Steuern

Handelsbilanz vs. Steuerbilanz: Die wichtigsten Unterschiede

Beide Rechnungen entstehen aus derselben Buchführung, verfolgen aber verschiedene Zwecke und werden an einigen Stellen zwingend unterschiedlich bewertet. Diese Seite stellt die Abweichungen den Normen gegenüber, aus denen sie sich ergeben.

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Zwei Zwecke, zwei Maßstäbe

Dieselben Geschäftsvorfälle, zwei Regelwerke – und daraus folgen die Abweichungen.

Handelsbilanz: Gläubigerschutz

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist „vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen“.

Steuerbilanz: Bemessungsgrundlage

Sie ermittelt den zu versteuernden Gewinn: den Unterschiedsbetrag der Betriebsvermögen zweier Stichtage, vermehrt um Entnahmen, vermindert um Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG).

In der Handelsbilanz wird Risiko früh erfasst und Gewinn spät – das schützt das Haftungskapital. Für die Besteuerung gilt dieser Maßstab nicht uneingeschränkt: Wo Vorsicht die Bemessungsgrundlage schmälern würde, greift der Gesetzgeber ein und schreibt einen eigenen Ansatz oder eine eigene Bewertung vor.

Maßgeblichkeit – und was seit 2009 nicht mehr gilt

Die Handelsbilanz ist Ausgangspunkt, nicht Ergebnis.

Anzusetzen ist das Betriebsvermögen, „das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die handelsrechtlichen Werte tragen also die steuerliche Gewinnermittlung – die steuerlichen Bewertungsvorschriften „sind zu befolgen“ (§ 5 Abs. 6 EStG).

Die verbreitete Aussage, ein steuerliches Wahlrecht müsse in der Handelsbilanz nachvollzogen werden, gilt nicht mehr: Diese umgekehrte Maßgeblichkeit ist entfallen. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG verlangt nur noch, die abweichend bewerteten Wirtschaftsgüter „in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse“ aufzunehmen. Ein steuerlicher Sonderansatz bleibt damit ohne Wirkung auf den handelsrechtlichen Abschluss.

Die typischen Abweichungen

Entscheidend ist, ob das Gesetz Gebot, Verbot oder Wahlrecht formuliert: daran hängt, ob die Abweichung zwingend ist.

SachverhaltHandelsbilanz (HGB)Steuerbilanz (EStG)
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AnlagevermögensWahlrecht: sie „können“ aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB); Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten nie (Satz 2).Verbot: Ansatz „nur … wenn sie entgeltlich erworben wurden“ (§ 5 Abs. 2 EStG).
DrohverlustrückstellungenPflicht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).Verbot: sie „dürfen nicht gebildet werden“ (§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG).
PensionsrückstellungenZins aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).Teilwert mit festem Rechnungszinsfuß von 6 Prozent (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).
Sonstige Rückstellungen über einem JahrErfüllungsbetrag, Zins aus sieben Geschäftsjahren (§ 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HGB).Abzinsung mit 5,5 Prozent (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).
Herstellungskosten: VerwaltungsaufwandEinbeziehungswahlrecht (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB).Dasselbe Wahlrecht, „in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 2 EStG) – keine Abweichung.
Abschreibung auf den niedrigeren WertPflicht bei dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB); bei Finanzanlagen daneben ein Wahlrecht auch ohne Dauerhaftigkeit – sie „können“ abgeschrieben werden (Satz 6).Wahlrecht, und nur bei Dauerhaftigkeit: Teilwert „kann angesetzt werden“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Geschäfts- oder FirmenwertNutzungsdauer; nicht schätzbar: zehn Jahre (§ 253 Abs. 3 Sätze 3, 4 HGB).Kraft Gesetzes 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Degressive AbschreibungKeine eigene Norm; Plan über die Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 HGB).Wahlrecht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: bei Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 „kann“ degressiv statt linear abgeschrieben werden – höchstens das Dreifache des linearen Satzes und 30 Prozent (§ 7 Abs. 2 EStG).

Bei den Herstellungskosten wird oft pauschal eine Abweichung unterstellt, obwohl das Gesetz die Wahlrechte koppelt. Und der Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG lautet „Rückstellungen sind höchstens … anzusetzen“ – der steuerliche Wert ist nach oben begrenzt.

