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Mahnwesen-Software: Mahnstufen, Verzugszinsen und der Mahnlauf

Offene Rechnungen kosten Liquidität, und jeder Tag ohne Reaktion macht das Eintreiben schwerer. Diese Seite zeigt, wann ein Kunde rechtlich in Verzug gerät, wie Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale berechnet werden, wie eine belastbare Mahnstufen-Staffel aussieht — und wie der Mahnlauf in der Buchhaltung von Jahresabschluss.io abläuft.

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Was zum Mahnwesen gehört

Fünf Schritte, von denen die meisten Unternehmen nur den mittleren als „Mahnwesen“ wahrnehmen.

Mahnwesen beginnt nicht mit dem Mahnschreiben, sondern mit einer sauberen Offene-Posten-Verwaltung. Solange nicht je Kunde und je Rechnung feststeht, welcher Betrag noch aussteht, welche Teilzahlung wohin gebucht wurde und welches Zahlungsziel gilt, ist jede Mahnung ein Risiko: Sie mahnen eine bereits bezahlte Rechnung an und beschädigen eine Kundenbeziehung, die Sie eigentlich schützen wollten. Der erste Schritt ist deshalb die laufende Zuordnung der Zahlungseingänge, der zweite die Fälligkeitsüberwachung.

Erst danach folgt der eigentliche Mahnvorgang: die Feststellung des Verzugs, das Anschreiben mit einer klaren Frist, die Berechnung von Verzugszinsen und — zwischen Unternehmen — der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Bleibt die Zahlung aus, geht es weiter zur gerichtlichen Durchsetzung, meist über das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO. Der fünfte Schritt wird regelmäßig vergessen: Eine zweifelhafte oder ausgefallene Forderung ist ein Fall für die Bilanz. Sie wird wertberichtigt oder ausgebucht, und bei endgültiger Uneinbringlichkeit ist die abgeführte Umsatzsteuer nach § 17 UStG zu berichtigen — bares Geld, das viele Unternehmen liegen lassen.

Drei Begriffe werden dabei regelmäßig verwechselt. Zahlungsziel ist die Vereinbarung, bis wann gezahlt werden darf. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem Sie die Zahlung verlangen können; ohne abweichende Vereinbarung ist das sofort mit Entstehen des Anspruchs. Verzug ist die rechtliche Folge, die Zinsen und Schadensersatz auslöst — und die eben nicht automatisch mit dem Ablauf des Zahlungsziels eintritt, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 286 BGB. Wer „überfällig“ und „in Verzug“ gleichsetzt, berechnet Zinsen ab dem falschen Tag.

Wann Ihr Kunde in Verzug ist

§ 286 BGB kennt die Mahnung — und vier Fälle, in denen sie überflüssig ist.

Wege in den Schuldnerverzug nach § 286 BGB
WegVoraussetzungBeispielNorm
Mahnung nach FälligkeitEine Zahlungsaufforderung geht dem Schuldner zu, nachdem die Forderung fällig geworden istRechnung fällig am 15. Oktober, Mahnung geht am 20. Oktober zu — Verzug ab dem 20. OktoberAbs. 1
Termin nach dem Kalender bestimmtDie Leistungszeit ist datumsgenau vereinbart (Vertrag, Auftragsbestätigung); ein Datum nur auf der Rechnung genügt nichtIm Vertrag vereinbart: „zahlbar bis 31. Oktober 2026“ — Verzug ab dem 1. November, ohne jedes SchreibenAbs. 2 Nr. 1
Frist ab einem Ereignis, kalendermäßig berechenbarDer Leistung geht ein Ereignis voraus, und die angemessene Frist lässt sich davon an nach dem Kalender berechnen„Zahlbar 14 Tage nach Lieferung“, Lieferung am 10. Oktober — Verzug ab dem 25. OktoberAbs. 2 Nr. 2
Ernsthafte und endgültige ErfüllungsverweigerungDer Schuldner erklärt, er werde nicht zahlenSchriftliche Absage des Kunden — Verzug tritt sofort einAbs. 2 Nr. 3
Besondere GründeDie Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigt den sofortigen VerzugseintrittEnger Ausnahmefall, etwa bei arglistigem VerhaltenAbs. 2 Nr. 4
30-Tage-Regel für EntgeltforderungenSpätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung; gegenüber Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung besonders darauf hingewiesen wurdeRechnung fällig und zugegangen am 1. Oktober — Verzug spätestens am 31. OktoberAbs. 3
Verzug tritt nicht ein, solange die Leistung aus einem Umstand unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Formulierungen wie „zahlbar sofort“ oder „zahlbar nach Erhalt der Rechnung“ bestimmen keine Zeit nach dem Kalender und lösen deshalb keinen Verzug nach Abs. 2 Nr. 1 aus — dort brauchen Sie eine Mahnung oder die 30-Tage-Regel. Bei der Fristberechnung wird der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB).

