Abschreibungen

Abschreibungen berechnen – AfA-Methoden, Nutzungsdauer und HGB

Die planmäßige Abschreibung des Anlagevermögens regelt das Handelsrecht in einer Vorschrift: § 253 Abs. 3 HGB (das Umlaufvermögen steht in Abs. 4). Sie ordnet an, dass planmäßig abzuschreiben ist – nennt aber weder Methode noch Nutzungsdauer und keine Wertgrenze. Die verbreiteten Zahlen – 800 Euro, zehn Jahre, 30 Prozent – stammen aus anderen Gesetzen.

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Was § 253 Abs. 3 HGB anordnet

Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 255 HGB). Die Sätze im Einzelnen.

NormRegelung
Abs. 3 Satz 1Zeitlich begrenzt nutzbares Anlagevermögen ist planmäßig abzuschreiben – ohne Wertgrenze
Abs. 3 Satz 2Der Plan verteilt die Kosten auf die Jahre der Nutzung; eine Methode nennt das Gesetz nicht
Abs. 3 Satz 3, 4Zehn Jahre nur ausnahmsweise: selbst geschaffener immaterieller Gegenstand ohne schätzbare Nutzungsdauer, ebenso der Firmenwert
Abs. 3 Satz 5Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist auf den beizulegenden Wert abzuschreiben
Abs. 3 Satz 6Bei Finanzanlagen sind auch nicht dauernde Wertminderungen abschreibbar – Wahlrecht
Abs. 5 Satz 1Zuschreibungsgebot: Der niedrigere Wert darf nicht bleiben, sobald die Gründe entfallen
Abs. 5 Satz 2Ausnahme: Beim erworbenen Firmenwert bleibt der niedrigere Wert stehen

Die Vorschrift sagt also, dass abzuschreiben ist – und überlässt Methode und Nutzungsdauer dem Plan des Kaufmanns. Eine Wertgrenze, unterhalb derer nicht abgeschrieben werden müsste, kennt sie nicht.

Nutzungsdauer und Methode

Die Nutzungsdauer ist eine Schätzung des Kaufmanns, nicht eine Vorgabe des Handelsrechts.

Zulässig ist jeder Plan, dessen Verlauf dem Werteverzehr entspricht – linear, degressiv oder leistungsabhängig. Der Dreifach-Deckel, die Grenze von 30 Prozent und das Zeitfenster vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 stehen in § 7 Abs. 2 EStG und gelten für die Steuerbilanz.

Beizubehalten ist die Methode nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, anzugeben nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB, eine Abweichung nach Nr. 2 zu begründen. Beide fehlen in der Befreiungsliste des § 288 Abs. 1 HGB – die Angabe trifft damit auch die kleine Kapitalgesellschaft. Wo Handels- und Steuerbilanz auseinanderlaufen, ist der Unterschied zu dokumentieren; die Einordnung dazu steht unter Handelsbilanz und Steuerbilanz.

Firmenwert: zehn Jahre sind der Ausnahmefall

Die verbreitetste Fehlannahme dieser Vorschrift.

Die Aussage „der Firmenwert wird über zehn Jahre abgeschrieben“ hält dem Wortlaut nicht stand. Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt der entgeltlich erworbene Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand und ist planmäßig über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Zehn Jahre greifen über Satz 4 mit Satz 3 nur, wenn sie sich nicht verlässlich schätzen lässt; steuerlich sind es feste 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Den Zeitraum verlangt § 285 Nr. 13 HGB zu erläutern – auch von der kleinen GmbH.

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Wo die Abschreibung in Bilanz und GuV landet

In der Bilanz mindert sie den Buchwert auf der Aktivseite; in der GuV entscheidet das Verfahren.

