Ohne Steuerberater

Jahresabschluss ohne Steuerberater erstellen

Viele Geschäftsführer fragen sich, ob sie den Jahresabschluss selbst erstellen dürfen. Handelsrechtlich ist die Antwort eindeutig: Die Aufstellung ist nach § 264 Abs. 1 HGB Aufgabe der gesetzlichen Vertreter – also Ihre eigene. Eine Pflicht, damit einen Steuerberater zu beauftragen, kennt das HGB nicht.

Stand:

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Die Rechtslage: Ihre eigene Gesellschaft, Ihre eigene Aufgabe

Drei Normen, die oft verwechselt werden – und keine davon verlangt einen Steuerberater.

§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB weist die Aufstellung des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft zu; § 41 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer, für die ordnungsmäßige Buchführung zu sorgen. Beide Normen nennen den Steuerberater nicht. § 6 StBerG ist die Norm, die den Irrtum nährt: Sie verbietet die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch Personen ohne Befugnis – also die Hilfe für andere. Wer für die eigene Gesellschaft bucht, abschließt und erklärt, hilft niemandem geschäftsmäßig; die Geschäftsführung darf das seit jeher. Auch das Finanzamt verlangt keinen Steuerberater: Die E-Bilanz nach § 5b EStG und die Steuererklärungen kann die Gesellschaft selbst übermitteln (§ 25 Abs. 4 EStG, § 31 KStG, § 14a GewStG); nur die verlängerte Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO setzt einen Berater voraus.

Unterschrieben wird der Abschluss von allen Geschäftsführern mit Datum (§ 245 HGB), festgestellt von den Gesellschaftern (§ 42a, § 46 Nr. 1 GmbHG), offengelegt beim Unternehmensregister (§ 325 HGB) – jeder dieser Schritte ist ein Akt der Gesellschaft, keiner ein Akt des Steuerberaters. Die Pflichten der GmbH im Einzelnen: Jahresabschluss GmbH; die der UG: Jahresabschluss UG.

Wo die Selbsterstellung an eine echte Grenze stößt

Nicht das Recht setzt die Grenze, sondern der Sachverhalt.

Sachverhalte und wer sie tragen kann
SachverhaltSelbst mit Software möglichBeratung oder Prüfer nötigNorm
Kleine oder Kleinst-GmbH mit geführter Buchhaltungja – Regelfallnein§ 264, § 316 Abs. 1 HGB
Mittelgroße oder große GesellschaftAufstellung jaAbschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer§ 316 Abs. 1, § 319 HGB
Bewertungsfragen: Beteiligung, Firmenwert, Vorräte mit PreisrisikoZuordnung und Rechnung jaBewertungsentscheidung sollte fachlich begleitet werden§ 253 HGB
Negatives Eigenkapital, drohende ÜberschuldungAusweis nach § 268 Abs. 3 jaFortführungsprognose und Insolvenzantragspflicht sind Beratungsfälle§ 268 Abs. 3 HGB, § 19 InsO
Umwandlung, Verschmelzung, EinbringungneinjaUmwG, UmwStG
Organschaft, ErgebnisabführungsvertragAbschluss mit EAV-Zeilen jaSteuerliche Gestaltung ja§ 277 Abs. 3, § 291 AktG, § 14 KStG
Auslandssachverhalte, Betriebsstätten, VerrechnungspreiseAbschluss jasteuerlich ja§ 1 AStG
Steuerliche Gestaltung (Gehalt/Ausschüttung, Rücklagen, § 7g EStG)Berechnung jaBeratung ja – die Software ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung§ 6 StBerG

Die Grenze verläuft also nicht zwischen „Steuerberater“ und „selbst“, sondern zwischen Aufstellung und Beratung. Die Aufstellung ist Rechenwerk und Gliederung – das kann Software prüfen. Die Beratung ist eine Entscheidung im Einzelfall – die kann sie nicht ersetzen und tut es auch nicht.

Den Abschluss selbst aufstellen – mit Prüfungen statt Vermutungen

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Was Sie mitbringen müssen

Ohne diese Grundlagen ist kein Abschluss richtig – mit oder ohne Steuerberater.

