E-Bilanz Kosten · § 5b EStG

E-Bilanz Kosten — was die elektronische Bilanz kostet

Die E-Bilanz nach § 5b EStG kostet beim Steuerberater oft mehrere hundert Euro, weil das Honorar gegenstandswertabhängig nach StBVV berechnet wird. Mit KI-gestützter Software ordnen Sie Ihre Konten der Steuer-Taxonomie zu und erhalten eine ERiC-validierte XBRL-Datei zum Festpreis von 20 € pro Wirtschaftsjahr und Gesellschaft — ohne Abo und ohne Kanzlei-Software-Lizenz.

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Für den Vergleich zuerst den Leistungsumfang festhalten

Ein Softwareentgelt und ein steuerberatendes Mandat bezahlen unterschiedliche Leistungen. Bei der eigenständigen Nutzung liefern Sie eine abgestimmte SuSa, prüfen Kontenzuordnungen, klären steuerliche Fragen und geben den Datensatz frei. Eine beauftragte Kanzlei kann zusätzlich die Buchhaltung abstimmen, Abschlussbuchungen beurteilen, steuerliche Werte ableiten und Erklärungen erstellen. Ob und in welchem Umfang diese Arbeit vereinbart ist, muss aus dem Auftrag hervorgehen.

Der Einzelpreis der E-Bilanz beträgt nach den öffentlichen Produktangaben 20 Euro je Wirtschaftsjahr. Erstellung und amtliche ERiC-Vorprüfung sind kostenlos; bezahlt wird die Übermittlung. Im aktiven Buchhaltungs-Gesamtpaket ist eine E-Bilanz je Gesellschaft und zwölf Monate enthalten. Weitere Wirtschaftsjahre, der Solo-Tarif, das EÜR-Abonnement und eine Nutzung ohne Abonnement sind von dieser Inklusion nicht automatisch erfasst. Der kostenlose Testzeitraum trägt die Inklusion ebenfalls nicht.

Die Frage nach dem billigsten Weg lässt sich deshalb nicht allein mit zwei Endpreisen beantworten. Vergleichen Sie, welche Aufgaben Sie selbst übernehmen und welche Daten bereits vorliegen. Sind Konten vollständig, Abschlussfragen geklärt und Nachweise abgestimmt, ist die Ausgangslage eine andere als bei einer unvollständigen Buchhaltung. Eine fehlende fachliche Grundlage wird durch ein niedriges Übermittlungsentgelt nicht ersetzt.

Was § 35 StBVV tatsächlich abrechnet

§ 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBVV nennt für die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis einen Rahmen von 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Buchstabe b nennt für die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10. Das sind fachliche Abschlussarbeiten. Die Vorschrift enthält keine allgemeine feste E-Bilanz-Versandgebühr, die jedem Softwareentgelt unmittelbar gegenübergestellt werden könnte.

Für diese Tätigkeiten richtet sich der Gegenstandswert nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBVV grundsätzlich nach dem Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung. Die weiteren Regeln des Absatzes, etwa zum höheren Jahresaufwand und zu besonderen Wertverhältnissen, bleiben zu beachten. Die unberichtigte Bilanzsumme allein ist deshalb keine ausreichende Grundlage für jede Honorarberechnung.

Ein konkretes Angebot muss zudem erkennen lassen, welche Tätigkeit beauftragt ist und wie die Gebühr bestimmt wird. Aus der zulässigen Spanne ergibt sich noch kein tatsächlich vereinbarter Betrag. Die nachfolgende Rechnung veranschaulicht nur den benannten Gebührenrahmen. Weitere Abschlussarbeiten, Auslagen, Umsatzsteuer und eine abweichende wirksame Vergütungsvereinbarung sind darin nicht enthalten. Sie kann ein konkretes Angebot nicht vorwegnehmen.

E-Bilanz zum Festpreis statt nach Gegenstandswert

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Durchgerechnetes Gebührenbeispiel mit Tabelle B

Unterstellt werden eine berichtigte Bilanzsumme von 100.000 Euro und eine betriebliche Jahresleistung von 200.000 Euro. Weitere wertverändernde Besonderheiten liegen im Beispiel nicht vor. Der Gegenstandswert ergibt sich als (100.000 + 200.000) geteilt durch 2 = 150.000 Euro. Die volle Gebühr der Tabelle B beträgt für diesen Gegenstandswert 471 Euro. Die nachstehende Tabelle berechnet die Rahmengrenzen unmittelbar mit dem Gebührenrechner der Anwendung.