Praktisch heißt das: Ein vertraglich vereinbarter, nach dem Kalender bestimmter Zahlungstermin erspart Ihnen die erste Mahnung. Ein Datum, das Sie nur auf der Rechnung setzen, genügt dafür nicht — ohne Vereinbarung greift spätestens die 30-Tage-Regel. Gegenüber Verbrauchern kommt eine Zeile in der Rechnung hinzu: Der Hinweis, dass nach 30 Tagen Verzug eintritt, ist nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB Voraussetzung dafür, dass die Regel überhaupt greift. Fehlt er, bleibt Ihnen gegenüber Privatkunden nur die Mahnung oder der kalendermäßige Termin.

Lange Zahlungsziele sind zwischen Unternehmen nicht beliebig vereinbar. Eine Abrede, nach der die Zahlung erst mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung verlangt werden kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB). Wer sich von einem großen Kunden ein Zahlungsziel von 90 Tagen in die Einkaufsbedingungen schreiben lässt, hat deshalb nicht zwingend eine wirksame Vereinbarung vor sich. Wie Sie Termin und Hinweis schon beim Schreiben der Rechnung setzen: Ausgangsrechnungen schreiben.

Überfällige Rechnungen im Blick behalten

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Verzugszinsen, Pauschale und Mahnkosten berechnen

Zwei Zinssätze, eine Pauschale — und die Frage, was von den eigenen Mahnkosten wirklich ersatzfähig ist.

Basiszinssatz nach § 247 BGB und daraus abgeleitete Verzugszinssätze
ZeitraumBasiszinssatzVerzugszins gegenüber Verbrauchern (§ 288 Abs. 1)Verzugszins bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2)
seit 1. Juli 20261,52 %6,52 %10,52 %
1. Januar bis 30. Juni 20261,27 %6,27 %10,27 %
1. Juli bis 31. Dezember 20251,27 %6,27 %10,27 %
1. Januar bis 30. Juni 20252,27 %7,27 %11,27 %
Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres und wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 247 Abs. 1 und 2 BGB). Werte nach der Bekanntgabe der Deutschen Bundesbank, Stand Juli 2026. Zieht sich der Verzug über einen Stichtag hinweg, wird der Zeitraum geteilt und jeder Abschnitt mit seinem eigenen Satz gerechnet.

Die neun Prozentpunkte gelten nur für Entgeltforderungen — also Forderungen aus Lieferungen und Leistungen — und nur, wenn an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Für andere Ansprüche zwischen Unternehmen, etwa Schadensersatzforderungen, bleibt es bei fünf Prozentpunkten. Ist auf einer Seite ein Verbraucher beteiligt, gilt der niedrigere Satz für die gesamte Forderung.

Rechenbeispiel. Eine GmbH hat einem gewerblichen Kunden 5.000 Euro brutto in Rechnung gestellt. Der Kunde zahlt 45 Tage nach Verzugseintritt. Verzinst wird der gesamte offene Geldbetrag einschließlich Umsatzsteuer, taggenau und üblicherweise mit 365 Tagen: 5.000 Euro × 10,52 % × 45/365 = 64,85 Euro. Dazu kommt die Pauschale von 40 Euro, sodass die Nebenforderung 104,85 Euro beträgt. Wäre der Kunde eine Privatperson, gälten 6,52 Prozent: 5.000 Euro × 6,52 % × 45/365 = 40,19 Euro — und die Pauschale entfiele ersatzlos.

