Lagebericht nach HGB

Lagebericht erstellen – strukturiert statt Freitext

Der Lagebericht ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften Pflicht. Jahresabschluss.io unterstützt Sie mit einem fragebogengestützten Workflow, KI-Entwürfen auf Basis Ihrer Finanzdaten und einem klaren Prüfprozess.

Stand:

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Wer den Lagebericht aufstellen muss

§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB nimmt kleine Kapitalgesellschaften – und über § 267a Abs. 2 HGB auch Kleinstkapitalgesellschaften – ausdrücklich von der Pflicht aus. Der Lagebericht ist damit eine Pflicht ab der mittleren Größenklasse. Er ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenständiger Bericht, der neben ihn tritt und mit ihm offengelegt wird. Für ihn gilt eine eigene Prüfungspflicht: Der Abschlussprüfer beurteilt nach § 317 Abs. 2 HGB, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ein zutreffendes Bild der Lage vermittelt.

Was § 289 HGB inhaltlich verlangt

Nach § 289 Abs. 1 HGB sind Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

Verlangt wird ausdrücklich eine ausgewogene und umfassende Analyse, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht – einschließlich der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren – sowie eine Aussage zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken.

Pflichtinhalte des Lageberichts nach § 289 Abs. 1 bis 4 HGB
NormInhaltGilt für
§ 289 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HGBWirtschaftsbericht, Analyse mit finanziellen Leistungsindikatoren, Prognose-, Chancen- und Risikoberichtab mittelgroß
§ 289 Abs. 2 Nr. 1Risikomanagementziele und -methoden, Preis-, Ausfall-, Liquiditäts- und Zahlungsstromrisiken aus Finanzinstrumentenab mittelgroß, soweit für Lage oder Entwicklung von Belang
§ 289 Abs. 2 Nr. 2Forschung und Entwicklungab mittelgroß
§ 289 Abs. 2 Nr. 3Bestehende Zweigniederlassungenab mittelgroß
§ 289 Abs. 3Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (Umwelt- und Arbeitnehmerbelange), soweit für das Verständnis bedeutsamnur groß
§ 289 Abs. 4Wesentliche Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozesskapitalmarktorientiert (§ 264d)

Ergänzend regelt § 289f HGB die Erklärung zur Unternehmensführung, die §§ 289b bis 289e die nichtfinanzielle Erklärung für bestimmte große und kapitalmarktorientierte Gesellschaften.

Den Lagebericht im Workflow erleben

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Der Prognosebericht ist der schwierigste Teil

Die Aussage zur voraussichtlichen Entwicklung ist der Teil, an dem Lageberichte am häufigsten scheitern – weil er als einziger nicht aus der Vergangenheit abgeleitet werden kann. Die zugrunde liegenden Annahmen sind nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB anzugeben. Der Deutsche Rechnungslegungsstandard DRS 20 behandelt den Konzernlagebericht nach § 315 HGB. Für den Einzel-Lagebericht nach § 289 HGB wird seine entsprechende Anwendung empfohlen; er ist hier kein eigenständiger gesetzlicher Pflichtkatalog.

Praktisch bewährt sich, jede Prognoseaussage an eine im Wirtschaftsbericht bereits genannte Kennzahl zu binden: Wer Umsatz und Rohertrag als Leistungsindikatoren einführt, prognostiziert auch diese – und nicht daneben etwas Drittes. Damit wird der Bericht zugleich im Folgejahr überprüfbar, weil die tatsächliche Entwicklung dann mit den dokumentierten Erwartungen verglichen werden kann.

Wie Jahresabschluss.io den Lagebericht vorbereitet

Der Ablauf verbindet Ihre Finanzdaten mit strukturierten Fragen und KI-Textentwürfen.

Fragebogen

Strukturierte Abfrage zu Geschäftsverlauf, Risiken, Mitarbeitern und Ausblick – abgestimmt auf Ihre Größenklasse.

KI-Entwurf

Auf Basis von Bilanzdaten, GuV-Kennzahlen und Ihren Antworten erstellt die KI einen vollständigen Textentwurf.

Prüfung und Freigabe

Der Entwurf wird abschnittsweise geprüft, kommentiert und freigegeben – im selben System wie Bilanz und Anhang.

Typische Fehler im Lagebericht

Der Wirtschaftsbericht wiederholt die GuV in Worten, statt sie zu analysieren. Verlangt ist die Erklärung der Veränderung, nicht ihre Beschreibung.

Der Prognosebericht bleibt ohne Annahmen und ohne Bezugsgröße.

Risiken werden als abstrakter Katalog geführt, ohne Bezug zur konkreten Gesellschaft.

Chancen fehlen ganz – § 289 Abs. 1 HGB nennt Chancen und Risiken gleichrangig.

Der Bericht widerspricht dem Jahresabschluss; genau darauf richtet sich die Prüfung nach § 317 Abs. 2 HGB.

