DRS 20 · Deutscher Rechnungslegungs Standard

DRS 20 – der Standard für den Lagebericht

DRS 20 ist der maßgebliche Standard für die Lageberichterstattung. Formal regelt er den Konzernlagebericht, faktisch ist er der Maßstab, an dem sich auch der Lagebericht der Einzelgesellschaft nach § 289 HGB messen lassen muss. Diese Seite erklärt Grundsätze und Aufbau.

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Die Grundsätze von DRS 20

DRS 20 stellt allgemeine Grundsätze auf, die jede Aussage im Lagebericht erfüllen soll:

Vollständigkeit und Verlässlichkeit

Alle wesentlichen Sachverhalte werden dargestellt; die Angaben sind zutreffend und plausibel aus dem Abschluss abgeleitet.

Klarheit und Übersichtlichkeit

Der Bericht ist verständlich strukturiert; Wesentliches wird von Unwesentlichem getrennt.

Sicht der Unternehmensleitung

Der Lagebericht vermittelt die Lage aus Sicht der gesetzlichen Vertreter – analysierend, nicht nur beschreibend.

Informationsabstufung

Der Detailgrad richtet sich nach Größe und Komplexität; Prognosen werden nachvollziehbar hergeleitet.

Wo DRS 20 besonders konkret wird

Zwei Bereiche prägen die Praxis der Lageberichterstattung am stärksten:

Prognosegenauigkeit (DRS 20.118 ff.)

Prognosezeitraum von mindestens einem Jahr und abgestufte Prognosearten – von der Punkt- bis zur komparativen Prognose, je nach Unsicherheit.

Risiko- und Chancenbericht (DRS 20.146 ff.)

Gewichtete Darstellung von Risiken und Chancen; bei bestandsgefährdenden Risiken ein ausdrücklicher Hinweis (DRS 20.148, IDW PS 350).

Konzernlagebericht vs. Lagebericht der Einzelgesellschaft

DRS 20 stammt aus der Konzernrechnungslegung – die Abgrenzung ist wichtig:

Der Konzernlagebericht nach § 315 HGB betrifft den Konzernabschluss und ist der unmittelbare Anwendungsbereich von DRS 20.

Der Lagebericht der Einzelgesellschaft nach § 289 HGB richtet sich nach dem HGB; DRS 20 wirkt hier als anerkannter Auslegungsmaßstab.

Für den Konzernabschluss bietet Jahresabschluss.io ein eigenes Modul; der Konzernlagebericht wird dort gesondert erstellt.

Lagebericht nach DRS-20-Maßstab erstellen

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Weiterführende Seiten

DRS 20 in der Praxis zeigen Aufbau und Gliederung, Prognosebericht, Risiko- und Chancenbericht und Wirtschaftsbericht. Direkt zur Lagebericht-Erstellung.

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

DRS 20 ist der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20 „Konzernlagebericht“. Er konkretisiert die Anforderungen an die Lageberichterstattung. Formal gilt er für den Konzernlagebericht; für den Lagebericht der Einzelgesellschaft nach § 289 HGB hat er faktisch Leitlinienfunktion und wird von Wirtschaftsprüfern als Maßstab herangezogen.

DRS 20 richtet sich unmittelbar an den Konzernlagebericht. Für den Lagebericht einer einzelnen Kapitalgesellschaft ist er nicht formal bindend, dient aber als anerkannter Auslegungsmaßstab der Pflichten aus § 289 HGB – etwa für Prognosegenauigkeit und Risikoberichterstattung.

DRS 20 verlangt unter anderem Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit sowie Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung. Aussagen sollen wesentlich, informativ und – bei Prognosen – nachvollziehbar hergeleitet sein.

Die Abschnitte und Prüfpunkte sind an den DRS-20-Vorgaben ausgerichtet. Kennzahlen stammen aus dem tatsächlichen Abschluss, Prognosen werden nicht aus dem Vorjahr recycelt, und die Aussage zur Bestandsgefährdung folgt DRS 20.148 in Verbindung mit IDW PS 350.

Lagebericht nach DRS-20-Maßstab erstellen

Die Abschnitte und Prüfpunkte von Jahresabschluss.io sind an den DRS-20-Vorgaben ausgerichtet – von der Prognosegenauigkeit bis zum Risikobericht.