Die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB steht dem Gläubiger einer Entgeltforderung zu, wenn der säumige Schuldner kein Verbraucher ist. Sie fällt auch bei Abschlags- und Ratenzahlungen an (Satz 2). Wichtig ist die Anrechnungsregel in Satz 3: Beauftragen Sie später einen Rechtsanwalt, wird die Pauschale auf den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten angerechnet — sie kommt also nicht zusätzlich obendrauf. Eine vorab vereinbarte Klausel, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam; eine Klausel, die die Pauschale oder den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ausschließt, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen und damit ebenfalls unwirksam (§ 288 Abs. 6 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Sperre nicht.

Bei den Mahnkosten lohnt Zurückhaltung. Ersatzfähig ist der tatsächlich entstandene Verzugsschaden (§ 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 286 BGB), also die konkreten Auslagen für Porto, Papier und Druck. Der eigene Personal- und Zeitaufwand für das Mahnen gehört nach ganz überwiegender Auffassung nicht dazu: Das Beitreiben eigener Forderungen zählt zum allgemeinen Geschäftsbetrieb. Eine Mahngebühr von zehn Euro je Schreiben lässt sich deshalb kaum begründen, sofern sie nicht wirksam vereinbart wurde. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist die gesetzliche Pauschale der belastbarere Weg — und sie muss nicht vereinbart werden.

Mahnstufen: was in welches Schreiben gehört

Drei Stufen sind kaufmännische Praxis, keine Rechtspflicht — sie schützen die Kundenbeziehung, nicht den Anspruch.

Übliche Mahnstufen-Staffel und ihr Inhalt
StufeZeitpunktTon und InhaltNebenforderungen
Zahlungserinnerungetwa 3 bis 7 Tage nach FälligkeitFreundlich, in der Annahme eines Versehens. Rechnungsnummer, Datum, Betrag, Leistung, Bankverbindung, neue Frist mit Datumin der Regel keine
1. Mahnungetwa 10 bis 14 Tage nach FälligkeitSachlich. Der Verzug wird ausdrücklich festgestellt, die Frist ist ein konkretes Datum, nicht „umgehend“Verzugszinsen ab Verzugseintritt; zwischen Unternehmen die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB
Letzte Mahnungetwa 25 bis 30 Tage nach FälligkeitBestimmt. Die Gesamtforderung wird aufgeschlüsselt in Hauptforderung, Zinsen und Kosten; letzte Frist und Ankündigung der gerichtlichen GeltendmachungZinsen taggenau, Pauschale, tatsächliche Auslagen
Die Staffel ist eine Gepflogenheit, kein Gesetz: Eine einzige Mahnung setzt den Schuldner in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), und oft ist auch die entbehrlich. Wer eine Staffel fährt, sollte sie konsequent fahren — eine angekündigte Frist, die folgenlos verstreicht, macht jede weitere Frist unglaubwürdig.

Inhaltlich muss eine Mahnung eindeutig erkennen lassen, welche Forderung gemeint ist und dass Sie Zahlung verlangen. Nennen Sie Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsgegenstand, den offenen Betrag und den Zahlungsweg; führen Sie Zinsen und Nebenforderungen getrennt auf. Eine reine Saldenmitteilung ohne Zahlungsaufforderung ist keine Mahnung. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor — auch eine E-Mail genügt —, entscheidend ist der Zugang beim Schuldner, den im Streitfall Sie beweisen müssen. Für die letzte Stufe ist ein nachweisbarer Versandweg deshalb sinnvoll.

Zum Ton: Die meisten überfälligen Rechnungen sind kein Zahlungsunwille, sondern ein untergegangener Beleg, eine abwesende Urlaubsvertretung oder eine Rechnung, die in der Freigabe des Kunden feststeckt. Ein erstes freundliches Schreiben löst diese Fälle, ohne die Beziehung zu belasten. Umgekehrt gilt: Wer erst nach vier Monaten das erste Mal schreibt, signalisiert, dass es nicht eilt. Regelmäßigkeit wirkt stärker als Schärfe.

