Für den Vergleich zuerst den Leistungsumfang festhalten
Ein Softwareentgelt und ein steuerberatendes Mandat bezahlen unterschiedliche Leistungen. Bei der eigenständigen Nutzung liefern Sie eine abgestimmte SuSa, prüfen Kontenzuordnungen, klären steuerliche Fragen und geben den Datensatz frei. Eine beauftragte Kanzlei kann zusätzlich die Buchhaltung abstimmen, Abschlussbuchungen beurteilen, steuerliche Werte ableiten und Erklärungen erstellen. Ob und in welchem Umfang diese Arbeit vereinbart ist, muss aus dem Auftrag hervorgehen.
Der Einzelpreis der E-Bilanz beträgt nach den öffentlichen Produktangaben 20 Euro je Wirtschaftsjahr. Erstellung und amtliche ERiC-Vorprüfung sind kostenlos; bezahlt wird die Übermittlung. Im aktiven Buchhaltungs-Gesamtpaket ist eine E-Bilanz je Gesellschaft und zwölf Monate enthalten. Weitere Wirtschaftsjahre, der Solo-Tarif, das EÜR-Abonnement und eine Nutzung ohne Abonnement sind von dieser Inklusion nicht automatisch erfasst. Der kostenlose Testzeitraum trägt die Inklusion ebenfalls nicht.
Die Frage nach dem billigsten Weg lässt sich deshalb nicht allein mit zwei Endpreisen beantworten. Vergleichen Sie, welche Aufgaben Sie selbst übernehmen und welche Daten bereits vorliegen. Sind Konten vollständig, Abschlussfragen geklärt und Nachweise abgestimmt, ist die Ausgangslage eine andere als bei einer unvollständigen Buchhaltung. Eine fehlende fachliche Grundlage wird durch ein niedriges Übermittlungsentgelt nicht ersetzt.
Was § 35 StBVV tatsächlich abrechnet
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBVV nennt für die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis einen Rahmen von 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Buchstabe b nennt für die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10. Das sind fachliche Abschlussarbeiten. Die Vorschrift enthält keine allgemeine feste E-Bilanz-Versandgebühr, die jedem Softwareentgelt unmittelbar gegenübergestellt werden könnte.
Für diese Tätigkeiten richtet sich der Gegenstandswert nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 StBVV grundsätzlich nach dem Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung. Die weiteren Regeln des Absatzes, etwa zum höheren Jahresaufwand und zu besonderen Wertverhältnissen, bleiben zu beachten. Die unberichtigte Bilanzsumme allein ist deshalb keine ausreichende Grundlage für jede Honorarberechnung.
Ein konkretes Angebot muss zudem erkennen lassen, welche Tätigkeit beauftragt ist und wie die Gebühr bestimmt wird. Aus der zulässigen Spanne ergibt sich noch kein tatsächlich vereinbarter Betrag. Die nachfolgende Rechnung veranschaulicht nur den benannten Gebührenrahmen. Weitere Abschlussarbeiten, Auslagen, Umsatzsteuer und eine abweichende wirksame Vergütungsvereinbarung sind darin nicht enthalten. Sie kann ein konkretes Angebot nicht vorwegnehmen.
E-Bilanz zum Festpreis statt nach Gegenstandswert
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Durchgerechnetes Gebührenbeispiel mit Tabelle B
Unterstellt werden eine berichtigte Bilanzsumme von 100.000 Euro und eine betriebliche Jahresleistung von 200.000 Euro. Weitere wertverändernde Besonderheiten liegen im Beispiel nicht vor. Der Gegenstandswert ergibt sich als (100.000 + 200.000) geteilt durch 2 = 150.000 Euro. Die volle Gebühr der Tabelle B beträgt für diesen Gegenstandswert 471 Euro. Die nachstehende Tabelle berechnet die Rahmengrenzen unmittelbar mit dem Gebührenrechner der Anwendung.
