Aufbau & Gliederung · § 289 HGB / DRS 20

Lagebericht – Aufbau, Gliederung und Bestandteile

Das HGB schreibt die Pflichtinhalte des Lageberichts vor, DRS 20 liefert die anerkannte Struktur. Diese bewährte Gliederung orientiert sich an DRS 20 und deckt die Pflichtinhalte des § 289 HGB ab – nicht jede Position ist für jedes Unternehmen einschlägig.

Eine bewährte Gliederung

  • Grundlagen des Unternehmens (DRS 20.36 ff.)
  • Wirtschaftsbericht: Rahmenbedingungen, Geschäftsverlauf, Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage
  • Gesamtaussage zur wirtschaftlichen Lage (DRS 20.98 ff.)
  • Prognosebericht sowie Chancen- und Risikobericht (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB)
  • Ergänzende Pflichtangaben je nach Einschlägigkeit (§ 289 Abs. 2–4, §§ 289a, 289f HGB)