Wenn die Mahnung nicht wirkt: Mahnbescheid und Verjährung

Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO — und die Frist, die zum Jahresende abläuft.

Für eine Forderung, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet ist, steht das gerichtliche Mahnverfahren offen (§ 688 Abs. 1 ZPO). Es ist ausgeschlossen, solange die Geltendmachung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt oder die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (§ 688 Abs. 2 ZPO). Der Antrag geht an das zentrale Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes, in der Regel elektronisch; das Gericht prüft die Forderung nicht inhaltlich, sondern erlässt den Mahnbescheid. Der Schuldner hat dann zwei Wochen ab Zustellung Zeit, zu zahlen oder Widerspruch zu erheben (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Widerspricht er nicht, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen und aus diesem vollstrecken; widerspricht er, geht die Sache in das streitige Verfahren über.

Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr nach Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, mindestens 38,00 Euro; sie richtet sich im Übrigen nach dem Streitwert. Als Rechtsverfolgungskosten gehört sie zum Verzugsschaden und ist vom Schuldner zu erstatten — wobei die 40-Euro-Pauschale darauf angerechnet wird (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).

Der wichtigste Termin im Mahnwesen ist der 31. Dezember. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung aus dem Jahr 2026 verjährt damit am 31. Dezember 2029. Entscheidend: Mahnen hemmt die Verjährung nicht. Sie können zwanzigmal mahnen und stehen am Silvesterabend trotzdem vor einer verjährten Forderung. Gehemmt wird die Verjährung erst durch die Erhebung der Klage oder die Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB). Ist der Anspruch rechtskräftig festgestellt, verjährt er erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eine Durchsicht der offenen Posten im Spätherbst gehört deshalb in jeden Jahresablauf.

Wie Mahnungen und Forderungsausfälle gebucht werden

Zinsen und Gebühren sind kein Umsatz — und ein Ausfall ist ein Fall für Bilanz und Umsatzsteuer.

Verzugszinsen, Fälligkeits- und Prozesszinsen sind echter Schadensersatz: Ihnen steht keine Leistung gegenüber, sie sind deshalb nicht umsatzsteuerbar. Dasselbe gilt für Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und durch seine Geschäftsbedingungen oder auf andere Weise als solche kenntlich macht (Abschnitt 1.3 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Weisen Sie auf einer Mahnung trotzdem Umsatzsteuer auf diese Beträge aus, schulden Sie den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG — ein vermeidbarer Fehler, der sich über viele Mahnungen summiert. Die Umsatzsteuer der ursprünglichen Rechnung wird in der Mahnung nur wiederholt, nicht neu ausgewiesen.

In der Gewinn- und Verlustrechnung werden vereinnahmte Verzugszinsen üblicherweise unter den sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen gezeigt, Mahnkosten und die 40-Euro-Pauschale unter den sonstigen betrieblichen Erträgen. Zu aktivieren ist eine Zinsforderung allerdings erst, wenn mit ihr auch zu rechnen ist: Das Vorsichtsprinzip verlangt, alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, Gewinne dagegen nur, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Zinsen gegen einen Kunden, der die Hauptforderung nicht zahlt, sind selten realisiert.

Wird die Zahlung zweifelhaft, ist die Forderung gesondert zu führen und auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB). Diese Einzelwertberichtigung wird auf den Nettobetrag gebildet, also ohne Umsatzsteuer: Die Steuer wird erst berichtigt, wenn die Forderung tatsächlich uneinbringlich ist. Neben der Einzelwertberichtigung kennt die Praxis die Pauschalwertberichtigung für das allgemeine Ausfallrisiko des restlichen Forderungsbestands.

Ist die Forderung endgültig uneinbringlich — spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in der Regel aber schon, wenn auf absehbare Zeit nicht mit einer Zahlung zu rechnen ist —, wird sie ausgebucht, und die Bemessungsgrundlage ist zu berichtigen: Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer den geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG); die Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts ist ein solcher Fall (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Berichtigung erfolgt im Voranmeldungszeitraum der Uneinbringlichkeit. Zahlt der Kunde später doch, ist erneut zu berichtigen.

