Mittelgroße Kapitalgesellschaft – Jahresabschluss

Pflichten, Schwellenwerte und Offenlegung für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach HGB.

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Eine Kapitalgesellschaft ist mittelgroß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschreitet: 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 2 HGB).

Muss eine mittelgroße Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss prüfen lassen?

Ja, mittelgroße Kapitalgesellschaften sind prüfungspflichtig. Ein Wirtschaftsprüfer muss den Jahresabschluss und den Lagebericht prüfen und einen Bestätigungsvermerk erteilen.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen die Bilanz in verkürzter Form offenlegen (nur bis zur Ebene der mit Buchstaben bezeichneten Posten). Die GuV kann ab den Umsatzerlösen beginnen (Kostenumsatzverfahren).

Ja, mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen einen Lagebericht erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Im Gegensatz zu großen Gesellschaften müssen sie aber keine nichtfinanziellen Informationen aufnehmen.

Wie unterscheidet sich der Anhang von dem kleiner Gesellschaften?

Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen deutlich mehr Anhangsangaben machen als kleine: u. a. Aufgliederung der Umsatzerlöse, Angaben zu Beteiligungen, Informationen über Geschäfte mit nahestehenden Personen.

Mittelgroße Kapitalgesellschaft – Jahresabschluss, Pflichten und Offenlegung

Jahresabschluss der mittelgroßen Kapitalgesellschaft: Schwellenwerte nach § 267 HGB, Prüfungspflicht, erweiterter Anhang und Offenlegungserleichterungen.

Die mittelgroße Kapitalgesellschaft liegt zwischen klein und groß – mit entsprechend abgestuften Pflichten. Prüfungspflicht ja, aber Erleichterungen bei der Offenlegung. Hier erfahren Sie, was genau gilt.