Für die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses ergeben 2/10 der vollen Gebühr 94,20 Euro und 10/10 ergeben 471,00 Euro. Für die Entwicklung einer Steuerbilanz ergeben 5/10 einen Betrag von 235,50 Euro und 12/10 einen Betrag von 565,20 Euro. Diese Rechenschritte betreffen genau die jeweilige fachliche Tätigkeit. Sie bedeuten nicht, dass beide Tätigkeiten in jedem Fall nebeneinander beauftragt oder abgerechnet werden.

Würden Sie diese Beträge mit dem Softwareentgelt vergleichen, müssten Sie die von Ihnen selbst übernommene Facharbeit danebenstellen. Wer die steuerlichen Werte bereits geprüft vorliegen hat, kauft eine andere Leistung als jemand, der ihre erstmalige Entwicklung beauftragt. Der sinnvolle Vergleich lautet deshalb: Welche Aufgaben fehlen in meinem Fall noch, wer übernimmt sie und welcher Preis gehört zu genau diesem Auftrag?

StBVV-Rechenbeispiel: 150.000 Euro Gegenstandswert, reine Gebühren ohne Auslagen und Umsatzsteuer
Fachliche TätigkeitRahmen aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBVVRechnerischer Betrag
Steuerliches Ergebnis aus Handelsbilanzergebnis ableitenBuchst. a: 2/10 bis 10/1094,20 Euro bis 471,00 Euro
Steuerbilanz aus Handelsbilanz entwickelnBuchst. b: 5/10 bis 12/10235,50 Euro bis 565,20 Euro
Software für eigenständige Bearbeitung und ÜbermittlungAnderer Leistungsumfang; fachliche Kontrolle durch Sie20 Euro je Wirtschaftsjahr als Einzelprodukt; Inklusion des Gesamtpakets beachten
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StBVV; Werte aus dem gemeinsamen StBVV-Gebührenrechner. Die Tätigkeiten sind keine pauschale Versandgebühr.

Zeitaufwand: die Daten entscheiden über die Vorbereitung

Planen Sie die eigene Arbeitszeit in getrennten Schritten: vollständigen Export beschaffen, Stammdaten prüfen, Kontenzuordnungen kontrollieren, steuerliche Abweichungen klären, Kontennachweise abstimmen und Versand freigeben. Für diese Schritte wird hier keine pauschale Minutenzahl versprochen. Der Aufwand hängt davon ab, ob die Buchhaltung bereits fertig ist und ob Fragen zu einzelnen Konten oder Wertansätzen offen sind.

Ein bereits vorhandener HGB-Abschluss kann helfen, ersetzt aber nicht in jedem Fall die kontengenaue Datengrundlage. Wenn nur eine PDF vorliegt, muss die zugehörige SuSa häufig erst beschafft werden. Fragen Sie deshalb vor dem Start nach einem CSV- oder Excel-Export mit Kontonummer, Bezeichnung und Schlusssaldo. Die Beschaffung vorhandener Daten ist meist leichter als ihre nachträgliche Rekonstruktion aus verdichteten Abschlusspositionen.

Vereinbaren Sie bei Unterstützung durch eine Kanzlei eine klare Übergabe. Benennen Sie Gesellschaft, Zeitraum, Bilanzart, noch offene Fragen und die Verantwortung für den tatsächlichen Versand. Ein aufbereiteter Kontenstand kann Rückfragen verringern. Er rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass fachliche Beratung damit stets überflüssig wäre. Gerade bei schwierigen Bewertungsfragen liegt der Nutzen der Beratung außerhalb der technischen Erstellung der XBRL-Datei.

Typische Fehler beim Kostenvergleich

Vergleichen Sie keine reine Übermittlungsleistung mit einem vollständigen Jahresabschlussmandat. Fragen Sie bei einer Honorarposition nach der konkreten Tätigkeit und dem zugrunde gelegten Gegenstandswert. Die Bezeichnung E-Bilanz auf einer Rechnung allein beschreibt den Leistungsumfang noch nicht vollständig. Ebenso kann eine Buchhaltungsleistung Vorarbeiten enthalten, die bei einem anderen Angebot separat ausgewiesen sind.