  • Eine geführte Buchhaltung mit abgestimmten Bank- und Kassenkonten, gebuchten Belegen und ausgeglichener Summen- und Saldenliste – in der Software oder als Export eines Buchhaltungsprogramms (Saldenliste vorbereiten).
  • Den Vorjahresabschluss für die Vergleichsspalte nach § 265 Abs. 2 HGB – als PDF vom bisherigen Steuerberater, aus dem Handelsregister oder aus der Plattform.
  • Das Anlagenverzeichnis mit Anschaffungskosten, Nutzungsdauern und bisherigen Abschreibungen.
  • Verträge und offene Posten für Rückstellungen und Abgrenzungen: Miete, Leasing, Darlehen, Versicherungen, ausstehende Rechnungen, Urlaubsansprüche.
  • Steuerliche Unterlagen: Vorauszahlungen, Bescheide des Vorjahres, Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
  • Zeit für die Prüfung der Vorschläge: Kontenzuordnung, Anhang-Fragen, Feststellung – die Software rechnet, entscheiden tun Sie.

Die vier Schritte bis zur Offenlegung

So läuft die Selbsterstellung in Jahresabschluss.io – mit den Prüfungen, die dort laufen.

Vom Saldenlisten-Import zur Einreichung
SchrittWas geschiehtWas geprüft wirdNorm
1. Saldenliste und VorjahrImport der Summen- und Saldenliste (CSV, Excel, PDF, Kanzlei-Software-Export) und des VorjahresabschlussesSoll = Haben, Konten mit Saldo ohne Zuordnung, Vorjahresspalte vollständig§ 238, § 265 Abs. 2 HGB
2. KontenzuordnungUnsere KI schlägt je Konto den Posten nach § 266 und § 275 HGB vor; Sie bestätigen oder korrigierenOber- neben Unterposten, Personenkonten, Gesellschafterkonten (§ 42 Abs. 3 GmbHG), Restlaufzeiten§ 266, § 275 HGB
3. Bilanz, GuV, AnhangFeststellen der Zahlen, Anhang aus Fragebogen und festgestellten Beträgen, gefiltert nach GrößenklasseBilanzgleichung, § 268 Abs. 3, GuV-Ergebnis = A. V., Pflichtangaben nach § 288, Größenklasse aus zwei Stichtagen§ 264, § 267, § 268, §§ 284–288 HGB
4. Freigabe, Offenlegung, E-BilanzUnterschrift nach § 245, Feststellung, XML-Datei für das Unternehmensregister, E-Bilanz nach ERiC-Prüfung an ELSTERVollständigkeitsbericht, Feststellungsdatum, Offenlegungsumfang je Klasse§ 245, § 325, § 326 HGB, § 5b EStG

Die ausführliche Anleitung mit allen acht Schritten: Jahresabschluss erstellen – Schritt für Schritt; die Selbsterstellung je Rechtsform: Jahresabschluss GmbH selber machen, Jahresabschluss UG selber machen.

Kosten: Steuerberater nach StBVV oder selbst mit Software

Die Spannen sind aus Tabelle B der StBVV gerechnet, nicht geschätzt.

Kostenvergleich für eine kleine GmbH (Gegenstandswert 500.000 €, Fassung der StBVV ab 1. Juli 2025)
PositionSteuerberater (StBVV)Selbst mit Jahresabschluss.ioQuelle
Aufstellung Bilanz und GuV10/10 bis 40/10 von 832 € = 832 – 3.328 € netto (Mittelgebühr 25/10: 2.080 €)erster Abschluss je Arbeitsbereich 0 €, danach 500 € (Kleinst 250 €)§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV, Tabelle B; Preisseite
Anhang2/10 bis 12/10 = 166 – 998 € nettoenthalten§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBVV
E-Bilanz3/20 bis 12/20 = 125 – 499 € netto20 € je Wirtschaftsjahr, Direktversand an ELSTER§ 35 Abs. 1 Nr. 3 StBVV
Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungje 2/10 bis 8/10 der Tabelle A nach Gegenstandswert EinkommenVorbereitung enthalten; Direktversand je Erklärung 50 €§ 24 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StBVV
OffenlegungZeitgebühr 16,50 – 41 € je angefangene Viertelstunde zzgl. RegistergebührXML-Datei enthalten; Registergebühr gesondert§ 13 StBVV
Auslagen und UmsatzsteuerPauschale bis 20 € je Angelegenheit, 19 % UStPreise zzgl. USt§ 16 StBVV
Gegenstandswert ist das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 StBVV). Der Steuerberater darf nach § 4 StBVV eine höhere Vergütung in Textform vereinbaren; die Höchstsätze sind nicht die Regel. Die Tabelle nennt den gesetzlichen Rahmen, keine Marktpreise.

Die vollständige Herleitung mit sechs Stützstellen der Tabelle B und dem Rechner: Jahresabschluss Kosten; die StBVV im Detail: Steuerberater-Kosten für den Jahresabschluss.

Das Hybridmodell: Steuerberater als Prüfer statt Ersteller

Die Mitwirkung an der Aufstellung ist ein eigener Gebührentatbestand – und eine eigene Rolle in der Software.

