Wer den Lagebericht aufstellen muss
§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB nimmt kleine Kapitalgesellschaften – und über § 267a Abs. 2 HGB auch Kleinstkapitalgesellschaften – ausdrücklich von der Pflicht aus. Der Lagebericht ist damit eine Pflicht ab der mittleren Größenklasse. Er ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenständiger Bericht, der neben ihn tritt und mit ihm offengelegt wird. Für ihn gilt eine eigene Prüfungspflicht: Der Abschlussprüfer beurteilt nach § 317 Abs. 2 HGB, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ein zutreffendes Bild der Lage vermittelt.
Was § 289 HGB inhaltlich verlangt
Nach § 289 Abs. 1 HGB sind Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
Verlangt wird ausdrücklich eine ausgewogene und umfassende Analyse, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entspricht – einschließlich der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren – sowie eine Aussage zur voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken.
| Norm | Inhalt | Gilt für |
|---|---|---|
| § 289 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HGB | Wirtschaftsbericht, Analyse mit finanziellen Leistungsindikatoren, Prognose-, Chancen- und Risikobericht | ab mittelgroß |
| § 289 Abs. 2 Nr. 1 | Risikomanagementziele und -methoden, Preis-, Ausfall-, Liquiditäts- und Zahlungsstromrisiken aus Finanzinstrumenten | ab mittelgroß, soweit für Lage oder Entwicklung von Belang |
| § 289 Abs. 2 Nr. 2 | Forschung und Entwicklung | ab mittelgroß |
| § 289 Abs. 2 Nr. 3 | Bestehende Zweigniederlassungen | ab mittelgroß |
| § 289 Abs. 3 | Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (Umwelt- und Arbeitnehmerbelange), soweit für das Verständnis bedeutsam | nur groß |
| § 289 Abs. 4 | Wesentliche Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess | kapitalmarktorientiert (§ 264d) |
Ergänzend regelt § 289f HGB die Erklärung zur Unternehmensführung, die §§ 289b bis 289e die nichtfinanzielle Erklärung für bestimmte große und kapitalmarktorientierte Gesellschaften.
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Der Prognosebericht ist der schwierigste Teil
Die Aussage zur voraussichtlichen Entwicklung ist der Teil, an dem Lageberichte am häufigsten scheitern – weil er als einziger nicht aus der Vergangenheit abgeleitet werden kann. Die zugrunde liegenden Annahmen sind nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB anzugeben. Der Deutsche Rechnungslegungsstandard DRS 20 behandelt den Konzernlagebericht nach § 315 HGB. Für den Einzel-Lagebericht nach § 289 HGB wird seine entsprechende Anwendung empfohlen; er ist hier kein eigenständiger gesetzlicher Pflichtkatalog.
Praktisch bewährt sich, jede Prognoseaussage an eine im Wirtschaftsbericht bereits genannte Kennzahl zu binden: Wer Umsatz und Rohertrag als Leistungsindikatoren einführt, prognostiziert auch diese – und nicht daneben etwas Drittes. Damit wird der Bericht zugleich im Folgejahr überprüfbar, weil die tatsächliche Entwicklung dann mit den dokumentierten Erwartungen verglichen werden kann.
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Fragebogen
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Prüfung und Freigabe
Typische Fehler im Lagebericht
Der Wirtschaftsbericht wiederholt die GuV in Worten, statt sie zu analysieren. Verlangt ist die Erklärung der Veränderung, nicht ihre Beschreibung.
Der Prognosebericht bleibt ohne Annahmen und ohne Bezugsgröße.
Risiken werden als abstrakter Katalog geführt, ohne Bezug zur konkreten Gesellschaft.
Chancen fehlen ganz – § 289 Abs. 1 HGB nennt Chancen und Risiken gleichrangig.
Der Bericht widerspricht dem Jahresabschluss; genau darauf richtet sich die Prüfung nach § 317 Abs. 2 HGB.
Der Bericht behauptet eine allgemeine Pflicht zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren für mittelgroße Gesellschaften; § 289 Abs. 3 HGB richtet diese Pflicht an große Gesellschaften. Freiwillige sinnvolle Angaben bleiben möglich.
Die Bestandteile des Lageberichts im Detail
Themen des Lageberichts nach § 289 HGB; DRS 20 dient bei der Einzelgesellschaft als empfohlene Orientierung:
Wirtschaftsbericht
Geschäftsverlauf sowie Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage.
Prognosebericht
Voraussichtliche Entwicklung mit Annahmen und Prognosegenauigkeit.
Risiko- und Chancenbericht
Risiken, Chancen und Beurteilung der Unternehmensfortführung.
Erklärung zur Unternehmensführung
Die Angaben nach § 289f HGB.
Aufbau und Gliederung
Die bewährte Struktur des Lageberichts im Überblick.
DRS 20
Konzernstandard und empfohlene Orientierung für Einzelgesellschaften.
Lagebericht-Pflicht
Wer muss ihn erstellen, wer ist befreit?
Lagebericht-Checkliste
Pflichtangaben nach § 289 HGB und Orientierung anhand DRS 20.
Rechtsgrundlagen und fachliche Orientierung
Die Aufstellungspflicht und Befreiung kleiner Gesellschaften ergeben sich aus § 264 Abs. 1 Satz 1 und 4 HGB. Die Inhaltsanforderungen stehen in § 289 Abs. 1 bis 4 HGB; die Prüfung beschreibt § 317 Abs. 2 HGB. Zum Geltungsbereich von DRS 20 dient die Verlautbarung des DRSC zum Konzernlagebericht.
Weiterführende Seiten
Mehr zum Zusammenspiel der Abschlussbestandteile erfahren Sie unter Bilanz erstellen, GuV erstellen, Anhang nach HGB erstellen und Jahresabschluss Software. Welche Größenklasse für Sie gilt, klärt der Größenklassen-Rechner.