Unternehmensregister

Offenlegung beim Unternehmensregister vorbereiten

Der Bundesanzeiger ist als Suchbegriff weiterhin verbreitet. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, werden Rechnungslegungsunterlagen jedoch an das Unternehmensregister übermittelt. Was genau einzureichen ist, entscheidet die Größenklasse: Sie reicht von der bloßen Hinterlegung der Bilanz bis zum vollständigen Abschluss mit Lagebericht und Bestätigungsvermerk. Der erste Jahresabschluss ist gratis – ohne Kreditkarte.

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Unternehmensregister oder Bundesanzeiger?

Maßgeblich ist der Beginn des Geschäftsjahres, nicht das Einreichungsdatum.

Beginnt das Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2021, sind die Unterlagen an das Unternehmensregister zu übermitteln. Beginnt es vor dem 1. Januar 2022 – etwa ein abweichendes Geschäftsjahr vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 –, bleibt der Bundesanzeiger zuständig. Wer heute einen Altjahrgang nachholt, reicht ihn also weiterhin dort ein. Für Zweifelsfälle verweist das Register auf seinen Bilanz-Navigator.

Die Übermittlung erfolgt über die Publikations-Plattform des Unternehmensregisters oder über eine Software-Schnittstelle.

Was je Größenklasse einzureichen ist

Nicht jede Kapitalgesellschaft veröffentlicht denselben Umfang – der zulässige und der gebotene Umfang hängen an der Einordnung nach §§ 267, 267a HGB.

Einzureichende Unterlagen nach HGB-Größenklasse
GrößenklasseUmfangNorm
KleinstNur Bilanz; auf Verlangen dauerhafte Hinterlegung. Mitteilung über Einhaltung der Kleinstmerkmale erforderlich; Dritte erhalten auf Antrag eine Kopie§ 326 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB
KleinBilanz und Anhang. Die GuV entfällt; der Anhang muss die die GuV betreffenden Angaben nicht enthalten§ 326 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB
MittelgroßVollständiger Abschluss mit GuV, Lagebericht und Bestätigungsvermerk; Erleichterungen bei der Bilanzgliederung§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 327 Nr. 1 und 2 HGB
GroßVollständige Offenlegung ohne Erleichterungen§ 325 Abs. 1 Satz 1 HGB

Der Unterschied zwischen Offenlegung und Hinterlegung ist mehr als eine Vokabel: Offengelegte Unterlagen stehen im Unternehmensregister zum Abruf bereit. Eine hinterlegte Kleinstbilanz erscheint dort nicht öffentlich, sondern wird Dritten nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie zugänglich gemacht. Für viele kleine Gesellschaften ist das der praktisch wichtigste Vorteil der Kleinstgrößenklasse. Welche Klasse gilt, rechnet der Größenklassen-Rechner aus.

Offenlegungsfassung im Workflow sehen

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Gesetzliche Gebühren des Unternehmensregisters

Die folgenden Beträge betreffen die Einstellung von Einzelrechnungslegungsunterlagen nach der Anlage zum JVKostG, KV 1420 bis 1423. Sie sind von Softwarekosten, einer gegebenenfalls erforderlichen Identifizierung und sonstigen Leistungen zu unterscheiden.

Gebühren für die Einstellung von Einzelrechnungslegungsunterlagen
Gesellschaft / FormatGebührGebührentatbestand
Kleinstkapitalgesellschaft18,50 €KV 1420
Kleine Kapitalgesellschaft25,00 €KV 1421
Mittelgroße Kapitalgesellschaft55,00 €KV 1422
Große und weitere von KV 1423 erfasste Gesellschaften: XML110,00 €KV 1423 Buchst. a
Dieselben Gesellschaften: Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB330,00 €KV 1423 Buchst. b
Bei unterschiedlichen Dateiformaten wird nach KV 1423 die höhere Gebühr erhoben. Die Tabelle betrifft die Einzelrechnungslegung; Konzernunterlagen und andere Leistungen haben eigene Tatbestände.

Beispiel: Eine kleine GmbH übermittelt für 2025 Bilanz und Anhang. Für die Einstellung dieser Unterlagen beträgt die gesetzliche Gebühr nach KV 1421 25,00 €. Das ist kein Gesamtpreis für die Erstellung, Beratung oder technische Aufbereitung. Prüfen Sie deshalb vor Beauftragung, welche Leistung die Rechnung bezeichnet und welches Geschäftsjahr sie betrifft.

Fristen

Die Unterlagen sind nach § 325 HGB spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag zu übermitteln – für das Geschäftsjahr 2025 also bis zum 31. Dezember 2026. Kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben nach § 325 Abs. 4 HGB nur vier Monate Zeit.

