Kleine Kapitalgesellschaft

Kleine Kapitalgesellschaft – Jahresabschluss erstellen

In der Größenklasse „klein“ nach § 267 Abs. 1 HGB bilanzieren die meisten deutschen GmbH und UG. Ihre Erleichterungen stehen verstreut über sieben Vorschriften – von der Bilanzgliederung bis zum Feststellungsbeschluss. Diese Seite trägt sie zusammen und benennt, was trotzdem Pflicht bleibt.

Stand:

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Die Schwellenwerte nach § 267 Abs. 1 HGB

Zwei von drei Merkmalen an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen – die Fassung ab dem 17. April 2024.

Größenklassen der Kapitalgesellschaften (§ 267, § 267a HGB)
KlasseBilanzsummeUmsatzerlöseArbeitnehmerNorm
Kleinstbis 450.000 €bis 900.000 €bis 10§ 267a Abs. 1 HGB
Kleinbis 7.500.000 €bis 15.000.000 €bis 50§ 267 Abs. 1 HGB
Mittelgroßbis 25.000.000 €bis 50.000.000 €bis 250§ 267 Abs. 2 HGB
Großdarüberdarüberdarüber§ 267 Abs. 3 HGB
Gesetz vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120), in Kraft seit dem 17. April 2024, Art. 93 EGHGB: verpflichtend für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre, Wahlrecht für 2023. Bis dahin galten 6 / 12 Mio. € für die kleine Klasse – Seiten mit diesen Werten zeigen den alten Stand.

Die Bilanzsumme ist die Summe der Aktivposten A bis E ohne einen Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB (§ 267 Abs. 4a HGB); die Umsatzerlöse sind die des § 277 Abs. 1 HGB der zwölf Monate vor dem Stichtag; die Arbeitnehmerzahl ist der Durchschnitt der Beschäftigten an den vier Quartalsstichtagen ohne Auszubildende (§ 267 Abs. 5 HGB). Die Rechtsfolgen treten erst ein, wenn die Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB); bei Neugründung und Umwandlung genügt der erste Stichtag (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB). Kapitalmarktorientierte Gesellschaften sind immer groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB). Für Ihre Zahlen: Größenklassen-Rechner; alle Klassen im Überblick: Größenklassen nach HGB; die Klasse darunter: Jahresabschluss Kleinstkapitalgesellschaft.

Alle Erleichterungen der kleinen Kapitalgesellschaft

Neun Erleichterungen aus sieben Normen – jede gilt einzeln, keine setzt die andere voraus.

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften
ErleichterungNormWas gilt
Verkürzte Bilanz§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGBNur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten; Restlaufzeitvermerke (§ 268 Abs. 4, 5) und Vorjahresspalte (§ 265 Abs. 2) bleiben
Rohergebnis in der GuV§ 276 Satz 1 HGBPosten 1–5 des Gesamtkostenverfahrens bzw. 1–3 und 6 des Umsatzkostenverfahrens zusammengefasst
Anhang ohne bestimmte Angaben§ 288 Abs. 1 Satz 1 HGBKeine Angaben nach § 264c Abs. 2 Satz 9, § 265 Abs. 4 Satz 2, § 284 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und den unten genannten Nummern des § 285
Kein Anlagenspiegel§ 288 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 284 Abs. 3 HGBDie Entwicklung des Anlagevermögens muss nicht dargestellt werden
Arbeitnehmer nur als Gesamtzahl§ 288 Abs. 1 Satz 2 HGBKeine Gliederung nach Gruppen (§ 285 Nr. 7)
Kein Lagebericht§ 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 HGBAuch kein freiwilliger nötig; ein freiwilliger unterliegt § 289
Sechs Monate Aufstellungsfrist§ 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 HGBStatt drei Monate, wenn ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang es zulässt
Keine Abschlussprüfung§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGBFeststellung ohne Prüfer; freiwillige Prüfung bleibt möglich
Offenlegung ohne GuV§ 326 Abs. 1 HGBNur Bilanz und Anhang; der Anhang ohne die Angaben zur GuV; kein Beschluss über die Ergebnisverwendung, wenn er sich aus dem Abschluss ergibt
Elf Monate Feststellungsfrist (GmbH)§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHGStatt acht Monate
Ermäßigtes Ordnungsgeld§ 335 Abs. 4 HGB1.000 € statt mindestens 2.500 €, wenn die Offenlegung innerhalb der sechswöchigen Nachfrist nachgeholt wird

