Jahresabschluss

Jahresabschluss erstellen – von der Saldenliste zum fertigen HGB-Abschluss

Den Jahresabschluss zu erstellen heißt, aus den Kontensalden eines Geschäftsjahres eine HGB-konforme Bilanz, GuV und – je nach Größenklasse – Anhang und Lagebericht abzuleiten. Jahresabschluss.io übernimmt die Kontenzuordnung KI-gestützt, rechnet alle Summen und bereitet die Offenlegung vor. Den ersten Abschluss erstellen Sie gratis.

Stand:

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Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Die Pflicht hängt an der Kaufmannseigenschaft und der Rechtsform – nicht an der Größe.

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen, und nach § 242 Abs. 1 und 2 HGB hat er zum Schluss jedes Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen – beides zusammen ist der Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB). Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, SE, KGaA) erweitern ihn nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB um den Anhang; für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter, etwa die GmbH & Co. KG, gilt dasselbe über § 264a HGB. Die einzige Befreiung im Handelsrecht steht in § 241a HGB: Einzelkaufleute mit höchstens 800.000 Euro Umsatzerlösen und 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen dürfen auf Buchführung und Jahresabschluss verzichten und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Pflicht zum Jahresabschluss nach Rechtsform
RechtsformBilanz + GuVAnhangLageberichtOffenlegungNorm
GmbH, UG (haftungsbeschränkt)jaja (Kleinst: Wahlrecht)ab mittelgroßUnternehmensregister§ 264 Abs. 1, § 325 HGB
AG, SE, KGaAjajaab mittelgroßUnternehmensregister§ 264 Abs. 1, § 325 HGB
GmbH & Co. KG (ohne natürliche Person als Vollhafter)jajaab mittelgroßUnternehmensregister§ 264a, § 264c HGB
OHG, KG mit natürlicher Person als Vollhafterjaneinneinnein§ 238, § 242 HGB
Eingetragener Kaufmann (e.K.)ja, außer bei § 241aneinneinnein§ 238, § 241a, § 242 HGB
Eingetragene Genossenschaft (eG)jajaab mittelgroßUnternehmensregister§§ 336–339 HGB
Freiberufler, GbR ohne Handelsgewerbenein (EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG)neinneinnein§ 238 HGB e contrario
Steuerlich kann über § 141 AO eine Buchführungspflicht auch für Gewerbetreibende entstehen, die keine Kaufleute sind; sie beginnt mit dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts.

Ob Ihre Gesellschaft klein, mittelgroß oder groß ist, bestimmt nicht die Rechtsform, sondern zwei der drei Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB). Der Größenklassen-Rechner rechnet drei Stichtage durch; die Pflichten je Rechtsform erklärt Jahresabschluss Pflichten nach Rechtsform.

Bestandteile nach Größenklasse

Die Schwellenwerte gelten in der Fassung ab dem 17. April 2024 (Art. 93 EGHGB).

Bestandteile des Jahresabschlusses je Größenklasse (Kapitalgesellschaften)
BestandteilKleinst (§ 267a)Klein (§ 267 Abs. 1)Mittelgroß (§ 267 Abs. 2)Groß (§ 267 Abs. 3)Norm
Schwellen (zwei von drei)450.000 € Bilanzsumme · 900.000 € Umsatz · 10 Arbeitnehmer7,5 Mio. € · 15 Mio. € · 5025 Mio. € · 50 Mio. € · 250darüber§ 267, § 267a HGB
Bilanzverkürzt auf Buchstaben-Postenverkürzt auf Buchstaben und römische Ziffernvollständigvollständig§ 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB
GuVverkürzt (§ 275 Abs. 5)Rohergebnis zulässig (§ 276 Satz 1)Rohergebnis zulässigvollständig§ 275, § 276 HGB
AnhangWahlrecht: Angaben unter der Bilanz statt Anhangja, mit Erleichterungenja, mit Erleichterungenja, alle Angaben§ 264 Abs. 1 Satz 5, § 288 HGB
Lageberichtneinneinjaja§ 264 Abs. 1 Satz 4, § 289 HGB
Abschlussprüfungneinneinjaja§ 316 Abs. 1 HGB
OffenlegungHinterlegung der BilanzBilanz und AnhangAbschluss und Lagebericht, verkürztvoller Abschluss mit Bestätigungsvermerk§ 325, § 326, § 327 HGB

Jeder Bestandteil hat eine eigene Anleitung: Bilanz erstellen, GuV erstellen, Anhang nach HGB erstellen und Lagebericht erstellen. Die Klassen selbst erklären Jahresabschluss Kleinstkapitalgesellschaft und Jahresabschluss kleine Kapitalgesellschaft.

