Was § 284 Abs. 3 HGB wörtlich verlangt
Satz 1 bestimmt den Ort, Satz 2 die Methode, Satz 3 die Abschreibungsangaben und Satz 4 die aktivierten Fremdkapitalzinsen.
Satz 2 gibt die Methode vor: „Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen.“ Ausgangswert ist der historische Betrag nach § 255 Abs. 1 und 2 HGB, ungekürzt um jede Abschreibung – eine reine Buchwertfortschreibung erfüllt den Wortlaut nicht.
Satz 3 verlangt zu den Abschreibungen drei getrennte Angaben: Gesamthöhe zu Beginn und Ende, Abschreibungen des Jahres und Änderungen aus Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen. Satz 4 ergänzt die je Posten aktivierten Fremdkapitalzinsen (§ 255 Abs. 3 HGB).
| Spalte | Inhalt |
|---|---|
| AHK zu Beginn | Historische Anschaffungs- und Herstellungskosten, nicht der Buchwert |
| Zugänge | Anschaffungen und nachträgliche Anschaffungskosten, abzüglich zuordenbarer Preisminderungen (§ 255 Abs. 1 HGB) |
| Abgänge | Ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten der ausgeschiedenen Gegenstände |
| Umbuchungen | Verlagerungen zwischen Posten, etwa aus „Anlagen im Bau“; über alle Zeilen null |
| Zuschreibungen | Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB |
| Kumulierte Abschreibungen | Gesamthöhe zu Beginn und Ende (Satz 3 Nr. 1) |
| Abschreibungen des Jahres | Planmäßig und außerplanmäßig (Satz 3 Nr. 2) |
| Abschreibungen auf Abgänge | Mit Abgängen ausscheidende Beträge (Satz 3 Nr. 3) |
Der Buchwert am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres ist keine eigene gesetzliche Angabe, sondern das rechnerische Ergebnis aus Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen. Genau deshalb muss er auf den Cent zu den Bilanzposten passen. Wie die Abschreibungsbeträge selbst zustande kommen, steht unter Abschreibungen berechnen.
Gliederung nach § 266 Abs. 2 Buchstabe A HGB
Gegliedert wird nach den Posten des Anlagevermögens; ausgewiesen wird nur, was nach § 247 Abs. 2 HGB dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt ist.
A. I. Immaterielle Vermögensgegenstände – selbst geschaffene Schutzrechte, entgeltlich erworbene Konzessionen, Lizenzen und Rechte, entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert, geleistete Anzahlungen
A. II. Sachanlagen – Grundstücke und Bauten, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
A. III. Finanzanlagen – Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, sonstige Ausleihungen
Jede dieser Zeilen läuft im Spiegel getrennt durch alle Spalten. Die Umbuchungen summieren sich dabei über alle Zeilen auf null – ein Betrag, der aus „Anlagen im Bau“ verschwindet, taucht in derselben Höhe bei den Sachanlagen wieder auf.
Wer den Anlagespiegel aufstellen muss
Der Spiegel ist erst ab der mittleren Größenklasse Pflicht – die kleine Kapitalgesellschaft ist ausdrücklich befreit.
§ 288 Abs. 1 HGB befreit kleine Kapitalgesellschaften von den „Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 …“ – die Aufgliederung des Anlagevermögens steht also namentlich in der Ausnahmeliste.
| Größenklasse | Schwellen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer (zwei von drei) | Spiegel |
|---|---|---|
| Kleinst (§ 267a) | 450.000 €, 900.000 €, 10 | nein |
| Klein (§ 267 Abs. 1) | 7.500.000 €, 15.000.000 €, 50 | nein |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) | 25.000.000 €, 50.000.000 €, 250 | ja |
| Groß (§ 267 Abs. 3) | Zwei Merkmale der mittleren Klasse überschritten. Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB gilt eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft (§ 264d HGB) außerdem stets als groß – unabhängig von jeder Schwelle. | ja |
Die Rechtsfolge wechselt nach § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB erst bei Über- oder Unterschreitung an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen – die Vorschrift verweist auf die „Absätze 1 bis 3 Satz 1“, die Einstufung als groß nach § 264d bleibt davon also unberührt. Satz 2 nimmt Neugründung und Umwandlung aus: dort treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen am ersten Abschlussstichtag danach vorliegen (beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Abs. 1 gilt das nach Satz 3 nicht).
Offengelegt wird der Spiegel mit: § 327 Nr. 2 HGB erlaubt mittelgroßen Gesellschaften nur, die Angaben nach § 285 Nr. 2, Nr. 8 Buchstabe a und Nr. 12 auszulassen. Was in welcher Klasse sonst noch entfällt, steht unter Größenklassen nach HGB und kleine Kapitalgesellschaft.
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Zwei verbreitete Irrtümer
Beide halten dem amtlichen Wortlaut nicht stand – und beide stehen bis heute in vielen Vorlagen.
„Rechtsgrundlage ist § 268 Abs. 2 HGB.“
„Der Spiegel braucht eine Vorjahresspalte.“
Zuschreibungen und der Firmenwert
Die Wertaufholung ist ein Gebot – mit genau einer Ausnahme.
Nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB darf ein niedrigerer Wertansatz nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen – Wertaufholung ist ein Gebot, kein Wahlrecht; die Obergrenze steht in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB. Satz 2 macht eine Ausnahme: „Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.“ Auf ihn wird also nie zugeschrieben.
Häufig übersehen: § 285 Nr. 13 HGB verlangt die Erläuterung des Abschreibungszeitraums eines erworbenen Firmenwerts – und steht nicht in der Befreiungsliste des § 288 Abs. 1 HGB. Eine kleine Kapitalgesellschaft ist vom Spiegel befreit, von dieser Erläuterung nicht. Wo die Angabe im Anhang steht, zeigt die dortige Übersicht.
Typische Fehler
Drei Fehler, die im fertigen Spiegel nicht auffallen, weil er trotzdem rechnerisch aufgeht.
Die Endbuchwerte weichen von den Bilanzposten ab. Der Buchwert ist keine eigene gesetzliche Angabe, sondern das rechnerische Ergebnis – er muss stimmen.
Abgänge werden mit dem Restbuchwert erfasst statt mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Vollständig abgeschriebene, aber genutzte Gegenstände werden entfernt, statt bis zum Abgang stehenzubleiben.
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Rechtsgrundlagen und weiterführende Seiten
Amtlicher Wortlaut: § 284, § 288, § 266, § 255, § 253, § 267, § 267a und § 268 HGB. Die Seite ordnet die Rechtslage allgemein ein; keine Beratung im Einzelfall.
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