Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG
Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG: Anschaffung nach 30.6.2025 und vor 1.1.2028, höchstens 3× linear und maximal 30 %, dann Wechsel zur linearen AfA.
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Fachlicher Inhalt dieser Seite
Bei der degressiven AfA wird ein gleichbleibender Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restwert) angewandt (§ 7 Abs. 2 EStG). Die Abschreibungsbeträge fallen dadurch von Jahr zu Jahr, sind in den ersten Jahren aber höher als bei der linearen AfA. Sie ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig.
Für welche Anschaffungen gilt die degressive AfA aktuell?
Nach der aktuellen Fassung des § 7 Abs. 2 EStG kann die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.
Der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 EStG). Bei einer Nutzungsdauer von zum Beispiel zehn Jahren (linear 10 Prozent) ergäbe das Dreifache 30 Prozent — hier greift zugleich die Obergrenze.
Kann von degressiver auf lineare AfA gewechselt werden?
Ja. Der Übergang von der degressiven zur linearen AfA ist zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG); der umgekehrte Weg ist nicht erlaubt. Ab dem Wechsel wird der noch vorhandene Restwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Der Wechsel lohnt sich, sobald die lineare AfA höhere Jahresbeträge liefert als die degressive.
Nein. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt und nur im gesetzlichen Zeitfenster wählbar. Für Gebäude gelten die gesonderten Sätze des § 7 Abs. 4 und 5a EStG. Handelsrechtlich ist die planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB die Grundlage.