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Was Sie vorher brauchen

Ein Jahresabschluss ist so gut wie die Buchhaltung, aus der er entsteht.

  • Summen- und Saldenliste zum Bilanzstichtag mit Eröffnungswerten, Verkehrszahlen und Schlusssalden je Konto – der Import versteht CSV, Excel, PDF und die Exporte gängiger Kanzlei- und Buchhaltungsprogramme (Saldenliste vorbereiten).
  • Anlagenverzeichnis mit Anschaffungs- und Herstellungskosten, Nutzungsdauer und bisheriger Abschreibung – Grundlage für den Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB.
  • Vorjahresabschluss – zu jedem Posten der Bilanz und GuV ist der Vorjahresbetrag anzugeben (§ 265 Abs. 2 HGB). Er lässt sich als PDF, aus dem Handelsregister oder aus der Plattform übernehmen.
  • Inventur nach § 240 HGB: Bestände an Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen und fertigen Erzeugnissen zum Stichtag, mengen- und wertmäßig.
  • Belege zu Abgrenzungen: Mietverträge, Versicherungen, Darlehensverträge mit Zinsstaffel, Leasingverträge, offene Rechnungen und Gutschriften um den Stichtag herum.
  • Steuerliche Unterlagen: Vorauszahlungen zu Körperschaft- und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Bescheide des Vorjahres – für die Steuerrückstellungen und die spätere E-Bilanz.
  • Gesellschaftsrechtliche Unterlagen bei GmbH und UG: Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Beschlüsse zur Ergebnisverwendung des Vorjahres, Geschäftsführer-Anstellungsverträge.

Jahresabschluss erstellen in acht Schritten

Die Reihenfolge ist im Handelsrecht angelegt: erst die Bücher, dann die Bewertung, dann die Gliederung, dann die Berichte.

