Was zum Mahnwesen gehört
Fünf Schritte, von denen die meisten Unternehmen nur den mittleren als „Mahnwesen“ wahrnehmen.
Mahnwesen beginnt nicht mit dem Mahnschreiben, sondern mit einer sauberen Offene-Posten-Verwaltung. Solange nicht je Kunde und je Rechnung feststeht, welcher Betrag noch aussteht, welche Teilzahlung wohin gebucht wurde und welches Zahlungsziel gilt, ist jede Mahnung ein Risiko: Sie mahnen eine bereits bezahlte Rechnung an und beschädigen eine Kundenbeziehung, die Sie eigentlich schützen wollten. Der erste Schritt ist deshalb die laufende Zuordnung der Zahlungseingänge, der zweite die Fälligkeitsüberwachung.
Erst danach folgt der eigentliche Mahnvorgang: die Feststellung des Verzugs, das Anschreiben mit einer klaren Frist, die Berechnung von Verzugszinsen und — zwischen Unternehmen — der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Bleibt die Zahlung aus, geht es weiter zur gerichtlichen Durchsetzung, meist über das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO. Der fünfte Schritt wird regelmäßig vergessen: Eine zweifelhafte oder ausgefallene Forderung ist ein Fall für die Bilanz. Sie wird wertberichtigt oder ausgebucht, und bei endgültiger Uneinbringlichkeit ist die abgeführte Umsatzsteuer nach § 17 UStG zu berichtigen — bares Geld, das viele Unternehmen liegen lassen.
Drei Begriffe werden dabei regelmäßig verwechselt. Zahlungsziel ist die Vereinbarung, bis wann gezahlt werden darf. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem Sie die Zahlung verlangen können; ohne abweichende Vereinbarung ist das sofort mit Entstehen des Anspruchs. Verzug ist die rechtliche Folge, die Zinsen und Schadensersatz auslöst — und die eben nicht automatisch mit dem Ablauf des Zahlungsziels eintritt, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 286 BGB. Wer „überfällig“ und „in Verzug“ gleichsetzt, berechnet Zinsen ab dem falschen Tag.
Wann Ihr Kunde in Verzug ist
§ 286 BGB kennt die Mahnung — und vier Fälle, in denen sie überflüssig ist.
| Weg | Voraussetzung | Beispiel | Norm |
|---|---|---|---|
| Mahnung nach Fälligkeit | Eine Zahlungsaufforderung geht dem Schuldner zu, nachdem die Forderung fällig geworden ist | Rechnung fällig am 15. Oktober, Mahnung geht am 20. Oktober zu — Verzug ab dem 20. Oktober | Abs. 1 |
| Termin nach dem Kalender bestimmt | Die Leistungszeit ist datumsgenau vereinbart (Vertrag, Auftragsbestätigung); ein Datum nur auf der Rechnung genügt nicht | Im Vertrag vereinbart: „zahlbar bis 31. Oktober 2026“ — Verzug ab dem 1. November, ohne jedes Schreiben | Abs. 2 Nr. 1 |
| Frist ab einem Ereignis, kalendermäßig berechenbar | Der Leistung geht ein Ereignis voraus, und die angemessene Frist lässt sich davon an nach dem Kalender berechnen | „Zahlbar 14 Tage nach Lieferung“, Lieferung am 10. Oktober — Verzug ab dem 25. Oktober | Abs. 2 Nr. 2 |
| Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung | Der Schuldner erklärt, er werde nicht zahlen | Schriftliche Absage des Kunden — Verzug tritt sofort ein | Abs. 2 Nr. 3 |
| Besondere Gründe | Die Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigt den sofortigen Verzugseintritt | Enger Ausnahmefall, etwa bei arglistigem Verhalten | Abs. 2 Nr. 4 |
| 30-Tage-Regel für Entgeltforderungen | Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung; gegenüber Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung besonders darauf hingewiesen wurde | Rechnung fällig und zugegangen am 1. Oktober — Verzug spätestens am 31. Oktober | Abs. 3 |
Praktisch heißt das: Ein vertraglich vereinbarter, nach dem Kalender bestimmter Zahlungstermin erspart Ihnen die erste Mahnung. Ein Datum, das Sie nur auf der Rechnung setzen, genügt dafür nicht — ohne Vereinbarung greift spätestens die 30-Tage-Regel. Gegenüber Verbrauchern kommt eine Zeile in der Rechnung hinzu: Der Hinweis, dass nach 30 Tagen Verzug eintritt, ist nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB Voraussetzung dafür, dass die Regel überhaupt greift. Fehlt er, bleibt Ihnen gegenüber Privatkunden nur die Mahnung oder der kalendermäßige Termin.
