GuV nach HGB

Gewinn- und Verlustrechnung erstellen – automatisch aus der Saldenliste

Die GuV ist der zweite Pflichtbestandteil neben der Bilanz. Jahresabschluss.io erzeugt sie automatisch aus Ihrer Summen- und Saldenliste, mit korrekter HGB-Gliederung und Vorjahresvergleich.

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Wer eine GuV erstellen muss

Jeder Kaufmann – und Kapitalgesellschaften in der Gliederung des § 275 HGB.

Jeder Kaufmann hat für den Schluss des Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge aufzustellen (§ 242 Abs. 2 HGB); Bilanz und GuV bilden zusammen den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB). Kapitalgesellschaften und die Gesellschaften nach § 264a HGB müssen die GuV in Staffelform nach einem der beiden Verfahren des § 275 HGB gliedern; für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften gibt es keine vorgeschriebene Gliederung, in der Praxis wird § 275 HGB aber ebenfalls verwendet. Wer nicht buchführungspflichtig ist – Freiberufler, Einzelkaufleute unter den Schwellen des § 241a HGB –, ermittelt den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG; sie ist keine GuV, weil sie nicht periodisiert. Die Pflichten je Rechtsform: Jahresabschluss Pflichten.

Gliederung nach § 275 Abs. 2 HGB: das Gesamtkostenverfahren

Aufwendungen nach Arten, Bestandsveränderungen sichtbar – das Verfahren, das zu SKR03 und SKR04 passt.

Staffel des Gesamtkostenverfahrens (§ 275 Abs. 2 HGB)
Nr.PostenHinweis
1.UmsatzerlöseNach § 277 Abs. 1 HGB: Verkauf, Vermietung, Dienstleistungen, netto
2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen ErzeugnissenAus der Inventur; kein Posten bei reinen Dienstleistern
3.Andere aktivierte EigenleistungenSelbst erstellte Anlagen
4.Sonstige betriebliche ErträgeAnlagenabgänge, Auflösung von Rückstellungen, Kursgewinne
5.Materialaufwand: a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren, b) bezogene LeistungenWareneinsatz, Fremdleistungen
6.Personalaufwand: a) Löhne und Gehälter, b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgungdavon für Altersversorgung gesondert
7.Abschreibungen: a) auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, b) auf Umlaufvermögen, soweit über die üblichen hinausPlanmäßige und außerplanmäßige
8.Sonstige betriebliche AufwendungenMiete, Versicherungen, Beratung, Werbung, Kfz, Verluste aus Anlagenabgang
9.Erträge aus Beteiligungendavon aus verbundenen Unternehmen
10.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögensdavon aus verbundenen Unternehmen
11.Sonstige Zinsen und ähnliche Erträgedavon aus verbundenen Unternehmen
12.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des UmlaufvermögensAußerplanmäßig
13.Zinsen und ähnliche Aufwendungendavon an verbundene Unternehmen; davon aus Abzinsung (§ 277 Abs. 5 HGB)
14.Steuern vom Einkommen und vom ErtragKörperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer; latente Steuern gesondert
15.Ergebnis nach SteuernZwischensumme seit BilRUG
16.Sonstige SteuernGrundsteuer, Kfz-Steuer
17.Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag= Bilanzposten A. V. (§ 266 Abs. 3 HGB)
Ein außerordentliches Ergebnis gibt es seit dem BilRUG (2016) nicht mehr; Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung werden im Anhang angegeben (§ 285 Nr. 31 HGB). Bei einer Ergebnisverwendung in der GuV folgen die Posten nach § 158 Abs. 1 AktG (Gewinnvortrag, Entnahmen aus und Einstellungen in Rücklagen, Bilanzgewinn).

GuV aus der Saldenliste erstellen

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Gliederung nach § 275 Abs. 3 HGB: das Umsatzkostenverfahren

Aufwendungen nach Funktionsbereichen – setzt eine Kostenstellenrechnung voraus.