  1. Buchführung abschließen. Alle Geschäftsvorfälle des Jahres sind gebucht, Bank- und Kassenkonten stimmen mit den Auszügen überein, offene Posten sind abgestimmt, Durchlaufkonten sind leer. Ohne diesen Schritt ist jede spätere Zahl vorläufig. Prüfung in der Software: Soll- und Habensummen der Saldenliste müssen übereinstimmen, sonst wird der Import benannt abgewiesen; Konten mit Saldo ohne Zuordnung stehen in der Vollständigkeitsliste.
  2. Inventur durchführen. § 240 Abs. 1 und 2 HGB verlangen zum Stichtag ein Inventar aller Vermögensgegenstände und Schulden. Bei Vorräten heißt das zählen, messen, wiegen und bewerten; bei Forderungen heißt es prüfen, ob sie noch werthaltig sind. Differenzen zur Buchhaltung werden gebucht, nicht ignoriert.
  3. Abschlussbuchungen erfassen. Hier entsteht der Unterschied zwischen einer Saldenliste und einem Abschluss: Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 HGB, Rückstellungen nach § 249 HGB (ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste, unterlassene Instandhaltung innerhalb von drei Monaten), aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB, Wertberichtigungen auf Forderungen, Steuerrückstellungen. Die Tabelle unten führt die häufigsten Buchungen mit ihrer Norm.
  4. Konten den HGB-Posten zuordnen. Jedes Konto der Saldenliste bekommt einen Posten der Bilanzgliederung nach § 266 HGB oder der GuV-Gliederung nach § 275 HGB. Bei SKR03 und SKR04 ist die Zuordnung weitgehend standardisiert, bei individuellen Konten muss jemand entscheiden. Prüfung in der Software:unsere KI schlägt je Konto den Posten vor, Sie bestätigen oder korrigieren; Personenkonten, Ober- neben Unterposten und Konten mit Saldo ohne Zuordnung werden benannt.
  5. Bilanz aufstellen. Aktiva und Passiva nach § 266 HGB, verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB bei kleinen und Kleinstkapitalgesellschaften, mit Vorjahresspalte nach § 265 Abs. 2 HGB. Prüfung in der Software: die Bilanzgleichung wird deterministisch gerechnet, ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB gesondert ausgewiesen, Restlaufzeitvermerke nach § 268 Abs. 4 und 5 HGB stehen auf der Bilanz, und das GuV-Ergebnis muss dem Jahresüberschuss der Bilanz entsprechen. Ausführlich: Bilanz erstellen.
  6. Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 und 3 HGB), bei Kleinstkapitalgesellschaften verkürzt nach § 275 Abs. 5 HGB, bei kleinen und mittelgroßen mit dem Rohergebnis nach § 276 Satz 1 HGB. Das gewählte Verfahren ist beizubehalten (§ 265 Abs. 1 HGB). Ausführlich: GuV erstellen.
  7. Anhang und Lagebericht ergänzen. Der Anhang erläutert Bilanz und GuV nach den §§ 284 bis 288 HGB – Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Anlagenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Haftungsverhältnisse, Mitarbeiterzahl, Organe. Kleine Gesellschaften nutzen die Erleichterungen des § 288 Abs. 1 HGB, Kleinstkapitalgesellschaften dürfen den Anhang ganz weglassen, wenn sie die Angaben nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB unter der Bilanz machen. Mittelgroße und große Gesellschaften stellen zusätzlich den Lagebericht nach § 289 HGB auf. Prüfung in der Software: die Pflichtangaben werden nach Größenklasse, Rechtsform und den tatsächlich belegten Bilanzposten gefiltert – ein Anlagenspiegel ohne Anlagevermögen entsteht nicht, eine fehlende Pflichtangabe wird benannt. Ausführlich: Anhang nach HGB erstellen, Lagebericht erstellen.
  8. Prüfen, feststellen, offenlegen, E-Bilanz übermitteln. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften lassen den Abschluss nach § 316 Abs. 1 HGB prüfen. Bei der GmbH legen die Geschäftsführer den Abschluss den Gesellschaftern vor, die ihn nach § 42a Abs. 2 GmbHG feststellen und über die Ergebnisverwendung beschließen (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Dann wird der Abschluss beim Unternehmensregister eingereicht (§ 325 HGB) – kleine Gesellschaften nur mit Bilanz und Anhang (§ 326 Abs. 1 HGB), Kleinstkapitalgesellschaften per Hinterlegung der Bilanz (§ 326 Abs. 2 HGB). Parallel geht die E-Bilanz nach § 5b EStG an das Finanzamt. In der Software: die XML-Datei für das Unternehmensregister wird erzeugt und von Ihnen eingereicht; die E-Bilanz wird mit ERiC geprüft und nach Ihrer Freigabe direkt an ELSTER übermittelt. Ausführlich: Offenlegung des Jahresabschlusses, E-Bilanz erstellen.
Die häufigsten Abschlussbuchungen
BuchungZweckNorm
Planmäßige Abschreibung des AnlagevermögensVerteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB
Außerplanmäßige AbschreibungDauernde Wertminderung im Anlage-, jede Wertminderung im Umlaufvermögen§ 253 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 HGB
Rückstellungen für ungewisse VerbindlichkeitenAbschlusskosten, Steuern, Urlaub, Prozesse, Gewährleistung§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
Aktive RechnungsabgrenzungAusgaben vor dem Stichtag für Aufwand danach (Versicherung, Miete, Wartung)§ 250 Abs. 1 HGB
Passive RechnungsabgrenzungEinnahmen vor dem Stichtag für Ertrag danach (Anzahlungen auf Wartung, Vorauszahlungen von Kunden)§ 250 Abs. 2 HGB
Einzel- und Pauschalwertberichtigung auf ForderungenZweifelhafte und uneinbringliche Forderungen§ 253 Abs. 4 HGB
Bestandsveränderung der ErzeugnisseInventurwert der unfertigen und fertigen Erzeugnisse gegen das Vorjahr§ 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB
SteuerrückstellungenKörperschaft- und Gewerbesteuer des Jahres abzüglich Vorauszahlungen§ 249 Abs. 1 Satz 1, § 266 Abs. 3 B. 2. HGB
Ergebnisverwendung des VorjahresGewinnvortrag, Rücklagen, Ausschüttung nach dem Gesellschafterbeschluss§ 29 GmbHG, § 268 Abs. 1 HGB

Fristen: Aufstellung, Feststellung, Offenlegung, Steuererklärung

Vier Fristen aus drei Gesetzen – die Beispielspalte gilt für ein Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr 2025 entspricht.

