Zeile für Zeile aus den Prädikaten, mit denen die Software Pflichtbestandteile und Steuerarten bestimmt — nichts wird versprochen, was sie nicht tut.
Legende
Enthaltenwird erstellt, geprüft und — wo ein amtlicher Weg besteht — direkt übermittelt.
Nicht relevantfür diese Rechtsform gesetzlich nicht vorgesehen.
In Entwicklungwird gerade gebaut und ist noch nicht freigegeben.
Gesperrtbewusst zurückgehalten, bis die amtliche Struktur vollständig abgebildet ist.
Tabelle seitwärts verschiebbar — die Rechtsform bleibt stehen.
Rechtsform
Jahresabschluss
Steuern
Laufend
Bilanz/GuV
Anhang
Lagebericht
Offenlegung
E-Bilanz
KSt
GewSt
USt
EÜR
Feststellung
ESt
Buchhaltung
KapitalgesellschaftenGmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, KGaA
GmbH
Bilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.
Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.
Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt; ihre Gesellschafter erklären Ausschüttungen in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
UG (haftungsbeschränkt)
Bilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.
Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.
Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt; ihre Gesellschafter erklären Ausschüttungen in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
AG
Bilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.
Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.
Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Gesperrt — § 5b EStG gilt; für AG, SE und KGaA ist die E-Bilanz gesperrt, bis die strukturierten Angaben nach § 152 bzw. § 286 AktG vollständig modelliert sind.
Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt; ihre Gesellschafter erklären Ausschüttungen in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
SE
Bilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.
Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.
Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Gesperrt — § 5b EStG gilt; für AG, SE und KGaA ist die E-Bilanz gesperrt, bis die strukturierten Angaben nach § 152 bzw. § 286 AktG vollständig modelliert sind.
Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt; ihre Gesellschafter erklären Ausschüttungen in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
KGaA
Bilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.
Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.
Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Gesperrt — § 5b EStG gilt; für AG, SE und KGaA ist die E-Bilanz gesperrt, bis die strukturierten Angaben nach § 152 bzw. § 286 AktG vollständig modelliert sind.
Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt; ihre Gesellschafter erklären Ausschüttungen in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
Bilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 336–339 HGB in Verbindung mit §§ 264 ff. HGB.
Anhang: Enthalten — Anhang nach § 336 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 284 ff., 337, 338 HGB im Umfang der Größenklasse.
Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Enthalten — Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt; ihre Gesellschafter erklären Ausschüttungen in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
Kapitalistische PersonengesellschaftenGmbH & Co. KG und Schwestern — § 264a HGB
GmbH & Co. KG
Bilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.
Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.
Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Die Gesellschaft schuldet selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG).
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
GmbH & Co. OHG
Bilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.
Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.
Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Die Gesellschaft schuldet selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG).
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
AG & Co. KG
Bilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.
Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.
Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Die Gesellschaft schuldet selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG).
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
AG & Co. OHG
Bilanz und GuV: Enthalten — Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.
Anhang: Enthalten — Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.
Lagebericht: Enthalten — Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Offenlegung im Unternehmensregister: Enthalten — Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Die Gesellschaft schuldet selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG).
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
Bilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit Kapitalanteilen der Gesellschafter bzw. Kapital des Inhabers (§ 247 HGB).
Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Die Gesellschaft schuldet selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG).
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
KG
Bilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit Kapitalanteilen der Gesellschafter bzw. Kapital des Inhabers (§ 247 HGB).
Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Die Gesellschaft schuldet selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG).
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Nicht relevant — Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
GbR
Bilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit Kapitalanteilen der Gesellschafter bzw. Kapital des Inhabers (§ 247 HGB).
Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Die Gesellschaft schuldet selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG).
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Enthalten — Anlage EÜR mit AVEÜR sowie je Beteiligtem die Anlagen SE, AVSE und ER (§ 60 Abs. 4 EStDV) — hier erstellen und als Beilage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) direkt an ELSTER übermitteln.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
eGbR
Bilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit Kapitalanteilen der Gesellschafter bzw. Kapital des Inhabers (§ 247 HGB).
Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Die Gesellschaft schuldet selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG).