Die Offenlegung setzt voraus, dass der Jahresabschluss zuvor festgestellt wurde – bei der GmbH durch Gesellschafterbeschluss nach § 42a GmbHG. Enthält der Abschluss nur einen Ergebnisverwendungsvorschlag, ist der Beschluss nach seinem Vorliegen nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB offenzulegen. Dabei gelten die Erleichterungen des § 326 HGB für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften. Änderungen des Abschlusses oder Lageberichts sind nach § 325 Abs. 1b Satz 1 HGB ebenfalls offenzulegen. Alle Termine des Abschlussjahres zeigt der Fristenrechner.

Ordnungsgeld bei Fristversäumnis

Das Bundesamt für Justiz leitet bei Versäumnis von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Zunächst ergeht eine Androhung mit einer Nachfrist von sechs Wochen; danach wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 € und höchstens 25.000 € festgesetzt, das bei fortdauernder Nichterfüllung wiederholt werden kann.

Wird die Offenlegung nach Ablauf der Nachfrist, aber vor der Entscheidung nachgeholt, ermäßigt § 335 Abs. 4 HGB das Ordnungsgeld auf 500 € für Kleinstkapitalgesellschaften mit Hinterlegung und 1.000 € für kleine Kapitalgesellschaften. Nachholen lohnt sich also auch dann noch, wenn die Frist bereits verstrichen ist. Den Ablauf des Verfahrens beschreibt die Seite Ordnungsgeld.

Typische Fehler bei der Offenlegung

Die Aufstellungsfassung wird unverändert eingereicht – mit einer GuV, die eine kleine Gesellschaft gar nicht offenlegen müsste.

Die Offenlegung wird für erledigt gehalten, weil die E-Bilanz an das Finanzamt übermittelt wurde. Das sind zwei getrennte Vorgänge.

Ein nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB erforderlicher Ergebnisverwendungsbeschluss wird nicht nachgereicht; die Erleichterungen des § 326 HGB werden nicht geprüft.

Bei einem abweichenden Geschäftsjahr wird das falsche Medium gewählt, weil auf das Einreichungsdatum statt auf den Geschäftsjahresbeginn abgestellt wird.

Die Vorjahresspalte fehlt, obwohl § 265 Abs. 2 HGB sie verlangt.

Wie Jahresabschluss.io die Offenlegung vorbereitet

Aus demselben Datenstand, damit Aufstellungs- und Offenlegungsfassung nicht auseinanderlaufen.

Aus dem festgestellten Abschluss entsteht die Offenlegungs- oder Hinterlegungsfassung im richtigen Umfang für die jeweilige Größenklasse – aus demselben Datenstand, damit Aufstellungs- und Offenlegungsfassung nicht auseinanderlaufen. Vor der Ausgabe prüft die Software Vollständigkeit, Vorjahresbezug und Zahlenkonsistenz und weist auf Auffälligkeiten hin, ohne die Ausgabe zu blockieren. Die Einreichung selbst nimmt der Nutzer vor. Der erste Jahresabschluss ist gratis.

Passender Dokumentenumfang

Je nach Größenklasse gelten unterschiedliche Anforderungen an Bilanz, GuV, Anhang und weitere Bestandteile – von der Hinterlegung bis zur vollständigen Offenlegung.

Ausgabefähige Unterlagen

Die Unterlagen entstehen in einer Form, die sich für die Übermittlung an das Unternehmensregister sauber weiterverarbeiten lässt.

Prüfung vor der Ausgabe

Vollständigkeit, Vorjahresbezug und Zahlenkonsistenz werden geprüft; Auffälligkeiten werden benannt, die Ausgabe aber nicht blockiert.

Aufstellungs- und Offenlegungsfassung stammen aus einem konsistenten Datenstand, statt getrennt gepflegt zu werden.

Die Unterschiede nach Größenklasse bleiben sichtbar, statt erst am Ende manuell zusammengestellt zu werden.

Prüf- und Ausgabewege helfen, die finale Fassung zielgerichtet zu kontrollieren.

Bilanz offenlegen – Erleichterungen für kleine Gesellschaften

Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften müssen oft nur die Bilanz offenlegen, nicht den vollständigen Abschluss.

Nicht jede Gesellschaft muss den kompletten Jahresabschluss veröffentlichen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) dürfen die Gewinn- und Verlustrechnung weglassen und im Wesentlichen nur die Bilanz offenlegen – ergänzt um einen Anhang, der die die GuV betreffenden Angaben nicht enthalten muss (§ 326 Abs. 1 HGB).