Fristen für den Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31. Dezember 2025)
SchrittKleinst und kleinMittelgroß und großRechtsgrundlage
Aufstellung durch die Geschäftsführung6 Monate – 30. Juni 20263 Monate – 31. März 2026§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 267a Abs. 2 HGB
Feststellung durch die Gesellschafter (GmbH, UG)11 Monate – 30. November 20268 Monate – 31. August 2026§ 42a Abs. 2 GmbHG
Offenlegung beim Unternehmensregister12 Monate – 31. Dezember 202612 Monate – 31. Dezember 2026 (kapitalmarktorientiert: 4 Monate)§ 325 Abs. 1a Satz 1, Abs. 4 HGB
Steuererklärungen und E-Bilanz31. Juli 2026, mit Steuerberater 1. März 202731. Juli 2026, mit Steuerberater 1. März 2027§ 149 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 3 AO; § 5b EStG
Der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag; die Frist endet am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Bei abweichendem Geschäftsjahr verschieben sich die handelsrechtlichen Fristen mit dem Stichtag.

Wer die Offenlegungsfrist versäumt, bekommt vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB angedroht – mindestens 2.500 Euro, nach einer Nachfrist von sechs Wochen festgesetzt. Alle Termine für Ihren eigenen Stichtag zeigt der Fristenrechner; die Hintergründe erklärt Jahresabschluss Fristen.

Häufige Fehler beim Erstellen des Jahresabschlusses

Die meisten Fehler sind keine Rechenfehler, sondern ausgelassene Schritte.

  • Größenklasse an nur einem Stichtag gemessen. § 267 Abs. 4 HGB verlangt zwei aufeinanderfolgende Abschlussstichtage; wer nach einem starken Jahr sofort „mittelgroß“ wird, stellt Lagebericht und Prüfung zu früh auf – oder nach einem schwachen Jahr zu spät ab.
  • Vorjahresspalte fehlt oder passt nicht. § 265 Abs. 2 HGB verlangt zu jedem Posten den Vorjahresbetrag; ist die Gliederung anders als im Vorjahr, ist das im Anhang anzugeben und zu erläutern.
  • Jahresüberschuss der Bilanz weicht vom GuV-Ergebnis ab. Nach einer teilweisen Ergebnisverwendung trägt die Bilanz den Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB) – dann gehört die Überleitung in den Anhang, nicht in eine stillschweigend geänderte Zahl.
  • Negatives Eigenkapital falsch ausgewiesen. Übersteigen die Schulden das Vermögen, ist der Betrag nach § 268 Abs. 3 HGB als „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ am Schluss der Aktivseite auszuweisen; ein Minuszeichen im Eigenkapital genügt nicht.
  • Restlaufzeitvermerke vergessen. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr sind bei jedem Posten zu vermerken (§ 268 Abs. 4 und 5 HGB) – auch bei kleinen Gesellschaften.
  • Anhang weggelassen, aber die Angaben unter der Bilanz fehlen. Das Wahlrecht der Kleinstkapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB gilt nur mit den Angaben zu Haftungsverhältnissen, Organkrediten und eigenen Aktien unter der Bilanz.
  • Rückstellungen und Abgrenzungen erst im Steuerbescheid bemerkt. Abschlusskosten, Urlaubsansprüche, ausstehende Rechnungen und die Steuern des Jahres gehören ins Jahr, in das sie wirtschaftlich fallen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).
  • Rohergebnis mit vollständiger GuV verwechselt. § 276 Satz 1 HGB erlaubt kleinen und mittelgroßen Gesellschaften nur die Zusammenfassung der Posten 1 bis 5; die übrigen Posten bleiben einzeln.

Was es kostet, den Jahresabschluss zu erstellen

Die Steuerberatervergütung ist gesetzlich gerahmt, der Software-Preis hängt an der Größenklasse.

Ein Steuerberater rechnet die Aufstellung von Bilanz und GuV nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV ab: 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr aus Tabelle B, Gegenstandswert ist das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung. Bei 500.000 Euro Gegenstandswert beträgt die volle Gebühr 832 Euro, der Rahmen also 832 bis 3.328 Euro netto; der Anhang kommt mit 2/10 bis 12/10 hinzu (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBVV), dazu Auslagen und Umsatzsteuer. Die vollständige Herleitung mit Rechner: Jahresabschluss Kosten.