Unterstellen Sie nicht, dass jedes Abonnement beliebig viele Wirtschaftsjahre enthält. Maßgeblich sind die genannten Produktbedingungen für Gesellschaft, Zwölfmonatszeitraum und enthaltene Anzahl. Ein weiteres nachzureichendes Vorjahr kann ein zusätzlicher Vorgang sein. Prüfen Sie außerdem, ob überhaupt das Gesamtpaket oder nur die laufende Buchhaltung gebucht ist. Eine allgemeine Werbeaussage zum enthaltenen Abschluss beantwortet die Frage nach der E-Bilanz-Inklusion nicht zuverlässig.

Kalkulieren Sie die handelsrechtliche Einreichung gesondert. Die E-Bilanz geht an das Finanzamt; der HGB-Abschluss und seine Einreichungsdatei sind ein anderer Produktbereich. Jahresabschluss.io übermittelt nicht direkt an das Unternehmensregister. Welche Unterlagen dort erforderlich sind und welche Gebühren die Einreichungsstelle erhebt, ist von den Kosten des steuerlichen Datensatzes zu trennen. So entsteht eine vollständige Aufgaben- und Kostenübersicht statt einer einzigen vermischten Zahl.

Ein Angebot mit wenigen konkreten Fragen prüfen

Bitten Sie bei einem Angebot um eine verständliche Beschreibung der enthaltenen Aufgaben. Gehören die Abstimmung der Buchhaltung, die Entwicklung steuerlicher Werte, das Bearbeiten von Rückfragen und der tatsächliche Versand dazu? Welche Daten liefern Sie selbst, und welche offenen Sachverhalte werden gesondert beurteilt? Diese Fragen schaffen eine bessere Vergleichsgrundlage als die isolierte Bezeichnung E-Bilanz auf einer Preisübersicht.

Prüfen Sie außerdem, auf welche Gesellschaft und welches Wirtschaftsjahr sich der Betrag bezieht. Müssen mehrere Vorjahre nachgeholt werden, handelt es sich um mehrere Datenstände mit möglicherweise unterschiedlichen Versionen und offenen Fragen. Ein für ein einzelnes Wirtschaftsjahr genannter Betrag ist deshalb nicht automatisch ein Gesamtpreis für die gesamte Bereinigung vergangener Jahre.

Die Entscheidung sollte schließlich zu Ihren eigenen Möglichkeiten passen. Wer die Ausgangsdaten kennt und steuerliche Fragen fachlich geklärt hat, kann mehr Arbeit selbst übernehmen. Wer diese Voraussetzungen erst schaffen muss, sollte die dafür nötige Unterstützung einplanen. Ein nachvollziehbarer Gesamtaufwand umfasst sowohl das vereinbarte Entgelt als auch die noch zu erledigenden Aufgaben und Zuständigkeiten.

Pflicht nach Gewinnermittlung und Rechtsform

Die folgende Übersicht trennt die Buchführungspflicht von der elektronischen Abgabe. § 140 AO übernimmt Buchführungspflichten aus anderen Gesetzen in das Steuerrecht. § 141 AO begründet unter seinen Voraussetzungen eine zusätzliche steuerliche Buchführungspflicht. Erst die maßgebliche Gewinnermittlung entscheidet, ob § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG den elektronischen Datensatz verlangt. Eine handelsrechtliche Größenklasse ist deshalb kein allgemeiner Befreiungstatbestand für die E-Bilanz.

E-Bilanz-Pflicht: typische Fälle und gesetzlicher Anknüpfungspunkt
FallGewinnermittlung und PflichtPrüfpunkt
GmbH und UGBetriebsvermögensvergleich; E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStGAuch geringe Umsätze oder ein Verlust schaffen keine Befreiung.
OHG, KG und buchführungspflichtige EinzelkaufleuteHandelsrechtliche Buchführung wirkt über § 140 AO; bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG E-BilanzGesellschaft und gegebenenfalls weitere steuerliche Bilanzen unterscheiden.
Gewerblicher Betrieb ohne abgeleitete Buchführungspflicht§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 AO: mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro GewinnBeginn grundsätzlich erst im Wirtschaftsjahr nach Bekanntgabe der Mitteilung, § 141 Abs. 2 Satz 1 AO.
Zulässige Einnahmenüberschussrechnung§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG; keine E-Bilanz aus dieser GewinnermittlungEine Auswertung mit Bilanzüberschrift ändert die steuerliche Gewinnermittlungsart nicht automatisch.
Freiwilliger BetriebsvermögensvergleichAuch ohne gesetzliche Buchführungspflicht kann § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG greifenEntscheidend ist die tatsächlich gewählte steuerliche Gewinnermittlung.
Quellen: § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 140 AO, § 141 Abs. 1 und 2 AO, § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG.

