Kosten

Jahresabschluss Kosten – was kostet die Erstellung?

Ein Jahresabschluss kostet beim Steuerberater für eine kleine GmbH mit 500.000 € Gegenstandswert zwischen 832 € und 3.328 € netto für Bilanz und GuV (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV: 10/10 bis 40/10 der Tabelle B) – zuzüglich Anhang, Steuererklärungen und Umsatzsteuer. Mit Software kostet der erste Abschluss 0 €, danach 250 € bis 5.000 € je Größenklasse. Die Einreichung beim Unternehmensregister kostet 18,50 € bis 330 €.

Stand:

Erster Jahresabschluss gratis · ohne Zahlungsdaten · jederzeit kündbar

Fünf Wege, ein Jahresabschluss: die Optionen im Vergleich

Vier der fünf Wege lassen sich beziffern – nur die Kanzlei-Pauschale hat keinen gesetzlichen Rahmen.

Die Frage „Was kostet ein Jahresabschluss?“ hat fünf Antworten, weil es fünf Wege gibt, ihn aufzustellen. Die Vergütung des Steuerberaters ist in der Steuerberatervergütungsverordnung gesetzlich gerahmt, der Softwarepreis ist ein Festpreis je Größenklasse, die Durchsicht eines selbst erstellten Abschlusses hat einen eigenen Gebührentatbestand, und die eigene Vorlage kostet nur Zeit. Die Kanzlei-Pauschale ist der einzige Weg ohne gesetzlichen Rahmen: Sie wird nach § 4 StBVV frei vereinbart. Unabhängig vom Weg bleibt die Aufstellung Aufgabe der gesetzlichen Vertreter (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) – wer den Abschluss bezahlt, gibt die Verantwortung dafür nicht ab.

Jahresabschluss-Kosten nach Weg (Beispielwerte für eine kleine GmbH mit 500.000 € Gegenstandswert)
OptionTypische KostenWer trägt die VerantwortungGeeignet für
Steuerberater: vollständige Aufstellung nach StBVV10/10 bis 40/10 der Tabelle B für Bilanz und GuV, 2/10 bis 12/10 für den Anhang – bei 500.000 € Gegenstandswert 998,40 € bis 4.326,40 € netto, zuzüglich UmsatzsteuerDie Aufstellung bleibt Aufgabe der gesetzlichen Vertreter; die Kanzlei haftet für ihre Leistung und berät im EinzelfallAlle Größenklassen; Gesellschaften mit Sonderfällen wie Umwandlung, Organschaft oder Pensionsrückstellungen
Kanzlei-Pauschale (Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV)Frei vereinbart, oft zusammen mit Buchführung und Steuererklärungen; wirksam nur in Textform, als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen abgesetzt – kein gesetzlicher RahmenWie bei der Aufstellung nach StBVVWer Buchführung, Abschluss und Erklärungen aus einer Hand will und den Preis vorab kennen möchte
Software mit Festpreis (Jahresabschluss.io)Erster Abschluss je Arbeitsbereich 0 €; danach 250 € (Kleinst), 500 € (klein), 2.500 € (mittelgroß), 5.000 € (groß); E-Bilanz 20 €Geschäftsführung; KI-Ausgaben sind Vorschläge, die Sie prüfen und freigeben – keine Steuer- oder RechtsberatungKleinst- und kleine Kapitalgesellschaften mit ordentlich geführter Buchhaltung; mittelgroße mit eigenem Rechnungswesen
Software plus Durchsicht durch den SteuerberaterSoftwarepreis plus 2/10 bis 10/10 der Tabelle B für die beratende Mitwirkung (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StBVV) – bei 500.000 € Gegenstandswert 166,40 € bis 832 € nettoDie Geschäftsführung stellt auf, die Kanzlei berät und haftet für ihre DurchsichtKleine Gesellschaften, die die Beratung behalten und die volle Aufstellungsgebühr vermeiden wollen
Selbst mit Vorlage (Tabellenkalkulation)0 € Lizenz; Zeit der GeschäftsführungGeschäftsführung allein, ohne Rechen-, Gliederungs- und VollständigkeitsprüfungSehr einfache Verhältnisse; Einreichungsdatei für das Unternehmensregister und E-Bilanz müssen anderweitig erzeugt werden
StBVV-Werte aus Tabelle B in der Fassung seit 1. Juli 2025 (Fünfte Änderungsverordnung vom 31. März 2025); alle Steuerberatergebühren sind Nettobeträge. Softwarepreise laut Preisseite, Stand September 2026.

Wie sich der Gegenstandswert für Ihre Gesellschaft ergibt, steht im nächsten Abschnitt; welcher Weg zu Ihrer Situation passt, hängt weniger von der Rechtsform ab als von der Qualität der Buchhaltung und davon, ob ein Sonderfall vorliegt – dazu der Abschnitt „Grenzen“ weiter unten und die Seite Jahresabschluss erstellen lassen.