Lange Zahlungsziele sind zwischen Unternehmen nicht beliebig vereinbar. Eine Abrede, nach der die Zahlung erst mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung verlangt werden kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB). Wer sich von einem großen Kunden ein Zahlungsziel von 90 Tagen in die Einkaufsbedingungen schreiben lässt, hat deshalb nicht zwingend eine wirksame Vereinbarung vor sich. Wie Sie Termin und Hinweis schon beim Schreiben der Rechnung setzen: Ausgangsrechnungen schreiben.
Überfällige Rechnungen im Blick behalten
Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.
Verzugszinsen, Pauschale und Mahnkosten berechnen
Zwei Zinssätze, eine Pauschale — und die Frage, was von den eigenen Mahnkosten wirklich ersatzfähig ist.
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszins gegenüber Verbrauchern (§ 288 Abs. 1) | Verzugszins bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2) |
|---|---|---|---|
| seit 1. Juli 2026 | 1,52 % | 6,52 % | 10,52 % |
| 1. Januar bis 30. Juni 2026 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 1. Juli bis 31. Dezember 2025 | 1,27 % | 6,27 % | 10,27 % |
| 1. Januar bis 30. Juni 2025 | 2,27 % | 7,27 % | 11,27 % |
Die neun Prozentpunkte gelten nur für Entgeltforderungen — also Forderungen aus Lieferungen und Leistungen — und nur, wenn an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Für andere Ansprüche zwischen Unternehmen, etwa Schadensersatzforderungen, bleibt es bei fünf Prozentpunkten. Ist auf einer Seite ein Verbraucher beteiligt, gilt der niedrigere Satz für die gesamte Forderung.
Rechenbeispiel. Eine GmbH hat einem gewerblichen Kunden 5.000 Euro brutto in Rechnung gestellt. Der Kunde zahlt 45 Tage nach Verzugseintritt. Verzinst wird der gesamte offene Geldbetrag einschließlich Umsatzsteuer, taggenau und üblicherweise mit 365 Tagen: 5.000 Euro × 10,52 % × 45/365 = 64,85 Euro. Dazu kommt die Pauschale von 40 Euro, sodass die Nebenforderung 104,85 Euro beträgt. Wäre der Kunde eine Privatperson, gälten 6,52 Prozent: 5.000 Euro × 6,52 % × 45/365 = 40,19 Euro — und die Pauschale entfiele ersatzlos.
Die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB steht dem Gläubiger einer Entgeltforderung zu, wenn der säumige Schuldner kein Verbraucher ist. Sie fällt auch bei Abschlags- und Ratenzahlungen an (Satz 2). Wichtig ist die Anrechnungsregel in Satz 3: Beauftragen Sie später einen Rechtsanwalt, wird die Pauschale auf den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten angerechnet — sie kommt also nicht zusätzlich obendrauf. Eine vorab vereinbarte Klausel, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam; eine Klausel, die die Pauschale oder den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ausschließt, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen und damit ebenfalls unwirksam (§ 288 Abs. 6 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Sperre nicht.
Bei den Mahnkosten lohnt Zurückhaltung. Ersatzfähig ist der tatsächlich entstandene Verzugsschaden (§ 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 286 BGB), also die konkreten Auslagen für Porto, Papier und Druck. Der eigene Personal- und Zeitaufwand für das Mahnen gehört nach ganz überwiegender Auffassung nicht dazu: Das Beitreiben eigener Forderungen zählt zum allgemeinen Geschäftsbetrieb. Eine Mahngebühr von zehn Euro je Schreiben lässt sich deshalb kaum begründen, sofern sie nicht wirksam vereinbart wurde. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist die gesetzliche Pauschale der belastbarere Weg — und sie muss nicht vereinbart werden.
Mahnstufen: was in welches Schreiben gehört
Drei Stufen sind kaufmännische Praxis, keine Rechtspflicht — sie schützen die Kundenbeziehung, nicht den Anspruch.
