Die Rechtslage: Ihre eigene Gesellschaft, Ihre eigene Aufgabe
Drei Normen, die oft verwechselt werden – und keine davon verlangt einen Steuerberater.
§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB weist die Aufstellung des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft zu; § 41 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer, für die ordnungsmäßige Buchführung zu sorgen. Beide Normen nennen den Steuerberater nicht. § 6 StBerG ist die Norm, die den Irrtum nährt: Sie verbietet die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch Personen ohne Befugnis – also die Hilfe für andere. Wer für die eigene Gesellschaft bucht, abschließt und erklärt, hilft niemandem geschäftsmäßig; die Geschäftsführung darf das seit jeher. Auch das Finanzamt verlangt keinen Steuerberater: Die E-Bilanz nach § 5b EStG und die Steuererklärungen kann die Gesellschaft selbst übermitteln (§ 25 Abs. 4 EStG, § 31 KStG, § 14a GewStG); nur die verlängerte Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO setzt einen Berater voraus.
Unterschrieben wird der Abschluss von allen Geschäftsführern mit Datum (§ 245 HGB), festgestellt von den Gesellschaftern (§ 42a, § 46 Nr. 1 GmbHG), offengelegt beim Unternehmensregister (§ 325 HGB) – jeder dieser Schritte ist ein Akt der Gesellschaft, keiner ein Akt des Steuerberaters. Die Pflichten der GmbH im Einzelnen: Jahresabschluss GmbH; die der UG: Jahresabschluss UG.
Wo die Selbsterstellung an eine echte Grenze stößt
Nicht das Recht setzt die Grenze, sondern der Sachverhalt.
| Sachverhalt | Selbst mit Software möglich | Beratung oder Prüfer nötig | Norm |
|---|---|---|---|
| Kleine oder Kleinst-GmbH mit geführter Buchhaltung | ja – Regelfall | nein | § 264, § 316 Abs. 1 HGB |
| Mittelgroße oder große Gesellschaft | Aufstellung ja | Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer | § 316 Abs. 1, § 319 HGB |
| Bewertungsfragen: Beteiligung, Firmenwert, Vorräte mit Preisrisiko | Zuordnung und Rechnung ja | Bewertungsentscheidung sollte fachlich begleitet werden | § 253 HGB |
| Negatives Eigenkapital, drohende Überschuldung | Ausweis nach § 268 Abs. 3 ja | Fortführungsprognose und Insolvenzantragspflicht sind Beratungsfälle | § 268 Abs. 3 HGB, § 19 InsO |
| Umwandlung, Verschmelzung, Einbringung | nein | ja | UmwG, UmwStG |
| Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag | Abschluss mit EAV-Zeilen ja | Steuerliche Gestaltung ja | § 277 Abs. 3, § 291 AktG, § 14 KStG |
| Auslandssachverhalte, Betriebsstätten, Verrechnungspreise | Abschluss ja | steuerlich ja | § 1 AStG |
| Steuerliche Gestaltung (Gehalt/Ausschüttung, Rücklagen, § 7g EStG) | Berechnung ja | Beratung ja – die Software ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung | § 6 StBerG |
Die Grenze verläuft also nicht zwischen „Steuerberater“ und „selbst“, sondern zwischen Aufstellung und Beratung. Die Aufstellung ist Rechenwerk und Gliederung – das kann Software prüfen. Die Beratung ist eine Entscheidung im Einzelfall – die kann sie nicht ersetzen und tut es auch nicht.
Den Abschluss selbst aufstellen – mit Prüfungen statt Vermutungen
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Was Sie mitbringen müssen
Ohne diese Grundlagen ist kein Abschluss richtig – mit oder ohne Steuerberater.
- Eine geführte Buchhaltung mit abgestimmten Bank- und Kassenkonten, gebuchten Belegen und ausgeglichener Summen- und Saldenliste – in der Software oder als Export eines Buchhaltungsprogramms (Saldenliste vorbereiten).
- Den Vorjahresabschluss für die Vergleichsspalte nach § 265 Abs. 2 HGB – als PDF vom bisherigen Steuerberater, aus dem Handelsregister oder aus der Plattform.
- Das Anlagenverzeichnis mit Anschaffungskosten, Nutzungsdauern und bisherigen Abschreibungen.
- Verträge und offene Posten für Rückstellungen und Abgrenzungen: Miete, Leasing, Darlehen, Versicherungen, ausstehende Rechnungen, Urlaubsansprüche.