Für die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses ergeben 2/10 der vollen Gebühr 94,20 Euro und 10/10 ergeben 471,00 Euro. Für die Entwicklung einer Steuerbilanz ergeben 5/10 einen Betrag von 235,50 Euro und 12/10 einen Betrag von 565,20 Euro. Diese Rechenschritte betreffen genau die jeweilige fachliche Tätigkeit. Sie bedeuten nicht, dass beide Tätigkeiten in jedem Fall nebeneinander beauftragt oder abgerechnet werden.
Würden Sie diese Beträge mit dem Softwareentgelt vergleichen, müssten Sie die von Ihnen selbst übernommene Facharbeit danebenstellen. Wer die steuerlichen Werte bereits geprüft vorliegen hat, kauft eine andere Leistung als jemand, der ihre erstmalige Entwicklung beauftragt. Der sinnvolle Vergleich lautet deshalb: Welche Aufgaben fehlen in meinem Fall noch, wer übernimmt sie und welcher Preis gehört zu genau diesem Auftrag?
| Fachliche Tätigkeit | Rahmen aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBVV | Rechnerischer Betrag |
|---|---|---|
| Steuerliches Ergebnis aus Handelsbilanzergebnis ableiten | Buchst. a: 2/10 bis 10/10 | 94,20 Euro bis 471,00 Euro |
| Steuerbilanz aus Handelsbilanz entwickeln | Buchst. b: 5/10 bis 12/10 | 235,50 Euro bis 565,20 Euro |
| Software für eigenständige Bearbeitung und Übermittlung | Anderer Leistungsumfang; fachliche Kontrolle durch Sie | 20 Euro je Wirtschaftsjahr als Einzelprodukt; Inklusion des Gesamtpakets beachten |
Zeitaufwand: die Daten entscheiden über die Vorbereitung
Planen Sie die eigene Arbeitszeit in getrennten Schritten: vollständigen Export beschaffen, Stammdaten prüfen, Kontenzuordnungen kontrollieren, steuerliche Abweichungen klären, Kontennachweise abstimmen und Versand freigeben. Für diese Schritte wird hier keine pauschale Minutenzahl versprochen. Der Aufwand hängt davon ab, ob die Buchhaltung bereits fertig ist und ob Fragen zu einzelnen Konten oder Wertansätzen offen sind.
Ein bereits vorhandener HGB-Abschluss kann helfen, ersetzt aber nicht in jedem Fall die kontengenaue Datengrundlage. Wenn nur eine PDF vorliegt, muss die zugehörige SuSa häufig erst beschafft werden. Fragen Sie deshalb vor dem Start nach einem CSV- oder Excel-Export mit Kontonummer, Bezeichnung und Schlusssaldo. Die Beschaffung vorhandener Daten ist meist leichter als ihre nachträgliche Rekonstruktion aus verdichteten Abschlusspositionen.
Vereinbaren Sie bei Unterstützung durch eine Kanzlei eine klare Übergabe. Benennen Sie Gesellschaft, Zeitraum, Bilanzart, noch offene Fragen und die Verantwortung für den tatsächlichen Versand. Ein aufbereiteter Kontenstand kann Rückfragen verringern. Er rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass fachliche Beratung damit stets überflüssig wäre. Gerade bei schwierigen Bewertungsfragen liegt der Nutzen der Beratung außerhalb der technischen Erstellung der XBRL-Datei.
Typische Fehler beim Kostenvergleich
Vergleichen Sie keine reine Übermittlungsleistung mit einem vollständigen Jahresabschlussmandat. Fragen Sie bei einer Honorarposition nach der konkreten Tätigkeit und dem zugrunde gelegten Gegenstandswert. Die Bezeichnung E-Bilanz auf einer Rechnung allein beschreibt den Leistungsumfang noch nicht vollständig. Ebenso kann eine Buchhaltungsleistung Vorarbeiten enthalten, die bei einem anderen Angebot separat ausgewiesen sind.
