Für welche GmbH das Selbermachen passt
Die Größenklasse nach § 267 und § 267a HGB entscheidet über Umfang und Prüfungspflicht.
| Größenklasse | Schwellen (zwei von drei, zwei Stichtage) | Pflichtumfang | Selber machen |
|---|---|---|---|
| Kleinst-GmbH (§ 267a) | bis 450.000 € Bilanzsumme · 900.000 € Umsatz · 10 Arbeitnehmer | verkürzte Bilanz, verkürzte GuV, Angaben unter der Bilanz statt Anhang | ja – der schlankste Abschluss des HGB |
| Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1) | bis 7,5 Mio € · 15 Mio € · 50 | Bilanz, GuV, verkürzter Anhang (§ 288 Abs. 1); keine Prüfung, kein Lagebericht | ja – mit Fragebogen für den Anhang |
| Mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 2) | bis 25 Mio € · 50 Mio € · 250 | voller Abschluss, Lagebericht, Abschlussprüfung § 316 | Aufstellung ja, Prüfung durch Wirtschaftsprüfer zwingend |
| Große GmbH (§ 267 Abs. 3) | darüber | voller Umfang ohne Erleichterungen | Aufstellung möglich, in der Praxis mit Berater und Prüfer |
Kleinst-GmbHs haben ein eigenes Kapitel: Jahresabschluss Kleinstkapitalgesellschaft; für die kleine GmbH: Jahresabschluss kleine Kapitalgesellschaft.
Die Schritte für Ihre GmbH
So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss von Anfang bis Offenlegung.
Buchhaltung des Geschäftsjahres abschließen und die Summen- und Saldenliste exportieren.
Saldenliste in Jahresabschluss.io hochladen – unsere KI ordnet die Konten den HGB-Positionen zu, Sie bestätigen jede Zuordnung.
Bilanz (§ 266 HGB) und GuV (§ 275 HGB) prüfen – mit Vorjahresvergleich und Konsistenzprüfung.
Anhang über den geführten Fragebogen erstellen (bei kleiner GmbH verkürzt nach § 288 Abs. 1 HGB, bei Kleinst-GmbH entbehrlich).
Ergebnisverwendung festlegen und den Gesellschafterbeschluss zur Feststellung fassen (§ 42a, § 46 Nr. 1 GmbHG).
Offenlegung beim Unternehmensregister einreichen und die E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln.
Die ausführliche Anleitung mit den Prüfungen je Schritt: Jahresabschluss erstellen – Schritt für Schritt.
GmbH-Abschluss selbst erstellen
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Ergebnisverwendung: was die Gesellschafter beschließen
Der Jahresüberschuss ist noch nicht der Bilanzgewinn – die Verwendung entscheidet die Gesellschafterversammlung.
Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag und abzüglich Verlustvortrag, soweit der Betrag nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Beschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist. Der Beschluss über die Ergebnisverwendung (§ 46 Nr. 1 GmbHG) ist eine der drei Entscheidungen der Gesellschafterversammlung neben Feststellung und Entlastung. Die Bilanz zeigt das Ergebnis vor Verwendung als Jahresüberschuss (Posten A. V.); wird sie nach teilweiser Verwendung aufgestellt (§ 268 Abs. 1 HGB), tritt der Bilanzgewinn an seine Stelle und der Anhang nennt die Verwendung.
| Verwendung | Wirkung in der Bilanz | Norm |
|---|---|---|
| Ausschüttung an die Gesellschafter | Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern bis zur Zahlung; Eigenkapital sinkt | § 29 Abs. 1, § 46 Nr. 1 GmbHG |
| Einstellung in Gewinnrücklagen | Eigenkapital bleibt; Posten A. III. 4. andere Gewinnrücklagen steigt | § 29 Abs. 2 GmbHG, § 272 Abs. 3 HGB |
| Gewinnvortrag auf neue Rechnung | Posten A. IV. Gewinnvortrag; Verwendung im Folgejahr | § 266 Abs. 3 A. IV. HGB |
| Verlustvortrag ausgleichen | Vortrag aus Vorjahren mindert den verteilbaren Betrag | § 29 Abs. 1 GmbHG |
Vertiefung: Gewinnverwendung GmbH, Bilanzgewinn berechnen.
