Bilanzierung

Anlagenspiegel erstellen – Sachanlagen-Entwicklung nach HGB

Der Anlagespiegel – auch Anlagengitter genannt – zeigt die Entwicklung des Anlagevermögens im Geschäftsjahr. Rechtsgrundlage ist § 284 Abs. 3 HGB, sein Ort der Anhang. Für kleine Kapitalgesellschaften ist er keine Pflicht: § 288 Abs. 1 HGB nennt ihn in der Ausnahmeliste.

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Was § 284 Abs. 3 HGB wörtlich verlangt

Satz 1 bestimmt den Ort, Satz 2 die Methode, Satz 3 die Abschreibungsangaben und Satz 4 die aktivierten Fremdkapitalzinsen.

Satz 2 gibt die Methode vor: „Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen.“ Ausgangswert ist der historische Betrag nach § 255 Abs. 1 und 2 HGB, ungekürzt um jede Abschreibung – eine reine Buchwertfortschreibung erfüllt den Wortlaut nicht.

Satz 3 verlangt zu den Abschreibungen drei getrennte Angaben: Gesamthöhe zu Beginn und Ende, Abschreibungen des Jahres und Änderungen aus Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen. Satz 4 ergänzt die je Posten aktivierten Fremdkapitalzinsen (§ 255 Abs. 3 HGB).

SpalteInhalt
AHK zu BeginnHistorische Anschaffungs- und Herstellungskosten, nicht der Buchwert
ZugängeAnschaffungen und nachträgliche Anschaffungskosten, abzüglich zuordenbarer Preisminderungen (§ 255 Abs. 1 HGB)
AbgängeUrsprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten der ausgeschiedenen Gegenstände
UmbuchungenVerlagerungen zwischen Posten, etwa aus „Anlagen im Bau“; über alle Zeilen null
ZuschreibungenWertaufholung nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB
Kumulierte AbschreibungenGesamthöhe zu Beginn und Ende (Satz 3 Nr. 1)
Abschreibungen des JahresPlanmäßig und außerplanmäßig (Satz 3 Nr. 2)
Abschreibungen auf AbgängeMit Abgängen ausscheidende Beträge (Satz 3 Nr. 3)

Der Buchwert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres ist keine eigene gesetzliche Angabe, sondern das rechnerische Ergebnis aus Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen. Genau deshalb muss er auf den Cent zu den Bilanzposten passen. Wie die Abschreibungsbeträge selbst zustande kommen, steht unter Abschreibungen berechnen.

Gliederung nach § 266 Abs. 2 Buchstabe A HGB

Gegliedert wird nach den Posten des Anlagevermögens; ausgewiesen wird nur, was nach § 247 Abs. 2 HGB dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt ist.

A. I. Immaterielle Vermögensgegenstände – selbst geschaffene Schutzrechte, entgeltlich erworbene Konzessionen, Lizenzen und Rechte, entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert, geleistete Anzahlungen

A. II. Sachanlagen – Grundstücke und Bauten, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

A. III. Finanzanlagen – Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, sonstige Ausleihungen

Jede dieser Zeilen läuft im Spiegel getrennt durch alle Spalten. Die Umbuchungen summieren sich dabei über alle Zeilen auf null – ein Betrag, der aus „Anlagen im Bau“ verschwindet, taucht in derselben Höhe bei den Sachanlagen wieder auf.

Wer den Anlagespiegel aufstellen muss

Der Spiegel ist erst ab der mittleren Größenklasse Pflicht – die kleine Kapitalgesellschaft ist ausdrücklich befreit.

§ 288 Abs. 1 HGB befreit kleine Kapitalgesellschaften von den „Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 …“ – die Aufgliederung des Anlagevermögens steht also namentlich in der Ausnahmeliste.

GrößenklasseSchwellen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer (zwei von drei)Spiegel
Kleinst (§ 267a)450.000 €, 900.000 €, 10nein
Klein (§ 267 Abs. 1)7.500.000 €, 15.000.000 €, 50nein
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2)25.000.000 €, 50.000.000 €, 250ja
Groß (§ 267 Abs. 3)Zwei Merkmale der mittleren Klasse überschritten. Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB gilt eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft (§ 264d HGB) außerdem stets als groß – unabhängig von jeder Schwelle.ja

Die Rechtsfolge wechselt nach § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB erst bei Über- oder Unterschreitung an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen – die Vorschrift verweist auf die „Absätze 1 bis 3 Satz 1“, die Einstufung als groß nach § 264d bleibt davon also unberührt. Satz 2 nimmt Neugründung und Umwandlung aus: dort treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen am ersten Abschlussstichtag danach vorliegen (beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Abs. 1 gilt das nach Satz 3 nicht).

Offengelegt wird der Spiegel mit: § 327 Nr. 2 HGB erlaubt mittelgroßen Gesellschaften nur, die Angaben nach § 285 Nr. 2, Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 12 auszulassen. Was in welcher Klasse sonst noch entfällt, steht unter Größenklassen nach HGB und kleine Kapitalgesellschaft.

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Zwei verbreitete Irrtümer

Beide halten dem amtlichen Wortlaut nicht stand – und beide stehen bis heute in vielen Vorlagen.