Kosten je Jahresabschluss im Vergleich
WegKosten je AbschlussEnthaltenNicht enthalten
Steuerberater nach StBVV832 – 3.328 € netto für Bilanz und GuV bei 500.000 € Gegenstandswert (Mittelgebühr 25/10: 2.080 €)Aufstellung, Haftung des Beraters, Rat im EinzelfallAnhang, Steuererklärungen, Offenlegung, laufende Buchführung – je eigene Gebühr
Jahresabschluss.ioerster Abschluss je Arbeitsbereich 0 €; danach 250 € (Kleinst), 500 € (klein), 2.500 € (mittelgroß), 5.000 € (groß)Kontenzuordnung, Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Prüfungen, PDF/Word/XML für das UnternehmensregisterE-Bilanz 20 € je Wirtschaftsjahr; Steuer- und Rechtsberatung
Selbst mit Tabellenkalkulation0 € Lizenz—Gliederung, Prüfungen, Vorjahresspalte, XML-Datei, E-Bilanz – alles von Hand
UnternehmensregisterGebühr des Registers je Einreichung——
StBVV-Werte aus Tabelle B (Fassung ab 1. Juli 2025); die tatsächliche Vergütung hängt von der Vereinbarung nach § 4 StBVV ab. Software-Preise laut Preisseite, Stand September 2026.

Selbst erstellen oder erstellen lassen?

Eine Frage der Buchhaltung, nicht der Rechtsform.

Sie müssen den Jahresabschluss nicht von einer Kanzlei erstellen lassen; die Aufstellung ist Aufgabe der gesetzlichen Vertreter (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 41 GmbHG). Wer die Buchhaltung ordentlich im Haus führt und eine kleine oder Kleinstkapitalgesellschaft ohne Prüfungspflicht hat, kann den Abschluss selbst erstellen und spart die Vergütung nach StBVV. Sinnvoll bleibt ein Steuerberater bei Umstrukturierungen, Beteiligungen, steuerlichen Sonderfällen (Organschaft, Verlustvorträge, Betriebsaufspaltung) und immer dann, wenn eine Bewertungsfrage – etwa die Werthaltigkeit einer Beteiligung oder eines Firmenwerts – den Abschluss prägt. Wie die Selbsterstellung im Detail funktioniert und wo ihre Grenzen liegen, zeigt Jahresabschluss ohne Steuerberater; die Anleitung für die eigene Umsetzung ist Jahresabschluss selber machen, für die Rechtsform Jahresabschluss GmbH und Jahresabschluss UG.

So läuft es mit Jahresabschluss.io

Die acht Schritte oben sind die Reihenfolge der Software – jeder Schritt mit den Prüfungen, die dort laufen.

1. Saldenliste hochladen

Laden Sie die Summen- und Saldenliste aus Ihrer Buchhaltung hoch – als CSV, Excel, PDF oder Kanzlei-Software-Export (SKR03, SKR04). Alternativ übernehmen Sie die Zahlen aus dem Vorjahr oder führen die Buchhaltung direkt in derselben Umgebung.

2. Kontenzuordnung prüfen

Unsere KI schlägt für jedes Konto den Posten nach § 266 und § 275 HGB vor – auch bei individuellen Kontenrahmen. Sie prüfen den Vorschlag, korrigieren bei Bedarf und stellen die Zahlen fest.

3. Bestandteile erstellen

Bilanz, GuV und – je nach Größenklasse – Anhang und Lagebericht entstehen aus den festgestellten Zahlen, mit Vorjahresspalte, Anlagen- und Verbindlichkeitenspiegel und den Pflichtangaben Ihrer Größenklasse.

4. Prüfen, freigeben, offenlegen

Vollständigkeits- und Konsistenzprüfungen laufen vor der Freigabe. Danach exportieren Sie PDF, Word und die XML-Datei für das Unternehmensregister; die E-Bilanz geht nach Ihrer Freigabe direkt an ELSTER.

Die Arbeitsteilung ist immer dieselbe: Unsere KI schlägt vor und formuliert Entwürfe, feste Regeln rechnen Summen, Bilanzgleichung und Größenklasse, Sie prüfen und geben frei. Was das im Einzelnen heißt, steht unter Jahresabschluss mit KI; den Funktionsumfang zeigt die Produktseite Jahresabschluss, der Vergleich mit anderen Programmen Jahresabschluss Software.

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Weiterführende Seiten

Jahresabschluss Software · Jahresabschluss mit KI · Jahresabschluss gratis erstellen · Bilanz erstellen · GuV erstellen · Anhang nach HGB erstellen · Jahresabschluss Checkliste · Offenlegung des Jahresabschlusses · E-Bilanz erstellen · Kurzanleitung zum Ausdrucken

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Buchführung abschließen, Inventur nach § 240 HGB durchführen, Abschlussbuchungen erfassen (Abschreibungen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzung), jedes Konto einem Posten nach § 266 und § 275 HGB zuordnen, Bilanz und GuV aufstellen, Anhang und gegebenenfalls Lagebericht ergänzen, den Abschluss prüfen und feststellen, offenlegen und die E-Bilanz übermitteln. Jahresabschluss.io führt in derselben Reihenfolge durch den Abschluss und rechnet Summen, Bilanzgleichung und Größenklasse deterministisch.

