie mittelgroß – und damit prüfungspflichtig.

Umgekehrt gilt dasselbe: Ein einmaliger Einbruch macht aus einer mittelgroßen Gesellschaft keine kleine.

Deshalb zählen drei Stichtage: Weichen aktuelles Jahr und Vorjahr voneinander ab, entscheidet die bisher geltende Klasse – und die ergibt sich aus Vorjahr und Vorvorjahr. Stimmen diese beiden überein, ist die Lage eindeutig; erst wenn auch sie auseinanderfallen, muss die im Vorjahr tatsächlich angewandte Klasse aus der Abschlussakte herangezogen werden.

Ausnahme: Am ersten Abschlussstichtag nach einer Neugründung oder begünstigten Umwandlung genügt dieser eine Stichtag (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Ein bloßer Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder §-264a-Personenhandelsgesellschaft ist davon ausgenommen.

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Offenlegung: Was tatsächlich einzureichen ist

Die verkürzte Offenlegung ist nicht für kleine und mittelgroße Gesellschaften identisch. Entscheidend ist die konkrete Erleichterung der §§ 326 und 327 HGB.

Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB)

§ 326 Abs. 2 HGB: Nur die Bilanz ist zu übermitteln; statt ihrer Offenlegung kann die dauerhafte Hinterlegung im Unternehmensregister verlangt werden. Dafür ist zusätzlich mitzuteilen, dass zwei der drei Kleinstmerkmale an den maßgeblichen Stichtagen nicht überschritten werden.

Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB)

§ 326 Abs. 1 HGB: Bilanz und Anhang sind einzureichen; die GuV sowie die darauf bezogenen Angaben im Anhang dürfen entfallen.

Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB)

§§ 325, 327 HGB: GuV, Lagebericht und Bestätigungs- oder Versagungsvermerk bleiben einzureichen. § 327 erlaubt nur eine verkürzte Offenlegungsbilanz und bestimmte Auslassungen im Anhang.

Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB)

§ 325 HGB: Vollständige Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich GuV sowie Lagebericht und Bestätigungs- oder Versagungsvermerk.

Amtliche Grundlagen: § 325 HGB, § 326 HGB und § 327 HGB.

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Häufige Fragen

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Anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Eine Gesellschaft fällt in eine Größenklasse, wenn sie mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschreitet. Maßgeblich sind die Verhältnisse an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB).

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen: Kleinstkapitalgesellschaft bis 450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatzerlöse, 10 Arbeitnehmer. Klein bis 7,5 Mio. € / 15 Mio. € / 50. Mittelgroß bis 25 Mio. € / 50 Mio. € / 250. Maßgeblich sind jeweils zwei von drei Merkmalen.

Wegen der Zwei-Jahres-Regel des § 267 Abs. 4 HGB: Die Rechtsfolgen einer neuen Größenklasse treten grundsätzlich erst ein, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Fallen die beiden Stichtage in unterschiedliche Klassen, fragt der Rechner zusätzlich nach der im Vorjahr tatsächlich angewandten Größenklasse. Ohne diese Information wäre eine eindeutige Ermittlung nicht möglich.

Am ersten Abschlussstichtag nach einer Neugründung oder einer begünstigten Umwandlung genügt dieser eine Stichtag (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Das gilt nicht für jeden Formwechsel: Wechselt eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB nur die Rechtsform, greift die Ausnahme nicht.

Sie bestimmt unter anderem Anhang, Lagebericht, Prüfung und Offenlegung: Kleinstgesellschaften können nur die Bilanz hinterlegen; kleine Gesellschaften reichen Bilanz und Anhang ohne GuV ein; mittelgroße Gesellschaften reichen trotz der Erleichterungen des § 327 HGB auch GuV, Lagebericht und Bestätigungs- oder Versagungsvermerk ein; große Gesellschaften legen nach § 325 HGB vollständig offen.

Ja. Kapitalmarktorientierte Gesellschaften gelten stets als groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2, § 264d HGB). Investmentgesellschaften, Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und bestimmte reine Beteiligungsholdings können keine Kleinstkapitalgesellschaft sein (§ 267a Abs. 3 HGB). Banken, Versicherer, Genossenschaften, Energieversorger und kommunale Gesellschaften können zusätzlichen Sonderregeln unterliegen; für sie reicht die Standardauswertung nicht aus.

Als Durchschnitt der Beschäftigten jeweils zum Quartalsende (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) gemäß § 267 Abs. 5 HGB. Auszubildende zählen nicht mit.

Weichen aktuelles Jahr und Vorjahr in ihrer Stichtagsklasse voneinander ab, entscheidet die bisher geltende Klasse über das Ergebnis. Liegen Vorjahr und Vorvorjahr in derselben Stichtagsklasse, steht diese Klasse nach § 267 Abs. 4 HGB fest, und der Rechner ermittelt das Ergebnis ohne weitere Angabe. Nur wenn auch Vorjahr und Vorvorjahr auseinanderfallen, fragt er nach der im Vorjahr tatsächlich angewandten Größenklasse – er rät nicht.

Ja. Der Rechner liest aus einem Jahresabschluss-PDF mit Textschicht – Bundesanzeiger-Ausdruck, Testat oder Erstellungsbericht – Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl für bis zu drei Abschlussstichtage aus und trägt sie in die Felder ein. Jeder Wert wird gegen den Dokumenttext geprüft und bleibt editierbar; die Datei wird nur für die Auslesung verarbeitet und nicht gespeichert. Eingescannte PDFs ohne Textschicht können nicht ausgelesen werden.

Jahresabschluss passend zur Größenklasse erstellen

Übernehmen Sie die geprüfte Größenklasse in den Abschlussworkflow. Jahresabschluss.io strukturiert die größenabhängigen Schritte; Sie prüfen Sonderfälle, Angaben und die endgültige Offenlegungs- oder Hinterlegungsversion vor der Freigabe.