Abschluss der kleinen GmbH mit allen Erleichterungen

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Die § 288-Liste: welche Anhangangaben entfallen

Der Wortlaut des § 288 Abs. 1 HGB – und was ausdrücklich nicht darin steht.

Angaben nach § 285 HGB, die kleine Kapitalgesellschaften nicht machen müssen (§ 288 Abs. 1 HGB)
§ 285 Nr.AngabeErlassen
2Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach Posten (Verbindlichkeitenspiegel)ja
3Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfteja
4Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und Märktenja
8Material- und Personalaufwand beim Umsatzkostenverfahrenja
9 Buchst. a und bGesamtbezüge der Organe; Bezüge früherer Organmitgliederja
10, 10a, 11, 11a, 11b, 12Organmitglieder; Beteiligungen; unbeschränkt haftende Gesellschafter; Erläuterung der sonstigen Rückstellungenja
14, 14aMutterunternehmen des größten und kleinsten Konsolidierungskreises (14a: nur der Ort der Hinterlegung entfällt)ja / teilweise
15, 15aPersönlich haftende Gesellschafter nach § 264a; Genussrechte und Wandelschuldverschreibungenja
17, 18, 19Abschlussprüferhonorar; Finanzanlagen über Zeitwert; derivative Finanzinstrumenteja
21, 22Geschäfte mit nahestehenden Personen; Forschungs- und Entwicklungskostenja
24Bewertung der Pensionsrückstellungenja
26 bis 30aInvestmentanteile; Risiko der Haftungsverhältnisse; Ausschüttungssperre; latente Steuern; Mindestbesteuerungja
32 bis 34Aperiodische Posten; Nachtragsbericht; Ergebnisverwendungsvorschlagja
1, 3a, 7 (Gesamtzahl), 9 Buchst. c, 13, 16, 20, 23, 25, 31Restlaufzeiten und Sicherheiten; sonstige finanzielle Verpflichtungen; Arbeitnehmerzahl; Organkredite; Firmenwert-Abschreibungszeitraum; Corporate-Governance-Erklärung; Zeitwertbewertung; Bewertungseinheiten; Deckungsvermögen; außergewöhnliche PostenNEIN – Pflicht
Ebenfalls erlassen: § 284 Abs. 2 Nr. 3 (Bewertungsvereinfachungen), § 284 Abs. 3 (Anlagenspiegel), § 264c Abs. 2 Satz 9 (Haftsummen-Lücke), § 265 Abs. 4 Satz 2. Nicht erlassen: § 264 Abs. 1a, § 284 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, § 251, § 268 Abs. 7, § 42 Abs. 3 GmbHG.

Zwei Angaben werden bei kleinen Gesellschaften am häufigsten zu Unrecht weggelassen: der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3a HGB (Nummer 3a steht nicht in der Liste, Nummer 3 schon) und der Abschreibungszeitraum eines Firmenwerts nach § 285 Nr. 13 HGB. Der vollständige Anhang mit allen Pflichtangaben je Klasse: Anhang nach HGB erstellen.

Was für die kleine Kapitalgesellschaft Pflicht bleibt

Die Erleichterungen betreffen Umfang und Offenlegung – nicht Buchführung, Bewertung, Feststellung und Steuern.

