HGB

Bewertung in der Bilanz nach HGB – Bewertungsgrundsaetze, Niederstwert- und Vorsichtsprinzip

Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden ist das Herzstück des Jahresabschlusses. Das HGB definiert klare Grundsätze, die sicherstellen, dass die Bilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

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Bewertungsgrundsätze nach HGB

Die zentralen Prinzipien der Bewertung im Überblick.

Anschaffungskostenprinzip

Vermögensgegenstände dürfen höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden (Paragraph 253 Abs. 1 HGB). Die Obergrenze verhindert eine Überbewertung.

Niederstwertprinzip

Im Anlagevermögen: gemildertes Niederstwertprinzip (Abschreibung nur bei dauernder Wertminderung). Im Umlaufvermögen: strenges Niederstwertprinzip (Abschreibung bei jedem niedrigeren Wert).

Vorsichtsprinzip

Vorhersehbare Risiken und Verluste müssen berücksichtigt werden, auch wenn sie noch nicht eingetreten sind. Gewinne erst bei Realisierung (Imparitätsprinzip).

Realisationsprinzip

Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie durch Umsatzakte realisiert sind. Unrealisierte Wertsteigerungen bleiben unberücksichtigt.

Stetigkeitsgrundsatz

Die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden (Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Abweichungen sind im Anhang zu begründen.

Going-Concern-Prinzip

Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Was gehört hinein und was nicht?

Die Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis abzüglich Preisminderungen (Rabatte, Skonti, Boni) zuzüglich Nebenkosten (Transport, Montage, Zoll). Finanzierungskosten dürfen nicht einbezogen werden.

Die Herstellungskosten setzen sich aus Materialeinzel- und Fertigungseinzelkosten sowie Sondereinzelkosten zusammen (Pflichtbestandteile). Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Abschreibungen müssen ebenfalls einbezogen werden. Verwaltungsgemeinkosten und Fremdkapitalzinsen dürfen einbezogen werden (Wahlrecht).

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Häufige Fragen

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Die Bewertungsgrundsätze nach HGB umfassen das Anschaffungskostenprinzip, das Niederstwertprinzip, das Höchstwertprinzip, das Vorsichtsprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip. Sie sind in den Paragraphen 252-256a HGB geregelt.

Das Niederstwertprinzip schreibt vor, dass Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden dürfen. Im Anlagevermögen gilt das gemilderte, im Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip.

Das Vorsichtsprinzip (Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) verlangt eine vorsichtige Bewertung: Gewinne dürfen erst bei Realisierung ausgewiesen werden, vorhersehbare Risiken und Verluste hingegen müssen sofort berücksichtigt werden.

Anschaffungskosten entstehen beim Erwerb von außen (Kaufpreis + Nebenkosten - Preisminderungen). Herstellungskosten fallen bei der Eigenproduktion an (Material- und Fertigungseinzelkosten + angemessene Gemeinkosten).

Im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (Pflicht). Bei Finanzanlagen auch bei vorübergehender Wertminderung (Wahlrecht). Im Umlaufvermögen bei jedem niedrigeren Börsen- oder Marktwert am Stichtag (strenges Niederstwertprinzip).

HGB-konforme Bewertung im Jahresabschluss

Jahresabschluss.io wendet die HGB-Bewertungsgrundsätze automatisch an und weist Sie auf bewertungsrelevante Sachverhalte hin.