Wer ist zum Jahresabschluss der GmbH verpflichtet?
Die Pflicht trifft die Geschäftsführung persönlich – nicht den Steuerberater.
Die GmbH ist kraft Rechtsform Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) und damit nach § 238 HGB buchführungspflichtig. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet ihre gesetzlichen Vertreter, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern; § 41 GmbHG wiederholt die Pflicht zur ordnungsmäßigen Buchführung für die Geschäftsführer ausdrücklich. Die Pflicht hängt weder an der Größe noch am Umsatz: auch eine GmbH ohne Geschäftsbetrieb, eine Vorrats-GmbH oder eine GmbH in Liquidation stellt für jedes Geschäftsjahr einen Abschluss auf. Die Befreiung des § 241a HGB gilt nur für Einzelkaufleute.
Die Verantwortung bleibt bei der Geschäftsführung, auch wenn sie die Erstellung an eine Kanzlei oder eine Software delegiert. Unterschrieben wird der Abschluss von allen Geschäftsführern (§ 245 HGB). Was für die UG (haftungsbeschränkt) zusätzlich gilt – etwa die Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG –, steht unter Jahresabschluss UG; die Pflichten aller Rechtsformen im Vergleich unter Jahresabschluss Pflichten nach Rechtsform.
Bestandteile des GmbH-Jahresabschlusses nach Größenklasse
Umfang, Erleichterungen und Offenlegung folgen der Klasse nach § 267 und § 267a HGB.
| Bestandteil | Kleinst-GmbH | Kleine GmbH | Mittelgroße GmbH | Große GmbH | Norm |
|---|---|---|---|---|---|
| Bilanz | verkürzt auf die Buchstaben-Posten | verkürzt auf Buchstaben und römische Ziffern | vollständig nach § 266 Abs. 2 und 3 | vollständig | § 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB |
| Gewinn- und Verlustrechnung | verkürzt nach § 275 Abs. 5 | Rohergebnis statt Posten 1–5 zulässig | Rohergebnis zulässig | vollständig | § 275, § 276 Satz 1 HGB |
| Anhang | Wahlrecht: Angaben unter der Bilanz statt Anhang | ja, mit Erleichterungen des § 288 Abs. 1 | ja, mit Erleichterungen des § 288 Abs. 2 | ja, alle Angaben der §§ 284–288 | § 264 Abs. 1 Satz 5, § 288 HGB |
| Lagebericht | nein | nein | ja | ja | § 264 Abs. 1 Satz 4, § 289 HGB |
| Abschlussprüfung | nein | nein | ja | ja | § 316 Abs. 1 HGB |
| Feststellung | 11 Monate | 11 Monate | 8 Monate | 8 Monate | § 42a Abs. 2 GmbHG |
| Offenlegung | Hinterlegung der Bilanz | Bilanz und Anhang ohne GuV-Angaben | Abschluss und Lagebericht, verkürzt nach § 327 | voller Abschluss mit Bestätigungsvermerk | § 325, § 326, § 327 HGB |
Jeder Bestandteil hat seine eigene Anleitung: Bilanz erstellen, GuV erstellen, Anhang nach HGB erstellen, Lagebericht erstellen. Vorlagen mit der Gliederung der GmbH: Bilanz-Vorlage GmbH und GuV-Vorlage GmbH.
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Größenklassen: die Schwellenwerte und die Zwei-Stichtage-Regel
Fassung ab dem 17. April 2024 (Art. 93 EGHGB) – verpflichtend für Geschäftsjahre ab 2024, Wahlrecht für 2023.
| Klasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt | Norm |
|---|---|---|---|---|
| Kleinst | bis 450.000 € | bis 900.000 € | bis 10 | § 267a Abs. 1 HGB |
| Klein | bis 7.500.000 € | bis 15.000.000 € | bis 50 | § 267 Abs. 1 HGB |
| Mittelgroß | bis 25.000.000 € | bis 50.000.000 € | bis 250 | § 267 Abs. 2 HGB |
| Groß | darüber | darüber | darüber | § 267 Abs. 3 HGB |
Die Rechtsfolge einer Klasse tritt nach § 267 Abs. 4 HGB erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Eine kleine GmbH, die 2025 zum ersten Mal mittelgroß ist, bleibt für den Abschluss 2025 klein; erst wenn sie auch 2026 die Schwellen überschreitet, gelten ab dem Abschluss 2026 Lagebericht, Prüfungspflicht und die volle Gliederung. Bei Neugründung und Umwandlung zählt der erste Abschlussstichtag allein (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Der Größenklassen-Rechner rechnet drei Stichtage durch und nennt die wirksame Klasse; die Rechtsfolgen je Klasse erklärt Größenklassen nach HGB.