Die gesetzlichen Pflichten und der verfügbare Softwareumfang sind getrennte Fragen. Prüfen Sie vor dem Import, ob das konkrete Rechtsformprofil, die Bilanzart und das Wirtschaftsjahr in der Anwendung freigegeben sind. Aus der allgemeinen gesetzlichen Pflicht folgt keine Zusage, dass jede Sonderbilanz oder jede Branchentaxonomie unterstützt wird.

Taxonomieversion nach Beginn des Wirtschaftsjahres

Eine Taxonomie ist das amtliche Gliederungsschema für die elektronische Übermittlung. Für die Version zählt der Beginn des Wirtschaftsjahres. Die Jahreszahl im Dateinamen oder das Datum der heutigen Abgabe reicht zur Auswahl nicht aus. Die Übersicht zeigt die in der Anwendung hinterlegte Zuordnung; die Veröffentlichung einer neuen Version bedeutet noch keine Freigabe für den Echtversand.

Taxonomie-Zuordnung der Anwendung für Wirtschaftsjahre 2022 bis 2027
Beginn des WirtschaftsjahresVersion / DatensatzstandEinordnung
20226.6 / 2022-05-02Hinterlegte Version; Verfügbarkeit des konkreten Übermittlungsfalls prüfen.
20236.7 / 2023-04-01Hinterlegte Version für diesen Beginn des Wirtschaftsjahres.
20246.8 / 2024-04-01Hinterlegte Version für diesen Beginn des Wirtschaftsjahres.
20256.9 / 2025-04-01Zulässige vorgezogene Verwendung nach BMF-Schreiben vom 10.06.2025.
20266.9 / 2025-04-01Grundsätzlich anzuwenden bei Beginn nach dem 31.12.2025.
20276.10 / 2026-04-01Veröffentlicht; Echtfälle laut BMF voraussichtlich ab Mai 2027. Noch keine aktuelle Produktfreigabe für den Versand.
Amtliche Veröffentlichung: BMF vom 10.06.2025, Taxonomie 6.9 und BMF vom 08.06.2026, Taxonomie 6.10. Die konkreten Freigaben stehen in der Produktbeschreibung und Anwendung.

Beispiel: Ein Wirtschaftsjahr vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 beginnt 2026 und wird in der Anwendung der Version 6.9 zugeordnet. Die Bezeichnung „Abschluss 2027“ macht daraus keinen Fall der Pflichtversion 6.10. Ebenso begründet eine im Datensatz vorhandene neue Versionsnummer allein noch keine technische Übermittlungsfähigkeit.

Konkrete Abgabefristen für die Kalenderjahre 2025 und 2026

Für die hier dargestellten gewöhnlichen Fälle mit Kalenderwirtschaftsjahr folgt die E-Bilanz der Abgabe der zugehörigen Steuererklärung. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sieht grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vor. Bei Beauftragung einer nach § 149 Abs. 3 AO berechtigten Beratung gilt grundsätzlich der letzte Februartag des zweiten Folgejahres. Eine Softwarebuchung allein begründet diese Beraterfrist nicht.

Regelfristen für E-Bilanz und zugehörige Steuererklärung bei Kalenderwirtschaftsjahr
WirtschaftsjahrOhne steuerliche BeratungMit beauftragter steuerlicher Beratung
01.01.–31.12.202531.07.202601.03.2027; der 28.02.2027 ist ein Sonntag
01.01.–31.12.202602.08.2027; der 31.07.2027 ist ein Samstag29.02.2028; Schaltjahr
§ 149 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AO; Verschiebung auf den nächsten Werktag nach § 108 Abs. 3 AO. Vorabanforderungen nach § 149 Abs. 4 AO und individuelle Fristentscheidungen bleiben zu beachten.

Diese Termine sind keine Aufstellungs- oder Offenlegungsfristen nach HGB. Auch bei einer späteren steuerlichen Abgabe kann die handelsrechtliche Arbeit bereits vorher fällig sein. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr, besonderen Veranlagungsfällen oder einer Aufforderung des Finanzamts prüfen Sie den konkreten Erklärungszeitraum gesondert. Planen Sie vor dem letzten Abgabetag Zeit für fehlende Kontendaten, Rückfragen und die Prüfung des Übermittlungsnachweises ein. Weitere Beispiele stehen unter E-Bilanz-Fristen.