Staffel des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3 HGB)
Nr.PostenHinweis
1.UmsatzerlöseWie im Gesamtkostenverfahren (§ 277 Abs. 1 HGB)
2.Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten LeistungenMaterial, Fertigungslöhne, Fertigungsgemeinkosten der verkauften Leistungen
3.Bruttoergebnis vom UmsatzZwischensumme 1 − 2
4.VertriebskostenVertriebspersonal, Werbung, Ausgangsfrachten
5.Allgemeine VerwaltungskostenGeschäftsführung, Buchhaltung, Miete der Verwaltung
6.Sonstige betriebliche ErträgeWie Gesamtkostenverfahren Nr. 4
7.Sonstige betriebliche AufwendungenWas keinem Funktionsbereich zuzuordnen ist
8.Erträge aus Beteiligungendavon aus verbundenen Unternehmen
9.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögensdavon aus verbundenen Unternehmen
10.Sonstige Zinsen und ähnliche Erträgedavon aus verbundenen Unternehmen
11.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12.Zinsen und ähnliche Aufwendungendavon an verbundene Unternehmen
13.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
14.Ergebnis nach Steuern
15.Sonstige Steuern
16.Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag= Bilanzposten A. V.
Beim Umsatzkostenverfahren sind Materialaufwand und Personalaufwand des Geschäftsjahres zusätzlich im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 8 HGB); kleine Kapitalgesellschaften sind davon nach § 288 Abs. 1 HGB befreit.

Das Verfahren ist eine Wahl, keine Vorschrift: Beide führen zum selben Jahresergebnis und unterscheiden sich in der Zuordnung der Aufwendungen. Das Gesamtkostenverfahren braucht keine Kostenrechnung und ist bei kleinen und mittleren Gesellschaften mit SKR03 oder SKR04 der Regelfall; das Umsatzkostenverfahren zeigt die Marge je verkaufter Leistung und ist bei Konzerntöchtern und produzierenden Unternehmen mit Kostenstellen verbreitet. Einmal gewählt, ist das Verfahren beizubehalten (§ 265 Abs. 1 HGB); ein Wechsel ist im Anhang anzugeben und zu begründen, und die Vorjahresspalte muss angepasst werden (§ 265 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB). Aufbau und Posten im Detail: GuV-Rechnung nach HGB § 275.

Erleichterungen: Rohergebnis und verkürzte GuV

§ 276 Satz 1 und § 275 Abs. 5 HGB – was kleine und Kleinstkapitalgesellschaften weglassen dürfen.

GuV-Gliederung je Größenklasse
GrößenklasseAufstellungRohergebnis zulässigOffenlegung der GuVNorm
Kleinst (§ 267a HGB)verkürzt: Umsatzerlöse, sonstige Erträge, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen, Steuern, Jahresüberschuss/-fehlbetragentfällt (bereits verkürzt)nein – Hinterlegung nur der Bilanz§ 275 Abs. 5, § 326 Abs. 2 HGB
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB)vollständige Staffel; Posten 1–5 (GKV) bzw. 1–3 und 6 (UKV) dürfen zum Rohergebnis zusammengefasst werdenjanein – Bilanz und Anhang ohne GuV-Angaben§ 276 Satz 1, § 326 Abs. 1 HGB
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB)vollständige Staffel; Rohergebnis zulässigjaja, mit Rohergebnis§ 276 Satz 1, § 327 HGB
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB)vollständige Staffelneinja, vollständig§ 275, § 325 HGB
Die Verkürzung betrifft nur die Darstellung: Die Buchhaltung führt alle Konten, und die E-Bilanz nach § 5b EStG übermittelt die vollständige Staffel in der amtlichen Taxonomie. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen die verkürzte GuV nutzen, müssen es aber nicht.