Der Bericht behauptet eine allgemeine Pflicht zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren für mittelgroße Gesellschaften; § 289 Abs. 3 HGB richtet diese Pflicht an große Gesellschaften. Freiwillige sinnvolle Angaben bleiben möglich.

Die Bestandteile des Lageberichts im Detail

Themen des Lageberichts nach § 289 HGB; DRS 20 dient bei der Einzelgesellschaft als empfohlene Orientierung:

Rechtsgrundlagen und fachliche Orientierung

Die Aufstellungspflicht und Befreiung kleiner Gesellschaften ergeben sich aus § 264 Abs. 1 Satz 1 und 4 HGB. Die Inhaltsanforderungen stehen in § 289 Abs. 1 bis 4 HGB; die Prüfung beschreibt § 317 Abs. 2 HGB. Zum Geltungsbereich von DRS 20 dient die Verlautbarung des DRSC zum Konzernlagebericht.

Weiterführende Seiten

Mehr zum Zusammenspiel der Abschlussbestandteile erfahren Sie unter Bilanz erstellen, GuV erstellen, Anhang nach HGB erstellen und Jahresabschluss Software. Welche Größenklasse für Sie gilt, klärt der Größenklassen-Rechner.

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Der Lagebericht ist Pflicht ab der mittleren Größenklasse. § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB nimmt kleine Kapitalgesellschaften – und über § 267a Abs. 2 HGB auch Kleinstkapitalgesellschaften – ausdrücklich von der Pflicht aus. Der Pflichtumfang der Software richtet sich nach Rechtsform und Größenklasse.

Nein. Der Lagebericht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenständiger Bericht, der neben ihn tritt und gemeinsam mit ihm offengelegt wird.

Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft sind so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Verlangt wird ausdrücklich eine ausgewogene und umfassende Analyse, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht – einschließlich der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren – sowie eine Aussage zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken.

Ja, für ihn gilt eine eigene Prüfungspflicht. Der Abschlussprüfer beurteilt nach § 317 Abs. 2 HGB, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ein zutreffendes Bild der Lage vermittelt.

DRS 20 regelt die Konzernlageberichterstattung; für den Einzel-Lagebericht nach § 289 HGB wird eine entsprechende Anwendung empfohlen. Die Beurteilung der künftigen Entwicklung und die Angabe ihrer Annahmen verlangt bereits § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB. Legen Sie für Ihre Prognosen Kennzahlen, Annahmen und einen nachvollziehbaren Zeitraum fest.

§ 289 Abs. 3 HGB verlangt nichtfinanzielle Leistungsindikatoren – etwa Umwelt- und Arbeitnehmerbelange – nur von großen Kapitalgesellschaften, und auch dort nur, soweit sie für das Verständnis bedeutsam sind. Eine mittelgroße Gesellschaft, die sie berichtet, geht über die Pflicht hinaus.

Ergänzend zu § 289 HGB regelt § 289f HGB die Erklärung zur Unternehmensführung; die §§ 289b bis 289e HGB regeln die nichtfinanzielle Erklärung für bestimmte große und kapitalmarktorientierte Gesellschaften.

Die KI erstellt einen strukturierten Entwurf auf Basis der vorhandenen Finanzdaten, Vorjahreswerte und Ihrer Angaben im Fragebogen. Dieser Entwurf wird anschließend im Prüfprozess fachlich geprüft und angepasst.

Bei kalendergleichem Geschäftsjahr stellen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft den Lagebericht 2025 in den ersten drei Monaten 2026 auf, also bis 31. März 2026 (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Prüfung und Offenlegung sind weitere Schritte mit eigenen Anforderungen.

Kleine Kapitalgesellschaften brauchen nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB keinen Lagebericht aufzustellen. Das gilt über § 267a Abs. 2 HGB auch für Kleinstkapitalgesellschaften. Eine Bank kann dennoch Informationen zur Entwicklung verlangen; eine vertragliche Anfrage ist von der gesetzlichen Lageberichtspflicht zu unterscheiden.

§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB verlangt eine Beurteilung und Erläuterung der erwarteten Entwicklung mit wesentlichen Chancen und Risiken sowie den zugrunde liegenden Annahmen. Eine Aussage sollte deshalb erklären, auf welche Kennzahl, welchen Zeitraum und welche Tatsachen sie sich stützt.

Sie beziehungsweise die von Ihnen beauftragten fachkundigen Personen prüfen Zahlen, Annahmen und Vollständigkeit. Die Software organisiert Entwurf und Freigabe; sie stellt keinen Abschlussprüfer. Die gesetzliche Prüfung des Lageberichts richtet sich nach § 316 Abs. 1 Satz 1 und § 317 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB.

Den Lagebericht im Workflow erleben

Wir zeigen Ihnen, wie Fragebogen, KI-Entwurf und Prüfung beim Lagebericht zusammenspielen.