| Stufe | Zeitpunkt | Ton und Inhalt | Nebenforderungen |
|---|---|---|---|
| Zahlungserinnerung | etwa 3 bis 7 Tage nach Fälligkeit | Freundlich, in der Annahme eines Versehens. Rechnungsnummer, Datum, Betrag, Leistung, Bankverbindung, neue Frist mit Datum | in der Regel keine |
| 1. Mahnung | etwa 10 bis 14 Tage nach Fälligkeit | Sachlich. Der Verzug wird ausdrücklich festgestellt, die Frist ist ein konkretes Datum, nicht „umgehend“ | Verzugszinsen ab Verzugseintritt; zwischen Unternehmen die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB |
| Letzte Mahnung | etwa 25 bis 30 Tage nach Fälligkeit | Bestimmt. Die Gesamtforderung wird aufgeschlüsselt in Hauptforderung, Zinsen und Kosten; letzte Frist und Ankündigung der gerichtlichen Geltendmachung | Zinsen taggenau, Pauschale, tatsächliche Auslagen |
Inhaltlich muss eine Mahnung eindeutig erkennen lassen, welche Forderung gemeint ist und dass Sie Zahlung verlangen. Nennen Sie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsgegenstand, den offenen Betrag und den Zahlungsweg; führen Sie Zinsen und Nebenforderungen getrennt auf. Eine reine Saldenmitteilung ohne Zahlungsaufforderung ist keine Mahnung. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor — auch eine E-Mail genügt —, entscheidend ist der Zugang beim Schuldner, den im Streitfall Sie beweisen müssen. Für die letzte Stufe ist ein nachweisbarer Versandweg deshalb sinnvoll.
Zum Ton: Die meisten überfälligen Rechnungen sind kein Zahlungsunwille, sondern ein untergegangener Beleg, eine abwesende Urlaubsvertretung oder eine Rechnung, die in der Freigabe des Kunden feststeckt. Ein erstes freundliches Schreiben löst diese Fälle, ohne die Beziehung zu belasten. Umgekehrt gilt: Wer erst nach vier Monaten das erste Mal schreibt, signalisiert, dass es nicht eilt. Regelmäßigkeit wirkt stärker als Schärfe.
Wenn die Mahnung nicht wirkt: Mahnbescheid und Verjährung
Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO — und die Frist, die zum Jahresende abläuft.
Für eine Forderung, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet ist, steht das gerichtliche Mahnverfahren offen (§ 688 Abs. 1 ZPO). Es ist ausgeschlossen, solange die Geltendmachung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt oder die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (§ 688 Abs. 2 ZPO). Der Antrag geht an das zentrale Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes, in der Regel elektronisch; das Gericht prüft die Forderung nicht inhaltlich, sondern erlässt den Mahnbescheid. Der Schuldner hat dann zwei Wochen ab Zustellung Zeit, zu zahlen oder Widerspruch zu erheben (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Widerspricht er nicht, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen und aus diesem vollstrecken; widerspricht er, geht die Sache in das streitige Verfahren über.
Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr nach Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, mindestens 38,00 Euro; sie richtet sich im Übrigen nach dem Streitwert. Als Rechtsverfolgungskosten gehört sie zum Verzugsschaden und ist vom Schuldner zu erstatten — wobei die 40-Euro-Pauschale darauf angerechnet wird (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).
Der wichtigste Termin im Mahnwesen ist der 31. Dezember. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung aus dem Jahr 2026 verjährt damit am 31. Dezember 2029. Entscheidend: Mahnen hemmt die Verjährung nicht. Sie können zwanzigmal mahnen und stehen am Silvesterabend trotzdem vor einer verjährten Forderung. Gehemmt wird die Verjährung erst durch die Erhebung der Klage oder die Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB). Ist der Anspruch rechtskräftig festgestellt, verjährt er erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eine Durchsicht der offenen Posten im Spätherbst gehört deshalb in jeden Jahresablauf.
Wie Mahnungen und Forderungsausfälle gebucht werden
Zinsen und Gebühren sind kein Umsatz — und ein Ausfall ist ein Fall für Bilanz und Umsatzsteuer.
Verzugszinsen, Fälligkeits- und Prozesszinsen sind echter Schadensersatz: Ihnen steht keine Leistung gegenüber, sie sind deshalb nicht umsatzsteuerbar. Dasselbe gilt für Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und durch seine Geschäftsbedingungen oder auf andere Weise als solche kenntlich macht (Abschnitt 1.3 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Weisen Sie auf einer Mahnung trotzdem Umsatzsteuer auf diese Beträge aus, schulden Sie den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG — ein vermeidbarer Fehler, der sich über viele Mahnungen summiert. Die Umsatzsteuer der ursprünglichen Rechnung wird in der Mahnung nur wiederholt, nicht neu ausgewiesen.
