Nichtfinanzielle Erklärung (§ 289b HGB)

Nichtfinanzielle Erklärung (NFE) nach §§ 289b–289e HGB: Wer berichten muss, die fünf Belange nach § 289c HGB, Aufbau, Comply-or-explain und Übergang zur CSRD.

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Die nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b–289e HGB ist ein Berichtsteil zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Sie kann in den Lagebericht aufgenommen oder als gesonderter nichtfinanzieller Bericht veröffentlicht werden.

Verpflichtet sind große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB), die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 289b Abs. 1 HGB). Kleinere Gesellschaften sind nicht verpflichtet, können aber freiwillig berichten.

§ 289c Abs. 2 HGB nennt fünf Belange: Umwelt, Arbeitnehmer, Soziales, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Zu jedem Belang sind Konzepte, deren Ergebnisse, wesentliche Risiken und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren darzustellen (§ 289c Abs. 3 HGB).

Die europäische CSRD erweitert die Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich und ersetzt die bisherige NFE nach und nach durch einen Nachhaltigkeitsbericht nach den ESRS. Für die Umsetzung in deutsches Recht gilt der jeweils aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens; solange die Umsetzung nicht in Kraft ist, bleiben §§ 289b–289e HGB maßgeblich.

Für die NFE als Teil des Lageberichts führt Sie der Lagebericht-Prozess durch die relevanten Belange. Für die umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS gibt es ein eigenes CSRD-Modul; für eine freiwillige, schlanke Berichterstattung kleinerer Unternehmen das Nachhaltigkeitsmodul nach VSME-Standard.