Kleinstkapitalgesellschaften gehen noch einen Schritt weiter: Sie können ihre Bilanz nach § 326 Abs. 2 HGB nur hinterlegen statt sie offenzulegen – sie steht dann nicht zum freien Abruf bereit, sondern wird Dritten nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie zugänglich gemacht. Welche Angaben dann unter der Bilanz genügen, zeigt die Seite kleine Kapitalgesellschaft.

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich sind § 325 HGB, § 326 HGB, § 327 HGB und § 335 HGB. Diese Seite ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Maßgeblich ist der Beginn des Geschäftsjahres, nicht das Einreichungsdatum. Beginnt das Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2021, sind die Rechnungslegungsunterlagen an das Unternehmensregister zu übermitteln. Beginnt es vor dem 1. Januar 2022 – etwa ein abweichendes Geschäftsjahr vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 –, bleibt der Bundesanzeiger zuständig. Für Zweifelsfälle verweist das Register auf seinen Bilanz-Navigator.

Nein. Nach § 326 Abs. 1 HGB sind nur Bilanz und Anhang zu übermitteln; die Gewinn- und Verlustrechnung bleibt außen vor. Der Jahresüberschuss kann trotzdem aus der Bilanz erkennbar sein; der Verzicht auf die GuV garantiert keine Geheimhaltung des Ergebnisses.

Nein. Nach § 326 Abs. 2 HGB kann eine Kleinstkapitalgesellschaft die dauerhafte Hinterlegung ihrer Bilanz verlangen. Hinterlegte Bilanzen stehen dann nicht zum freien Abruf bereit, sondern werden Dritten nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie zugänglich gemacht.

Nach § 325 HGB spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag – für das Geschäftsjahr 2025 also bis zum 31. Dezember 2026. Kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben nach § 325 Abs. 4 HGB nur vier Monate Zeit.

Ja. Die Offenlegung setzt voraus, dass der Jahresabschluss zuvor festgestellt wurde – bei der GmbH durch Gesellschafterbeschluss nach § 42a GmbHG. Enthält der Abschluss nur einen Ergebnisverwendungsvorschlag, ist der spätere Beschluss nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB offenzulegen, soweit die Offenlegungserleichterungen des § 326 HGB nicht greifen.

Das Bundesamt für Justiz droht zunächst ein Ordnungsgeld mit einer Nachfrist von sechs Wochen an; danach werden nach § 335 HGB mindestens 2.500 € und höchstens 25.000 € festgesetzt, bei fortdauernder Nichterfüllung wiederholt. Wird die Offenlegung nach Ablauf der Nachfrist, aber vor der Entscheidung nachgeholt, ermäßigt § 335 Abs. 4 HGB das Ordnungsgeld auf 500 € für Kleinstkapitalgesellschaften mit Hinterlegung und 1.000 € für kleine Kapitalgesellschaften.

Nein. Die Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt und die Offenlegung beim Unternehmensregister sind zwei getrennte Vorgänge. Ein häufiger Fehler ist, die Offenlegung für erledigt zu halten, weil die E-Bilanz bereits übermittelt wurde.

Auch ein Rumpfgeschäftsjahr ist ein Geschäftsjahr mit eigenem Abschluss und eigener Offenlegungspflicht. Die Jahresfrist läuft ab seinem Abschlussstichtag.

Die Anlage zum JVKostG nennt für Einzelrechnungslegung 18,50 € bei Kleinstgesellschaften (KV 1420), 25,00 € bei kleinen (KV 1421) und 55,00 € bei mittelgroßen Gesellschaften (KV 1422). Für die von KV 1423 erfassten großen und weiteren Gesellschaften gelten 110,00 € bei XML oder 330,00 € im Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB. Andere Leistungen können gesondert berechnet werden.

KV 1423 Buchst. a und b der Anlage zum JVKostG unterscheidet das Dateiformat: 110,00 € für XML, 330,00 € für das Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB. Werden unterschiedliche Formate übermittelt, gilt die höhere Gebühr. Die Beträge sind keine Preise der Abschlusssoftware.

Nach § 326 Abs. 2 Satz 2 HGB ist dem Unternehmensregister mitzuteilen, dass an den maßgeblichen Abschlussstichtagen zwei der drei Kleinstmerkmale nicht überschritten werden. Die bloße Auswahl einer kurzen Bilanz ersetzt diese Einordnung nicht.

Wird der Jahresabschluss oder Lagebericht geändert, muss auch die Änderung offengelegt werden (§ 325 Abs. 1b Satz 1 HGB). Bewahren Sie die jeweilige Fassung und den Einreichungsnachweis auf, damit nachvollziehbar bleibt, welche Unterlagen wann übermittelt wurden.

Offenlegungsfassung im Workflow sehen

Wir zeigen Ihnen, wie Bilanz, GuV, Anhang und die Fassung für das Unternehmensregister im selben Prozess vorbereitet werden können.