HGB-Lexikon
HGB-Lexikon – Begriffe des Jahresabschlusses erklärt
45 Begriffe rund um Bilanz, GuV, Anhang und Offenlegung – jeder Eintrag mit Definition, Fundstelle im HGB und dem Bezug zum Jahresabschluss. Stand: September 2026.
Alle Begriffe von A bis Z
Jeder Eintrag führt zur ausführlichen Seite mit Beispielen, Buchungslogik und häufigen Fragen.
- Abschreibungen
- Anhang zum Jahresabschluss
- Anlagenverzeichnis und Anlagespiegel
- Anlagevermögen
- Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB
- Bewertungseinheit nach § 254 HGB
- Bilanz
- Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
- Bilanzstichtag
- Buchführungspflicht
- Bundesanzeiger
- Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG
- E
- Eigenkapital
- Eigenkapitalspiegel
- Forderungen in der Bilanz
- Geschäfts
- Gewinn
- Gewinnvortrag und Verlustvortrag
- Größenklassen nach § 267 HGB
- GWG
- Handelsregister
- Herstellungskosten nach § 255 HGB
- HGB
- Inventur
- Investitionsabzugsbetrag
- Kapitalflussrechnung
- Kassenführung
- Lagebericht nach § 289 HGB
- Latente Steuern nach § 274 HGB
- Leasing bilanzieren nach HGB und § 39 AO
- Maßgeblichkeitsprinzip
- Offenlegungspflicht nach § 325 HGB
- Organschaft
- Rücklagen
- Rückstellungen
- Stille Reserven
- Summen
- Teilwertabschreibung
- Umlaufvermögen in der Bilanz nach § 266 HGB
- Umsatzerlöse
- Verbindlichkeiten
- Verbindlichkeitenspiegel
- Vorratsvermögen nach § 266 HGB
- Wirtschaftsjahr und Geschäftsjahr
Bilanz und Posten
- Anlagevermögen
- Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Es gliedert sich in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.
- Bewertungseinheit nach § 254 HGB
- Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen mit Finanzinstrumenten zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme zusammengefasst, entsteht eine Bewer
- Bilanz
- Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses nach § 242 HGB.
- Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
- Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes: Die Bilanz entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder steuerlichen Vorschriften und wird richtiggestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Bilanzstichtag
- Der Bilanzstichtag ist der Tag, zu dem der Jahresabschluss aufgestellt wird. Er entspricht dem letzten Tag des Geschäftsjahres. Am häufigsten ist der 31. Dezember, aber auch abweichende Geschäftsjahre (z.B. 30. Juni oder 30. September) sind zulässig.
- Eigenkapital
- Eigenkapital ist der Teil des Kapitals, der den Eigentümern des Unternehmens gehört. Nach § 266 Abs. 3 HGB gliedert es sich in gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
- Eigenkapitalspiegel
- Der Eigenkapitalspiegel (Eigenkapitalveränderungsrechnung) zeigt die Entwicklung aller Eigenkapitalbestandteile während des Geschäftsjahres. Er stellt dar, warum sich das Eigenkapital von Jahresanfang bis Jahresende verändert hat.
- Forderungen in der Bilanz
- Forderungen gehören zum Umlaufvermögen und werden nach § 266 Abs. 2 HGB unter B.II. „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ ausgewiesen: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen, 3.
- Geschäfts
- Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Betrag, um den der Kaufpreis eines Unternehmens den Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden übersteigt.
- Gewinnvortrag und Verlustvortrag
- Der Gewinnvortrag ist der Teil des Bilanzgewinns aus Vorjahren, der weder ausgeschüttet noch in Rücklagen eingestellt wurde. Er wird in der Bilanz als eigene Eigenkapitalposition ausgewiesen und erhöht den Bilanzgewinn des Folgejahres.
- Latente Steuern nach § 274 HGB
- Latente Steuern gleichen Differenzen zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertansätzen aus, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen (§ 274 HGB).
- Leasing bilanzieren nach HGB und § 39 AO
- Entscheidend ist die wirtschaftliche Zurechnung. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Gegenstand aber wirtschaftlich einem anderen zuzurechnen, hat dieser ihn auszuweisen (§ 246 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB).
- Rücklagen
- Rücklagen sind Bestandteile des Eigenkapitals, die über das gezeichnete Kapital hinaus im Unternehmen gebunden werden. Sie dienen der Stärkung der Eigenkapitalbasis und dem Schutz vor Verlusten. Man unterscheidet Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen.
- Rückstellungen
- Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach, der Höhe nach oder dem Zeitpunkt nach ungewiss sind.