Was kostet der Jahresabschluss beim Steuerberater?

Die Gebühr steht in der Steuerberatervergütungsverordnung – nicht im Stundenzettel.

Steuerberater rechnen den Jahresabschluss nicht nach Stunden ab, sondern nach der Steuerberatervergütungsverordnung. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV sieht für die Aufstellung eines Jahresabschlusses aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2 zur StBVV) vor; der Anhang wird nach Buchst. b gesondert mit 2/10 bis 12/10 berechnet. Wo innerhalb des Rahmens die Gebühr liegt, bestimmt der Berater nach § 11 StBVV nach billigem Ermessen – maßgeblich sind Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Mitte des Rahmens (25/10) wird als Mittelgebühr bezeichnet und ist der Ausgangspunkt für einen Fall durchschnittlichen Umfangs.

Gegenstandswert ist nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBVV das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung – also nicht der Umsatz allein und nicht die Bilanzsumme allein. Die berichtigte Bilanzsumme ist die Summe der Aktivposten zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen (Satz 2); die betriebliche Jahresleistung umfasst Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Beteiligungs- und Zinserträge, Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen (Satz 3). Tabelle B ist gestuft, nicht linear: Es gilt die erste Stufe, deren Obergrenze den Gegenstandswert erreicht.

StBVV kompakt: Bilanz und GuV nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Anhang nach Buchst. b (Tabelle B, netto)
GegenstandswertVolle Gebühr (10/10)Mindestgebühr 10/10Mittelgebühr 25/10Höchstgebühr 40/10Anhang 2/10 bis 12/10
50.000 €263,00 €263,00 €657,50 €1.052,00 €52,60 € bis 315,60 €
100.000 €369,00 €369,00 €922,50 €1.476,00 €73,80 € bis 442,80 €
250.000 €613,00 €613,00 €1.532,50 €2.452,00 €122,60 € bis 735,60 €
500.000 €832,00 €832,00 €2.080,00 €3.328,00 €166,40 € bis 998,40 €
1.000.000 €1.126,00 €1.126,00 €2.815,00 €4.504,00 €225,20 € bis 1.351,20 €
2.000.000 €1.542,00 €1.542,00 €3.855,00 €6.168,00 €308,40 € bis 1.850,40 €
10.000.000 €3.162,00 €3.162,00 €7.905,00 €12.648,00 €632,40 € bis 3.794,40 €
Rechtsstand StBVV: Fassung seit 1. Juli 2025 (Fünfte Änderungsverordnung vom 31. März 2025). Die vollständige Tabelle B mit allen Stufen und die Prüfung einer Kanzleirechnung Position für Position stehen auf der Seite Steuerberater-Kosten für den Jahresabschluss.

Alle Beträge sind Nettobeträge; der Steuerberater hat nach § 15 StBVV Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, hinzu kommen also 19 %. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf den Anhang verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz machen – die Anhanggebühr entfällt dann ganz. Die Zehntel-Herleitung mit allen Stufen der Tabelle B, die Sonderfälle (Eröffnungsbilanz, Zwischenabschluss, Steuerbilanz) und die Prüfung einer Kanzleirechnung stehen unter Steuerberater-Kosten für den Jahresabschluss; den eigenen Gegenstandswert und die zugehörige Spanne rechnet der Jahresabschluss-Kostenrechner.

Was auf der Kanzleirechnung noch dazukommt

  • Laufende Buchführung: Monatsgebühr von 2/10 bis 12/10 der Tabelle C nach § 33 Abs. 1 StBVV – sie entsteht laufend, nicht mit dem Abschluss.
  • Körperschaftsteuererklärung: 2/10 bis 8/10 der Tabelle A nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV; Gegenstandswert ist das Einkommen vor Verlustabzug, mindestens 16.000 €.
  • Gewerbesteuererklärung: 1/10 bis 6/10 der Tabelle A nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV; Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Freibetrag und Gewerbeverlust, mindestens 8.000 €.
  • Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis: 2/10 bis 10/10 der Tabelle B nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBVV; die Entwicklung einer eigenen Steuerbilanz 5/10 bis 12/10 nach Buchst. b.
  • Eröffnungsbilanz im Gründungsjahr: 5/10 bis 12/10 der Tabelle B nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV, Gegenstandswert ist die berichtigte Bilanzsumme.
  • Zeitgebühr für Tätigkeiten ohne Wertgebühr: 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde nach § 13 StBVV.
  • Auslagen: Post- und Telekommunikationspauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20 € je Angelegenheit (§ 16 StBVV), sowie Dokumentenpauschale (§ 17 StBVV).

Ersten Jahresabschluss kostenlos erstellen

Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.

Was kostet der Jahresabschluss mit Software?

Festpreis je Größenklasse, kein Abo – und eine ehrliche Liste dessen, was nicht enthalten ist.