Die drei Fristen der GmbH
Aufstellung, Feststellung und Offenlegung sind drei Vorgänge mit drei Rechtsgrundlagen.
| Schritt | Norm | Kleinst und klein | Mittelgroß und groß |
|---|---|---|---|
| Aufstellung durch die Geschäftsführer | § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB | 6 Monate – 30. Juni 2026 | 3 Monate – 31. März 2026 |
| Vorlage an die Gesellschafter | § 42a Abs. 1 GmbHG | unverzüglich nach Aufstellung | unverzüglich nach Aufstellung, mit Prüfungsbericht |
| Feststellung durch die Gesellschafter | § 42a Abs. 2 GmbHG | 11 Monate – 30. November 2026 | 8 Monate – 31. August 2026 |
| Offenlegung beim Unternehmensregister | § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB | 12 Monate – 31. Dezember 2026 | 12 Monate – 31. Dezember 2026 |
| Steuererklärungen und E-Bilanz | § 149 Abs. 2 und 3 AO, § 5b EStG | 31. Juli 2026; mit Steuerberater 1. März 2027 | 31. Juli 2026; mit Steuerberater 1. März 2027 |
Die Termine für Ihren eigenen Stichtag berechnet der Fristenrechner; Hintergründe zu Fristverlängerung, Rumpfgeschäftsjahr und Versäumnis stehen unter Jahresabschluss Fristen. Das Feststellungsverfahren im Detail: Feststellung des Jahresabschlusses.
Jahresabschluss der GmbH in acht Schritten
Die Reihenfolge folgt dem Gesetz: Bücher, Bewertung, Gliederung, Berichte, Beschluss, Register, Finanzamt.
- Buchführung abschließen und Inventur durchführen. Alle Geschäftsvorfälle sind gebucht, Bank und Kasse stimmen mit den Auszügen, das Inventar nach § 240 HGB liegt vor. Ohne abgeschlossene Bücher ist jede Zahl vorläufig.
- Abschlussbuchungen erfassen. Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB), Rückstellungen für Abschlusskosten, Urlaub, Steuern und ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 HGB), Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 HGB), Wertberichtigungen auf Forderungen, Bestandsveränderungen. Die Steuerrückstellungen der GmbH – Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer – ergeben sich aus dem eigenen Ergebnis; der GmbH-Steuerrechner gibt die Größenordnung.
- Konten den HGB-Posten zuordnen. Jedes Konto der Saldenliste erhält einen Posten nach § 266 HGB (Bilanz) oder § 275 HGB (GuV). Besonderheit der GmbH: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG); ausstehende Einlagen auf das Stammkapital stehen in der Vorspalte des Eigenkapitals (§ 272 Abs. 1 HGB).
- Bilanz und GuV aufstellen. Mit Vorjahresspalte (§ 265 Abs. 2 HGB), verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB bei kleinen und Kleinst-GmbH, GuV nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 und 3 HGB). Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag steht nach § 268 Abs. 3 HGB gesondert auf der Aktivseite – bei der GmbH zugleich ein Warnsignal für § 15a InsO.
- Anhang aufstellen. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Anlagenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Haftungsverhältnisse, Arbeitnehmerzahl, Organe und Organbezüge – gefiltert durch die Erleichterungen des § 288 HGB. Eine Kleinst-GmbH darf nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB stattdessen die Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7 HGB) und die Kredite an Geschäftsführer (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB) unter der Bilanz angeben.
- Feststellen und Ergebnisverwendung beschließen. Die Gesellschafter stellen den Abschluss fest und beschließen über die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1, § 29 GmbHG). Bei prüfungspflichtigen GmbH geht die Abschlussprüfung nach § 316 HGB voraus; ohne Prüfung kann ein prüfungspflichtiger Abschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB).
- Offenlegen. Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB) – der Bundesanzeiger gilt nur noch für Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2022. Kleine GmbH reichen Bilanz und Anhang ein (§ 326 Abs. 1 HGB), Kleinst-GmbH hinterlegen die Bilanz (§ 326 Abs. 2 HGB); der Beschluss zur Ergebnisverwendung ist mit einzureichen (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB), bei Kleinst-GmbH nicht.