Das Rohergebnis ist eine Zwischensumme aus Umsatzerlösen, Bestandsveränderungen, aktivierten Eigenleistungen, sonstigen betrieblichen Erträgen und Materialaufwand. Es hält Umsatz und Wareneinsatz aus der offengelegten GuV heraus – der Grund, warum mittelgroße Gesellschaften es fast immer nutzen. In Jahresabschluss.io wird die volle Staffel festgestellt; die Verdichtung zum Rohergebnis ist eine Darstellungsoption für die Offenlegung, die aus den festgestellten Posten 1 bis 5 gerechnet wird.

GuV erstellen in sechs Schritten

Von den Erfolgskonten zur festgestellten Staffel – mit Norm und Prüfung je Schritt.

  1. Erfolgskonten abschließen. Alle Ertrags- und Aufwandskonten des Jahres sind gebucht, die Abschlussbuchungen (Abschreibungen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzung, Bestandsveränderungen) erfasst. Erst dann sind die Salden Jahreswerte.
  2. Konten den Posten zuordnen. Jedes Erfolgskonto erhält einen Posten der Staffel nach § 275 Abs. 2 oder 3 HGB; bei SKR03 (Klassen 2, 4, 7, 8) und SKR04 (Klassen 4 bis 7) ist die Zuordnung weitgehend vorgegeben. Prüfung: unsere KI schlägt je Konto den Posten vor; Kopfposten mit Wert, Ober- neben Unterposten und Konten ohne Zuordnung werden benannt.
  3. Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB abgrenzen. Erlöse aus Verkauf, Vermietung und Dienstleistungen netto nach Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer; Erträge aus Anlagenabgängen, Rückstellungsauflösungen und Kursgewinnen gehören in die sonstigen betrieblichen Erträge.
  4. Aufwandsarten und Finanzergebnis bilden. Material- und Personalaufwand mit ihren Unterposten, Abschreibungen getrennt nach Anlage- und Umlaufvermögen, Zinsen mit davon-Vermerken für verbundene Unternehmen und Abzinsung (§ 277 Abs. 5 HGB).
  5. Steuern trennen. Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer sind Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Posten 14), Grundsteuer und Kfz-Steuer sonstige Steuern (Posten 16); die Umsatzsteuer erscheint in der GuV gar nicht.
  6. Ergebnis prüfen und in die Bilanz übernehmen. Der Jahresüberschuss der GuV muss dem Posten A. V. der Bilanz entsprechen (§ 266 Abs. 3 HGB); bei Ergebnisverwendung in der GuV folgen die Posten nach § 158 Abs. 1 AktG bis zum Bilanzgewinn (§ 268 Abs. 1 HGB). Dazu die Vorjahresspalte (§ 265 Abs. 2 HGB). Prüfung: die Übereinstimmung von GuV-Ergebnis und Bilanzposten wird vor dem Feststellen deterministisch geprüft.

Beispiel: GuV einer kleinen GmbH nach dem Gesamtkostenverfahren

Fiktive Beträge, ausgeglichen mit der Beispielbilanz unter Bilanz erstellen (Jahresüberschuss 22.000 Euro).

Beispiel-GuV für das Geschäftsjahr 2025 (fiktiv, Euro)
Nr.Posten20252024
1.Umsatzerlöse486.000441.000
2.Erhöhung des Bestands an fertigen Erzeugnissen3.0001.000
4.Sonstige betriebliche Erträge6.0004.000
5.Materialaufwand−214.000−198.000
Rohergebnis (§ 276 Satz 1 HGB, nur zur Darstellung)281.000248.000
6.Personalaufwand−171.000−158.000
7.Abschreibungen−18.000−16.000
8.Sonstige betriebliche Aufwendungen−58.000−46.000
11.Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge1.0000
13.Zinsen und ähnliche Aufwendungen−4.000−3.000
14.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag−9.000−7.000
15.Ergebnis nach Steuern22.00018.000
16.Sonstige Steuern00
17.Jahresüberschuss22.00018.000
Rein fiktives Beispiel ohne Bezug zu einem Unternehmen; leere Posten (3., 9., 10., 12.) entfallen nach § 265 Abs. 8 HGB, wenn auch im Vorjahr kein Betrag stand. Der Jahresüberschuss von 22.000 Euro ist der Bilanzposten A. V. der Beispielbilanz.