- Steuerliche Unterlagen: Vorauszahlungen, Bescheide des Vorjahres, Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
- Zeit für die Prüfung der Vorschläge: Kontenzuordnung, Anhang-Fragen, Feststellung – die Software rechnet, entscheiden tun Sie.
Die vier Schritte bis zur Offenlegung
So läuft die Selbsterstellung in Jahresabschluss.io – mit den Prüfungen, die dort laufen.
| Schritt | Was geschieht | Was geprüft wird | Norm |
|---|---|---|---|
| 1. Saldenliste und Vorjahr | Import der Summen- und Saldenliste (CSV, Excel, PDF, Kanzlei-Software-Export) und des Vorjahresabschlusses | Soll = Haben, Konten mit Saldo ohne Zuordnung, Vorjahresspalte vollständig | § 238, § 265 Abs. 2 HGB |
| 2. Kontenzuordnung | Unsere KI schlägt je Konto den Posten nach § 266 und § 275 HGB vor; Sie bestätigen oder korrigieren | Ober- neben Unterposten, Personenkonten, Gesellschafterkonten (§ 42 Abs. 3 GmbHG), Restlaufzeiten | § 266, § 275 HGB |
| 3. Bilanz, GuV, Anhang | Feststellen der Zahlen, Anhang aus Fragebogen und festgestellten Beträgen, gefiltert nach Größenklasse | Bilanzgleichung, § 268 Abs. 3, GuV-Ergebnis = A. V., Pflichtangaben nach § 288, Größenklasse aus zwei Stichtagen | § 264, § 267, § 268, §§ 284–288 HGB |
| 4. Freigabe, Offenlegung, E-Bilanz | Unterschrift nach § 245, Feststellung, XML-Datei für das Unternehmensregister, E-Bilanz nach ERiC-Prüfung an ELSTER | Vollständigkeitsbericht, Feststellungsdatum, Offenlegungsumfang je Klasse | § 245, § 325, § 326 HGB, § 5b EStG |
Die ausführliche Anleitung mit allen acht Schritten: Jahresabschluss erstellen – Schritt für Schritt; die Selbsterstellung je Rechtsform: Jahresabschluss GmbH selber machen, Jahresabschluss UG selber machen.
Kosten: Steuerberater nach StBVV oder selbst mit Software
Die Spannen sind aus Tabelle B der StBVV gerechnet, nicht geschätzt.
| Position | Steuerberater (StBVV) | Selbst mit Jahresabschluss.io | Quelle |
|---|---|---|---|
| Aufstellung Bilanz und GuV | 10/10 bis 40/10 von 832 € = 832 – 3.328 € netto (Mittelgebühr 25/10: 2.080 €) | erster Abschluss je Arbeitsbereich 0 €, danach 500 € (Kleinst 250 €) | § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV, Tabelle B; Preisseite |
| Anhang | 2/10 bis 12/10 = 166 – 998 € netto | enthalten | § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBVV |
| E-Bilanz | 3/20 bis 12/20 = 125 – 499 € netto | 20 € je Wirtschaftsjahr, Direktversand an ELSTER | § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBVV |
| Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung | je 2/10 bis 8/10 der Tabelle A nach Gegenstandswert Einkommen | Vorbereitung enthalten; Direktversand je Erklärung 50 € | § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StBVV |
| Offenlegung | Zeitgebühr 16,50 – 41 € je angefangene Viertelstunde zzgl. Registergebühr | XML-Datei enthalten; Registergebühr gesondert | § 13 StBVV |
| Auslagen und Umsatzsteuer | Pauschale bis 20 € je Angelegenheit, 19 % USt | Preise zzgl. USt | § 16 StBVV |
Die vollständige Herleitung mit sechs Stützstellen der Tabelle B und dem Rechner: Jahresabschluss Kosten; die StBVV im Detail: Steuerberater-Kosten für den Jahresabschluss.
Das Hybridmodell: Steuerberater als Prüfer statt Ersteller
Die Mitwirkung an der Aufstellung ist ein eigener Gebührentatbestand – und eine eigene Rolle in der Software.
Wer die Aufstellung selbst übernimmt, muss auf den Steuerberater nicht verzichten. § 35 Abs. 1 Nr. 7 StBVV kennt die „beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses“ mit 2/10 bis 10/10 der Tabelle B – bei 500.000 Euro Gegenstandswert 166 bis 832 Euro netto statt 832 bis 3.328 Euro für die vollständige Aufstellung. Der Berater sieht die festgestellten Zahlen, den Anhang und die Prüfhinweise, stellt Rückfragen, korrigiert Bewertungen und gibt frei; die Gesellschaft behält Buchhaltung und Abschluss im eigenen Haus.
