Zwei Zwecke, zwei Maßstäbe
Dieselben Geschäftsvorfälle, zwei Regelwerke – und daraus folgen die Abweichungen.
Handelsbilanz: Gläubigerschutz
Steuerbilanz: Bemessungsgrundlage
In der Handelsbilanz wird Risiko früh erfasst und Gewinn spät – das schützt das Haftungskapital. Für die Besteuerung gilt dieser Maßstab nicht uneingeschränkt: Wo Vorsicht die Bemessungsgrundlage schmälern würde, greift der Gesetzgeber ein und schreibt einen eigenen Ansatz oder eine eigene Bewertung vor.
Maßgeblichkeit – und was seit 2009 nicht mehr gilt
Die Handelsbilanz ist Ausgangspunkt, nicht Ergebnis.
Anzusetzen ist das Betriebsvermögen, „das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die handelsrechtlichen Werte tragen also die steuerliche Gewinnermittlung – die steuerlichen Bewertungsvorschriften „sind zu befolgen“ (§ 5 Abs. 6 EStG).
Die verbreitete Aussage, ein steuerliches Wahlrecht müsse in der Handelsbilanz nachvollzogen werden, gilt nicht mehr: Diese umgekehrte Maßgeblichkeit ist entfallen. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG verlangt nur noch, die abweichend bewerteten Wirtschaftsgüter „in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse“ aufzunehmen. Ein steuerlicher Sonderansatz bleibt damit ohne Wirkung auf den handelsrechtlichen Abschluss.
Die typischen Abweichungen
Entscheidend ist, ob das Gesetz Gebot, Verbot oder Wahlrecht formuliert: daran hängt, ob die Abweichung zwingend ist.
| Sachverhalt | Handelsbilanz (HGB) | Steuerbilanz (EStG) |
|---|---|---|
| Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens | Wahlrecht: sie „können“ aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB); Marken, Drucktitel, Verlagsrechte und Kundenlisten nie (Satz 2). | Verbot: Ansatz „nur … wenn sie entgeltlich erworben wurden“ (§ 5 Abs. 2 EStG). |
| Drohverlustrückstellungen | Pflicht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). | Verbot: sie „dürfen nicht gebildet werden“ (§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG). |
| Pensionsrückstellungen | Zins aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). | Teilwert mit festem Rechnungszinsfuß von 6 Prozent (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). |
| Sonstige Rückstellungen über einem Jahr | Erfüllungsbetrag, Zins aus sieben Geschäftsjahren (§ 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HGB). | Abzinsung mit 5,5 Prozent (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG). |
| Herstellungskosten: Verwaltungsaufwand | Einbeziehungswahlrecht (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB). | Dasselbe Wahlrecht, „in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 2 EStG) – keine Abweichung. |
| Abschreibung auf den niedrigeren Wert | Pflicht bei dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB); bei Finanzanlagen daneben ein Wahlrecht auch ohne Dauerhaftigkeit – sie „können“ abgeschrieben werden (Satz 6). | Wahlrecht, und nur bei Dauerhaftigkeit: Teilwert „kann angesetzt werden“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). |
| Geschäfts- oder Firmenwert | Nutzungsdauer; nicht schätzbar: zehn Jahre (§ 253 Abs. 3 Sätze 3, 4 HGB). | Kraft Gesetzes 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). |
| Degressive Abschreibung | Keine eigene Norm; Plan über die Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 HGB). | Wahlrecht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: bei Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 „kann“ degressiv statt linear abgeschrieben werden – höchstens das Dreifache des linearen Satzes und 30 Prozent (§ 7 Abs. 2 EStG). |
Bei den Herstellungskosten wird oft pauschal eine Abweichung unterstellt, obwohl das Gesetz die Wahlrechte koppelt. Und der Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG lautet „Rückstellungen sind höchstens … anzusetzen“ – der steuerliche Wert ist nach oben begrenzt.
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Meist gibt es gar keine zweite Bilanz
Eine eigenständige Steuerbilanz ist kein gesetzlicher Regelfall.
Regelfall: Überleitungsrechnung
Alternative: eigene Steuerbilanz
Zwei getrennte Buchhaltungen sind nicht vorgeschrieben. Sichtbar werden die Differenzen als latente Steuern: Eine Steuerbelastung ist nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB anzusetzen, eine Entlastung kann aktiviert werden. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 274a Nr. 4 HGB davon befreit – überleiten müssen sie trotzdem, es entfällt nur der Bilanzposten.
Typische Fehler
Die Drohverlustrückstellung wird in die Gewinnermittlung übernommen; § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG verbietet sie.
Aktivierte Entwicklungskosten werden steuerlich mitgeführt, obwohl § 5 Abs. 2 EStG entgeltlichen Erwerb verlangt.
Die Teilwertabschreibung wird als Pflicht behandelt: § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sagt „sind vorzunehmen“, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sagt „kann“.
Ein steuerlicher Sonderansatz wird in die Handelsbilanz gespiegelt; verlangt ist nur das Verzeichnis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Wortlaut: § 5 EStG, § 6, § 6a, § 7 und § 5b EStG; § 248 HGB, § 249, § 253, § 255 und § 274 HGB sowie § 60 EStDV. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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