Wer die Aufstellung selbst übernimmt, muss auf den Steuerberater nicht verzichten. § 35 Abs. 1 Nr. 7 StBVV kennt die „beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses“ mit 2/10 bis 10/10 der Tabelle B – bei 500.000 Euro Gegenstandswert 166 bis 832 Euro netto statt 832 bis 3.328 Euro für die vollständige Aufstellung. Der Berater sieht die festgestellten Zahlen, den Anhang und die Prüfhinweise, stellt Rückfragen, korrigiert Bewertungen und gibt frei; die Gesellschaft behält Buchhaltung und Abschluss im eigenen Haus.

  • Prüfer-Rolle: Ein Steuerberater wird als Prüfer in den Arbeitsbereich eingeladen, sieht Bilanz, GuV, Anhang und Vollständigkeitsbericht, kommentiert je Abschnitt und markiert Änderungsbedarf – ohne Bearbeitungsrecht an den Zahlen, wenn Sie das so wollen.
  • Freigabe mit vier Augen: Kapitel des Anhangs und Lageberichts durchlaufen Erstellung, Prüfung und Freigabe; Kommentare und Änderungsvorschläge werden wie in Word nachverfolgt.
  • Kanzlei-Zugang: Kanzleien führen mehrere Mandanten in getrennten Arbeitsbereichen und sehen die Fristen aller Mandate in einer Übersicht (Für Steuerberater).
  • Wechsel jederzeit: Der Berater kann für ein Jahr prüfen und im nächsten wieder aufstellen – die Daten bleiben dieselben.

Haftung und Verantwortung

Die Geschäftsführung trägt sie in jedem Modell – der Unterschied liegt in der Rückgriffsmöglichkeit.

Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und haften der Gesellschaft für Pflichtverletzungen (§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG); die Pflicht zur ordnungsmäßigen Buchführung und zum Jahresabschluss (§ 41 GmbHG, § 264 HGB) gehört dazu. Beauftragt die Gesellschaft einen Steuerberater, bleibt diese Verantwortung bestehen – die Geschäftsführung muss den Berater sorgfältig auswählen und seine Arbeit plausibilisieren; im Schadensfall hat sie einen vertraglichen Rückgriffsanspruch gegen ihn. Stellt sie selbst auf, entfällt der Rückgriff, nicht die Verantwortung. Der Jahresabschluss hat in beiden Fällen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB); ein bewusst falscher Abschluss ist strafbar (§ 331 HGB). Software macht Prüfungen sichtbar, damit die Verantwortung tragbar wird – sie übernimmt sie nicht.

Wann der Steuerberater bleiben sollte

Eine ehrliche Liste – die Software ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

  • Prüfungspflicht ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 316 Abs. 1 HGB): Der Abschlussprüfer ist Pflicht, die Vorbereitung durch einen Berater oft sinnvoll.
  • Umwandlungen, Verschmelzungen, Einbringungen mit steuerlichen Wahlrechten und Rückwirkungsfristen.
  • Organschaft und Ergebnisabführungsvertrag – der Abschluss trägt die Zeilen, die steuerliche Gestaltung braucht Beratung.
  • Auslandssachverhalte: Betriebsstätten, Verrechnungspreise, Doppelbesteuerung.
  • Drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit: Fortführungsprognose und Antragspflichten (§ 19 InsO) sind Beratungsfälle.
  • Steuerliche Gestaltung: Gehalt gegen Ausschüttung, Investitionsabzugsbeträge, Rücklagen, Verlustnutzung.
  • Prägende Bewertungsfragen: Werthaltigkeit einer Beteiligung oder eines Firmenwerts, Pensionsrückstellungen, langfristige Fertigung.

In allen anderen Fällen – der kleinen oder Kleinst-GmbH mit geführter Buchhaltung – ist die Selbsterstellung der Regelfall, für den das HGB die Erleichterungen geschaffen hat. Der Vergleich der beiden Wege mit Zeit und Aufwand: Jahresabschluss mit Software oder Steuerberater; wer erstellen lassen will: Jahresabschluss erstellen lassen.

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Weiterführende Seiten

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Ja. Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist gesetzliche Aufgabe der Geschäftsführer (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 41 GmbHG); eine Pflicht, einen Steuerberater zu beauftragen, gibt es weder im HGB noch im GmbHG. Das Steuerberatungsgesetz (§ 6 StBerG) regelt nur, wer geschäftsmäßig anderen in Steuersachen helfen darf – die eigene Gesellschaft darf ihren Abschluss und ihre Steuererklärungen selbst erstellen.