  • Bilanz und GuV mit Vorjahresspalte (§ 242, § 265 Abs. 2 HGB) und allen Bewertungsregeln der §§ 252 bis 256 HGB; Restlaufzeitvermerke (§ 268 Abs. 4 und 5), Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3, Vorspalte nach § 272 Abs. 1.
  • Anhang mit Firma, Sitz und Register (§ 264 Abs. 1a), Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4), § 285 Nr. 1, 3a, 7, 9 Buchst. c, 13, 23, 25, 31, Haftungsverhältnissen (§ 251, § 268 Abs. 7) und Gesellschafterkonten (§ 42 Abs. 3 GmbHG).
  • Feststellung durch die Gesellschafter binnen elf Monaten (§ 42a Abs. 2 GmbHG) und Unterschrift aller Geschäftsführer (§ 245 HGB).
  • Offenlegung von Bilanz und Anhang beim Unternehmensregister binnen zwölf Monaten (§ 325 Abs. 1a, § 326 Abs. 1 HGB) – die Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB steht nur Kleinstkapitalgesellschaften offen.
  • E-Bilanz nach § 5b EStG mit vollständiger Gliederung in der amtlichen Taxonomie sowie Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung (§ 149 AO).
  • Aufbewahrung zehn Jahre (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 AO).

Klein, kleinst oder mittelgroß: die Abgrenzung

Nach unten das Wahlrecht der Kleinst-Gesellschaft, nach oben die Pflichten der mittelgroßen mit den Erleichterungen des § 327 HGB.

Bestandteile und Pflichten je Größenklasse
BestandteilKleinstKleinMittelgroßNorm
BilanzBuchstabenpostenBuchstaben und römische Ziffernvollständig; Offenlegung verkürzt mit Pflichtposten A. I. 1–2, A. II. 1–4, A. III. 1–6, B. I. 1–4, B. II. 1–4, B. III. 1–2, C. 1–8§ 266 Abs. 1 Satz 3–4, § 327 Nr. 1 HGB
GuVverkürzt (§ 275 Abs. 5)vollständig, Rohergebnis zulässigvollständig, Rohergebnis zulässig§ 275, § 276 HGB
AnhangWahlrechtmit Erleichterungen § 288 Abs. 1mit Erleichterungen § 288 Abs. 2 (Nr. 4, 29, 32; Nr. 17 an die Kammer)§ 264 Abs. 1 Satz 5, § 288 HGB
Anlagenspiegelneinneinja§ 284 Abs. 3, § 288 Abs. 1 HGB
Lageberichtneinneinja§ 264 Abs. 1 Satz 4, § 289 HGB
Prüfungneinneinja (auch vereidigter Buchprüfer, § 319 Abs. 1 Satz 2)§ 316 Abs. 1 HGB
Aufstellung / Feststellung (GmbH)6 / 11 Monate6 / 11 Monate3 / 8 Monate§ 264 Abs. 1 Satz 3–4 HGB, § 42a Abs. 2 GmbHG
OffenlegungHinterlegung der BilanzBilanz und Anhang ohne GuV-AngabenBilanz (verkürzt), GuV, Anhang (verkürzt), Lagebericht, Bestätigungsvermerk§ 326, § 327 HGB
Preis bei Jahresabschluss.io ab dem zweiten Abschluss250 €500 €2.500 €Preisseite

Der Wechsel nach oben wirkt erst mit dem zweiten Überschreitungsjahr; der Wechsel nach unten erst nach zwei Unterschreitungsjahren (§ 267 Abs. 4 HGB). Was die mittelgroße Klasse im Einzelnen verlangt: Jahresabschluss mittelgroße Kapitalgesellschaft.

Typische kleine Kapitalgesellschaften

Die Klasse reicht weit über die Ein-Personen-GmbH hinaus.

Mit Schwellen von 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme, 15 Millionen Euro Umsatz und 50 Arbeitnehmern sind die meisten inhabergeführten GmbH in Deutschland kleine Kapitalgesellschaften: der Handwerksbetrieb mit 30 Beschäftigten und 4 Millionen Euro Umsatz, die Agentur mit 25 Mitarbeitern, das Ingenieurbüro, die Immobilien-GmbH mit hoher Bilanzsumme, aber wenig Personal und Umsatz, die Beteiligungs-GmbH eines Unternehmers, das Start-up in den ersten Jahren. Auch die GmbH & Co. KG (§ 264a HGB) und die UG, die über die Kleinst-Schwellen gewachsen ist, fallen hierher – ebenso Aktiengesellschaften ohne Kapitalmarktbezug. Nur zwei der drei Merkmale müssen eingehalten werden: Eine GmbH mit 70 Arbeitnehmern bleibt klein, solange Bilanzsumme und Umsatz unter den Schwellen liegen. Die Rechtsformen im Einzelnen: Jahresabschluss GmbH, Jahresabschluss UG, Jahresabschluss Kapitalgesellschaft.