- Stille Reserven
- Stille Reserven sind die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert eines Vermögensgegenstands und seinem niedrigeren Buchwert in der Bilanz (bzw. zwischen Buchwert und höherem Wert einer Schuld).
- Umlaufvermögen in der Bilanz nach § 266 HGB
- Zum Umlaufvermögen zählen nach § 266 Abs. 2 B HGB die Vorräte (B.I.), Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (B.II.), Wertpapiere (B.III.) sowie Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks (B.IV.).
- Verbindlichkeiten
- Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Dritten, die dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach feststehen. Sie werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und nach § 266 Abs. 3 HGB in verschiedene Kategorien gegliedert.
- Verbindlichkeitenspiegel
- Eine Anhang-Tabelle, die je Verbindlichkeiten-Posten der Bilanz die Restlaufzeiten und Besicherungen aufschlüsselt. Gesetzliche Basis sind § 285 Nr. 1 und Nr.
- Vorratsvermögen nach § 266 HGB
- Die Vorräte stehen nach § 266 Abs. 2 B.I. HGB an erster Stelle des Umlaufvermögens: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, 2. unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen, 3. fertige Erzeugnisse und Waren, 4. geleistete Anzahlungen.
GuV und Bewertung
- Abschreibungen
- Abschreibungen erfassen den Werteverlust von Vermögensgegenständen über deren Nutzungsdauer. Sie verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Aufwand auf die Jahre der Nutzung und mindern so den Gewinn periodengerecht.
- Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB
- Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB).
- Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG
- Bei der degressiven AfA wird ein gleichbleibender Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restwert) angewandt (§ 7 Abs. 2 EStG). Die Abschreibungsbeträge fallen dadurch von Jahr zu Jahr, sind in den ersten Jahren aber höher als bei der linearen AfA.
- Gewinn
- Die GuV ist die Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen eines Geschäftsjahres. Sie zeigt, wie der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag zustande kommt. Rechtsgrundlage ist § 275 HGB.
- GWG
- Ein GWG ist ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das selbständig nutzbar ist und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 EUR netto nicht übersteigen. Es kann im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (§ 6 Abs.
- Herstellungskosten nach § 255 HGB
- Herstellungskosten sind die Aufwendungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus (§ 255 Abs. 2 HGB).
- Inventur
- Die Inventur ist die körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens. Sie dient als Grundlage für das Inventar und damit für die Bilanz. Nach § 240 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, eine Inventur durchzuführen.
- Investitionsabzugsbetrag
- Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt es, für künftige Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorab gewinnmindernd abzuziehen.
- Maßgeblichkeitsprinzip
- Für den steuerlichen Gewinn ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
- Teilwertabschreibung
- Die Teilwertabschreibung ist die steuerliche Abschreibung eines Wirtschaftsguts auf den niedrigeren Teilwert. Sie ist nur zulässig bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung und ist ein Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG).
- Umsatzerlöse
- Umsatzerlöse sind nach § 277 Abs.
Anhang, Lagebericht und Berichte
- Anhang zum Jahresabschluss
- Der Anhang ist der dritte Bestandteil des Jahresabschlusses neben Bilanz und GuV. Er erläutert und ergänzt die Zahlen aus Bilanz und GuV durch zusätzliche Angaben. Rechtsgrundlage: § 284-288 HGB.
- Anlagenverzeichnis und Anlagespiegel
- Das Anlagenverzeichnis ist die interne Einzelaufstellung aller Anlagegüter mit Anschaffungsdatum, Kosten, Nutzungsdauer und Buchwert — die Grundlage der Anlagenbuchhaltung.
- Eigenkapitalspiegel
- Der Eigenkapitalspiegel (Eigenkapitalveränderungsrechnung) zeigt die Entwicklung aller Eigenkapitalbestandteile während des Geschäftsjahres. Er stellt dar, warum sich das Eigenkapital von Jahresanfang bis Jahresende verändert hat.
- Kapitalflussrechnung
- Die Kapitalflussrechnung (Cash Flow Statement) zeigt die Zahlungsströme eines Unternehmens während eines Geschäftsjahres. Sie gliedert die Mittelzu- und -abflüsse in drei Bereiche: laufende Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit.
- Lagebericht nach § 289 HGB
- Der Lagebericht ist ein eigenständiger Bestandteil der Rechnungslegung neben dem Jahresabschluss. Er beschreibt den Geschäftsverlauf, die Lage des Unternehmens und die voraussichtliche Entwicklung. Rechtsgrundlage: § 289 HGB.
- Verbindlichkeitenspiegel
- Eine Anhang-Tabelle, die je Verbindlichkeiten-Posten der Bilanz die Restlaufzeiten und Besicherungen aufschlüsselt. Gesetzliche Basis sind § 285 Nr. 1 und Nr.