Bei Jahresabschluss.io entsteht der komplette HGB-Abschluss – Bilanz, GuV, Anhang und bei Bedarf Lagebericht – aus der Saldenliste Ihrer Buchhaltung. Abgerechnet wird je Jahresabschluss zu einem Festpreis nach Größenklasse; ein Abo ist dafür nicht nötig. Wer die laufende Buchhaltung ebenfalls in der Software führt, bekommt im Gesamtpaket einen HGB-Jahresabschluss je Gesellschaft und zwölf Monate mitgeliefert.

Festpreise der Software je Größenklasse (Stand September 2026)
LeistungPreisHinweis
Erster Jahresabschluss je regulärem Arbeitsbereich0 €Bilanz, GuV, Anhang, Vorjahresvergleich, Prüfungen, PDF/Word und Einreichungsdatei – ohne Zahlungsdaten
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB), jeder weitere Abschluss250 €verkürzte Bilanz und GuV; Anhang oder Angaben unter der Bilanz
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB)500 €mit Anhang und den Erleichterungen des § 288 Abs. 1 HGB
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB)2.500 €mit Anhang und Lagebericht; die Abschlussprüfung ist nicht enthalten
Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB)5.000 €vollständige Gliederung, Anhang und Lagebericht
e.K., OHG, KG, GbR, PartG (einfaches Regime)250 €Bilanz und GuV ohne Anhangpflicht
E-Bilanz nach § 5b EStG20 € je Wirtschaftsjahrdirekte Übermittlung an ELSTER nach Ihrer Freigabe; im Buchhaltungs-Gesamtpaket enthalten
Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung: Vorbereitung, Berechnung, amtliche Prüfung0 €Steuer-Modul ohne Grundgebühr
Direktversand einer KSt- oder GewSt-Erklärung50 € je Erklärungnur, wenn der Fall für den Direktversand freigegeben ist; sonst Einreichung über das ELSTER-Portal oder die Steuerberatung
Buchhaltungs-Gesamtpaket je Gesellschaft und Monat125 € (Kleinst) / 150 € (klein) / 300 € (mittelgroß), groß auf Anfragelaufende Buchhaltung, unterstützte Steuerprozesse, ein HGB-Jahresabschluss je zwölf Monate und die E-Bilanz
Buchhaltung Solo je Gesellschaft und Monat95 € (Kleinst) / 120 € (klein) / 250 € (mittelgroß)nur laufende Buchhaltung; Jahresabschluss und Steuererklärungen separat zubuchbar
Der kostenlose erste Abschluss gilt je regulärem Arbeitsbereich, nicht für Mandanten-Arbeitsbereiche von Steuerkanzleien. Alle Konditionen auf der Preisseite.

Im Preis enthalten sind die Kontenzuordnung nach dem HGB-Gliederungsschema, die Erstellung von Bilanz, GuV und Anhang, der Vorjahresvergleich, die Vollständigkeits- und Konsistenzprüfungen, die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister (XML und PDF) und die Dokumente als PDF und Word. Wer mit dem kostenlosen Abschluss beginnen will, findet den Einstieg auf der Seite Jahresabschluss gratis; alle Tarife im Überblick zeigt die Preisseite.

Was im Softwarepreis nicht enthalten ist

  • Keine Steuer- und keine Rechtsberatung: Die Software beantwortet keine Einzelfragen zu Ihrer Bilanzierung. Bilanzierungsentscheidungen treffen Sie – oder Ihr Steuerberater.
  • Keine Abschlussprüfung: Ab der mittelgroßen Kapitalgesellschaft bleibt der Abschlussprüfer Pflicht (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  • Keine Freigabe durch einen Berufsträger: Den Jahresabschluss stellen nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB die gesetzlichen Vertreter auf; die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsführung. KI-Ausgaben sind Vorschläge, die Sie prüfen.
  • Keine Einreichung selbst: Die Software erzeugt die Einreichungsdatei; die Übermittlung an das Unternehmensregister und die Registergebühr (unten) bleiben bei Ihnen.
  • Die laufende Buchhaltung ist ein eigenes Modul; für den Jahresabschluss genügt die Saldenliste aus Ihrer bisherigen Buchhaltungssoftware.

Ob der Weg ohne Kanzlei zu Ihrer Gesellschaft passt, klärt die Seite Jahresabschluss ohne Steuerberater; den direkten Vergleich der Arbeitsweisen zieht Jahresabschluss: Software oder Steuerberater.

Was den Preis treibt

Vier Faktoren bestimmen die Rechnung – auf jedem der fünf Wege.

Größenklasse. Sie wirkt dreifach. Erstens steigt mit Bilanzsumme und Jahresleistung der Gegenstandswert und damit die volle Gebühr nach Tabelle B: von 263 € bei 50.000 € über 832 € bei 500.000 € bis 3.162 € bei 10.000.000 €. Zweitens wächst der Pflichtumfang – Kleinstkapitalgesellschaften dürfen den Anhang weglassen, kleine nutzen die Erleichterungen des § 288 Abs. 1 HGB, mittelgroße und große stellen zusätzlich den Lagebericht nach § 289 HGB auf. Drittens hängt der Softwarepreis direkt an der Klasse (250 €, 500 €, 2.500 €, 5.000 €). Die Klasse ergibt sich aus zwei der drei Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (§ 267 Abs. 4 HGB), Schwellen in der Fassung ab 17. April 2024: 450.000 € / 900.000 € / 10 (Kleinst), 7.500.000 € / 15.000.000 € / 50 (klein), 25.000.000 € / 50.000.000 € / 250 (mittelgroß).

