Lagebericht · NFE

Nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b–289e HGB (NFE)

Die nichtfinanzielle Erklärung ergänzt den Lagebericht um Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, Menschenrechten und Korruptionsbekämpfung. Diese Seite erklärt, wer nach §§ 289b–289e HGB berichten muss, welche fünf Belange abzudecken sind, wie das Comply-or-explain-Prinzip funktioniert und was der Übergang zur CSRD bedeutet.

Stand:

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Wer eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben muss

Die Pflicht trifft nur einen eng abgegrenzten Kreis – § 289b Abs. 1 HGB.

Große Kapitalgesellschaft

Große Gesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 3 HGB.

Kapitalmarktorientiert

Kapitalmarktorientiert nach § 264d HGB (etwa börsennotiert).

Mehr als 500 Beschäftigte

Im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer.

Alle drei Kriterien müssen zusammen erfüllt sein. Ist das nicht der Fall, besteht keine NFE-Pflicht – eine freiwillige Berichterstattung, etwa nach dem VSME-Standard, bleibt möglich.

Die fünf Belange nach § 289c HGB

Zu jedem Belang sind Konzepte, Ergebnisse, wesentliche Risiken und Leistungsindikatoren darzustellen.

Umweltbelange

Etwa Treibhausgasemissionen, Energie- und Wasserverbrauch, Ressourcennutzung.

Arbeitnehmerbelange

Etwa Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz, Vielfalt und Aus- und Weiterbildung.

Sozialbelange

Etwa Beziehungen zu Kommunen, Lieferanten und weiteren Stakeholdern.

Achtung der Menschenrechte

Etwa Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette.

Korruption und Bestechung

Etwa Compliance-Konzepte und Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Comply or explain

Besteht zu einem Belang kein Konzept, ist dies klar und begründet zu erläutern (§ 289c Abs. 4 HGB).

NFE, CSRD und VSME – was zu wem passt

Je nach Größe und Pflichtenlage stehen unterschiedliche Berichtsformate zur Verfügung.

Nichtfinanzielle Berichterstattung strukturiert angehen

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Weiterführende Seiten

Lagebericht erstellen | Lagebericht Aufbau | Lagebericht Pflicht | CSRD-Modul | Nachhaltigkeitsmodul | Lagebericht Vorlage

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Die nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b–289e HGB ist ein Berichtsteil zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Sie kann in den Lagebericht aufgenommen oder als gesonderter nichtfinanzieller Bericht veröffentlicht werden.

Verpflichtet sind große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB), die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 289b Abs. 1 HGB). Kleinere Gesellschaften sind nicht verpflichtet, können aber freiwillig berichten.

§ 289c Abs. 2 HGB nennt fünf Belange: Umwelt, Arbeitnehmer, Soziales, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Zu jedem Belang sind Konzepte, deren Ergebnisse, wesentliche Risiken und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren darzustellen (§ 289c Abs. 3 HGB).

Die europäische CSRD erweitert die Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich und ersetzt die bisherige NFE nach und nach durch einen Nachhaltigkeitsbericht nach den ESRS. Für die Umsetzung in deutsches Recht gilt der jeweils aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens; solange die Umsetzung nicht in Kraft ist, bleiben §§ 289b–289e HGB maßgeblich.

Für die NFE als Teil des Lageberichts führt Sie der Lagebericht-Prozess durch die relevanten Belange. Für die umfassende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS gibt es ein eigenes CSRD-Modul; für eine freiwillige, schlanke Berichterstattung kleinerer Unternehmen das Nachhaltigkeitsmodul nach VSME-Standard.

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