In der Gewinn- und Verlustrechnung werden vereinnahmte Verzugszinsen üblicherweise unter den sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen gezeigt, Mahnkosten und die 40-Euro-Pauschale unter den sonstigen betrieblichen Erträgen. Zu aktivieren ist eine Zinsforderung allerdings erst, wenn mit ihr auch zu rechnen ist: Das Vorsichtsprinzip verlangt, alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, Gewinne dagegen nur, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Zinsen gegen einen Kunden, der die Hauptforderung nicht zahlt, sind selten realisiert.
Wird die Zahlung zweifelhaft, ist die Forderung gesondert zu führen und auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB). Diese Einzelwertberichtigung wird auf den Nettobetrag gebildet, also ohne Umsatzsteuer: Die Steuer wird erst berichtigt, wenn die Forderung tatsächlich uneinbringlich ist. Neben der Einzelwertberichtigung kennt die Praxis die Pauschalwertberichtigung für das allgemeine Ausfallrisiko des restlichen Forderungsbestands.
Ist die Forderung endgültig uneinbringlich — spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in der Regel aber schon, wenn auf absehbare Zeit nicht mit einer Zahlung zu rechnen ist —, wird sie ausgebucht, und die Bemessungsgrundlage ist zu berichtigen: Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer den geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG); die Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts ist ein solcher Fall (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Berichtigung erfolgt im Voranmeldungszeitraum der Uneinbringlichkeit. Zahlt der Kunde später doch, ist erneut zu berichtigen.
Bei Teilzahlungen gilt eine gesetzliche Reihenfolge, die in der Praxis oft übergangen wird: Schuldet der Kunde neben der Hauptleistung auch Zinsen und Kosten, wird eine nicht ausreichende Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB). Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, darf der Gläubiger die Annahme ablehnen (Abs. 2). Sind mehrere Rechnungen offen und trifft der Schuldner keine Bestimmung, wird zuerst die fällige Schuld getilgt, unter mehreren fälligen die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietende, unter gleich sicheren die dem Schuldner lästigere und unter gleich lästigen die ältere Schuld (§ 366 Abs. 2 BGB) — eine anteilige Verteilung kommt erst bei gleichem Alter in Betracht. Wie die Beträge in den Abschluss kommen: Funktionsumfang der Buchhaltung.
So läuft der Mahnlauf in der Software
Von der Zuordnung der Zahlungseingänge bis zur Wertberichtigung im Abschluss — mit der Freigabe beim Menschen.
- Offene Posten je Kunde führen. Jede Ausgangsrechnung steht als offener Posten beim Debitor, bis sie ausgeglichen ist. Teilzahlungen und Restbeträge werden je Rechnung geführt, und die Außenstände lassen sich je Kunde und in Summe auswerten. Eine Zahlung, die mehrere Rechnungen betrifft, wird von der ältesten offenen Rechnung an verteilt — nie anteilig über alle, denn eine anteilige Verteilung erfindet Teilzahlungen, die der Zahlende nicht gemeint hat.
- Zahlungseingänge zuordnen. Der Abgleich zwischen Geldeingang und offener Ausgangsrechnung läuft über Rechnungsnummer, Betrag und ein Fälligkeitsfenster. Die Bankanbindung liest dabei nur — es werden keine Zahlungen ausgelöst. Was sauber zugeordnet ist, kann nicht versehentlich angemahnt werden.
- Mahnlauf starten. Der Lauf geht über alle überfälligen Rechnungen und stellt zusammen, was anzuschreiben ist — nicht Rechnung für Rechnung von Hand.
- Mahnstufe und Frist setzen. Je Rechnung werden Mahnstufe und Frist festgelegt, sodass eine Zahlungserinnerung anders aussieht und anders terminiert ist als eine letzte Mahnung.
- Mahngebühren und Verzugszinsen berechnen. Die Zinsen werden nach dem Basiszinssatz ermittelt, Mahngebühren je Stufe hinzugerechnet. Prüfen Sie dabei die Sätze aus der Tabelle oben: neun Prozentpunkte nur ohne Verbraucherbeteiligung.
- Mahnschreiben als PDF erzeugen — und selbst versenden. Der Lauf erstellt die Schreiben; ob, wann und an wen sie hinausgehen, entscheiden Sie. Ein automatischer Versand ohne Freigabe ist bewusst nicht vorgesehen: Ein Mahnschreiben ist eine Kundenbeziehung.
- Kundenkontoauszug und Zahlungsavis beilegen. Beide gibt es als PDF. Ein Kontoauszug beantwortet den häufigsten Einwand — „Welche Rechnung meinen Sie?“ — bevor er gestellt wird.