Nein. Das HGB kennt keinen Unterschied zwischen einem vom Steuerberater und einem von der Geschäftsführung aufgestellten Abschluss; Unternehmensregister und Finanzamt fragen nicht, wer ihn erstellt hat. Was zählt, ist die Einhaltung der Vorschriften – Gliederung nach § 266 und § 275 HGB, Bewertung nach §§ 252 bis 256 HGB, Vorjahresspalte, Anhang nach §§ 284 bis 288 HGB. Eine Bescheinigung des Steuerberaters über die Erstellung ist freiwillig und wird nur verlangt, wenn eine Bank oder ein Vertragspartner sie fordert.

Die Geschäftsführung – in jedem Fall. Sie ist für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Abschlusses verantwortlich (§ 41 GmbHG) und haftet der Gesellschaft für Pflichtverletzungen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Ein beauftragter Steuerberater haftet seinem Auftraggeber zusätzlich aus dem Vertrag, nimmt der Geschäftsführung die eigene Verantwortung aber nicht ab. Eine Software haftet nicht; sie macht Prüfungen sichtbar, die Entscheidung bleibt bei Ihnen.

Ja. Die beratende Mitwirkung an der Aufstellung des Jahresabschlusses ist ein eigener Gebührentatbestand mit 2/10 bis 10/10 der Tabelle B (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 StBVV) statt 10/10 bis 40/10 für die Aufstellung. In Jahresabschluss.io hat der Steuerberater dafür eine eigene Rolle: Er sieht Zahlen, Anhang und Prüfhinweise, kommentiert und gibt frei, ohne selbst aufstellen zu müssen.

Die Software: erster Jahresabschluss je Arbeitsbereich gratis, danach 250 Euro (Kleinst) oder 500 Euro (klein) je Geschäftsjahr, E-Bilanz 20 Euro. Die Durchsicht: nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 StBVV 2/10 bis 10/10 der Tabelle B – bei 500.000 Euro Gegenstandswert 166 bis 832 Euro netto statt 832 bis 3.328 Euro für die Aufstellung. Die tatsächliche Vergütung hängt von der Vereinbarung nach § 4 StBVV ab.

Ja. Die Buchhaltung bleibt Ihre; Sie erhalten vom bisherigen Berater die Summen- und Saldenliste, das Anlagenverzeichnis und den letzten Abschluss – auf die Herausgabe haben Sie nach § 66 StBerG Anspruch. Der Vorjahresabschluss lässt sich als PDF importieren, damit die Vergleichsspalte nach § 265 Abs. 2 HGB stimmt. Sinnvoll ist der Wechsel zum Geschäftsjahresbeginn, damit Buchführung und Abschluss aus einer Hand kommen.

Sie brauchen eine geführte Buchhaltung und die Bereitschaft, Vorschläge zu prüfen. Die Zuordnung der Konten zu den HGB-Posten schlägt die Software vor, Summen und Prüfungen rechnet sie; die Fragen zum Anhang sind in Alltagssprache formuliert. Was Sie wissen sollten: was eine Rückstellung ist, warum Abgrenzungen ins richtige Jahr gehören und dass Sie am Ende unterschreiben (§ 245 HGB).

Der handelsrechtliche Abschluss ist die Grundlage; hinzu kommen die E-Bilanz nach § 5b EStG sowie die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung. In Jahresabschluss.io entstehen alle drei aus den festgestellten Zahlen: Die E-Bilanz wird mit ERiC geprüft und nach Ihrer Freigabe direkt an ELSTER übermittelt (20 Euro), Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung werden vorbereitet, der Direktversand kostet je Erklärung 50 Euro.

Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sind nicht prüfungspflichtig (§ 316 Abs. 1 HGB) – der selbst erstellte Abschluss wird festgestellt und offengelegt, fertig. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen den Abschluss von einem Abschlussprüfer prüfen lassen; auch dann darf die Geschäftsführung ihn selbst aufstellen, der Prüfer prüft ihn nur.

Bei Prüfungspflicht, Umwandlungen und Verschmelzungen, Organschaften, Beteiligungen mit Bewertungsfragen, Auslandssachverhalten, drohender Überschuldung (§ 268 Abs. 3 HGB, § 19 InsO), steuerlichen Gestaltungsfragen und immer dann, wenn eine Bewertungsentscheidung den Abschluss prägt. Auch dann kann die Aufstellung mit Software erfolgen und der Steuerberater sich auf die Beratung konzentrieren.

Den Abschluss selbst aufstellen – mit Prüfungen statt Vermutungen

Saldenliste hochladen, Zuordnung prüfen, Anhang aus dem Fragebogen, Offenlegungsdatei und E-Bilanz. Der erste Jahresabschluss ist gratis.