Die Entwicklung von Zugang, Abschreibung und Zuschreibung zeigt der Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB. Der Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung hängt davon ab, ob nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren gegliedert wird:

Abschreibung aufGesamtkostenverfahrenUmsatzkostenverfahren
Immaterielle Gegenstände und SachanlagenPosten 7 a)in den Funktionskosten (Posten 2, 4, 5)
Umlaufvermögen über den üblichen AbschreibungenPosten 7 b)in den Funktionskosten
Finanzanlagen, Wertpapiere des UmlaufvermögensPosten 12Posten 11

Oft überlesen: Der Zusatz „soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 7 b HGB) lässt den üblichen Teil in den übrigen Aufwandsposten – bei Vorräten im Materialaufwand oder in der Bestandsveränderung, bei Forderungen in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Kleinstkapitalgesellschaften können die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 5 HGB verkürzt darstellen, dort steht nur eine Zeile „Abschreibungen“.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Sofortabzug und Sammelposten sind steuerliche Wahlrechte – das HGB kennt beide nicht.

Sofortabzug bis 800 Euro

§ 6 Abs. 2 EStG erlaubt den Sofortabzug für selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis 800 Euro ohne enthaltene Vorsteuer; über 250 Euro ist ein Verzeichnis zu führen.

Sammelposten über 250 bis 1.000 Euro

Alternativ lässt § 6 Abs. 2a EStG einen Sammelposten zu, aufzulösen über fünf Wirtschaftsjahre mit je einem Fünftel; ein Abgang mindert ihn nicht.

Das HGB kennt keine dieser Grenzen: § 253 Abs. 3 Satz 1 verlangt den Plan für jeden abnutzbaren Gegenstand. Ein Pool, der nach einem Abgang weiterläuft, verträgt sich zudem nicht mit der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).

Typische Fehler

Der Firmenwert wird pauschal über zehn Jahre verteilt, obwohl die Nutzungsdauer schätzbar ist.

Die Zuschreibung nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB unterbleibt, weil sie für ein Wahlrecht gehalten wird. Sie ist zwingend.

Im Zugangsjahr wird voll abgeschrieben – steuerlich mindert § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG den Betrag je vollem Monat vor der Anschaffung um ein Zwölftel.

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Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten

Amtlicher Wortlaut: § 253, § 255, § 246, § 252, § 275, § 284, § 285, § 288 HGB sowie § 6 und § 7 EStG. Kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

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Nein. § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB verlangt nur eine Verteilung auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung. Linear, degressiv und leistungsabhängig sind zulässig; beizubehalten ist sie nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB.

Nein, abzuschreiben ist über die geschätzte Nutzungsdauer. Zehn Jahre gelten nach § 253 Abs. 3 Satz 4 mit Satz 3 HGB nur, wenn sie sich nicht schätzen lässt; steuerlich sind es 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Ja. Nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB darf der niedrigere Wertansatz nicht bleiben, wenn seine Gründe entfallen sind. Ausnahme ist der Firmenwert (Satz 2).

Sie steht in § 6 Abs. 2 EStG und ist steuerlich. § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB kennt keine Wertgrenze; handelsrechtlich trägt sie nur die Wesentlichkeit.

Beim Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB); bei vorübergehender Minderung nicht, für Finanzanlagen gilt Satz 6 als Wahlrecht. Beim Umlaufvermögen ist nach § 253 Abs. 4 HGB auch bei vorübergehender Minderung abzuschreiben (strenges Niederstwertprinzip).

Im Gesamtkostenverfahren in Posten 7 a) (immaterielle Gegenstände und Sachanlagen), Posten 7 b) (Umlaufvermögen, soweit die üblichen Abschreibungen überschritten werden) und Posten 12 (Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens). Im Umsatzkostenverfahren stecken die ersten beiden in den Funktionskosten, die dritte steht in Posten 11. Kleinstkapitalgesellschaften führen nach § 275 Abs. 5 HGB nur eine Zeile „Abschreibungen“.

Ja. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB verlangt die Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Nr. 2 die Begründung einer Abweichung. Beide fehlen in der Befreiungsliste des § 288 Abs. 1 HGB und gelten damit auch für die kleine Kapitalgesellschaft.

Steuerlich nicht: § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG mindert den Jahresbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor der Anschaffung oder Herstellung. Handelsrechtlich folgt der Plan dem Werteverzehr, beginnt also mit der Nutzung.

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