Qualität der Buchhaltung. Innerhalb des Rahmens von 10/10 bis 40/10 entscheidet nach § 11 StBVV der Umfang der Tätigkeit. Eine Saldenliste, in der Bank und Kasse abgestimmt sind, Durchlaufkonten leer sind, Abschreibungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen bereits gebucht sind und die offenen Posten stimmen, rechtfertigt eine Gebühr am unteren Rand; eine Buchhaltung, die die Kanzlei erst abstimmen und um Abschlussbuchungen ergänzen muss, rückt Richtung 40/10. Bei der Software ist es derselbe Zusammenhang, nur ohne Rechnung: Die Prüfungen benennen Konten ohne Zuordnung, Ober- neben Unterposten und eine unausgeglichene Saldenliste – die Zeit, das zu bereinigen, ist Ihre.

Anhang und Lagebericht. Der Anhang ist ein eigener Tatbestand (2/10 bis 12/10, § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBVV) und kostet bei 500.000 € Gegenstandswert 166,40 € bis 998,40 € zusätzlich. Für den Lagebericht kennt die StBVV nur die beratende Mitwirkung mit 2/10 bis 4/10 (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c) – die Aufstellung selbst ist keine Wertgebühr, sondern wird nach Zeit oder Vereinbarung abgerechnet. In der Software sind Anhang und Lagebericht im Festpreis der jeweiligen Größenklasse enthalten; ihre Pflichtangaben werden nach Größenklasse, Rechtsform und den tatsächlich belegten Bilanzposten gefiltert.

Prüfungspflicht. Ab der mittelgroßen Kapitalgesellschaft muss ein Abschlussprüfer den Jahresabschluss prüfen (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB); ohne Prüfung kann er nicht festgestellt werden (Satz 2). Für Wirtschaftsprüfer gibt es keine Gebührenordnung, das Honorar wird frei vereinbart – es ist auf keinem der fünf Wege enthalten und liegt bei mittelgroßen Gesellschaften regelmäßig neben den Aufstellungskosten. Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften, also der Regelfall bei GmbH und UG, sind nicht prüfungspflichtig.

Rechtsform und Erstjahr. Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter und Einzelkaufleute stellen Bilanz und GuV ohne Anhang auf – die Anhanggebühr entfällt, die Software rechnet das einfache Regime mit 250 € ab. Im Gründungsjahr kommt beim Steuerberater die Eröffnungsbilanz nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV mit 5/10 bis 12/10 der Tabelle B hinzu; ein Vorjahresvergleich nach § 265 Abs. 2 HGB entfällt im ersten Jahr.

Rechenbeispiele: Kleinst-UG, kleine GmbH, mittelgroße GmbH

Jede Zahl aus Tabelle B und den Zehnteln des § 35 StBVV – der Rechenweg steht in der Tabelle.

Drei Gesellschaften, drei Größenklassen, derselbe Rechenweg: Gegenstandswert bilden, Stufe in Tabelle B ablesen, Zehntel anwenden. Die Mittelgebühr (25/10 für Bilanz und GuV, 7/10 für den Anhang) steht für einen Fall durchschnittlichen Umfangs; Ihre Kanzlei darf innerhalb des Rahmens nach oben oder unten abweichen. Die Softwarepreise gelten ab dem zweiten Abschluss – der erste ist je Arbeitsbereich gratis.