Unterstellen Sie nicht, dass jedes Abonnement beliebig viele Wirtschaftsjahre enthält. Maßgeblich sind die genannten Produktbedingungen für Gesellschaft, Zwölfmonatszeitraum und enthaltene Anzahl. Ein weiteres nachzureichendes Vorjahr kann ein zusätzlicher Vorgang sein. Prüfen Sie außerdem, ob überhaupt das Gesamtpaket oder nur die laufende Buchhaltung gebucht ist. Eine allgemeine Werbeaussage zum enthaltenen Abschluss beantwortet die Frage nach der E-Bilanz-Inklusion nicht zuverlässig.
Kalkulieren Sie die handelsrechtliche Einreichung gesondert. Die E-Bilanz geht an das Finanzamt; der HGB-Abschluss und seine Einreichungsdatei sind ein anderer Produktbereich. Jahresabschluss.io übermittelt nicht direkt an das Unternehmensregister. Welche Unterlagen dort erforderlich sind und welche Gebühren die Einreichungsstelle erhebt, ist von den Kosten des steuerlichen Datensatzes zu trennen. So entsteht eine vollständige Aufgaben- und Kostenübersicht statt einer einzigen vermischten Zahl.
Ein Angebot mit wenigen konkreten Fragen prüfen
Bitten Sie bei einem Angebot um eine verständliche Beschreibung der enthaltenen Aufgaben. Gehören die Abstimmung der Buchhaltung, die Entwicklung steuerlicher Werte, das Bearbeiten von Rückfragen und der tatsächliche Versand dazu? Welche Daten liefern Sie selbst, und welche offenen Sachverhalte werden gesondert beurteilt? Diese Fragen schaffen eine bessere Vergleichsgrundlage als die isolierte Bezeichnung E-Bilanz auf einer Preisübersicht.
Prüfen Sie außerdem, auf welche Gesellschaft und welches Wirtschaftsjahr sich der Betrag bezieht. Müssen mehrere Vorjahre nachgeholt werden, handelt es sich um mehrere Datenstände mit möglicherweise unterschiedlichen Versionen und offenen Fragen. Ein für ein einzelnes Wirtschaftsjahr genannter Betrag ist deshalb nicht automatisch ein Gesamtpreis für die gesamte Bereinigung vergangener Jahre.
Die Entscheidung sollte schließlich zu Ihren eigenen Möglichkeiten passen. Wer die Ausgangsdaten kennt und steuerliche Fragen fachlich geklärt hat, kann mehr Arbeit selbst übernehmen. Wer diese Voraussetzungen erst schaffen muss, sollte die dafür nötige Unterstützung einplanen. Ein nachvollziehbarer Gesamtaufwand umfasst sowohl das vereinbarte Entgelt als auch die noch zu erledigenden Aufgaben und Zuständigkeiten.
Pflicht nach Gewinnermittlung und Rechtsform
Die folgende Übersicht trennt die Buchführungspflicht von der elektronischen Abgabe. § 140 AO übernimmt Buchführungspflichten aus anderen Gesetzen in das Steuerrecht. § 141 AO begründet unter seinen Voraussetzungen eine zusätzliche steuerliche Buchführungspflicht. Erst die maßgebliche Gewinnermittlung entscheidet, ob § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG den elektronischen Datensatz verlangt. Eine handelsrechtliche Größenklasse ist deshalb kein allgemeiner Befreiungstatbestand für die E-Bilanz.