Vorlagen mit dieser Staffel: GuV-Vorlage GmbH, GuV-Vorlage UG; die zugehörige Bilanz: Bilanz erstellen; wie aus dem Jahresüberschuss der Bilanzgewinn wird: Bilanzgewinn berechnen.

Was zu den Umsatzerlösen zählt

§ 277 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRUG – weiter als früher.

Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern (§ 277 Abs. 1 HGB). Seit dem BilRUG kommt es nicht mehr darauf an, ob die Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit stammen: Mieteinnahmen aus einer nicht betriebsnotwendigen Immobilie, Erlöse aus dem Verkauf von Rohstoffabfällen oder Kantinenerlöse sind Umsatzerlöse. Nicht dazu gehören Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen, aus der Auflösung von Rückstellungen und Kursgewinne – sie sind sonstige betriebliche Erträge (Posten 4). Die Abgrenzung wirkt auf die Größenklasse (§ 267 HGB misst die Umsatzerlöse) und auf die steuerliche Kleinunternehmergrenze nicht – dort gilt § 19 UStG mit eigener Definition.

Typische Fehler in der GuV

Meist Zuordnungsfehler – und einer, der die Bilanz gleich mit trifft.

  • Kopfposten mit Wert. Ein Konto auf „5. Materialaufwand“ und weitere auf „5. a)“ – die Summe wird doppelt gezählt oder gar nicht.
  • Umsatzsteuer in der GuV. Umsatzsteuer und Vorsteuer sind Bilanzposten (Forderung oder Verbindlichkeit), nie Ertrag oder Aufwand.
  • Anlagenverkauf als Umsatz. Der Buchgewinn aus dem Abgang eines Anlageguts ist sonstiger betrieblicher Ertrag, der Buchverlust sonstiger betrieblicher Aufwand.
  • Gewerbesteuer als sonstige Steuer. Sie gehört zu den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (Posten 14).
  • Davon-Vermerke vergessen. Erträge aus und Aufwendungen an verbundene Unternehmen (Posten 9 bis 13), Altersversorgung im Personalaufwand (Posten 6 b) und Abzinsungszinsen (§ 277 Abs. 5 HGB) sind gesondert zu vermerken.
  • Jahresüberschuss ≠ Bilanzposten. Nach einer teilweisen Ergebnisverwendung zeigt die Bilanz den Bilanzgewinn; die GuV muss dann bis dorthin fortgeführt oder die Überleitung im Anhang gezeigt werden (§ 268 Abs. 1 HGB).
  • Außerordentliches Ergebnis. Den Posten gibt es seit dem BilRUG nicht mehr; ungewöhnliche Posten werden im Anhang erläutert (§ 285 Nr. 31 HGB).
  • Verfahren gewechselt ohne Anpassung der Vorjahresspalte (§ 265 Abs. 1 und 2 HGB).

Muss die GuV offengelegt werden?

Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften: nein. Der Wettbewerb liest die GuV nur bei mittelgroßen und großen.

Kleine Kapitalgesellschaften reichen beim Unternehmensregister nur Bilanz und Anhang ein; die GuV entfällt, und im Anhang entfallen die Angaben, die die GuV betreffen (§ 326 Abs. 1 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen allein die Bilanz (§ 326 Abs. 2 HGB). Mittelgroße Gesellschaften legen die GuV offen, dürfen sie aber mit dem Rohergebnis nach § 276 HGB beginnen; große legen die vollständige Staffel offen. Unabhängig davon geht die GuV in jeder Größenklasse vollständig als E-Bilanz an das Finanzamt (§ 5b EStG). Einreichung und Erleichterungen: Offenlegung des Jahresabschlusses; die Abweichungen zur Steuerbilanz: Handelsbilanz und Steuerbilanz.