Kontennachweise und weitere Unterlagen: die Übergänge 2025 und 2028

Der heutige Wortlaut von § 5b EStG enthält Anforderungen mit verschiedenen Anwendungszeitpunkten. Lesen Sie deshalb § 5b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 zusammen mit § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG. Maßgeblich ist auch hier der Beginn des Wirtschaftsjahres. Der pauschale Satz, ein Anhang gehöre niemals zur E-Bilanz, ist für die künftigen Wirtschaftsjahre falsch.

E-Bilanz-Unterlagen nach Wirtschaftsjahr: geltende Anforderungen und Produktgrenzen
Zeitraum / AnforderungRechtslagePraktische Vorbereitung
Beginn nach dem 31.12.2024Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu Bilanz und GuV; § 52 Abs. 11 Satz 2 EStGKontengenaue SuSa mit einzelnen Sachkonten, Bezeichnungen und Schlusssalden bereitstellen.
Taxonomie 6.9: begründeter ÜbergangsfallBMF vom 10.06.2025 lässt unter den genannten Voraussetzungen gesonderte Einreichung zuKonkrete Gründe im vorgesehenen Erläuterungsfeld darlegen und Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einreichen.
Beginn nach dem 31.12.2027Erweiterung um das zugrunde liegende Anlagenverzeichnis und weitere vorhandene Unterlagen, darunter Anhang, Lage- und Prüfungsbericht; § 52 Abs. 11 Satz 3 EStGDiese künftige Erweiterung ist keine Zusage bereits verfügbarer Produktunterstützung.
Anlagenspiegel schon für frühere JahreNach BMF vom 10.06.2025 weiterhin Mussfeld für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2016Bestehende Taxonomieanforderung beachten; den Anlagenspiegel nicht pauschal auf 2028 verschieben.
§ 5b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 EStG, § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG, BMF vom 10.06.2025, Seiten 2–3.

Die Übergangsregel ist keine allgemeine Befreiung von Kontennachweisen. In der Anwendung bleibt die kontengenaue SuSa die Voraussetzung für den vorgesehenen Ablauf. Eine Bilanz-PDF enthält meist nur verdichtete Positionen und ersetzt diese Daten nicht. Nach dem BMF-Schreiben sind Sachkonten mit Schlusssaldo erforderlich; einzelne Geschäftsvorfälle, Buchungsjournale und zusätzliche Debitoren- oder Kreditorenkonten sind dafür nicht einzureichen. E-Bilanz aus der Saldenliste erläutert die Datengrundlage; Anlagenspiegel behandelt das Anlagevermögen.

Rechtsgrundlagen und passende nächste Schritte

Rechtsgrundlagen: § 5b Abs. 1 Satz 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 EStG, § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und Art. 88 Abs. 2 EGHGB. Die Erläuterungen behandeln den allgemeinen Ablauf; besondere Bilanzarten, individuelle steuerliche Fragen und eine behördliche Aufforderung erfordern eine Prüfung des konkreten Falls.

Zum Einstieg: E-Bilanz erstellen; welches Werkzeug dazu passt, klärt E-Bilanz-Software. Nach Aufgabe: E-Bilanz-Pflicht, E-Bilanz für die UG, E-Bilanz-Fristen, E-Bilanz-Taxonomie, Kontennachweise aus der Saldenliste und E-Bilanz übermitteln. Den tatsächlichen Funktionsumfang beschreibt das E-Bilanz-Produkt; aktuelle Konditionen stehen auf der Preisseite.

Für den handelsrechtlichen Abschluss lesen Sie Bilanz erstellen und GuV erstellen. Offenlegung beim Unternehmensregister behandelt die getrennte Einreichung. Angaben zur Datenverarbeitung finden Sie unter Datenschutz, Sicherheit und Auftragsverarbeitung.

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Die Übermittlung kostet einzeln 20 Euro je Wirtschaftsjahr. Erstellung und amtliche ERiC-Vorprüfung sind kostenlos. Im aktiven Buchhaltungs-Gesamtpaket ist eine E-Bilanz je Gesellschaft und zwölf Monate enthalten; weitere Wirtschaftsjahre kosten zusätzlich. Im Solo-Tarif, im EÜR-Abonnement und ohne Abonnement fällt das Einzelentgelt an.