Fristen der kleinen Kapitalgesellschaft

Für ein Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr 2025 entspricht.

Fristen für den Abschluss 2025 einer kleinen GmbH
SchrittFristTerminNorm
Aufstellung durch die Geschäftsführer6 Monate30. Juni 2026§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB
Vorlage an die Gesellschafterunverzüglich nach Aufstellung—§ 42a Abs. 1 GmbHG
Feststellung durch die Gesellschafter11 Monate30. November 2026§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG
Offenlegung von Bilanz und Anhang12 Monate31. Dezember 2026§ 325 Abs. 1a Satz 1, § 326 Abs. 1 HGB
E-Bilanz und Steuererklärungen31. Juli des Folgejahres; mit Steuerberater Ende Februar des übernächsten Jahres31. Juli 2026 bzw. 1. März 2027§ 149 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 3 AO; § 5b EStG
Versäumnis der Offenlegung: Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB; wird innerhalb der sechswöchigen Nachfrist nachgeholt, beträgt das Ordnungsgeld für kleine Kapitalgesellschaften 1.000 Euro (§ 335 Abs. 4 HGB), sonst mindestens 2.500 Euro.

Termine für Ihren Stichtag: Fristenrechner; alle Fristen erklärt: Jahresabschluss Fristen.

Was der Abschluss einer kleinen Kapitalgesellschaft kostet

StBVV-Rahmen aus Tabelle B – und der Festpreis der Software.

Kosten des Jahresabschlusses einer kleinen GmbH im Vergleich
WegBilanz und GuVAnhangE-BilanzOffenlegung
Steuerberater nach StBVV, Gegenstandswert 500.000 €832 – 3.328 € netto (10/10 bis 40/10 der Tabelle B; Mittelgebühr 25/10: 2.080 €)166 – 998 € netto (2/10 bis 12/10)eigene Gebühr (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 StBVV)Zeitgebühr zzgl. Registergebühr
Steuerberater nach StBVV, Gegenstandswert 1.000.000 €1.126 – 4.504 € netto225 – 1.351 € nettoeigene GebührZeitgebühr zzgl. Registergebühr
Jahresabschluss.ioerster Abschluss je Arbeitsbereich 0 €, danach 500 €enthalten, nach § 288 Abs. 1 gefiltert20 € je Wirtschaftsjahr, Direktversand an ELSTERXML-Datei enthalten; Registergebühr gesondert
Tabelle B in der Fassung ab dem 1. Juli 2025 (volle Gebühr 832 € bei 500.000 €, 1.126 € bei 1.000.000 €); Gegenstandswert ist das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 StBVV). Die tatsächliche Vergütung hängt von der Vereinbarung nach § 4 StBVV ab.

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Typische Fehler bei kleinen Kapitalgesellschaften

Erleichterungen werden überdehnt oder übersehen – beides fällt bei der Offenlegung auf.