- E-Bilanz und Steuererklärungen übermitteln. Bilanz und GuV gehen als E-Bilanz nach § 5b EStG an das Finanzamt, dazu Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung. Handelsrechtliches Ergebnis und steuerlicher Gewinn weichen bei der GmbH regelmäßig ab (nicht abziehbare Betriebsausgaben, Gewerbesteuer als nicht abziehbare Ausgabe nach § 4 Abs. 5b EStG, abweichende Abschreibungen) – die Überleitung gehört in die Steuererklärung, nicht in den Handelsabschluss.
Die allgemeine Anleitung mit den Prüfungen je Schritt: Jahresabschluss erstellen – Schritt für Schritt. Wer die Erstellung selbst übernimmt, findet die GmbH-spezifische Umsetzung unter Jahresabschluss GmbH selber machen. Die steuerlichen Folgearbeiten erläutert GmbH-Steuern.
Ergebnisverwendung: Bilanz vor oder nach Verwendung des Ergebnisses
§ 268 Abs. 1 HGB erlaubt beides – die Wahl bestimmt, was in der Bilanz steht.
Die GmbH darf ihre Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufstellen (§ 268 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ohne Verwendung zeigt die Bilanz den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als eigenen Eigenkapitalposten (§ 266 Abs. 3 A. V. HGB) neben Gewinn- oder Verlustvortrag. Nach teilweiser Verwendung – etwa einer Einstellung in Gewinnrücklagen – tritt an die Stelle beider Posten der Bilanzgewinn oder Bilanzverlust, und der Anhang oder die Bilanz weist den darin enthaltenen Gewinn- oder Verlustvortrag aus (§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB). Über die Ausschüttung beschließen die Gesellschafter nach § 29 GmbHG; der Anspruch auf den Jahresüberschuss besteht, soweit der Beschluss ihn nicht in Rücklagen einstellt oder vorträgt.
| Variante | Bilanzausweis im Eigenkapital | Norm |
|---|---|---|
| Vor Verwendung des Ergebnisses | Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag als getrennte Posten | § 266 Abs. 3 A. IV. und V., § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB |
| Nach teilweiser Verwendung (z. B. Rücklageneinstellung) | Bilanzgewinn/Bilanzverlust; enthaltener Vortrag ist gesondert anzugeben | § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB |
| Nach vollständiger Verwendung (Ausschüttung beschlossen) | Ausschüttung als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern; kein Ergebnisposten | § 268 Abs. 1, § 42 Abs. 3 GmbHG |
| UG (haftungsbeschränkt) | Ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses zwingend in die gesetzliche Rücklage | § 5a Abs. 3 GmbHG |
Ein häufiger Fehler: Die Ergebnisverwendung des Vorjahres wird erst nach dem Gesellschafterbeschluss gebucht – im laufenden Jahr – und dann mit dem Jahresergebnis vermischt. In Jahresabschluss.io wird die Verwendung als eigener Schritt erfasst; die Bilanz zeigt Jahresüberschuss und Bilanzgewinn nie gleichzeitig ohne Überleitung.
Für die Planung einer Ausschüttung: Gewinnausschüttung-Rechner.
Was die GmbH offenlegt – und was nicht
Die Offenlegung ist kleiner als der Abschluss: § 326 und § 327 HGB nehmen Teile heraus.
Alle GmbH legen beim Unternehmensregister offen (§ 325 Abs. 1 HGB), aber nicht alle dasselbe. Eine Kleinst-GmbH darf die Bilanz hinterlegen (§ 326 Abs. 2 HGB) – sie ist dann nur auf Antrag gegen Gebühr abrufbar, nicht frei einsehbar; Voraussetzung ist die Mitteilung, dass die Größenmerkmale des § 267a HGB eingehalten sind. Eine kleine GmbH reicht Bilanz und Anhang ein, die Angaben zur GuV entfallen im Anhang (§ 326 Abs. 1 HGB). Eine mittelgroße GmbH darf die Bilanz in der verkürzten Form der kleinen einreichen und einzelne Anhangangaben weglassen (§ 327 HGB). Nur die große GmbH legt den vollständigen Abschluss mit Lagebericht und Bestätigungsvermerk offen. Wer den Anhang nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB weglässt, legt die Angaben unter der Bilanz mit offen.