Nein. § 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBVV betrifft die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis mit 2/10 bis 10/10; Buchst. b betrifft die Entwicklung einer Steuerbilanz mit 5/10 bis 12/10 der Tabelle B. Der tatsächliche Auftrag und Leistungsumfang sind zu prüfen.

Die volle Gebühr der Tabelle B beträgt 471 Euro. Daraus ergeben sich für 2/10 bis 10/10 rechnerisch 94,20 bis 471,00 Euro und für 5/10 bis 12/10 235,50 bis 565,20 Euro. Das Beispiel umfasst weder weitere Leistungen noch Auslagen oder Umsatzsteuer und ist kein individuelles Angebot.

E-Bilanz und HGB-Jahresabschluss sind eigene Produktbereiche. Die E-Bilanz geht an das Finanzamt. Die Einreichungsdatei für das Unternehmensregister gehört zum handelsrechtlichen Ablauf und wird von Ihnen selbst eingereicht. Aktuelle Produktbedingungen und Einzelpreise stehen zentral auf der Preisseite.

Für Wirtschaftsjahre mit Beginn 2025 und 2026 ist in der Anwendung Taxonomie 6.9 hinterlegt. Das BMF-Schreiben vom 10.06.2025 erlaubt die vorgezogene Verwendung für 2025; grundsätzlich gilt 6.9 für Beginn nach dem 31.12.2025. Maßgeblich ist der tatsächliche Beginn des Wirtschaftsjahres.

Für den dargestellten gewöhnlichen Fall mit Kalenderwirtschaftsjahr 2025 gilt ohne steuerliche Beratung grundsätzlich der 31.07.2026. Bei entsprechend beauftragter steuerlicher Beratung gilt grundsätzlich der 01.03.2027, weil der 28.02.2027 ein Sonntag ist. Grundlage sind § 149 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 108 Abs. 3 AO; Vorabanforderungen bleiben möglich.

Nach § 5b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2024. Benötigt werden die einzelnen Sachkonten mit Schlusssalden. Eine Bilanz-PDF oder nur eine Summe je Abschlussposition ersetzt diese Datengrundlage nicht.

Das BMF-Schreiben vom 10.06.2025 enthält für Taxonomie 6.9 eine begrenzte Nichtbeanstandung: Die konkreten Gründe sind im vorgesehenen Feld zu erläutern und die Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen. Das ist keine allgemeine Befreiung. Der vorgesehene Produktablauf verlangt weiterhin die kontengenaue SuSa.

Eine unvollständige Buchhaltung, ungeklärte Bilanzansätze oder fehlende Kontendaten müssen zuerst bearbeitet werden. Das Softwareentgelt ersetzt diese fachliche Arbeit nicht. Klären Sie bei externer Unterstützung, ob Datenabstimmung, steuerliche Beurteilung und Rückfragen im Auftrag enthalten sind.

Nein. Jedes Wirtschaftsjahr hat seinen eigenen Datenstand und die dazugehörigen Anforderungen. Das Einzelentgelt gilt je Wirtschaftsjahr. Die Inklusion im aktiven Gesamtpaket umfasst eine E-Bilanz je Gesellschaft und zwölf Monate; weitere Wirtschaftsjahre sind davon nicht automatisch erfasst.

Nein. Erstellung und amtliche ERiC-Vorprüfung sind kostenfrei, aber noch keine tatsächliche Übermittlung. Die Vorprüfung untersucht technische und formale Anforderungen. Die steuerliche Prüfung Ihrer Ansätze und die ausdrückliche Freigabe des Echtversands bleiben eigene Schritte.

Benennen Sie zuerst dieselben Aufgaben: Buchhaltung abstimmen, steuerliche Werte ableiten, Daten zuordnen, Rückfragen bearbeiten und tatsächlich übermitteln. § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBVV beschreibt fachliche Abschlussarbeiten. Ein Preisvergleich ohne Abgrenzung des Leistungsumfangs kann diese Leistungen fälschlich mit einem reinen Übermittlungsentgelt gleichsetzen.

E-Bilanz zum Festpreis statt nach Gegenstandswert

Kontengenaue SuSa übernehmen, Zuordnungen prüfen und den Datensatz freigeben. Erstellung und ERiC-Vorprüfung sind kostenlos; bezahlt wird die Übermittlung.