„Rechtsgrundlage ist § 268 Abs. 2 HGB.“

Aufgehoben – im amtlichen Text steht nur noch „(2) (weggefallen)“. Damit entfiel das Wahlrecht, das Gitter in der Bilanz zu zeigen. Die Vorschrift ist seither § 284 Abs. 3 HGB, der Ort der Anhang.

„Der Spiegel braucht eine Vorjahresspalte.“

§ 265 Abs. 2 Satz 1 HGB verlangt den Vorjahresbetrag „in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung“ – der Spiegel trägt die Vergleichsinformation über Anfangs- und Endbestände.

Zuschreibungen und der Firmenwert

Die Wertaufholung ist ein Gebot – mit genau einer Ausnahme.

Nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB darf ein niedrigerer Wertansatz nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen – Wertaufholung ist ein Gebot, kein Wahlrecht; die Obergrenze steht in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB. Satz 2 macht eine Ausnahme: „Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.“ Auf ihn wird also nie zugeschrieben.

Häufig übersehen: § 285 Nr. 13 HGB verlangt die Erläuterung des Abschreibungszeitraums eines erworbenen Firmenwerts – und steht nicht in der Befreiungsliste des § 288 Abs. 1 HGB. Eine kleine Kapitalgesellschaft ist vom Spiegel befreit, von dieser Erläuterung nicht. Wo die Angabe im Anhang steht, zeigt die dortige Übersicht.

Typische Fehler

Drei Fehler, die im fertigen Spiegel nicht auffallen, weil er trotzdem rechnerisch aufgeht.

Die Endbuchwerte weichen von den Bilanzposten ab. Der Buchwert ist keine eigene gesetzliche Angabe, sondern das rechnerische Ergebnis – er muss stimmen.

Abgänge werden mit dem Restbuchwert erfasst statt mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Vollständig abgeschriebene, aber genutzte Gegenstände werden entfernt, statt bis zum Abgang stehenzubleiben.

Anlagespiegel in Jahresabschluss.io

Aus Rechtsform und Größenklasse abgeleitet

Die Software prüft anhand der Schwellen des § 267 HGB an zwei Stichtagen, ob der Spiegel überhaupt verlangt ist – und blendet ihn bei einer kleinen Gesellschaft nicht ungefragt ein.

Aus demselben Datenstand wie die Bilanz

Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zu- und Abschreibungen werden aus der Saldenliste fortgeführt; die Endbuchwerte des Spiegels und die Posten der Bilanz lesen dieselben Zahlen.

Übernommen wird die Saldenliste aus Ihrer Buchhaltung oder als Datei aus einer Kanzlei-Software (SKR03 oder SKR04). Der Spiegel erscheint als Teil des Anhangs und geht mit in die Offenlegung. Der erste Jahresabschluss ist gratis.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten

Amtlicher Wortlaut: § 284, § 288, § 266, § 255, § 253, § 267, § 267a und § 268 HGB. Die Seite ordnet die Rechtslage allgemein ein; keine Beratung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Nein. § 288 Abs. 1 HGB nennt § 284 Abs. 3 HGB ausdrücklich in der Ausnahmeliste; kleine Kapitalgesellschaften sind vollständig befreit. Pflicht ist der Anlagespiegel erst ab der mittleren Größenklasse nach § 267 Abs. 2 HGB. Freiwillig darf er weiterhin aufgestellt werden.

In den Anhang. § 284 Abs. 3 Satz 1 HGB lautet: „Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen.“ Das frühere Wahlrecht, das Anlagengitter in der Bilanz zu zeigen, stand in § 268 Abs. 2 HGB – dieser Absatz ist weggefallen.

Mit ihren ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Bruttomethode des § 284 Abs. 3 Satz 2 HGB geht von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten aus; die auf den Gegenstand entfallenden kumulierten Abschreibungen werden nach § 284 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 HGB getrennt ausgebucht. Der Restbuchwert erscheint nicht als Abgangsbetrag.

Das HGB kennt keine Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter; die Beträge stammen aus § 6 Abs. 2 EStG (Sofortabzug bis 800 Euro, Verzeichnispflicht über 250 Euro) und § 6 Abs. 2a EStG (Sammelposten von mehr als 250 bis 1.000 Euro, aufzulösen über fünf Wirtschaftsjahre). Wird ein Gegenstand handelsrechtlich aktiviert, gehört er mit Zugang und Abschreibung in den Spiegel.

Das Gesetz verlangt sie nicht: § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB bezieht die Vorjahresangabe auf Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Der Spiegel zeigt ohnehin Anfangs- und Endbestand.

Nach den Posten des Anlagevermögens in § 266 Abs. 2 Buchstabe A HGB: immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen. Ausgewiesen wird nur, was nach § 247 Abs. 2 HGB dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt ist.

Nein. § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB macht die Wertaufholung zum Gebot, sobald die Gründe der Abschreibung entfallen sind – Satz 2 nimmt den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert davon aber aus: der niedrigere Wertansatz ist beizubehalten. Den Abschreibungszeitraum eines erworbenen Firmenwerts verlangt § 285 Nr. 13 HGB zu erläutern; diese Angabe steht nicht in der Befreiungsliste des § 288 Abs. 1 HGB.

Ja, sobald er Pflicht ist. § 327 Nr. 2 HGB erlaubt mittelgroßen Kapitalgesellschaften nur, die Angaben nach § 285 Nr. 2, Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 12 auszulassen – der Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB gehört nicht dazu und wird mit eingereicht.

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