Bei Teilzahlungen gilt eine gesetzliche Reihenfolge, die in der Praxis oft übergangen wird: Schuldet der Kunde neben der Hauptleistung auch Zinsen und Kosten, wird eine nicht ausreichende Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB). Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, darf der Gläubiger die Annahme ablehnen (Abs. 2). Sind mehrere Rechnungen offen und trifft der Schuldner keine Bestimmung, wird zuerst die fällige Schuld getilgt, unter mehreren fälligen die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietende, unter gleich sicheren die dem Schuldner lästigere und unter gleich lästigen die ältere Schuld (§ 366 Abs. 2 BGB) — eine anteilige Verteilung kommt erst bei gleichem Alter in Betracht. Wie die Beträge in den Abschluss kommen: Funktionsumfang der Buchhaltung.

So läuft der Mahnlauf in der Software

Von der Zuordnung der Zahlungseingänge bis zur Wertberichtigung im Abschluss — mit der Freigabe beim Menschen.

  1. Offene Posten je Kunde führen. Jede Ausgangsrechnung steht als offener Posten beim Debitor, bis sie ausgeglichen ist. Teilzahlungen und Restbeträge werden je Rechnung geführt, und die Außenstände lassen sich je Kunde und in Summe auswerten. Eine Zahlung, die mehrere Rechnungen betrifft, wird von der ältesten offenen Rechnung an verteilt — nie anteilig über alle, denn eine anteilige Verteilung erfindet Teilzahlungen, die der Zahlende nicht gemeint hat.
  2. Zahlungseingänge zuordnen. Der Abgleich zwischen Geldeingang und offener Ausgangsrechnung läuft über Rechnungsnummer, Betrag und ein Fälligkeitsfenster. Die Bankanbindung liest dabei nur — es werden keine Zahlungen ausgelöst. Was sauber zugeordnet ist, kann nicht versehentlich angemahnt werden.
  3. Mahnlauf starten. Der Lauf geht über alle überfälligen Rechnungen und stellt zusammen, was anzuschreiben ist — nicht Rechnung für Rechnung von Hand.
  4. Mahnstufe und Frist setzen. Je Rechnung werden Mahnstufe und Frist festgelegt, sodass eine Zahlungserinnerung anders aussieht und anders terminiert ist als eine letzte Mahnung.
  5. Mahngebühren und Verzugszinsen berechnen. Die Zinsen werden nach dem Basiszinssatz ermittelt, Mahngebühren je Stufe hinzugerechnet. Prüfen Sie dabei die Sätze aus der Tabelle oben: neun Prozentpunkte nur ohne Verbraucherbeteiligung.
  6. Mahnschreiben als PDF erzeugen — und selbst versenden. Der Lauf erstellt die Schreiben; ob, wann und an wen sie hinausgehen, entscheiden Sie. Ein automatischer Versand ohne Freigabe ist bewusst nicht vorgesehen: Ein Mahnschreiben ist eine Kundenbeziehung.
  7. Kundenkontoauszug und Zahlungsavis beilegen. Beide gibt es als PDF. Ein Kontoauszug beantwortet den häufigsten Einwand — „Welche Rechnung meinen Sie?“ — bevor er gestellt wird.
  8. Früher warnen statt später mahnen. Eine Wenn-Dann-Regel kann auf das Ereignis „Rechnung 14 Tage offen“ reagieren und eine Aufgabe, eine E-Mail oder einen Aufruf an ein anderes Programm auslösen; die Regeln werden stündlich geprüft. So fällt ein Zahlungsausfall auf, bevor er drei Monate alt ist.
  9. Vorbeugen statt mahnen. Wo es zum Geschäft passt, ist der SEPA-Lastschrifteinzug mit einem Mandat je Kunde die wirksamste Maßnahme: Eine eingezogene Rechnung wird nie überfällig. Der Ablauf: SEPA-Zahllauf und Lastschrifteinzug.
  10. Ausfälle im Abschluss abbilden. Wertberichtigungen auf Forderungen — Einzel- und Pauschalwertberichtigung sowie der Forderungsausfall — gehören zum Abschluss-Assistenten und fließen damit in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein.
  11. Nachvollziehbar bleiben. Korrekturen laufen als Storno, nicht als Löschung, und die Buchungen werden festgeschrieben — die Anforderungen der GoBD gelten auch für die Debitorenbuchhaltung. Hintergrund: GoBD-konforme Buchhaltung.