Offenlegung, Register und Pflichten
- Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
- Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes: Die Bilanz entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder steuerlichen Vorschriften und wird richtiggestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Bilanzstichtag
- Der Bilanzstichtag ist der Tag, zu dem der Jahresabschluss aufgestellt wird. Er entspricht dem letzten Tag des Geschäftsjahres. Am häufigsten ist der 31. Dezember, aber auch abweichende Geschäftsjahre (z.B. 30. Juni oder 30. September) sind zulässig.
- Buchführungspflicht
- Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. Dazu gehören alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen: OHG, KG, GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG.
- Bundesanzeiger
- Der Bundesanzeiger ist das offizielle Publikationsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Im Bereich Rechnungslegung dient er als zentrale Plattform, bei der Unternehmen ihre Jahresabschlüsse offenlegen müssen.
- E
- Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 UStG).
- Größenklassen nach § 267 HGB
- Das HGB unterscheidet drei Größenklassen für Kapitalgesellschaften: kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Die Einordnung richtet sich nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl.
- Handelsregister
- Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das beim Amtsgericht (Registergericht) geführt wird.
- HGB
- Das HGB ist das zentrale Gesetz für das Handelsrecht in Deutschland. Es regelt unter anderem die Buchführungspflicht, die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Bewertungsvorschriften und die Offenlegungspflichten für Kaufleute und Kapitalgesellschaften.
- Kassenführung
- Bare Geschäftsvorfälle sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen (§ 146 Abs. 1 AO). Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten.
- Offenlegungspflicht nach § 325 HGB
- Die Offenlegungspflicht verpflichtet Kapitalgesellschaften, die vorgeschriebenen Rechnungslegungsunterlagen beim Unternehmensregister einzureichen. Rechtsgrundlage ist § 325 HGB. Für Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1.
- Organschaft
- Bei einer Organschaft wird eine rechtlich selbständige Gesellschaft (Organgesellschaft) steuerlich so behandelt, als sei sie Teil eines anderen Unternehmens (Organträger). Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet und dort versteuert.
- Summen
- Die Summen- und Saldenliste ist eine Aufstellung aller Konten der Buchhaltung mit ihren Soll- und Haben-Salden. Sie ist die Grundlage für die Erstellung von Bilanz und GuV und wird aus der Buchhaltungssoftware exportiert.
- Wirtschaftsjahr und Geschäftsjahr
- Inhaltlich dasselbe aus zwei Rechtsgebieten: Das Handelsrecht spricht vom Geschäftsjahr (§ 240 Abs. 2 HGB), das Steuerrecht vom Wirtschaftsjahr (§ 4a EStG). Beide bezeichnen den Zeitraum, für den Jahresabschluss bzw.
Vom Begriff zum fertigen Abschluss
Die Leitfäden zeigen, wie die Posten im Jahresabschluss zusammenkommen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Rückstellung und Rücklage?
Eine Rückstellung ist Fremdkapital für eine ungewisse Verbindlichkeit oder einen drohenden Verlust (§ 249 Abs. 1 HGB) und mindert den Gewinn. Eine Rücklage ist Eigenkapital, das aus versteuertem Gewinn gebildet wird (§ 272 Abs. 2 bis 4 HGB) und den Gewinn nicht mindert.
Was gehört alles zum Jahresabschluss nach HGB?
Für alle Kaufleute Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB). Kapitalgesellschaften ergänzen den Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB), mittelgroße und große zusätzlich den Lagebericht; Kleinstkapitalgesellschaften können auf den Anhang verzichten (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB).
Worin unterscheiden sich Handelsbilanz und Steuerbilanz?
Die Handelsbilanz folgt dem HGB, die Steuerbilanz dem EStG; über das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) baut die Steuerbilanz auf der Handelsbilanz auf, weicht aber bei steuerlichen Wahlrechten und Bewertungsvorschriften ab. Ans Finanzamt geht die E-Bilanz nach § 5b EStG.
Wo wird der Jahresabschluss veröffentlicht?
Seit Geschäftsjahren mit Beginn ab dem 1. Januar 2022 beim Unternehmensregister (§ 325 HGB); Kleinstkapitalgesellschaften hinterlegen die Bilanz dort nur (§ 326 Abs. 2 HGB). Der Bundesanzeiger ist nur noch für ältere Geschäftsjahre zuständig.
Was bedeutet die Größenklasse für den Jahresabschluss?
§ 267 und § 267a HGB teilen Kapitalgesellschaften nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl in kleinst, klein, mittelgroß und groß ein. Daran hängen Umfang von Bilanz, GuV und Anhang, Lageberichts- und Prüfungspflicht sowie Offenlegung oder Hinterlegung.