Die Grundsätze von DRS 20
DRS 20 stellt allgemeine Grundsätze auf, die jede Aussage im Lagebericht erfüllen soll:
Vollständigkeit und Verlässlichkeit
Klarheit und Übersichtlichkeit
Sicht der Unternehmensleitung
Informationsabstufung
Wo DRS 20 besonders konkret wird
Zwei Bereiche prägen die Praxis der Lageberichterstattung am stärksten:
Prognosegenauigkeit (DRS 20.118 ff.)
Risiko- und Chancenbericht (DRS 20.146 ff.)
Konzernlagebericht vs. Lagebericht der Einzelgesellschaft
DRS 20 stammt aus der Konzernrechnungslegung – die Abgrenzung ist wichtig:
Der Konzernlagebericht nach § 315 HGB betrifft den Konzernabschluss und ist der unmittelbare Anwendungsbereich von DRS 20.
Der Lagebericht der Einzelgesellschaft nach § 289 HGB richtet sich nach dem HGB; DRS 20 wirkt hier als anerkannter Auslegungsmaßstab.
Für den Konzernabschluss bietet Jahresabschluss.io ein eigenes Modul; der Konzernlagebericht wird dort gesondert erstellt.
Lagebericht nach DRS-20-Maßstab erstellen
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Weiterführende Seiten
DRS 20 in der Praxis zeigen Aufbau und Gliederung, Prognosebericht, Risiko- und Chancenbericht und Wirtschaftsbericht. Direkt zur Lagebericht-Erstellung.