Kostenloser Steuerrechner

GmbH-Steuern-Rechner: Steuerbelastung berechnen und Rechtsformen vergleichen

Gewinn und Gewerbesteuer-Hebesatz eingeben – der Rechner ermittelt Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag und die Belastung einer Ausschüttung Ihrer GmbH oder UG. Daneben steht die Vergleichsrechnung für das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaft mit Gewerbesteuer-Freibetrag und § 35-Anrechnung – so sehen Sie sofort, welche Rechtsform bei Ihrem Gewinn steuerlich günstiger ist und was Thesaurierung, Ausschüttung und Geschäftsführer-Gehalt ausmachen.

Stand:

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Steuerbelastung berechnen

Der Rechner nutzt die amtlichen Tarifformeln des jeweiligen Jahres (§ 32a EStG, § 23 KStG, § 11 GewStG) – dieselben Engines, mit denen die Steuer-Software von Jahresabschluss.io Erklärungen erstellt. Alle Angaben pro Jahr.

GmbH / UG

Gewerbesteuer14.000 €
Körperschaftsteuer + SolZ15.825 €
Steuern der Gesellschaft29.825 €
Abgeltungsteuer + SolZ auf Ausschüttung18.509 €
Netto privat51.666 €
Steuern gesamt48.334 € (48,3 %)

Einzelunternehmen / Personengesellschaft

Gewerbesteuer (nach Freibetrag 24.500 €)10.568 €
Einkommensteuer (tariflich)31.088 €
§ 35-Anrechnung der GewSt− 10.568 €
ESt nach Anrechnung + SolZ20.588 €
Grenzsteuersatz42 %
Netto68.844 €
Steuern gesamt31.156 € (31,2 %)

Bei diesen Eingaben zahlt das Einzelunternehmen 17.178 € weniger Steuern als die GmbH/UG.

So rechnet der Rechner

Alle Formeln folgen dem Gesetz – die Vereinfachungen sind bewusst gewählt und hier offengelegt.

Gesetzliche Grundlagen

Körperschaftsteuer: 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG), ab 2028 jährlich sinkend auf 10 % (2032) – der Rechner wendet die Staffel automatisch an. Solidaritätszuschlag: 5,5 % der KSt.

Gewerbesteuer: Steuermesszahl 3,5 % × Hebesatz (§ 11 GewStG); Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet. Freibetrag 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften.

Einkommensteuer: exakte Tarifformel des § 32a EStG im gewählten Jahr (2024, 2025 oder 2026), Grund- oder Splittingtarif. Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone (§§ 3, 4 SolzG).

§ 35 EStG: Anrechnung der Gewerbesteuer auf die ESt bis zum 4-fachen Steuermessbetrag – bei Hebesätzen bis 400 % wird die Gewerbesteuer damit faktisch neutralisiert, darüber bleibt ein Überhang.

Ausschüttung: 25 % Kapitalertragsteuer plus SolZ (§ 32d, § 43a EStG).

Bewusste Vereinfachungen

Das zu versteuernde Einkommen wird mit dem Gewinn bzw. Gehalt gleichgesetzt – Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und weitere Einkünfte bleiben außen vor.

Keine Kirchensteuer, keine Sozialversicherung (der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig sozialversicherungsfrei).

Keine gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG) – relevant vor allem bei hohen Miet-, Zins- oder Leasingaufwendungen.

Ausschüttungen laufen über die Abgeltungsteuer; das Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) und die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG werden nicht modelliert.

Ergebnis ist eine Modellrechnung zur Orientierung – keine Steuerberatung.

Die KSt-Absenkung 2028–2032 verändert die Rechnung

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (Juli 2025) sinkt der Körperschaftsteuersatz erstmals seit 2008.

JahrKSt-SatzThesaurierungsbelastung bei 400 % Hebesatz*
bis 202715 %≈ 29,8 %
202814 %≈ 28,8 %
202913 %≈ 27,7 %
203012 %≈ 26,7 %
203111 %≈ 25,6 %
ab 203210 %≈ 24,6 %

* KSt + SolZ + GewSt (14 % bei Hebesatz 400 %). Die Absenkung stärkt die GmbH gegenüber dem Einzelunternehmen – gerade für thesaurierende Unternehmen. Für latente Steuern im Jahresabschluss ist bereits heute der Satz des voraussichtlichen Umkehrjahres maßgeblich.

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Gehalt, Ausschüttung, Thesaurierung: die drei Stellhebel

Dieselbe GmbH kann je nach Gewinnverwendung sehr unterschiedlich belastet sein – der Rechner macht die Spanne sichtbar.

Thesaurierung: Bleibt der Gewinn im Unternehmen, zahlt die GmbH nur die Gesellschaftsebene – bei 400 % Hebesatz rund 29,8 %. Das ist der klassische Vorteil der Kapitalgesellschaft: Für Wachstum und Investitionen steht deutlich mehr Kapital zur Verfügung als beim Einzelunternehmer mit Spitzensteuersatz.

