Bewertung in der Bilanz nach HGB
Bewertungsgrundsätze im HGB: Niederstwertprinzip, Vorsichtsprinzip und Bewertungswahlrechte.
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Die Bewertungsgrundsätze nach HGB umfassen das Anschaffungskostenprinzip, das Niederstwertprinzip, das Höchstwertprinzip, das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip. Sie sind in den Paragraphen 252-256a HGB geregelt.
Das Niederstwertprinzip schreibt vor, dass Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden dürfen. Im Anlagevermögen gilt das gemilderte, im Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip.
Das Vorsichtsprinzip (Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) verlangt eine vorsichtige Bewertung: Gewinne dürfen erst bei Realisierung ausgewiesen werden, vorhersehbare Risiken und Verluste hingegen müssen sofort berücksichtigt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten?
Anschaffungskosten entstehen beim Erwerb von außen (Kaufpreis + Nebenkosten - Preisminderungen). Herstellungskosten fallen bei der Eigenproduktion an (Material- und Fertigungseinzelkosten + angemessene Gemeinkosten).
Wann muss eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden?
Im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (Pflicht). Bei Finanzanlagen auch bei vorübergehender Wertminderung (Wahlrecht). Im Umlaufvermögen bei jedem niedrigeren Börsen- oder Marktwert am Stichtag (strenges Niederstwertprinzip).
Bewertung in der Bilanz nach HGB – Bewertungsgrundsaetze, Niederstwert- und Vorsichtsprinzip
Bewertung nach HGB: Bewertungsgrundsaetze, Niederstwertprinzip, Vorsichtsprinzip, Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahresabschluss.