Was § 253 Abs. 3 HGB anordnet
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 255 HGB). Die Sätze im Einzelnen.
| Norm | Regelung |
|---|---|
| Abs. 3 Satz 1 | Zeitlich begrenzt nutzbares Anlagevermögen ist planmäßig abzuschreiben – ohne Wertgrenze |
| Abs. 3 Satz 2 | Der Plan verteilt die Kosten auf die Jahre der Nutzung; eine Methode nennt das Gesetz nicht |
| Abs. 3 Satz 3, 4 | Zehn Jahre nur ausnahmsweise: selbst geschaffener immaterieller Gegenstand ohne schätzbare Nutzungsdauer, ebenso der Firmenwert |
| Abs. 3 Satz 5 | Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist auf den beizulegenden Wert abzuschreiben |
| Abs. 3 Satz 6 | Bei Finanzanlagen sind auch nicht dauernde Wertminderungen abschreibbar – Wahlrecht |
| Abs. 5 Satz 1 | Zuschreibungsgebot: Der niedrigere Wert darf nicht bleiben, sobald die Gründe entfallen |
| Abs. 5 Satz 2 | Ausnahme: Beim erworbenen Firmenwert bleibt der niedrigere Wert stehen |
Die Vorschrift sagt also, dass abzuschreiben ist – und überlässt Methode und Nutzungsdauer dem Plan des Kaufmanns. Eine Wertgrenze, unterhalb derer nicht abgeschrieben werden müsste, kennt sie nicht.
Nutzungsdauer und Methode
Die Nutzungsdauer ist eine Schätzung des Kaufmanns, nicht eine Vorgabe des Handelsrechts.
Zulässig ist jeder Plan, dessen Verlauf dem Werteverzehr entspricht – linear, degressiv oder leistungsabhängig. Der Dreifach-Deckel, die Grenze von 30 Prozent und das Zeitfenster vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 stehen in § 7 Abs. 2 EStG und gelten für die Steuerbilanz.
Beizubehalten ist die Methode nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, anzugeben nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB, eine Abweichung nach Nr. 2 zu begründen. Beide fehlen in der Befreiungsliste des § 288 Abs. 1 HGB – die Angabe trifft damit auch die kleine Kapitalgesellschaft. Wo Handels- und Steuerbilanz auseinanderlaufen, ist der Unterschied zu dokumentieren; die Einordnung dazu steht unter Handelsbilanz und Steuerbilanz.
Firmenwert: zehn Jahre sind der Ausnahmefall
Die verbreitetste Fehlannahme dieser Vorschrift.
Die Aussage „der Firmenwert wird über zehn Jahre abgeschrieben“ hält dem Wortlaut nicht stand. Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt der entgeltlich erworbene Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand und ist planmäßig über die geschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Zehn Jahre greifen über Satz 4 mit Satz 3 nur, wenn sie sich nicht verlässlich schätzen lässt; steuerlich sind es feste 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Den Zeitraum verlangt § 285 Nr. 13 HGB zu erläutern – auch von der kleinen GmbH.
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Wo die Abschreibung in Bilanz und GuV landet
In der Bilanz mindert sie den Buchwert auf der Aktivseite; in der GuV entscheidet das Verfahren.
Die Entwicklung von Zugang, Abschreibung und Zuschreibung zeigt der Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB. Der Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung hängt davon ab, ob nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren gegliedert wird:
| Abschreibung auf | Gesamtkostenverfahren | Umsatzkostenverfahren |
|---|---|---|
| Immaterielle Gegenstände und Sachanlagen | Posten 7 a) | in den Funktionskosten (Posten 2, 4, 5) |
| Umlaufvermögen über den üblichen Abschreibungen | Posten 7 b) | in den Funktionskosten |
| Finanzanlagen, Wertpapiere des Umlaufvermögens | Posten 12 | Posten 11 |
Oft überlesen: Der Zusatz „soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 7 b HGB) lässt den üblichen Teil in den übrigen Aufwandsposten – bei Vorräten im Materialaufwand oder in der Bestandsveränderung, bei Forderungen in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Kleinstkapitalgesellschaften können die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 5 HGB verkürzt darstellen, dort steht nur eine Zeile „Abschreibungen“.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Sofortabzug und Sammelposten sind steuerliche Wahlrechte – das HGB kennt beide nicht.
Sofortabzug bis 800 Euro
Sammelposten über 250 bis 1.000 Euro
Das HGB kennt keine dieser Grenzen: § 253 Abs. 3 Satz 1 verlangt den Plan für jeden abnutzbaren Gegenstand. Ein Pool, der nach einem Abgang weiterläuft, verträgt sich zudem nicht mit der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
Typische Fehler
Der Firmenwert wird pauschal über zehn Jahre verteilt, obwohl die Nutzungsdauer schätzbar ist.
Die Zuschreibung nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB unterbleibt, weil sie für ein Wahlrecht gehalten wird. Sie ist zwingend.
Im Zugangsjahr wird voll abgeschrieben – steuerlich mindert § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG den Betrag je vollem Monat vor der Anschaffung um ein Zwölftel.
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Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten
Amtlicher Wortlaut: § 253, § 255, § 246, § 252, § 275, § 284, § 285, § 288 HGB sowie § 6 und § 7 EStG. Kein Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
Anlagevermögen | Anlagenspiegel | Bewertung | Steuerbilanz | GuV | Bilanz | Jahresabschluss