Geschäftsführer-Gehalt: Es senkt als Betriebsausgabe den Gewinn der GmbH und wird nur einmal – mit dem persönlichen Tarif – besteuert. Bis in mittlere Gehaltsregionen ist der Durchschnittssteuersatz niedriger als die kombinierte Belastung aus Gesellschaftssteuern plus Abgeltungsteuer. Die Grenze zieht das Finanzamt bei der Angemessenheit: Was ein fremder Geschäftsführer nicht bekäme, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das Gehalt sollte deshalb per Gesellschafterbeschluss festgelegt und dokumentiert werden.

Ausschüttung: Auf den bereits versteuerten Gewinn kommen 25 % Abgeltungsteuer plus SolZ. Bei Vollausschüttung landet die GmbH damit bei rund 48 % Gesamtbelastung – meist über dem Einzelunternehmen, dessen Gewerbesteuer über § 35 EStG weitgehend angerechnet wird. Wer mindestens 25 % der Anteile hält, kann alternativ das Teileinkünfteverfahren beantragen (60 % steuerpflichtig zum Tarif) – das lohnt vor allem, wenn Werbungskosten wie Finanzierungszinsen anfallen.

Häufige Fehler bei der Rechtsformwahl

Nur die Thesaurierungsquote vergleichen

Die 30 % der GmbH gelten nur, solange nichts entnommen wird. Wer den Gewinn zum Leben braucht, muss die Ausschüttungs- oder Gehaltsbelastung mitrechnen – sonst vergleicht man Äpfel mit Birnen.

Den Hebesatz ignorieren

Zwischen 200 % (gesetzliches Minimum) und rund 580 % liegen Welten: Bei 490 % in einer Großstadt zahlt die GmbH über 17 % GewSt statt 14 % – und beim Einzelunternehmen bleibt ein nicht anrechenbarer Überhang.

Verwaltungskosten vergessen

Die GmbH kostet auch ohne Steuern: doppelte Buchführung, Jahresabschluss mit Anhang, Offenlegung, IHK. Diese Fixkosten fressen bei kleinen Gewinnen den Steuervorteil schnell auf.

GF-Gehalt ohne Beschluss und Fremdvergleich

Ein überhöhtes oder rückwirkend vereinbartes Gehalt wird zur verdeckten Gewinnausschüttung – mit Nachzahlungen auf beiden Ebenen. Angemessenheit dokumentieren, Beschluss fassen, Änderungen nur für die Zukunft.

Weiterführende Rechner und Ratgeber

Der Steuervergleich ist ein Baustein der Rechtsform-Entscheidung – diese Seiten decken den Rest ab.

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Auf Ebene der Gesellschaft: 15 % Körperschaftsteuer, darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag (zusammen 15,825 %) plus Gewerbesteuer. Bei einem Hebesatz von 400 % sind das rund 29,8 % des Gewinns. Wird der Gewinn ausgeschüttet, kommen beim Gesellschafter 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag auf die Ausschüttung hinzu – die Gesamtbelastung steigt dann auf rund 48 %.

Der Körperschaftsteuersatz sinkt nach § 23 Abs. 1 KStG in der Fassung des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm schrittweise: 14 % (2028), 13 % (2029), 12 % (2030), 11 % (2031) und 10 % ab 2032. Die Thesaurierungsbelastung einer GmbH fällt damit bei 400 % Hebesatz von rund 29,8 % auf rund 24,5 %. Der Rechner berücksichtigt die Staffel automatisch.

Das hängt vor allem davon ab, ob der Gewinn im Unternehmen bleibt. Beim Einzelunternehmen wird der gesamte Gewinn sofort mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet, die Gewerbesteuer wird aber nach § 35 EStG weitgehend angerechnet. Die GmbH zahlt zunächst nur rund 30 % – solange der Gewinn thesauriert wird. Bei Vollausschüttung ist die GmbH dagegen meist teurer als das Einzelunternehmen. Faustregel: Wer Gewinne reinvestiert, fährt mit der GmbH steuerlich besser; wer alles entnimmt, oft mit dem Einzelunternehmen.

Nein. Der Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften zahlen Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag – und die Gewerbesteuer ist seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG).

Das Gehalt ist Betriebsausgabe der GmbH und senkt deren Gewinn – es unterliegt dafür beim Geschäftsführer der Einkommensteuer. Weil der persönliche Durchschnittssteuersatz bei moderaten Gehältern unter der kombinierten Ausschüttungsbelastung liegt, ist ein angemessenes Gehalt meist der günstigste Weg, Geld aus der GmbH zu holen. Achtung: Überhöhte Gehälter behandelt das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung – die Angemessenheit sollte dokumentiert und per Gesellschafterbeschluss festgelegt sein.

Nein. Der Rechner ist eine Modellrechnung mit offengelegten Annahmen: zu versteuerndes Einkommen gleich Gewinn bzw. Gehalt, keine Kirchensteuer, keine Sozialversicherung, keine Hinzurechnungen oder Kürzungen bei der Gewerbesteuer, Ausschüttungen über die Abgeltungsteuer ohne Sparer-Pauschbetrag. Für die konkrete Rechtsformwahl und Gestaltung sollten Sie steuerlichen Rat einholen.

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