Degressive AfA im Überblick
Die aktuellen Eckwerte des § 7 Abs. 2 und 3 EStG.
Abschreibung vom Restwert
Zeitfenster
Höchstsatz
Wechsel zur linearen AfA
Nur bewegliche Güter
Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle
Berechnung und Wechsel zur linearen AfA
Ein Rechenbeispiel und der optimale Wechselzeitpunkt nach Paragraph 7 Abs. 3 EStG.
Die degressive AfA wendet einen gleichbleibenden Prozentsatz auf den jeweiligen Restwert an. Der Satz darf höchstens das Dreifache des linearen Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen (Paragraph 7 Abs. 2 EStG). Beispiel: Ein bewegliches Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von 30.000 Euro und einer Nutzungsdauer von zehn Jahren wird linear mit 10 Prozent (3.000 Euro pro Jahr) abgeschrieben. Das Dreifache wäre 30 Prozent — hier wirkt zugleich die Obergrenze. Im ersten Jahr beträgt die degressive AfA damit 30 Prozent von 30.000 Euro = 9.000 Euro, im zweiten Jahr 30 Prozent von 21.000 Euro = 6.300 Euro, im dritten Jahr 30 Prozent von 14.700 Euro = 4.410 Euro.
Der Übergang zur linearen AfA ist zulässig (Paragraph 7 Abs. 3 EStG), der umgekehrte Weg nicht. Sinnvoll ist der Wechsel in dem Jahr, in dem die lineare AfA auf den Restwert (Restwert geteilt durch Restnutzungsdauer) erstmals höher ausfällt als die degressive. Ab dann wird der noch vorhandene Restwert gleichmäßig auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilt, sodass das Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben wird. Handelsrechtlich bleibt die planmäßige Abschreibung nach Paragraph 253 Abs. 3 HGB massgeblich; weichen Handels- und Steuerbilanz ab, können latente Steuern entstehen.
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