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Meist gibt es gar keine zweite Bilanz

Eine eigenständige Steuerbilanz ist kein gesetzlicher Regelfall.

Regelfall: Überleitungsrechnung

Abweichende Ansätze „sind … durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen“ (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV). Die Handelsbilanz bleibt die eine Rechnung; die Korrekturen stehen daneben.

Alternative: eigene Steuerbilanz

Erst § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV erlaubt es, stattdessen eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz beizufügen. § 5b Abs. 1 EStG kennt für die elektronische Übermittlung dieselbe Alternative.

Zwei getrennte Buchhaltungen sind nicht vorgeschrieben. Sichtbar werden die Differenzen als latente Steuern: Eine Steuerbelastung ist nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB anzusetzen, eine Entlastung kann aktiviert werden. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 274a Nr. 4 HGB davon befreit – überleiten müssen sie trotzdem, es entfällt nur der Bilanzposten.

Typische Fehler

Die Drohverlustrückstellung wird in die Gewinnermittlung übernommen; § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG verbietet sie.

Aktivierte Entwicklungskosten werden steuerlich mitgeführt, obwohl § 5 Abs. 2 EStG entgeltlichen Erwerb verlangt.

Die Teilwertabschreibung wird als Pflicht behandelt: § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sagt „sind vorzunehmen“, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sagt „kann“.

Ein steuerlicher Sonderansatz wird in die Handelsbilanz gespiegelt; verlangt ist nur das Verzeichnis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Rechtsgrundlagen

Amtlicher Wortlaut: § 5 EStG, § 6, § 6a, § 7 und § 5b EStG; § 248 HGB, § 249, § 253, § 255 und § 274 HGB sowie § 60 EStDV. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

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Nein. § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV verlangt, Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, durch Zusätze oder Anmerkungen anzupassen – das ist die Überleitungsrechnung. Erst Satz 2 erlaubt es, stattdessen eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beizufügen. § 5b Abs. 1 EStG bildet beide Wege für die elektronische Übermittlung ab: Anpassung nach Satz 2 oder Steuerbilanz nach Satz 3.

Nein. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG lässt einen vom Handelsrecht abweichenden steuerlichen Ansatz ausdrücklich zu, wenn ein steuerliches Wahlrecht ausgeübt wird. Voraussetzung ist nach Satz 2 allein, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. Ein steuerlicher Sonderansatz muss also nicht mehr in der Handelsbilanz nachvollzogen werden.

Weil die Abzinsung unterschiedlich geregelt ist. § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB schreibt für Altersversorgungsverpflichtungen den durchschnittlichen Marktzinssatz aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren vor. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verlangt dagegen einen festen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.

Nein. § 274a Nr. 4 HGB befreit kleine Kapitalgesellschaften von § 274 HGB über die Abgrenzung latenter Steuern. Die Differenzen zwischen handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen bestehen dennoch und sind für die steuerliche Gewinnermittlung überzuleiten; nur der Bilanzposten entfällt.

Anzusetzen ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG das Betriebsvermögen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist – es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Die Handelsbilanz ist damit Ausgangspunkt, nicht Ergebnis; die steuerlichen Bewertungsvorschriften sind nach § 5 Abs. 6 EStG zu befolgen.

Nein. Handelsrechtlich sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden. Steuerlich dürfen sie nach § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht gebildet werden. Das ist eine zwingende Abweichung, die in der Überleitungsrechnung oder in der Steuerbilanz zu korrigieren ist.

Handelsrechtlich über die voraussichtliche Nutzungsdauer; lässt sie sich in Ausnahmefällen nicht verlässlich schätzen, sind es nach § 253 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HGB zehn Jahre. Steuerlich schreibt § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG kraft Gesetzes 15 Jahre vor. Die unterschiedliche Abschreibungsdauer erzeugt über Jahre hinweg eine Differenz.

Beim Verwaltungsaufwand nicht. § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB eröffnet ein Einbeziehungswahlrecht, und § 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 2 EStG bestimmt, dass dieses Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben ist. Hier wird häufig pauschal eine Abweichung unterstellt, obwohl das Gesetz die Wahlrechte koppelt.

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