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Enthalten — Anlage EÜR mit AVEÜR sowie je Beteiligtem die Anlagen SE, AVSE und ER (§ 60 Abs. 4 EStDV) — hier erstellen und als Beilage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) direkt an ELSTER übermitteln.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
PartG
Bilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit Kapitalanteilen der Gesellschafter bzw. Kapital des Inhabers (§ 247 HGB).
Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Die Gesellschaft schuldet selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG).
Gewerbesteuer: Nicht relevant — Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 PartGG) und unterliegt nicht der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG).
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Enthalten — Anlage EÜR mit AVEÜR sowie je Beteiligtem die Anlagen SE, AVSE und ER (§ 60 Abs. 4 EStDV) — hier erstellen und als Beilage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) direkt an ELSTER übermitteln.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Enthalten — Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Nicht relevant — Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
Einzelkaufleute und Einzelunternehmere.K. und Einzelunternehmen ohne Handelsregister
e.K.
Bilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit Kapitalanteilen der Gesellschafter bzw. Kapital des Inhabers (§ 247 HGB).
Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Ein Einzelunternehmen schuldet keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); der Gewinn wird beim Inhaber mit Einkommensteuer besteuert (§ 2 EStG).
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Enthalten — Anlage EÜR, AVEÜR und SZ nach § 60 Abs. 4 EStDV — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Enthalten — Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG) mit dem Gewinn des Betriebs (Anlage G bzw. S), der Steuerermäßigung nach § 35 EStG, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Weitere Einkünfte (Arbeitslohn, Kapitalerträge, Vermietung, Kinder u. a.) über das ELSTER-Portal.
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
Einzelunternehmen
Bilanz und GuV: Enthalten — Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit Kapitalanteilen der Gesellschafter bzw. Kapital des Inhabers (§ 247 HGB).
Anhang: Nicht relevant — Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Lagebericht: Nicht relevant — Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Offenlegung im Unternehmensregister: Nicht relevant — § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER: Enthalten — E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer: Nicht relevant — Ein Einzelunternehmen schuldet keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); der Gewinn wird beim Inhaber mit Einkommensteuer besteuert (§ 2 EStG).
Gewerbesteuer: Enthalten — Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM): Enthalten — Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Enthalten — Anlage EÜR, AVEÜR und SZ nach § 60 Abs. 4 EStDV — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Feststellungserklärung (§ 180 AO): Nicht relevant — Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer): Enthalten — Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG) mit dem Gewinn des Betriebs (Anlage G bzw. S), der Steuerermäßigung nach § 35 EStG, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Weitere Einkünfte (Arbeitslohn, Kapitalerträge, Vermietung, Kinder u. a.) über das ELSTER-Portal.
Laufende Buchhaltung: Enthalten — Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
Hinweise zu den einzelnen Spalten
Bilanz und GuV
Kapitalgesellschaften, Kapitalistische Personengesellschaften:Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB mit Bilanz und GuV in der Gliederung der §§ 266, 275 HGB.
eG:Jahresabschluss nach §§ 336–339 HGB in Verbindung mit §§ 264 ff. HGB.
Personengesellschaften, Einzelkaufleute und Einzelunternehmer:Bilanz und GuV nach §§ 238–263 HGB mit Kapitalanteilen der Gesellschafter bzw. Kapital des Inhabers (§ 247 HGB).
Anhang
Kapitalgesellschaften, Kapitalistische Personengesellschaften:Anhang nach §§ 284 ff. HGB im Umfang der Größenklasse; Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB verzichten.
eG:Anhang nach § 336 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 284 ff., 337, 338 HGB im Umfang der Größenklasse.
Personengesellschaften, Einzelkaufleute und Einzelunternehmer:Kein Anhang im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Lagebericht
Kapitalgesellschaften, eG, Kapitalistische Personengesellschaften:Lagebericht nach § 289 HGB ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Personengesellschaften, Einzelkaufleute und Einzelunternehmer:Kein Lagebericht im einfachen Regime der §§ 238–263 HGB.
Offenlegung im Unternehmensregister
Kapitalgesellschaften, eG, Kapitalistische Personengesellschaften:Offenlegung im Unternehmensregister nach § 325 HGB; Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nach § 326 Abs. 2 HGB.
Personengesellschaften, Einzelkaufleute und Einzelunternehmer:§ 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften.