  • GuV mit eingereicht. § 326 Abs. 1 HGB erspart sie – wer sie einreicht, veröffentlicht Umsatz und Ergebnis ohne Not.
  • Anhang mit GuV-Angaben offengelegt. Die Offenlegungsfassung des Anhangs lässt die Angaben zur GuV weg (§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB); die aufgestellte Fassung enthält sie.
  • § 285 Nr. 3a und Nr. 13 weggelassen, weil die Nummern mit der § 288-Liste verwechselt werden.
  • Hinterlegung beantragt. Sie steht nur Kleinstkapitalgesellschaften offen (§ 326 Abs. 2 HGB); die kleine Gesellschaft legt offen.
  • Klasse an einem Stichtag gemessen. Ein einzelnes Jahr über den Schwellen macht die Gesellschaft nicht mittelgroß (§ 267 Abs. 4 HGB).
  • Alte Schwellen verwendet (6 / 12 Mio. €): Seit dem 17. April 2024 gelten 7,5 / 15 Mio. €.
  • Anlagenspiegel freiwillig, aber falsch. Wer ihn aufstellt, muss die Buchwerte mit der Bilanz abstimmen.
  • Aufstellungsfrist als Feststellungsfrist verstanden. Sechs Monate für die Aufstellung, elf für die Feststellung, zwölf für die Offenlegung – drei Fristen aus zwei Gesetzen.

So entsteht der Abschluss der kleinen Kapitalgesellschaft mit Jahresabschluss.io

Die Erleichterungen sind Regeln der Software, keine Häkchen, die jemand setzen muss.

  • Die Größenklasse wird aus zwei Stichtagen berechnet, Kapitalmarktorientierung und andere Sonderfälle (§ 264d, § 340a HGB) werden als Kennzeichen abgefragt.
  • Die Saldenliste wird der vollen Gliederung zugeordnet; die verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB ist eine Darstellung daraus, die E-Bilanz nutzt die volle Gliederung.
  • Der Anhang wird aus einer Matrix nach § 288 Abs. 1 HGB gefiltert: Ein Anlagenspiegel entsteht nicht, § 285 Nr. 3a und Nr. 13 bleiben, Angaben zu Posten ohne Bestand werden nicht angeboten.
  • Für das Unternehmensregister wird die Offenlegungsfassung erzeugt: Bilanz und Anhang ohne GuV-Angaben (§ 326 Abs. 1 HGB); Feststellungsdatum und Unterzeichner werden vorher abgefragt.
  • Bilanzgleichung, Fehlbetrag nach § 268 Abs. 3, Restlaufzeitvermerke und die Übereinstimmung von GuV-Ergebnis und Jahresüberschuss werden deterministisch geprüft.
  • Die E-Bilanz geht nach ERiC-Prüfung und Ihrer Freigabe direkt an ELSTER; Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung entstehen aus denselben Zahlen.

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Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Weiterführende Seiten

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Häufige Fragen

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Wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreitet: 7,5 Millionen Euro Bilanzsumme, 15 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Stichtag und im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 1 und 4 HGB in der Fassung ab dem 17. April 2024, Art. 93 EGHGB). Kapitalmarktorientierte Gesellschaften gelten stets als groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB). Unterschreitet sie zusätzlich die Kleinst-Schwellen des § 267a HGB, ist sie Kleinstkapitalgesellschaft.

Nein. Kleine Kapitalgesellschaften reichen beim Unternehmensregister nur Bilanz und Anhang ein; die GuV entfällt, und der Anhang wird ohne die Angaben eingereicht, die die GuV betreffen (§ 326 Abs. 1 HGB). Umsatz und Ergebnis bleiben damit aus der Veröffentlichung heraus. Aufgestellt und festgestellt wird die GuV trotzdem, und die E-Bilanz an das Finanzamt enthält sie vollständig.

Nicht im Anhang: § 288 Abs. 1 HGB erlässt kleinen Kapitalgesellschaften die Angaben nach § 284 Abs. 3 HGB. Viele kleine Gesellschaften stellen ihn freiwillig auf, weil Banken und Gesellschafter ihn erwarten; Pflicht wird er mit der mittelgroßen Größenklasse.

Alles, was § 288 Abs. 1 HGB nicht erlässt: Firma, Sitz und Register (§ 264 Abs. 1a HGB), Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und ihre Änderungen (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB), Verbindlichkeiten über fünf Jahre und gesicherte Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 1 HGB), sonstige finanzielle Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3a HGB), die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl ohne Gruppen (§ 285 Nr. 7 HGB), Vorschüsse und Kredite an Organmitglieder (§ 285 Nr. 9 Buchst. c HGB), der Abschreibungszeitraum eines Firmenwerts (§ 285 Nr. 13 HGB), Bewertungseinheiten (Nr. 23), Deckungsvermögen (Nr. 25), außergewöhnliche Posten (Nr. 31), Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB) und Gesellschafterkonten (§ 42 Abs. 3 GmbHG).