Die Software erzeugt die XML-Datei für das Unternehmensregister in der Fassung Ihrer Größenklasse – Hinterlegung, verkürzte Offenlegung oder vollständiger Abschluss – und prüft vorher, ob Feststellungsdatum, Ergebnisverwendungsbeschluss und die gesetzlichen Angaben vorliegen. Eingereicht wird sie von Ihnen. Details: Offenlegung des Jahresabschlusses, Bilanz hinterlegen.
Prüfungspflicht: welche GmbH einen Abschlussprüfer braucht
§ 316 HGB knüpft an die Größenklasse an, nicht an die Rechtsform.
Mittelgroße und große GmbH müssen Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB); ohne Prüfung kann der Abschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB). Für mittelgroße GmbH darf auch ein vereidigter Buchprüfer prüfen (§ 319 Abs. 1 Satz 2 HGB). Kleine und Kleinst-GmbH sind nicht prüfungspflichtig – die Gesellschafter können eine freiwillige Prüfung beschließen, etwa weil eine Bank oder ein Investor sie verlangt. Der Prüfer wird von den Gesellschaftern gewählt (§ 318 Abs. 1 HGB), sein Bestätigungsvermerk wird mit offengelegt (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Mehr unter Abschlussprüfung der GmbH.
Was der GmbH-Jahresabschluss kostet
Die Steuerberatervergütung ist gesetzlich gerahmt; der Software-Preis hängt an der Größenklasse.
Ein Steuerberater rechnet die Aufstellung von Bilanz und GuV nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV mit 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr aus Tabelle B ab; Gegenstandswert ist das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung. Bei 500.000 Euro Gegenstandswert liegt die volle Gebühr bei 832 Euro, der Rahmen also bei 832 bis 3.328 Euro netto; der Anhang kommt mit 2/10 bis 12/10 hinzu (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBVV), Steuererklärungen, Offenlegung und laufende Buchführung werden gesondert berechnet. Die Herleitung mit Rechner: Jahresabschluss Kosten.
| Weg | Erster Abschluss | Folgeabschluss (kleine GmbH) | E-Bilanz | Offenlegung |
|---|---|---|---|---|
| Steuerberater nach StBVV | 832 – 3.328 € netto für Bilanz und GuV bei 500.000 € Gegenstandswert, zzgl. Anhang | gleicher Rahmen, jährlich | eigene Gebühr (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 StBVV: 3/20 bis 12/20) | Zeitgebühr zzgl. Gebühr des Registers |
| Jahresabschluss.io | 0 € je Arbeitsbereich | 500 € (Kleinst-GmbH 250 €, mittelgroß 2.500 €, groß 5.000 €) | 20 € je Wirtschaftsjahr, Direktversand an ELSTER | XML-Datei enthalten; Gebühr des Registers gesondert |
Häufige Fehler beim GmbH-Jahresabschluss
Die typischen Beanstandungen von Prüfern und Finanzamt betreffen selten die Rechnung, meist die Reihenfolge.
- Größenklasse an einem Stichtag gemessen statt an zwei (§ 267 Abs. 4 HGB) – Lagebericht und Prüfung zu früh oder zu spät.
- Feststellung vergessen. Ein aufgestellter, aber nicht festgestellter Abschluss ist nicht verbindlich; Ausschüttungen darauf sind angreifbar (§ 46 Nr. 1 GmbHG).
- Gesellschafterkonten im Sammelposten. § 42 Abs. 3 GmbHG verlangt den gesonderten Ausweis oder die Anhangangabe von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern.
- Ergebnisverwendung vermischt. Jahresüberschuss und Bilanzgewinn erscheinen nebeneinander, ohne dass § 268 Abs. 1 HGB eingehalten ist.
- Negatives Eigenkapital als Minusposten. Der Fehlbetrag gehört nach § 268 Abs. 3 HGB auf die Aktivseite – und ist ein Anlass, die Überschuldung nach § 19 InsO zu prüfen.
- Anhang weggelassen ohne Angaben unter der Bilanz. Das Wahlrecht der Kleinst-GmbH gilt nur mit den Angaben nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB.
- GuV im Unternehmensregister eingereicht, obwohl § 326 Abs. 1 HGB sie der kleinen GmbH erspart – der Wettbewerb liest mit.
- Steuerrückstellung aus dem Vorjahr fortgeschrieben statt aus dem eigenen Ergebnis gerechnet; Körperschaft- und Gewerbesteuer des Jahres gehören ins Jahr (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).
Fristversäumnis: das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Das Bundesamt für Justiz prüft die Offenlegung von Amts wegen.