Rechenbeispiele nach § 35 StBVV (Tabelle B, netto) gegen den Festpreis der Software
PositionKleinst-UGKleine GmbHMittelgroße GmbH
AusgangswerteBilanzsumme 60.000 €, Jahresleistung 140.000 €, zwei ArbeitnehmerBilanzsumme 480.000 €, Jahresleistung 520.000 €, zwölf ArbeitnehmerBilanzsumme 8.000.000 €, Jahresleistung 12.000.000 €, sechzig Arbeitnehmer
Gegenstandswert (§ 35 Abs. 2 Nr. 1: Mittel aus beiden)(60.000 + 140.000) / 2 = 100.000 €(480.000 + 520.000) / 2 = 500.000 €(8.000.000 + 12.000.000) / 2 = 10.000.000 €
Volle Gebühr nach Tabelle B (10/10)369,00 €832,00 €3.162,00 €
Bilanz und GuV, Rahmen 10/10 bis 40/10369,00 € bis 1.476,00 €832,00 € bis 3.328,00 €3.162,00 € bis 12.648,00 €
Bilanz und GuV, Mittelgebühr 25/10369 × 2,5 = 922,50 €832 × 2,5 = 2.080,00 €3.162 × 2,5 = 7.905,00 €
Anhang, Rahmen 2/10 bis 12/10entfällt bei Verzicht nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB (sonst 73,80 € bis 442,80 €)166,40 € bis 998,40 €632,40 € bis 3.794,40 €
Anhang, Mittelgebühr 7/100,00 € (Verzicht)832 × 0,7 = 582,40 €3.162 × 0,7 = 2.213,40 €
Lagebericht, beratende Mitwirkung 2/10 bis 4/10 (Nr. 7 Buchst. c)nicht erforderlichnicht erforderlich632,40 € bis 1.264,80 €
Summe Steuerberater bei Mittelgebühr, netto922,50 €2.662,40 €10.118,40 € (ohne Lagebericht)
dazu 19 % Umsatzsteuer1.097,78 € brutto3.168,26 € brutto12.040,90 € brutto
Abschlussprüfung § 316 HGBneinneinja, Honorar frei vereinbart
Software (Jahresabschluss.io), ab dem zweiten Abschluss250 €500 €2.500 €
E-Bilanz (Software)20 €20 €20 €
Differenz Mittelgebühr netto zu Festpreis672,50 €2.162,40 €7.618,40 €
Ohne laufende Buchführung, ohne Steuererklärungen, ohne Auslagen nach § 16 StBVV und ohne Registergebühr. Die Differenz ist ein Preisvergleich, kein Leistungsvergleich: Beratung und Haftung der Kanzlei sind im Festpreis nicht enthalten.

Kleinst-UG. 60.000 € Bilanzsumme und 140.000 € Jahresleistung liegen unter den Schwellen des § 267a HGB; die UG ist Kleinstkapitalgesellschaft. Der Gegenstandswert von 100.000 € trifft in Tabelle B die Stufe „bis 100.000 €“ mit 369 €. Verzichtet die UG auf den Anhang und macht die Angaben unter der Bilanz, bleibt es bei Bilanz und GuV: 369 € bis 1.476 €, bei Mittelgebühr 922,50 € netto. Dazu die Hinterlegung der Bilanz für 18,50 €. Mit Software: 0 € im ersten, 250 € in jedem weiteren Jahr.

Kleine GmbH. 480.000 € Bilanzsumme und zwölf Arbeitnehmer überschreiten zwei Kleinst-Schwellen, 15.000.000 € Umsatz und 50 Arbeitnehmer bleiben fern – die GmbH ist klein. Der Gegenstandswert liegt genau auf der Stufe „bis 500.000 €“ mit 832 €. Bilanz, GuV und Anhang kosten bei Mittelgebühr 2.662,40 € netto; am unteren Rand des Rahmens 998,40 €, am oberen 4.326,40 €. Die Offenlegung von Bilanz und Anhang kostet 25 €. Mit Software: 0 € im ersten, 500 € in jedem weiteren Jahr.

Mittelgroße GmbH. 8.000.000 € Bilanzsumme und sechzig Arbeitnehmer überschreiten zwei Schwellen der kleinen Klasse. Der Gegenstandswert von 10.000.000 € trifft die Stufe „bis 10.000.000 €“ mit 3.162 €; Bilanz, GuV und Anhang kosten bei Mittelgebühr 10.118,40 € netto, die beratende Mitwirkung am Lagebericht 632,40 € bis 1.264,80 € zusätzlich. Hinzu kommt auf jedem Weg die Abschlussprüfung ohne Gebührenordnung und die Offenlegung für 55 €. Mit Software: 2.500 € ab dem zweiten Jahr – die Prüfung bleibt beim Wirtschaftsprüfer.

Nebenkosten: Offenlegung, Ordnungsgeld, Prüfung, Steuererklärungen

Diese Posten fallen auf jedem Weg an – auch beim Steuerberater.

Die Aufstellung ist nur der erste Posten. Kapitalgesellschaften übermitteln ihre Rechnungslegungsunterlagen nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB elektronisch an die das Unternehmensregister führende Stelle, spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB); kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben vier Monate (§ 325 Abs. 4 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 2 HGB die Hinterlegung der Bilanz wählen. Der Bundesanzeiger ist nur noch für Geschäftsjahre mit Beginn vor 2022 zuständig.