Das Mahnwesen ist Teil der Buchhaltung ab 125 € je Gesellschaft und Monat. Wie die KI die laufende Buchhaltung davor übernimmt — Belege lesen, Bankumsätze kontieren, Zahlungen zuordnen —, steht unter Buchhaltung mit KI und Bankumsätze kontieren.

Typische Fehler im Mahnwesen

Die meisten kosten Geld, zwei davon kosten den Anspruch.

  • Auf drei Mahnungen warten. Es gibt keine solche Pflicht. Wer sechs Wochen mit der ersten Reaktion wartet, verliert sechs Wochen Zinsen und ein Stück Ernsthaftigkeit (§ 286 Abs. 1 BGB).
  • „Zahlbar sofort“ statt eines Datums. Nur ein nach dem Kalender bestimmter Termin löst den Verzug ohne Mahnung aus (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) — und zwar nur, wenn er mit dem Kunden vereinbart ist. Ein Datum allein auf der Rechnung genügt nicht; dann greift spätestens die 30-Tage-Regel, gegenüber Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung.
  • Gegenüber Privatkunden den Hinweis vergessen. Die 30-Tage-Regel greift gegenüber Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB).
  • Den falschen Zinssatz ansetzen. Neun Prozentpunkte gelten nur für Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung; gegenüber Privatkunden sind es fünf (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Ebenso falsch: die 40-Euro-Pauschale gegenüber einem Verbraucher zu berechnen.
  • Eigene Personalkosten als Mahngebühr berechnen. Ersatzfähig sind die tatsächlichen Auslagen, nicht die eigene Arbeitszeit (§ 280 Abs. 1, § 286 BGB). Zwischen Unternehmen ist die gesetzliche Pauschale der sichere Weg.
  • Umsatzsteuer auf Zinsen und Mahnkosten ausweisen. Beides ist echter Schadensersatz; ein Steuerausweis begründet eine eigene Steuerschuld (§ 14c Abs. 1 UStG).
  • Die Verjährung übersehen. Mahnungen hemmen nichts. Ohne Mahnbescheid oder Klage ist die Forderung am 31. Dezember des dritten Jahres weg (§§ 195, 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 BGB).
  • Den Ausfall nur in der Bilanz nachvollziehen. Wer die Forderung ausbucht, aber die Umsatzsteuer nicht berichtigt, verschenkt Geld an das Finanzamt (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Weiterführende Seiten

Offene-Posten-Verwaltung · Ausgangsrechnungen schreiben · SEPA-Zahllauf · Bankumsätze kontieren · GoBD-konforme Buchhaltung · Buchhaltung mit KI · Produktseite Buchhaltung · Mahnwesen mit KI-Buchhaltung

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Keine feste Zahl — die verbreitete Regel „drei Mahnungen“ steht in keinem Gesetz. Eine einzige Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit setzt den Schuldner in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), und in vielen Fällen ist selbst die entbehrlich: bei einem kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin, bei einer ab einem Ereignis berechenbaren Frist, bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 BGB) oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Mehrstufige Mahnungen sind eine kaufmännische Gepflogenheit zur Pflege der Kundenbeziehung, keine Rechtspflicht.

Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB); bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz nach § 247 BGB liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent (Stand Juli 2026, Bekanntgabe der Deutschen Bundesbank). Daraus ergeben sich 6,52 Prozent gegenüber Verbrauchern und 10,52 Prozent zwischen Unternehmen. Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres.