- Früher warnen statt später mahnen. Eine Wenn-Dann-Regel kann auf das Ereignis „Rechnung 14 Tage offen“ reagieren und eine Aufgabe, eine E-Mail oder einen Aufruf an ein anderes Programm auslösen; die Regeln werden stündlich geprüft. So fällt ein Zahlungsausfall auf, bevor er drei Monate alt ist.
- Vorbeugen statt mahnen. Wo es zum Geschäft passt, ist der SEPA-Lastschrifteinzug mit einem Mandat je Kunde die wirksamste Maßnahme: Eine eingezogene Rechnung wird nie überfällig. Der Ablauf: SEPA-Zahllauf und Lastschrifteinzug.
- Ausfälle im Abschluss abbilden. Wertberichtigungen auf Forderungen — Einzel- und Pauschalwertberichtigung sowie der Forderungsausfall — gehören zum Abschluss-Assistenten und fließen damit in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein.
- Nachvollziehbar bleiben. Korrekturen laufen als Storno, nicht als Löschung, und die Buchungen werden festgeschrieben — die Anforderungen der GoBD gelten auch für die Debitorenbuchhaltung. Hintergrund: GoBD-konforme Buchhaltung.
Das Mahnwesen ist Teil der Buchhaltung ab 125 € je Gesellschaft und Monat. Wie die KI die laufende Buchhaltung davor übernimmt — Belege lesen, Bankumsätze kontieren, Zahlungen zuordnen —, steht unter Buchhaltung mit KI und Bankumsätze kontieren.
Typische Fehler im Mahnwesen
Die meisten kosten Geld, zwei davon kosten den Anspruch.
- Auf drei Mahnungen warten. Es gibt keine solche Pflicht. Wer sechs Wochen mit der ersten Reaktion wartet, verliert sechs Wochen Zinsen und ein Stück Ernsthaftigkeit (§ 286 Abs. 1 BGB).
- „Zahlbar sofort“ statt eines Datums. Nur ein nach dem Kalender bestimmter Termin löst den Verzug ohne Mahnung aus (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) — und zwar nur, wenn er mit dem Kunden vereinbart ist. Ein Datum allein auf der Rechnung genügt nicht; dann greift spätestens die 30-Tage-Regel, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung.
- Gegenüber Privatkunden den Hinweis vergessen. Die 30-Tage-Regel greift gegenüber Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Den falschen Zinssatz ansetzen. Neun Prozentpunkte gelten nur für Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung; gegenüber Privatkunden sind es fünf (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Ebenso falsch: die 40-Euro-Pauschale gegenüber einem Verbraucher zu berechnen.
- Eigene Personalkosten als Mahngebühr berechnen. Ersatzfähig sind die tatsächlichen Auslagen, nicht die eigene Arbeitszeit (§ 280 Abs. 1, § 286 BGB). Zwischen Unternehmen ist die gesetzliche Pauschale der sichere Weg.
- Umsatzsteuer auf Zinsen und Mahnkosten ausweisen. Beides ist echter Schadensersatz; ein Steuerausweis begründet eine eigene Steuerschuld (§ 14c Abs. 1 UStG).
- Die Verjährung übersehen. Mahnungen hemmen nichts. Ohne Mahnbescheid oder Klage ist die Forderung am 31. Dezember des dritten Jahres weg (§§ 195, 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 BGB).
- Den Ausfall nur in der Bilanz nachvollziehen. Wer die Forderung ausbucht, aber die Umsatzsteuer nicht berichtigt, verschenkt Geld an das Finanzamt (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Rechtsgrundlagen
Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.
- § 286 BGB Verzug des Schuldners · § 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden · § 247 BGB Basiszinssatz · § 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 271a BGB Zahlungsfristen über 60 Tage · § 187 BGB Fristbeginn · § 366 BGB und § 367 BGB Anrechnung von Teilzahlungen
- § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist · § 199 BGB Beginn der Verjährung · § 197 BGB Dreißigjährige Verjährung · § 204 BGB Hemmung durch Rechtsverfolgung
- § 688 ZPO Zulässigkeit des Mahnverfahrens · § 692 ZPO Inhalt des Mahnbescheids · Nr. 1100 KV GKG Gerichtsgebühr
- § 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze · § 253 HGB Wertansätze, strenges Niederstwertprinzip · § 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage · § 14c UStG Unrichtiger Steuerausweis
Weiterführende Seiten
Offene-Posten-Verwaltung · Ausgangsrechnungen schreiben · SEPA-Zahllauf · Bankumsätze kontieren · GoBD-konforme Buchhaltung · Buchhaltung mit KI · Produktseite Buchhaltung · Mahnwesen mit KI-Buchhaltung