Nebenkosten des Jahresabschlusses mit Rechtsgrundlage
PostenWann und für wenKostenNorm
Offenlegung beim Unternehmensregisterjede Kapitalgesellschaft, binnen zwölf Monaten nach dem Stichtag25 € (klein), 55 € (mittelgroß), 110 € (groß, XML) bzw. 330 € (groß, Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB)§ 325 Abs. 1a HGB; KV 1421 bis 1423 JVKostG
Hinterlegung der BilanzKleinstkapitalgesellschaft nach Wahl statt Offenlegung18,50 €§ 326 Abs. 2 HGB; KV 1420 JVKostG
Ordnungsgeld bei versäumter Offenlegungnach Androhung und Nachfrist von sechs Wochen durch das Bundesamt für Justiz2.500 € bis 25.000 €; bei verspäteter Nachholung Herabsetzung auf 500 € (Kleinst) bzw. 1.000 € (klein), Verfahrenskosten bleiben§ 335 Abs. 1, 3 und 4 HGB
Abschlussprüfungmittelgroße und große Kapitalgesellschaften; ohne Prüfung keine Feststellungkeine Gebührenordnung – Honorar frei vereinbart§ 316 Abs. 1 HGB
Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungjede Kapitalgesellschaft jährlichSteuerberater: 2/10 bis 8/10 (KSt) und 1/10 bis 6/10 (GewSt) der Tabelle A; Software: Vorbereitung 0 €, Direktversand 50 € je Erklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StBVV
E-Bilanz an das Finanzamtjeder bilanzierende Betrieb, je WirtschaftsjahrSoftware 20 €; Steuerberater: Ableitung des steuerlichen Ergebnisses 2/10 bis 10/10 bzw. Steuerbilanz 5/10 bis 12/10 der Tabelle B oder Zeitgebühr§ 5b EStG; § 35 Abs. 1 Nr. 3, § 13 StBVV
Laufende Buchführungmonatlich, unabhängig vom AbschlussSteuerberater: 2/10 bis 12/10 der Tabelle C je Monat; Software Solo 95 € / 120 € / 250 € je Monat§ 33 Abs. 1 StBVV
Registergebühren nach dem Kostenverzeichnis zum JVKostG; Ordnungsgeld nach § 335 HGB. Verfahrenskosten des Ordnungsgeldverfahrens kommen zum Ordnungsgeld hinzu.

Die Risiko-Rechnung ist eindeutig: Die fristgerechte Einreichung kostet eine Kleinst-UG 18,50 €, das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 1 HGB beginnt bei 2.500 € – mehr als die Mittelgebühr für ihren gesamten Jahresabschluss. Einzelheiten zu Gebühren, Verfahren und Dokumentabruf auf den Seiten Bundesanzeiger-Kosten und Unternehmensregister Jahresabschluss; zur Prüfungspflicht Abschlussprüfung GmbH; zur E-Bilanz E-Bilanz Kosten.

Sind die Kosten absetzbar?

Aufstellung ja, Ordnungsgeld nein.

Die Vergütung des Steuerberaters für Abschlussarbeiten, das Honorar des Abschlussprüfers und der Preis einer Jahresabschluss-Software sind durch den Betrieb veranlasst und damit Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG; bei einer Kapitalgesellschaft mindern sie das Einkommen für Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar, für einen vorsteuerabzugsberechtigten Betrieb ist der Nettobetrag also die wirtschaftliche Belastung. Nicht abziehbar ist ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG) – es trifft die Gesellschaft in voller Höhe. Ob und wie sich die Kosten in Ihrem Fall auswirken, klärt Ihre Steuerberatung; diese Seite ersetzt keine Beratung.

So senken Sie die Kosten

Sechs Hebel, die auf jedem Weg wirken – ohne an der Qualität des Abschlusses zu sparen.

  • Buchhaltung vor dem Stichtag abstimmen. Bank und Kasse abgestimmt, Durchlaufkonten leer, offene Posten geklärt, Abschreibungen und Rückstellungen gebucht – das drückt die Gebühr nach § 11 StBVV an den unteren Rand des Rahmens und lässt in der Software die Vollständigkeitsprüfung ohne Befund durchlaufen.
  • Den Steuerberater als Prüfer statt als Ersteller einsetzen. Die beratende Mitwirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StBVV kostet 2/10 bis 10/10 statt 10/10 bis 40/10 – bei 500.000 € Gegenstandswert 166,40 € bis 832 € statt 832 € bis 3.328 €.
  • Als Kleinstkapitalgesellschaft auf den Anhang verzichten. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB erlaubt es, wenn die Angaben unter der Bilanz stehen; die Anhanggebühr von 2/10 bis 12/10 entfällt vollständig.
  • Die Rechnung gegen die Zehntel prüfen. Nach § 9 StBVV muss die Berechnung die angewandten Vorschriften nennen; Gegenstandswert, Tabelle und Zehntel lassen sich nachrechnen. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV gilt nur in Textform und ausdrücklich als solche.
  • Die Frist einhalten. Kein Kostenposten des Jahresabschlusses ist so vermeidbar wie das Ordnungsgeld nach § 335 HGB von mindestens 2.500 €.
  • Den ersten Abschluss mit der Software erstellen. Er ist je Arbeitsbereich gratis – legen Sie das Ergebnis neben die letzte Kanzleirechnung und entscheiden Sie mit beiden Dokumenten auf dem Tisch.

Grenzen: wann der Steuerberater sinnvoll ist

Eine ehrliche Abgrenzung – der günstigste Weg ist nicht in jedem Fall der richtige.

