Bilanzberichtigung und Bilanzaenderung
Fehler im Jahresabschluss richtig korrigieren: Berichtigung an der Fehlerquelle, Kopplungsgebot und formeller Bilanzenzusammenhang.
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Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes: Die Bilanz entspricht nicht den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung oder steuerlichen Vorschriften und wird richtiggestellt (Paragraph 4 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein Fehler liegt etwa vor, wenn eine Rueckstellung vergessen, ein Wirtschaftsgut falsch bewertet oder ein Posten zu Unrecht aktiviert wurde.
Das Ersetzen eines zulaessigen Bilanzansatzes durch einen anderen zulaessigen Ansatz — etwa die nachtraegliche Ausuebung eines Wahlrechts. Sie ist nur zulaessig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und nur soweit deren Auswirkung auf den Gewinn reicht (Paragraph 4 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Grundsaetzlich an der Fehlerquelle, also im Jahr des Fehlers — soweit die Veranlagung noch aenderbar ist. Ist sie bestandskraeftig, wird der Fehler nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten Jahres korrigiert, dessen Veranlagung noch offen ist.
Kann ein festgestellter Jahresabschluss handelsrechtlich geaendert werden?
Nur eingeschraenkt. Nach der Feststellung kommt eine Aenderung vor allem bei Nichtigkeit in Betracht — etwa bei wesentlichen Bewertungsverstoessen. Geringfuegige Fehler werden ueblicherweise laufend im naechsten Abschluss korrigiert. Eine freiwillige Aenderung festgestellter Abschluesse erfordert einen erneuten Feststellungsbeschluss und bei offengelegten Abschluessen eine korrigierte Offenlegung.
Was gilt, wenn der Fehler erst in der Betriebspruefung auffaellt?