Nur bei einer Entgeltforderung und nur, wenn der säumige Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Die Pauschale fällt je Forderung an, auch bei Abschlags- und Ratenzahlungen (Satz 2), und sie wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist — etwa auf Anwaltskosten (Satz 3). Eine vorab vereinbarte Klausel, die die Pauschale ausschließt, ist im Zweifel grob unbillig und damit unwirksam (§ 288 Abs. 6 BGB), außer gegenüber Verbrauchern.

Ersatzfähig ist der tatsächlich entstandene Verzugsschaden (§ 280 Abs. 1 i. V. m. § 286 BGB) — also konkrete Auslagen wie Porto, Papier und Druck der Mahnung. Der eigene Personal- und Zeitaufwand für das Mahnen gehört nach der ganz überwiegenden Auffassung nicht dazu: Das Beitreiben eigener Forderungen ist eine Obliegenheit des Gläubigers. Pauschale Mahngebühren von mehreren Euro je Schreiben sind deshalb angreifbar, sofern sie nicht wirksam vereinbart wurden. Im Verhältnis zwischen Unternehmen ist die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB der belastbarere Weg.

Nein. Verzugszinsen, Fälligkeits- und Prozesszinsen sind echter Schadensersatz und damit kein Entgelt für eine Leistung; dasselbe gilt für Mahnkosten, die als solche kenntlich gemacht sind (Abschnitt 1.3 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Weisen Sie auf einer Mahnung trotzdem Umsatzsteuer auf diese Beträge aus, schulden Sie den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Die Umsatzsteuer der ursprünglichen Rechnung bleibt davon unberührt und wird in der Mahnung nur wiederholt, nicht neu ausgewiesen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatten (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Rechnung aus dem Jahr 2026 verjährt damit am 31. Dezember 2029. Eine Mahnung hemmt die Verjährung nicht — das tun erst die Zustellung eines Mahnbescheids oder die Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB). Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids fällt eine halbe Gebühr nach Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz an, mindestens 38,00 Euro. Sie richtet sich im Übrigen nach dem Streitwert und ist vom Antragsteller vorzuschießen; als Rechtsverfolgungskosten gehört sie zum Verzugsschaden und ist vom Schuldner zu erstatten. Der Antrag wird beim zentralen Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes gestellt, in der Regel elektronisch.

Eine zweifelhafte Forderung wird gesondert geführt und nach dem strengen Niederstwertprinzip auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben (§ 253 Abs. 4 HGB); das Vorsichtsprinzip verlangt, vorhersehbare Risiken bis zum Abschlussstichtag zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Die Einzelwertberichtigung wird auf den Nettobetrag gebildet, weil die Umsatzsteuer erst bei tatsächlicher Uneinbringlichkeit berichtigt wird (§ 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 UStG). Ist die Forderung endgültig uneinbringlich, wird sie ausgebucht und die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum der Uneinbringlichkeit korrigiert.

Reicht die Zahlung nicht für die ganze Schuld, wird sie zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB). Bestimmt der Schuldner etwas anderes, darf der Gläubiger die Annahme ablehnen (Abs. 2). Sind mehrere Rechnungen offen und trifft der Schuldner keine Bestimmung, gilt die Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB: zuerst die fällige, dann die weniger gesicherte, dann die lästigere und schließlich die ältere Schuld.

Nein. Der Mahnlauf sammelt alle überfälligen Rechnungen ein, ordnet ihnen Mahnstufe und Frist zu, berechnet Mahngebühren und Verzugszinsen nach dem Basiszinssatz und erzeugt die Mahnschreiben als PDF. Ob und wann ein Schreiben hinausgeht, entscheiden Sie — ein Mahnschreiben ist eine Kundenbeziehung, keine Massenpost. Zusätzlich lässt sich eine Wenn-Dann-Regel einrichten, die bei einer überfälligen Rechnung eine Aufgabe oder eine E-Mail auslöst; sie wird stündlich geprüft.

Überfällige Rechnungen im Blick behalten

Offene Posten je Kunde, Zahlungsabgleich aus den Bankumsätzen, Mahnlauf mit Stufen, Fristen und Verzugszinsen — und am Jahresende die Wertberichtigung im Abschluss.