E-Bilanz (§ 5b EStG) an ELSTER
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), eG:E-Bilanz nach § 5b EStG — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
AG, SE, KGaA:§ 5b EStG gilt; für AG, SE und KGaA ist die E-Bilanz gesperrt, bis die strukturierten Angaben nach § 152 bzw. § 286 AktG vollständig modelliert sind.
Kapitalistische Personengesellschaften, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und Einzelunternehmer:E-Bilanz nach § 5b EStG mit Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter bzw. Inhaber (Personengesellschaften ab Wirtschaftsjahr 2024) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften, eG:Körperschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 KStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Kapitalistische Personengesellschaften, Personengesellschaften:Die Gesellschaft schuldet selbst keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); die Einkünfte werden bei den Gesellschaftern besteuert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 EStG).
Einzelkaufleute und Einzelunternehmer:Ein Einzelunternehmen schuldet keine Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 KStG); der Gewinn wird beim Inhaber mit Einkommensteuer besteuert (§ 2 EStG).
Gewerbesteuer
Kapitalgesellschaften, eG:Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Kapitalistische Personengesellschaften, OHG, KG, GbR, eGbR, Einzelkaufleute und Einzelunternehmer:Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG — Erklärung hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
PartG:Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 PartGG) und unterliegt nicht der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG).
Umsatzsteuer (UStVA, Jahreserklärung, ZM)
Alle Rechtsformen:Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung (§ 18, § 18a UStG) — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Kapitalgesellschaften, eG, Kapitalistische Personengesellschaften, OHG, KG:Diese Rechtsform ist kraft Gesetzes buchführungspflichtig (§ 238 HGB, § 140 AO) — die Gewinnermittlung läuft über Bilanz und GuV.
GbR, eGbR, PartG:Anlage EÜR mit AVEÜR sowie je Beteiligtem die Anlagen SE, AVSE und ER (§ 60 Abs. 4 EStDV) — hier erstellen und als Beilage zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) direkt an ELSTER übermitteln.
Einzelkaufleute und Einzelunternehmer:Anlage EÜR, AVEÜR und SZ nach § 60 Abs. 4 EStDV — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Feststellungserklärung (§ 180 AO)
Kapitalgesellschaften, eG, Einzelkaufleute und Einzelunternehmer:Keine Mitunternehmerschaft — eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist nicht erforderlich.
Kapitalistische Personengesellschaften, Personengesellschaften:Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) mit Anlage FB und den zum Jahrgang passenden FE-Anlagen sowie bei Vermietung den Objektangaben je Grundstück und sonstigen Vermietungseinkünften — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln.
Einkommensteuererklärung (Einzelunternehmer)
Kapitalgesellschaften, eG:Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — sie ist selbst Steuersubjekt; ihre Gesellschafter erklären Ausschüttungen in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Kapitalistische Personengesellschaften, Personengesellschaften:Die Gesellschaft gibt keine Einkommensteuererklärung ab — die Gesellschafter erklären ihre Anteile nach der Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG).
Einzelkaufleute und Einzelunternehmer:Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG) mit dem Gewinn des Betriebs (Anlage G bzw. S), der Steuerermäßigung nach § 35 EStG, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben — hier erstellen und direkt an ELSTER übermitteln. Weitere Einkünfte (Arbeitslohn, Kapitalerträge, Vermietung, Kinder u. a.) über das ELSTER-Portal.
Laufende Buchhaltung
Alle Rechtsformen:Laufende Buchhaltung mit Bank, Belegen und Journal (§§ 238 ff. HGB, § 146 AO).
Rechtsformen
So arbeitet die Software je Rechtsform
Kapitalgesellschaften
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, KGaA
GmbH
UG (haftungsbeschränkt)
AG
SE
KGaA
Der vollständige HGB-Abschluss nach Größenklasse — vom Kleinstunternehmen bis zur großen Kapitalgesellschaft.
Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht aus der Saldenliste; Pflichtangaben und Erleichterungen richten sich nach § 267/§ 267a HGB.
Offenlegung oder Hinterlegung im Unternehmensregister als amtliche XML-Datei; Feststellung und Ergebnisverwendung im Fristenplan.
E-Bilanz, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer direkt an ELSTER — die amtliche Prüfung läuft vor jedem Versand.