So entsteht die GuV mit Jahresabschluss.io

Aus derselben Saldenliste wie die Bilanz – mit beiden Verfahren und dem Rohergebnis als Option.

  • Ein Import, zwei Rechenwerke. Die Summen- und Saldenliste (CSV, Excel, PDF, Export eines Kanzlei- oder Buchhaltungsprogramms) speist Bilanz und GuV; unsere KI schlägt je Erfolgskonto den Posten nach § 275 HGB vor, Sie bestätigen oder korrigieren.
  • Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren je Gesellschaft; beide Staffeln entstehen aus derselben Zuordnung, das Bruttoergebnis des Umsatzkostenverfahrens wird berechnet.
  • Rohergebnis als Darstellung. Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Gesellschaften wird die Verdichtung nach § 276 Satz 1 HGB aus den festgestellten Posten gerechnet; die volle Staffel bleibt festgestellt und geht so in die E-Bilanz.
  • Vorjahresspalte und davon-Vermerke aus dem Vorjahresabschluss und den Kontenbezeichnungen (verbundene Unternehmen, Altersversorgung, Abzinsung).
  • Prüfungen vor dem Feststellen: Kopfposten mit Wert, Konten ohne Zuordnung, Umsatzsteuerkonten in der GuV, Übereinstimmung von Jahresüberschuss und Bilanzposten A. V.
  • Weiterverwendung: Der handelsrechtliche Jahresüberschuss ist der Startpunkt der Körperschaft- und Gewerbesteuerberechnung; die Erläuterungen zur GuV (§ 285 Nr. 31, davon-Vermerke) fließen in den Anhang.

Der erste Jahresabschluss je Arbeitsbereich ist gratis. Anhang dazu: Anhang nach HGB erstellen; Funktionsumfang: Produktseite Jahresabschluss; wie die KI dabei arbeitet: Jahresabschluss mit KI.

Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

Weiterführende Seiten

Bilanz erstellen · Anhang nach HGB erstellen · GuV-Rechnung nach HGB · GuV-Vorlage GmbH · GuV-Vorlage UG · Bilanzgewinn berechnen · Jahresüberschuss berechnen · Handelsbilanz und Steuerbilanz · Offenlegung des Jahresabschlusses · Jahresabschluss erstellen · E-Bilanz erstellen

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Alle Erfolgskonten des Geschäftsjahres werden abgeschlossen und ihre Salden den Posten der Staffel nach § 275 Abs. 2 (Gesamtkostenverfahren) oder Abs. 3 HGB (Umsatzkostenverfahren) zugeordnet: Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB, Bestandsveränderungen, Material- und Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Erträge und Aufwendungen, Finanzergebnis, Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, sonstige Steuern. Die Summe ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag, der als Posten A. V. in die Bilanz übergeht. Mit Jahresabschluss.io entsteht die GuV aus derselben Saldenliste wie die Bilanz.

§ 275 Abs. 1 HGB lässt beide Verfahren zu; die GmbH wählt. Das Gesamtkostenverfahren gliedert die Aufwendungen nach Arten (Material, Personal, Abschreibungen) und zeigt Bestandsveränderungen – es passt zu Kontenrahmen wie SKR03 und SKR04 ohne Kostenstellen. Das Umsatzkostenverfahren gliedert nach Funktionen (Herstellung, Vertrieb, Verwaltung) und verlangt eine Kostenrechnung. Das Jahresergebnis ist in beiden gleich; das gewählte Verfahren ist beizubehalten (§ 265 Abs. 1 HGB).