- Prüfer-Rolle: Ein Steuerberater wird als Prüfer in den Arbeitsbereich eingeladen, sieht Bilanz, GuV, Anhang und Vollständigkeitsbericht, kommentiert je Abschnitt und markiert Änderungsbedarf – ohne Bearbeitungsrecht an den Zahlen, wenn Sie das so wollen.
- Freigabe mit vier Augen: Kapitel des Anhangs und Lageberichts durchlaufen Erstellung, Prüfung und Freigabe; Kommentare und Änderungsvorschläge werden wie in Word nachverfolgt.
- Kanzlei-Zugang: Kanzleien führen mehrere Mandanten in getrennten Arbeitsbereichen und sehen die Fristen aller Mandate in einer Übersicht (Für Steuerberater).
- Wechsel jederzeit: Der Berater kann für ein Jahr prüfen und im nächsten wieder aufstellen – die Daten bleiben dieselben.
Haftung und Verantwortung
Die Geschäftsführung trägt sie in jedem Modell – der Unterschied liegt in der Rückgriffsmöglichkeit.
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und haften der Gesellschaft für Pflichtverletzungen (§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG); die Pflicht zur ordnungsmäßigen Buchführung und zum Jahresabschluss (§ 41 GmbHG, § 264 HGB) gehört dazu. Beauftragt die Gesellschaft einen Steuerberater, bleibt diese Verantwortung bestehen – die Geschäftsführung muss den Berater sorgfältig auswählen und seine Arbeit plausibilisieren; im Schadensfall hat sie einen vertraglichen Rückgriffsanspruch gegen ihn. Stellt sie selbst auf, entfällt der Rückgriff, nicht die Verantwortung. Der Jahresabschluss hat in beiden Fällen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 HGB); ein bewusst falscher Abschluss ist strafbar (§ 331 HGB). Software macht Prüfungen sichtbar, damit die Verantwortung tragbar wird – sie übernimmt sie nicht.
Wann der Steuerberater bleiben sollte
Eine ehrliche Liste – die Software ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
- Prüfungspflicht ab der mittelgroßen Größenklasse (§ 316 Abs. 1 HGB): Der Abschlussprüfer ist Pflicht, die Vorbereitung durch einen Berater oft sinnvoll.
- Umwandlungen, Verschmelzungen, Einbringungen mit steuerlichen Wahlrechten und Rückwirkungsfristen.
- Organschaft und Ergebnisabführungsvertrag – der Abschluss trägt die Zeilen, die steuerliche Gestaltung braucht Beratung.
- Auslandssachverhalte: Betriebsstätten, Verrechnungspreise, Doppelbesteuerung.
- Drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit: Fortführungsprognose und Antragspflichten (§ 19 InsO) sind Beratungsfälle.
- Steuerliche Gestaltung: Gehalt gegen Ausschüttung, Investitionsabzugsbeträge, Rücklagen, Verlustnutzung.
- Prägende Bewertungsfragen: Werthaltigkeit einer Beteiligung oder eines Firmenwerts, Pensionsrückstellungen, langfristige Fertigung.
In allen anderen Fällen – der kleinen oder Kleinst-GmbH mit geführter Buchhaltung – ist die Selbsterstellung der Regelfall, für den das HGB die Erleichterungen geschaffen hat. Der Vergleich der beiden Wege mit Zeit und Aufwand: Jahresabschluss mit Software oder Steuerberater; wer erstellen lassen will: Jahresabschluss erstellen lassen.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 264 HGB Aufstellung durch die gesetzlichen Vertreter, Generalnorm · § 41 GmbHG Buchführung · § 43 GmbHG Haftung der Geschäftsführer · § 42a GmbHG Feststellung
- § 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung · § 66 StBerG Handakten · § 35 StBVV Abschlussarbeiten und beratende Mitwirkung · § 4 StBVV Vereinbarung der Vergütung
- § 245 HGB Unterzeichnung · § 316 HGB Prüfungspflicht · § 325 HGB Offenlegung · § 331 HGB Unrichtige Darstellung · § 5b EStG E-Bilanz · § 149 AO Abgabefristen
Weiterführende Seiten
Jahresabschluss selber machen · Jahresabschluss GmbH selber machen · Jahresabschluss UG selber machen · Software oder Steuerberater · Jahresabschluss Kosten · Steuerberater-Kosten nach StBVV · Jahresabschluss erstellen · Jahresabschluss erstellen lassen · Für Steuerberater · Jahresabschluss gratis erstellen · Jahresabschluss mit KI