| Fall | Gewinnermittlung und Pflicht | Prüfpunkt |
|---|---|---|
| GmbH und UG | Betriebsvermögensvergleich; E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG | Auch geringe Umsätze oder ein Verlust schaffen keine Befreiung. |
| OHG, KG und buchführungspflichtige Einzelkaufleute | Handelsrechtliche Buchführung wirkt über § 140 AO; bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG E-Bilanz | Gesellschaft und gegebenenfalls weitere steuerliche Bilanzen unterscheiden. |
| Gewerblicher Betrieb ohne abgeleitete Buchführungspflicht | § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 AO: mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn | Beginn grundsätzlich erst im Wirtschaftsjahr nach Bekanntgabe der Mitteilung, § 141 Abs. 2 Satz 1 AO. |
| Zulässige Einnahmenüberschussrechnung | § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG; keine E-Bilanz aus dieser Gewinnermittlung | Eine Auswertung mit Bilanzüberschrift ändert die steuerliche Gewinnermittlungsart nicht automatisch. |
| Freiwilliger Betriebsvermögensvergleich | Auch ohne gesetzliche Buchführungspflicht kann § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG greifen | Entscheidend ist die tatsächlich gewählte steuerliche Gewinnermittlung. |
Die gesetzlichen Pflichten und der verfügbare Softwareumfang sind getrennte Fragen. Prüfen Sie vor dem Import, ob das konkrete Rechtsformprofil, die Bilanzart und das Wirtschaftsjahr in der Anwendung freigegeben sind. Aus der allgemeinen gesetzlichen Pflicht folgt keine Zusage, dass jede Sonderbilanz oder jede Branchentaxonomie unterstützt wird.
Taxonomieversion nach Beginn des Wirtschaftsjahres
Eine Taxonomie ist das amtliche Gliederungsschema für die elektronische Übermittlung. Für die Version zählt der Beginn des Wirtschaftsjahres. Die Jahreszahl im Dateinamen oder das Datum der heutigen Abgabe reicht zur Auswahl nicht aus. Die Übersicht zeigt die in der Anwendung hinterlegte Zuordnung; die Veröffentlichung einer neuen Version bedeutet noch keine Freigabe für den Echtversand.
| Beginn des Wirtschaftsjahres | Version / Datensatzstand | Einordnung |
|---|---|---|
| 2022 | 6.6 / 2022-05-02 | Hinterlegte Version; Verfügbarkeit des konkreten Übermittlungsfalls prüfen. |
| 2023 | 6.7 / 2023-04-01 | Hinterlegte Version für diesen Beginn des Wirtschaftsjahres. |
| 2024 | 6.8 / 2024-04-01 | Hinterlegte Version für diesen Beginn des Wirtschaftsjahres. |
| 2025 | 6.9 / 2025-04-01 | Zulässige vorgezogene Verwendung nach BMF-Schreiben vom 10.06.2025. |
| 2026 | 6.9 / 2025-04-01 | Grundsätzlich anzuwenden bei Beginn nach dem 31.12.2025. |
| 2027 | 6.10 / 2026-04-01 | Veröffentlicht; Echtfälle laut BMF voraussichtlich ab Mai 2027. Noch keine aktuelle Produktfreigabe für den Versand. |
Beispiel: Ein Wirtschaftsjahr vom 01.07.2026 bis 30.06.2027 beginnt 2026 und wird in der Anwendung der Version 6.9 zugeordnet. Die Bezeichnung „Abschluss 2027“ macht daraus keinen Fall der Pflichtversion 6.10. Ebenso begründet eine im Datensatz vorhandene neue Versionsnummer allein noch keine technische Übermittlungsfähigkeit.
Konkrete Abgabefristen für die Kalenderjahre 2025 und 2026
Für die hier dargestellten gewöhnlichen Fälle mit Kalenderwirtschaftsjahr folgt die E-Bilanz der Abgabe der zugehörigen Steuererklärung. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sieht grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vor. Bei Beauftragung einer nach § 149 Abs. 3 AO berechtigten Beratung gilt grundsätzlich der letzte Februartag des zweiten Folgejahres. Eine Softwarebuchung allein begründet diese Beraterfrist nicht.
| Wirtschaftsjahr | Ohne steuerliche Beratung | Mit beauftragter steuerlicher Beratung |
|---|---|---|
| 01.01.–31.12.2025 | 31.07.2026 | 01.03.2027; der 28.02.2027 ist ein Sonntag |
| 01.01.–31.12.2026 | 02.08.2027; der 31.07.2027 ist ein Samstag | 29.02.2028; Schaltjahr |
Diese Termine sind keine Aufstellungs- oder Offenlegungsfristen nach HGB. Auch bei einer späteren steuerlichen Abgabe kann die handelsrechtliche Arbeit bereits vorher fällig sein. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr, besonderen Veranlagungsfällen oder einer Aufforderung des Finanzamts prüfen Sie den konkreten Erklärungszeitraum gesondert. Planen Sie vor dem letzten Abgabetag Zeit für fehlende Kontendaten, Rückfragen und die Prüfung des Übermittlungsnachweises ein. Weitere Beispiele stehen unter E-Bilanz-Fristen.