Die Software rechnet, gliedert und prüft; sie berät nicht und sie prüft nicht im Sinne des § 316 HGB. Für eine Kleinst- oder kleine Kapitalgesellschaft mit ordentlich geführter Buchhaltung ist sie der günstigste Weg, und die Durchsicht durch den Steuerberater hält die Beratung im Spiel, ohne die volle Aufstellungsgebühr auszulösen. In den folgenden Fällen ist die Kanzlei die naheliegende Wahl – nicht wegen des Preises, sondern weil dort eine Entscheidung zu treffen ist, die Erfahrung verlangt:

  • Bewertungsfragen, die den Abschluss prägen: Werthaltigkeit einer Beteiligung oder eines Firmenwerts, Pensionsrückstellungen, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, Herstellungskosten mit Wahlrechten nach § 255 Abs. 2 HGB.
  • Umstrukturierungen und Sonderfälle: Umwandlung, Verschmelzung, Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag, Betriebsaufspaltung, Verlustvorträge mit Beschränkungen, Sanierung oder eine Bilanz mit nicht durch Eigenkapital gedecktem Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB.
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften: Dort kommt der Abschlussprüfer ohnehin hinzu, der Lagebericht verlangt eine Einschätzung der Lage und der Risiken, und die Abstimmung zwischen Ersteller und Prüfer ist Routine der Kanzlei.
  • Steuerliche Fragen, die über den Abschluss hinausgehen: verdeckte Gewinnausschüttungen, Geschäftsführervergütung, grenzüberschreitende Sachverhalte, Betriebsprüfung. Die Software bereitet Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung vor, ersetzt aber keine Steuerberatung.

Die Aufstellung ist gesetzliche Aufgabe der Geschäftsführung (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 41 GmbHG); eine Pflicht, einen Steuerberater zu beauftragen, gibt es nicht. Wie der Weg ohne Kanzlei im Detail funktioniert und wo er endet, zeigt Jahresabschluss ohne Steuerberater; die Rechtsform im Einzelnen behandeln Jahresabschluss GmbH und Jahresabschluss UG.

Kosten vorab berechnen

Gegenstandswert eingeben, Spanne ablesen, Festpreis daneben.

Der Jahresabschluss-Kostenrechner bildet aus Bilanzsumme und Jahresleistung den Gegenstandswert nach § 35 Abs. 2 StBVV, liest die Stufe der Tabelle B ab und zeigt Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr für Bilanz, GuV und Anhang – daneben den Festpreis der Software für Ihre Größenklasse. Wer stattdessen sofort anfangen will, lädt die Saldenliste hoch und erstellt den ersten Jahresabschluss kostenlos: Ersten Jahresabschluss gratis erstellen.

Weitere Beratungsleistungen können Sie im Steuerberater-Kosten-Rechner einordnen.

Quellen

Primärquellen, gegen die diese Seite geprüft wurde.

Diese Seite erklärt Gebühren und Preise; sie ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob Ihr Fall in den Rahmen der StBVV fällt, ergibt sich aus Ihrer Vereinbarung und der Rechnung Ihrer Kanzlei. Wie wir recherchieren und korrigieren, steht in den Redaktionsrichtlinien.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Für die Aufstellung von Bilanz und GuV sieht § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr nach Tabelle B vor. Bei 500.000 € Gegenstandswert sind das 832 € bis 3.328 €, die Mittelgebühr (25/10) liegt bei 2.080 €. Der Anhang kommt nach Buchst. b mit 2/10 bis 12/10 hinzu (166,40 € bis 998,40 €). Steuererklärungen, Buchführung und 19 % Umsatzsteuer sind darin nicht enthalten.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBVV ist der Gegenstandswert das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung. Die berichtigte Bilanzsumme ist die Summe der Aktivposten zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen (Satz 2); die Jahresleistung umfasst im Wesentlichen Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge (Satz 3). Beispiel: 480.000 € Bilanzsumme und 520.000 € Jahresleistung ergeben 500.000 €.

Für eine kleine GmbH mit 500.000 € Gegenstandswert beträgt die volle Gebühr nach Tabelle B 832 €. Bilanz und GuV kosten beim Steuerberater damit 832 € bis 3.328 € (Mittelgebühr 2.080 €), der Anhang 166,40 € bis 998,40 € (Mittelgebühr 582,40 €) – bei Mittelgebühr zusammen 2.662,40 € netto zuzüglich Umsatzsteuer, ohne Steuererklärungen und ohne laufende Buchführung. Mit Jahresabschluss.io ist der erste Abschluss gratis, jeder weitere kostet 500 €; die Offenlegung beim Unternehmensregister kostet 25 €.