Liegt der Abschluss zwölf Monate nach dem Stichtag nicht im Unternehmensregister, droht das Bundesamt für Justiz den Geschäftsführern und der Gesellschaft ein Ordnungsgeld an und setzt eine Nachfrist von sechs Wochen (§ 335 Abs. 3 HGB). Verstreicht auch sie, wird das Ordnungsgeld festgesetzt: mindestens 2.500 Euro, höchstens 25.000 Euro (§ 335 Abs. 1 Satz 4 HGB). Holt eine Kleinst-GmbH die Offenlegung innerhalb der Nachfrist nach, ermäßigt sich das Ordnungsgeld auf 500 Euro, bei einer kleinen GmbH auf 1.000 Euro (§ 335 Abs. 4 HGB). Die Verfahrenskosten fallen auch dann an. Das Verfahren wird wiederholt, bis die Offenlegung erfolgt ist – jede Wiederholung mit einem höheren Ordnungsgeld. Was bei einer versäumten Frist zu tun ist: Jahresabschluss-Frist verpasst; die Register- und Verfahrensgebühren: Kosten der Offenlegung.
So entsteht der GmbH-Jahresabschluss mit Jahresabschluss.io
Dieselben acht Schritte – mit den Prüfungen, die dort laufen.
- Gesellschaft anlegen – auf Wunsch aus dem Handelsregister mit Firma, Sitz, Registernummer und Geschäftsführern; die Größenklasse wird aus zwei Stichtagen berechnet.
- Vorjahr übernehmen – aus dem Vorjahresabschluss (PDF), dem Register oder der Plattform, damit die Vergleichsspalte nach § 265 Abs. 2 HGB stimmt.
- Saldenliste hochladen (CSV, Excel, PDF, SKR03/SKR04) oder die Buchhaltung in derselben Umgebung führen; Soll und Haben müssen aufgehen, sonst benennt die Software die Abweichung.
- Konten zuordnen – unsere KI schlägt je Konto den Posten nach § 266 und § 275 HGB vor, Gesellschafterkonten werden für § 42 Abs. 3 GmbHG erkannt; Sie bestätigen oder korrigieren.
- Bilanz und GuV feststellen – Bilanzgleichung, § 268 Abs. 3, Restlaufzeitvermerke und die Übereinstimmung von GuV-Ergebnis und Jahresüberschuss werden deterministisch geprüft.
- Anhang und Lagebericht – Fragebogen je Größenklasse, Entwürfe aus den festgestellten Zahlen, Pflichtangaben nach § 288 HGB gefiltert, Vorjahrestexte fortschreibbar.
- Prüfung und Freigabe – Vollständigkeitsbericht, Feststellungsdatum und Unterzeichner nach § 245 HGB, Ergebnisverwendung, Bestätigungsvermerk als PDF bei prüfungspflichtigen GmbH.
- Offenlegung und E-Bilanz – XML-Datei für das Unternehmensregister in der Fassung Ihrer Klasse; E-Bilanz nach ERiC-Prüfung direkt an ELSTER, Körperschaft- und Gewerbesteuer aus denselben Zahlen.
Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis. Den Funktionsumfang zeigt die Produktseite Jahresabschluss, die E-Bilanz der GmbH im Detail E-Bilanz GmbH, die Steuererklärungen Produktseite Steuern.
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- HGB: § 264 Pflicht zur Aufstellung · § 266 Bilanz · § 267, § 267a Größenklassen · § 268 Ergebnisverwendung, Fehlbetrag · § 275 GuV · §§ 284–288 Anhang · § 316 Prüfungspflicht · § 325, § 326, § 327 Offenlegung · § 335 Ordnungsgeld
- GmbHG: § 29 Ergebnisverwendung · § 41 Buchführung · § 42 Bilanz · § 42a Vorlage und Feststellung · § 46 Aufgaben der Gesellschafter · § 5a UG (haftungsbeschränkt)
- Steuern: § 5b EStG E-Bilanz · § 149 AO Abgabefristen · § 35 StBVV Vergütung für Abschlussarbeiten
Weiterführende Seiten
Jahresabschluss erstellen · Jahresabschluss UG · Jahresabschluss Kapitalgesellschaft (AG, SE, KGaA) · Jahresabschluss GmbH selber machen · Bilanzierungspflicht der GmbH · Jahresabschluss Kosten · Jahresabschluss Fristen · Offenlegung des Jahresabschlusses · E-Bilanz GmbH · Jahresabschluss ohne Steuerberater · Jahresabschluss mit KI