Kontennachweise und weitere Unterlagen: die Übergänge 2025 und 2028
Der heutige Wortlaut von § 5b EStG enthält Anforderungen mit verschiedenen Anwendungszeitpunkten. Lesen Sie deshalb § 5b Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 zusammen mit § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG. Maßgeblich ist auch hier der Beginn des Wirtschaftsjahres. Der pauschale Satz, ein Anhang gehöre niemals zur E-Bilanz, ist für die künftigen Wirtschaftsjahre falsch.
| Zeitraum / Anforderung | Rechtslage | Praktische Vorbereitung |
|---|---|---|
| Beginn nach dem 31.12.2024 | Unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu Bilanz und GuV; § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG | Kontengenaue SuSa mit einzelnen Sachkonten, Bezeichnungen und Schlusssalden bereitstellen. |
| Taxonomie 6.9: begründeter Übergangsfall | BMF vom 10.06.2025 lässt unter den genannten Voraussetzungen gesonderte Einreichung zu | Konkrete Gründe im vorgesehenen Erläuterungsfeld darlegen und Kontennachweise auf anderem Weg beim Finanzamt einreichen. |
| Beginn nach dem 31.12.2027 | Erweiterung um das zugrunde liegende Anlagenverzeichnis und weitere vorhandene Unterlagen, darunter Anhang, Lage- und Prüfungsbericht; § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG | Diese künftige Erweiterung ist keine Zusage bereits verfügbarer Produktunterstützung. |
| Anlagenspiegel schon für frühere Jahre | Nach BMF vom 10.06.2025 weiterhin Mussfeld für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2016 | Bestehende Taxonomieanforderung beachten; den Anlagenspiegel nicht pauschal auf 2028 verschieben. |
Die Übergangsregel ist keine allgemeine Befreiung von Kontennachweisen. In der Anwendung bleibt die kontengenaue SuSa die Voraussetzung für den vorgesehenen Ablauf. Eine Bilanz-PDF enthält meist nur verdichtete Positionen und ersetzt diese Daten nicht. Nach dem BMF-Schreiben sind Sachkonten mit Schlusssaldo erforderlich; einzelne Geschäftsvorfälle, Buchungsjournale und zusätzliche Debitoren- oder Kreditorenkonten sind dafür nicht einzureichen. E-Bilanz aus der Saldenliste erläutert die Datengrundlage; Anlagenspiegel behandelt das Anlagevermögen.
Rechtsgrundlagen und passende nächste Schritte
Rechtsgrundlagen: § 5b Abs. 1 Satz 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 11 Satz 2 und Satz 3 EStG, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 1 EStG, § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und Art. 88 Abs. 2 EGHGB. Die Erläuterungen behandeln den allgemeinen Ablauf; besondere Bilanzarten, individuelle steuerliche Fragen und eine behördliche Aufforderung erfordern eine Prüfung des konkreten Falls.
Zum Einstieg: E-Bilanz erstellen; welches Werkzeug dazu passt, klärt E-Bilanz-Software. Nach Aufgabe: E-Bilanz-Pflicht, E-Bilanz für die UG, E-Bilanz-Fristen, E-Bilanz-Taxonomie, Kontennachweise aus der Saldenliste und E-Bilanz übermitteln. Den tatsächlichen Funktionsumfang beschreibt das E-Bilanz-Produkt; aktuelle Konditionen stehen auf der Preisseite.
Für den handelsrechtlichen Abschluss lesen Sie Bilanz erstellen und GuV erstellen. Offenlegung beim Unternehmensregister behandelt die getrennte Einreichung. Angaben zur Datenverarbeitung finden Sie unter Datenschutz, Sicherheit und Auftragsverarbeitung.