Eine UG, die zwei der drei Schwellen des § 267a HGB (450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatzerlöse, zehn Arbeitnehmer) nicht überschreitet, ist Kleinstkapitalgesellschaft. Bei 100.000 € Gegenstandswert beträgt die volle Gebühr nach Tabelle B 369 €; Bilanz und GuV kosten beim Steuerberater 369 € bis 1.476 € netto, die Mittelgebühr liegt bei 922,50 €. Den Anhang darf die Kleinst-UG nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB weglassen, wenn sie die vorgeschriebenen Angaben unter der Bilanz macht; die Anhanggebühr entfällt dann. Mit Software kostet der erste Abschluss 0 €, jeder weitere 250 €, die Hinterlegung der Bilanz 18,50 €.

Ja. Bei Jahresabschluss.io ist der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich kostenlos – mit Bilanz, GuV, Anhang und der Einreichungsdatei für das Unternehmensregister. Ab dem zweiten Abschluss gilt ein Festpreis je Größenklasse von 250 € bis 5.000 €, ohne Abo. Ausgenommen sind Mandanten-Arbeitsbereiche von Steuerkanzleien; dort gibt es keinen kostenlosen ersten Abschluss.

Die Gebühr nach dem Kostenverzeichnis zum JVKostG (Nummern 1420 bis 1423) beträgt 18,50 € für Kleinstkapitalgesellschaften, 25 € für kleine, 55 € für mittelgroße und 110 € (XML) beziehungsweise 330 € (Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB) für große Kapitalgesellschaften. Sie fällt unabhängig davon an, wer den Abschluss erstellt hat. Frist: zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB).

Bei Jahresabschluss.io kostet die E-Bilanz nach § 5b EStG einzeln 20 € je Wirtschaftsjahr und Gesellschaft, mit direkter Übermittlung an ELSTER nach Ihrer Freigabe; im Buchhaltungs-Gesamtpaket ist sie enthalten. Einen eigenen Gebührentatbestand für die E-Bilanz nennt § 35 StBVV nicht: Kanzleien rechnen die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis mit 2/10 bis 10/10 (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) oder die Entwicklung einer Steuerbilanz mit 5/10 bis 12/10 der Tabelle B (Buchst. b) ab; für den reinen Übermittlungsvorgang kommt die Zeitgebühr nach § 13 StBVV mit 16,50 € bis 41 € je angefangene Viertelstunde in Betracht.

Prüfungspflichtig sind nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB Kapitalgesellschaften, die nicht klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, also ab der mittelgroßen Größenklasse (mehr als 7.500.000 € Bilanzsumme, 15.000.000 € Umsatzerlöse oder 50 Arbeitnehmer – zwei von drei Merkmalen an zwei Stichtagen nach § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB). Für Abschlussprüfer gibt es keine Gebührenordnung; das Honorar wird frei vereinbart. Eine Software ersetzt die Prüfung nicht.

Ja, aber nur mit einer Vergütungsvereinbarung in Textform, die als solche bezeichnet und von anderen Vereinbarungen abgesetzt ist (§ 4 Abs. 1 StBVV). Eine unangemessen hohe Vergütung kann im Rechtsstreit bis auf die gesetzliche Vergütung herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 StBVV). Ohne Vereinbarung gilt der Rahmen der StBVV; innerhalb des Rahmens bestimmt der Berater die Gebühr nach billigem Ermessen (§ 11 StBVV).

Erstellen Sie den Abschluss selbst und lässt ihn der Steuerberater durchsehen, greift für die beratende Mitwirkung § 35 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StBVV mit 2/10 bis 10/10 der Tabelle B – bei 500.000 € Gegenstandswert 166,40 € bis 832 € netto statt 832 € bis 3.328 € für die vollständige Aufstellung. Dazu kommt der Softwarepreis: 0 € für den ersten und 500 € für jeden weiteren Abschluss einer kleinen GmbH.

Ja. Die Vergütung des Steuerberaters für Abschlussarbeiten und der Preis einer Jahresabschluss-Software sind durch den Betrieb veranlasst und damit Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG; bei einer Kapitalgesellschaft mindern sie das Einkommen für Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar. Nicht abziehbar ist ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG).

Wird der Abschluss nicht binnen zwölf Monaten nach dem Stichtag offengelegt, droht das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld an und setzt eine Nachfrist von sechs Wochen; danach wird es festgesetzt – mindestens 2.500 € und bis zu 25.000 €. Holt eine Kleinstkapitalgesellschaft die Offenlegung verspätet nach, wird das Ordnungsgeld auf 500 € herabgesetzt, bei einer kleinen auf 1.000 € (§ 335 Abs. 4 HGB); die Verfahrenskosten trägt die Gesellschaft trotzdem. Gegen 18,50 € bis 330 € für eine fristgerechte Einreichung ist die Verspätung der teuerste Posten des ganzen Abschlusses.

Ersten Jahresabschluss kostenlos erstellen

Laden Sie Ihre Saldenliste hoch und erstellen Sie den ersten Abschluss ohne Kosten – Bilanz, GuV, Anhang und Einreichungsdatei. Legen Sie das Ergebnis neben die letzte Rechnung Ihrer Kanzlei und entscheiden Sie dann.