Nein. § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB nimmt kleine Kapitalgesellschaften von der Pflicht zur Aufstellung des Lageberichts aus. Ein freiwilliger Lagebericht ist möglich, muss dann aber den Anforderungen des § 289 HGB genügen und wird mit offengelegt.

Nicht von Gesetzes wegen: § 316 Abs. 1 HGB verpflichtet nur mittelgroße und große Kapitalgesellschaften zur Abschlussprüfung. Eine freiwillige Prüfung können die Gesellschafter beschließen; der Gesellschaftsvertrag oder ein Kreditvertrag kann sie verlangen. Ohne gesetzliche Prüfung wird auch kein Bestätigungsvermerk offengelegt.

Aufstellung innerhalb von sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB); Feststellung durch die Gesellschafter innerhalb von elf Monaten (§ 42a Abs. 2 GmbHG); Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von zwölf Monaten (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB). Für das Geschäftsjahr 2025: 30. Juni, 30. November und 31. Dezember 2026.

Als Summe der Aktivposten A bis E nach § 266 Abs. 2 HGB; ein auf der Aktivseite ausgewiesener nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag zählt nicht mit (§ 267 Abs. 4a HGB). Maßgeblich ist die Bilanzsumme am Abschlussstichtag, die Umsatzerlöse der zwölf Monate davor und der Arbeitnehmerdurchschnitt der vier Quartalsstichtage ohne Auszubildende (§ 267 Abs. 5 HGB).

Ja. Sie braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert auszuweisen (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) – also etwa „A. II. Sachanlagen“ ohne die Einzelposten Grundstücke, Maschinen und Betriebsausstattung. Die Restlaufzeitvermerke nach § 268 Abs. 4 und 5 HGB und die Vorjahresspalte nach § 265 Abs. 2 HGB bleiben. Für die E-Bilanz gilt die volle Gliederung.

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen in der GuV die Posten 1 bis 5 des Gesamtkostenverfahrens – Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, Materialaufwand – beziehungsweise die Posten 1 bis 3 und 6 des Umsatzkostenverfahrens zu einem Posten „Rohergebnis“ zusammenfassen (§ 276 Satz 1 HGB). Für die kleine Gesellschaft ist das vor allem für interne Fassungen relevant, weil sie die GuV ohnehin nicht offenlegt.

Nach zwei Stichtagen über den Schwellen des § 267 Abs. 1 HGB kommen Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 4, § 289 HGB), Abschlussprüfung (§ 316 Abs. 1 HGB), der vollständige Anhang mit Anlagenspiegel und den Angaben, die § 288 Abs. 1 HGB bisher erließ, die Aufstellungsfrist von drei Monaten und die Feststellung binnen acht Monaten hinzu; offengelegt werden Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht mit den Erleichterungen des § 327 HGB. Der Übergang wirkt erst mit dem zweiten Überschreitungsjahr.

Beim Steuerberater nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV 10/10 bis 40/10 der vollen Gebühr aus Tabelle B; bei 500.000 Euro Gegenstandswert sind das 832 bis 3.328 Euro netto für Bilanz und GuV, bei 1 Million Euro 1.126 bis 4.504 Euro, der Anhang kommt mit 2/10 bis 12/10 hinzu. Mit Jahresabschluss.io ist der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich gratis; danach kostet er für eine kleine Kapitalgesellschaft 500 Euro je Geschäftsjahr, die E-Bilanz 20 Euro.

Abschluss der kleinen GmbH mit allen Erleichterungen

Verkürzte Bilanz, Anhang nach § 288 Abs. 1 gefiltert, Offenlegung ohne GuV – aus der Saldenliste. Der erste Jahresabschluss ist gratis.