Gründung von GmbH und UG mit Musterprotokoll, laufende Buchhaltung mit KI-Kontierung.
Genossenschaft
eingetragene Genossenschaft (§§ 336–339 HGB)
eG
Genossenschaften nach §§ 336–339 HGB mit Geschäftsguthaben, Ergebnisrücklagen und Prüfungsverband.
Bilanz-Gliederung nach § 337 HGB, Anhang mit den Angaben nach § 338 HGB, Prüfung durch den Prüfungsverband (§ 53 GenG).
Körperschaftsteuer mit Anlage GR und Mitgliederdaten, Gewerbesteuer, E-Bilanz und Offenlegung.
Kapitalistische Personengesellschaften
GmbH & Co. KG und Schwestern — § 264a HGB
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. OHG
AG & Co. KG
AG & Co. OHG
GmbH & Co. KG und ihre Schwestern ohne natürliche Person als Vollhafter stellen nach § 264a HGB auf wie eine Kapitalgesellschaft.
Abschluss und Offenlegung nach Größenklasse, mit Anhang unter Berücksichtigung der Kleinst-Erleichterungen und Lagebericht ab mittelgroß; Kapitalanteile der Komplementäre und Kommanditisten nach § 264c HGB.
Gewerbesteuer direkt an ELSTER; keine Körperschaftsteuer — die Gesellschaft ist transparent, versteuert wird beim Gesellschafter.
E-Bilanz mit Kapitalkontenentwicklung je Mitunternehmer — für GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG und AG & Co. OHG.
Die Feststellungserklärung (§ 180 AO) wird für 2024, 2025 erstellt, geprüft und direkt an ELSTER übermittelt. Die Anlagen folgen dem jeweiligen Jahrgang: 2024 mit FB und den bisherigen FE-Anlagen, 2025 mit FB und FE-G/FE-S beziehungsweise FE-V.
Personengesellschaften
OHG, KG, GbR, eGbR, PartG — §§ 238–263 HGB
OHG
KG
GbR
eGbR
PartG
OHG und KG bilanzieren. Bei GbR, eGbR und PartG hängt die Gewinnermittlung von Tätigkeit und Buchführungspflicht ab; häufig genügt eine EÜR. Für klassische Personengesellschaften gelten grundsätzlich keine ergänzenden HGB-Pflichten für Anhang und Offenlegung; Sonderregeln wie das Publizitätsgesetz sind gesondert zu prüfen.
Bilanz mit Kapitalanteilen der Gesellschafter (§ 247 HGB), GuV, E-Bilanz mit Kapitalkontenentwicklung ab Wirtschaftsjahr 2024.
Gewerbesteuer bei gewerblicher Tätigkeit direkt an ELSTER; Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung und Zusammenfassende Meldung.
Unterhalb der Buchführungspflicht (§ 141 AO) die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Anlage EÜR und AVEÜR.
Die Feststellungserklärung (§ 180 AO) wird für 2024, 2025 erstellt, geprüft und direkt an ELSTER übermittelt. Die Anlagen folgen dem jeweiligen Jahrgang: 2024 mit FB und den bisherigen FE-Anlagen, 2025 mit FB und FE-G/FE-S beziehungsweise FE-V.
EÜR-Direktversand für GbR, eGbR und PartG für 2024, 2025: mit AVEÜR sowie den benötigten Anlagen SE, AVSE und ER je Beteiligtem. Die Feststellungserklärung muss hier bereits übermittelt sein; alternativ bestätigen Sie die Abgabe auf anderem Weg.
Die Einkommensteuer der Gesellschafter ist nicht Teil der Software.
Einzelkaufleute und Einzelunternehmer
e.K. und Einzelunternehmen ohne Handelsregister
e.K.
Einzelunternehmen
Eingetragene Kaufleute bilanzieren, soweit keine Befreiung nach § 241a HGB greift. Für Einzelunternehmer und Freiberufler kann ohne Buchführungspflicht eine EÜR genügen.
Bilanz und GuV mit dem Kapitalkonto des Inhabers oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit Direktversand an ELSTER.
E-Bilanz mit Kapitalkontenentwicklung (Einlagen, Entnahmen, Jahresergebnis), Gewerbesteuer bei gewerblicher Tätigkeit, Umsatzsteuer.