Feststellung, Unterschrift und Fristen
Vier Termine, die ab dem Abschlussstichtag laufen.
| Schritt | Frist | Norm | Termin |
|---|---|---|---|
| Aufstellung durch die Geschäftsführung | 6 Monate (klein, Kleinst) · 3 Monate (mittelgroß, groß) | § 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB | 30.06.2026 · 31.03.2026 |
| Unterschrift aller Geschäftsführer | mit der Aufstellung | § 245 HGB | spätestens 30.06.2026 |
| Feststellung durch die Gesellschafter | 8 Monate · klein 11 Monate | § 42a Abs. 2 GmbHG | 31.08.2026 · 30.11.2026 |
| Offenlegung oder Hinterlegung beim Unternehmensregister | 12 Monate | § 325 Abs. 1 Satz 2, § 326 HGB | 31.12.2026 |
| E-Bilanz und Steuererklärungen | mit der Steuererklärung | § 5b EStG, § 149 AO | je Veranlagungszeitraum |
Vorlage und Inhalt des Beschlusses: Gesellschafterbeschluss Jahresabschluss; alle Termine für Ihren Stichtag: Fristenrechner.
Das gilt speziell für die GmbH
Vier Punkte, die den GmbH-Abschluss von anderen Rechtsformen unterscheiden.
Aufstellung durch die Geschäftsführung: Verantwortlich sind die gesetzlichen Vertreter (§ 264 Abs. 1 HGB), nicht zwingend ein Steuerberater.
Größenklasse bestimmt den Umfang: Kleine GmbHs brauchen keinen Lagebericht und keine Prüfung, Kleinst-GmbHs (§ 267a HGB) auch keinen Anhang.
Feststellung durch die Gesellschafter: Nach der Aufstellung wird der Abschluss festgestellt und die Gewinnverwendung beschlossen (§ 42a, § 46 Nr. 1 GmbHG).
Offenlegungspflicht: Spätestens 12 Monate nach dem Stichtag beim Unternehmensregister (§ 325 HGB) – sonst droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB.
Häufige Fehler bei der GmbH
Größenklasse falsch eingeschätzt: Dann fehlen Pflichtbestandteile oder es wird unnötiger Aufwand betrieben – die Zwei-Stichtage-Regel des § 267 Abs. 4 HGB wird oft übersehen.
Ergebnisverwendung vergessen: Ohne Gesellschafterbeschluss ist der Abschluss nicht festgestellt, und die Offenlegung verlangt die Angabe der Verwendung (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB).
E-Bilanz und Offenlegung verwechselt: Die E-Bilanz geht an das Finanzamt (§ 5b EStG), die Offenlegung an das Unternehmensregister (§ 325 HGB) – beides ist nötig.
Gesellschafterdarlehen und -forderungen nicht gesondert ausgewiesen: § 42 Abs. 3 GmbHG verlangt den Ausweis oder die Angabe im Anhang – bei anhangbefreiten Kleinst-GmbHs bleibt nur der Ausweis.
Nur ein Geschäftsführer unterschreibt: § 245 HGB verlangt alle gesetzlichen Vertreter.
Vorjahresspalte fehlt: § 265 Abs. 2 HGB verlangt zu jedem Posten den Vorjahresbetrag – auch bei einer Vorlage aus der Tabellenkalkulation.
Wann Sie trotzdem einen Berater brauchen
Selbermachen heißt nicht allein bleiben.
- Mittelgroße und große GmbH: Die Abschlussprüfung nach § 316 HGB kann nur ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer leisten.
- Bewertungsentscheidungen: Herstellungskosten, Rückstellungshöhe, Abschreibungsdauern, latente Steuern – die Software rechnet, entscheiden müssen Sie oder ein Berater.
- Steuerliche Gestaltung: Verdeckte Gewinnausschüttung, Organschaft, Umwandlung – Fragen der Steuerberatung, nicht der Abschlusserstellung.
- Zweitmeinung: Sie können einen Steuerberater als Prüfer in den Abschluss einladen; er sieht Zahlen, Zuordnungen und Anhang und gibt frei – ohne den Abschluss neu zu erstellen.
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