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen die Posten 1 bis 5 des Gesamtkostenverfahrens (Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge, Materialaufwand) beziehungsweise die Posten 1 bis 3 und 6 des Umsatzkostenverfahrens zu einem Posten „Rohergebnis“ zusammenfassen (§ 276 Satz 1 HGB). Umsatz und Wareneinsatz bleiben so aus der offengelegten GuV heraus; aufgestellt wird die volle Staffel trotzdem, und die E-Bilanz übermittelt sie.

Kleine Kapitalgesellschaften reichen nach § 326 Abs. 1 HGB nur Bilanz und Anhang beim Unternehmensregister ein – die GuV nicht, und der Anhang ohne die Angaben zur GuV. Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen nur die Bilanz (§ 326 Abs. 2 HGB). Mittelgroße und große Gesellschaften legen die GuV offen, mittelgroße mit dem Rohergebnis nach § 276 HGB. Aufgestellt wird die GuV in jeder Größenklasse (§ 242 Abs. 2 HGB).

Seit dem BilRUG alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer (§ 277 Abs. 1 HGB) – unabhängig davon, ob sie zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehören. Mieteinnahmen einer Handels-GmbH oder Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern gehören seither zu den Umsatzerlösen, wenn ein Produkt oder eine Leistung verkauft wird; Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen bleiben sonstige betriebliche Erträge.

Die Bilanz ist eine Stichtagsrechnung: Vermögen und Schulden zum Bilanzstichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Die GuV ist eine Zeitraumrechnung: Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres (§ 242 Abs. 2 HGB). Verbunden sind sie über das Ergebnis – der Jahresüberschuss der GuV ist der Eigenkapitalposten A. V. der Bilanz (§ 266 Abs. 3 HGB) oder geht in den Bilanzgewinn ein (§ 268 Abs. 1 HGB).

Die GuV periodisiert: Ein Aufwand gehört in das Jahr, in dem er wirtschaftlich verursacht ist (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB), unabhängig von der Zahlung – daher Abschreibungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzung. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfasst Zahlungen bei Zufluss und Abfluss (§ 11 EStG). Wer bilanzieren muss, stellt eine GuV auf; die EÜR ist nur zulässig, wenn keine Buchführungspflicht besteht.

Mit dem übrigen Jahresabschluss zum Schluss des Geschäftsjahres: innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag, bei kleinen und Kleinstkapitalgesellschaften innerhalb von sechs Monaten (§ 264 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB) – für das Geschäftsjahr 2025 also bis zum 31. März beziehungsweise 30. Juni 2026. Eine monatliche GuV ist handelsrechtlich nicht vorgeschrieben; die betriebswirtschaftliche Auswertung der Buchhaltung ersetzt sie nicht.

Der letzte Posten der GuV – Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag (§ 275 Abs. 2 Nr. 17 bzw. Abs. 3 Nr. 16 HGB) – wird als Posten A. V. des Eigenkapitals in die Bilanz übernommen (§ 266 Abs. 3 HGB). Wird die Bilanz nach teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt, tritt der Bilanzgewinn an seine Stelle (§ 268 Abs. 1 HGB); dann sind die Verwendungsposten nach § 158 Abs. 1 AktG in der GuV oder im Anhang fortzuführen. Stimmen GuV-Ergebnis und Bilanzposten nicht überein, fehlt eine Buchung.

Ja. Nach dem Import der Summen- und Saldenliste werden die Erfolgskonten den Posten nach § 275 HGB zugeordnet – unsere KI schlägt je Konto den Posten vor, bei SKR03 und SKR04 weitgehend vorgegeben –, daraus entsteht die Staffel im gewählten Verfahren mit Vorjahresspalte. Summen, Zwischenergebnisse und die Übereinstimmung mit dem Bilanzposten A. V. werden deterministisch gerechnet; Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB und die davon-Vermerke werden aus den Konten abgeleitet.

GuV aus der Saldenliste erstellen

Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren, Rohergebnis als Option, Vorjahresspalte automatisch. Der erste Jahresabschluss ist gratis.