Die Summen- und Saldenliste zum Bilanzstichtag, das Anlagenverzeichnis mit Anschaffungskosten und Abschreibungen, den Vorjahresabschluss für die Vergleichsspalte nach § 265 Abs. 2 HGB, die Inventurlisten, offene Rechnungen und Verträge (Miete, Darlehen, Leasing) sowie die Steuerbescheide und Vorauszahlungen des Jahres. Bei einer GmbH kommen der Gesellschaftsvertrag und die Beschlüsse zur Gewinnverwendung hinzu.

Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen höchstens 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielen, sind nach § 241a HGB von Buchführung und Jahresabschluss befreit und ermitteln ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Freiberufler und nicht eingetragene Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute im Sinne des § 238 HGB. Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG müssen immer einen Jahresabschluss aufstellen.

Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht: Aufstellung bis zum 31. März 2026 (mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB) beziehungsweise bis zum 30. Juni 2026 (kleine und Kleinstkapitalgesellschaften, § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB); Feststellung durch die Gesellschafter einer GmbH bis zum 31. August 2026, bei kleinen Gesellschaften bis zum 30. November 2026 (§ 42a Abs. 2 GmbHG); Offenlegung beim Unternehmensregister bis zum 31. Dezember 2026 (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB).

Die Aufstellung ist die Erstellung des Abschlusses durch die gesetzlichen Vertreter (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Feststellung ist der Beschluss der Gesellschafter, der den Abschluss verbindlich macht (§ 42a, § 46 Nr. 1 GmbHG) – erst danach darf ein Gewinn verwendet werden. Die Offenlegung ist die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB), damit Gläubiger und Öffentlichkeit den Abschluss einsehen können.

Ja. Die Aufstellung ist gesetzliche Aufgabe der Geschäftsführung (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 41 GmbHG); eine Pflicht, einen Steuerberater zu beauftragen, gibt es nicht. Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sind nicht prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 1 HGB). Mit Jahresabschluss.io stellen Sie den Abschluss selbst auf; die Verantwortung für die Richtigkeit bleibt bei den gesetzlichen Vertretern, Steuer- oder Rechtsberatung ersetzt die Software nicht.

Ein Steuerberater rechnet die Aufstellung von Bilanz und GuV nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV mit 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr aus Tabelle B ab; bei 500.000 Euro Gegenstandswert sind das 832 bis 3.328 Euro netto, der Anhang kommt mit 2/10 bis 12/10 hinzu. Bei Jahresabschluss.io ist der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich gratis; danach kostet er 250 Euro (Kleinst), 500 Euro (klein), 2.500 Euro (mittelgroß) oder 5.000 Euro (groß) je Geschäftsjahr, die E-Bilanz 20 Euro.

Nicht von allen. Kleine Kapitalgesellschaften reichen nach § 326 Abs. 1 HGB nur Bilanz und Anhang ein, der Anhang ohne die Angaben zur GuV. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen nach § 326 Abs. 2 HGB allein die Bilanz hinterlegen. Mittelgroße und große Gesellschaften legen die GuV offen, mittelgroße mit den Erleichterungen des § 327 HGB. Aufgestellt wird die GuV in jedem Fall (§ 242 Abs. 2 HGB).

Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV an das Finanzamt im XBRL-Format nach § 5b EStG. Sie ist kein Bestandteil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, sondern eine steuerliche Pflicht, die auf ihm aufbaut. Jahresabschluss.io erzeugt die E-Bilanz aus den festgestellten Zahlen, prüft sie mit dem amtlichen ERiC-Modul und übermittelt sie nach Ihrer Freigabe direkt an ELSTER (20 Euro je Wirtschaftsjahr).

Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren ein: Es droht das Ordnungsgeld an und setzt eine Nachfrist von sechs Wochen. Wird auch sie versäumt, wird das Ordnungsgeld festgesetzt – mindestens 2.500 Euro und bis zu 25.000 Euro, bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften mehr. Das Verfahren kann wiederholt werden, bis die Offenlegung nachgeholt ist; die Verfahrenskosten trägt die Gesellschaft auch bei verspäteter Nachholung.

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