Die Einkommensteuer des Inhabers ist nicht Teil der Software.
Jahresabschluss und Steuern für GbR, KG, OHG und eGbR
Von der passenden Gewinnermittlung bis zur Zurechnung an die Gesellschafter: Die Leitfäden erklären die Anforderungen und führen zu den verfügbaren Leistungen.
Vom ersten Beleg bis zum Abschluss: Unsere Branchenleitfäden auf steuernmitki.io erklären typische Aufgaben und führen zur passenden Software. Die verfügbaren Leistungen richten sich nach Ihrer Rechtsform.
Die persönliche Einkommensteuererklärung der Gesellschafter und Inhaber ist nicht Teil der Software.
Keine Steuerberatung.
Die Software strukturiert, rechnet und prüft technisch; die fachliche Würdigung bleibt bei Ihnen oder Ihrer Steuerberatung.
Keine Abschlussprüfung.
Prüfungspflichtige Gesellschaften brauchen ihren Abschlussprüfer; der Bestätigungsvermerk wird erfasst, nicht erzeugt.
Keine Bank- und Versicherungsbilanzen.
Für Kreditinstitute und Versicherer (RechKredV, RechVersV) ist die Software nicht gebaut.
Häufige Fragen
Unterstützt die Software auch Personengesellschaften?
Ja. Die Software führt OHG, KG, GbR, eGbR und PartG als Rechtsformen. Ob EÜR oder Bilanz erforderlich ist, hängt von Tätigkeit und Buchführungspflicht ab. Für bilanzierende Gesellschaften stehen Abschluss und das passende E-Bilanz-Profil bereit; die GmbH & Co. KG unterliegt den ergänzenden Regeln des § 264a HGB mit Erleichterungen nach Größenklasse. Die Feststellungserklärung (§ 180 AO) wird für 2024, 2025 erstellt, geprüft und direkt an ELSTER übermittelt. Die Anlagen folgen dem jeweiligen Jahrgang: 2024 mit FB und den bisherigen FE-Anlagen, 2025 mit FB und FE-G/FE-S beziehungsweise FE-V. Andere Veranlagungszeiträume und reine Kapitalvermögensfälle sind noch nicht zum Versand freigegeben.
Können GbR, eGbR und PartG ihre EÜR direkt übermitteln?
Ja, wenn die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Gesellschaft zulässig ist und als Gewinnermittlungsart gewählt wurde. EÜR-Direktversand für GbR, eGbR und PartG für 2024, 2025: mit AVEÜR sowie den benötigten Anlagen SE, AVSE und ER je Beteiligtem. Die Feststellungserklärung muss hier bereits übermittelt sein; alternativ bestätigen Sie die Abgabe auf anderem Weg. Vor dem Versand werden die Angaben zu den Beteiligten und die Buchführungspflicht geprüft.
Warum entfallen Anhang, Lagebericht und Offenlegung bei OHG, KG, GbR und PartG?
Diese Pflichten treffen nach dem HGB nur Kapitalgesellschaften, Gesellschaften nach § 264a HGB und Genossenschaften. Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter und Einzelkaufleute stellen nur Bilanz und GuV auf (§§ 242 ff. HGB); die Offenlegung nach § 325 HGB gilt für sie grundsätzlich nicht. Sonderpflichten etwa nach dem Publizitätsgesetz bleiben gesondert zu prüfen.
Was ist mit der Einkommensteuer der Gesellschafter?
Die persönliche Einkommensteuer der Gesellschafter und des Inhabers ist nicht Teil der Software. Die Gesellschaft erklärt und lässt feststellen; jeder Gesellschafter übernimmt seinen Anteil in die eigene Einkommensteuererklärung.
Welche Rechtsform kann ich anlegen?
Alle 17 aufgeführten: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, SE, KGaA, eG, GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG, AG & Co. OHG, OHG, KG, GbR, eGbR, PartG, e.K., Einzelunternehmen. Die Software leitet aus der Rechtsform Pflichtbestandteile, Organbezeichnungen und Steuerarten ab.
Deutsches Unternehmen
Serverstandort EU
DSGVO-konform · AVV nach Art. 28
GoBD-konforme Festschreibung
SOC 2 Type II & ISO 27001-zertifizierte Infrastruktur