Lexikon: Degressive AfA

Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG

Die degressive Abschreibung schreibt bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem festen Prozentsatz vom Restwert ab — in den ersten Jahren stärker als die lineare AfA. Der Gesetzgeber hat sie befristet wieder eingeführt. Hier lesen Sie, für welche Anschaffungen sie gilt, wie hoch der Satz sein darf und wann sich der Wechsel zur linearen AfA lohnt.

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Degressive AfA im Überblick

Die aktuellen Eckwerte des § 7 Abs. 2 und 3 EStG.

Abschreibung vom Restwert

Ein fester Prozentsatz wird jährlich auf den jeweiligen Buchwert (Restwert) angewandt (§ 7 Abs. 2 EStG). Die Jahresbeträge fallen, sind anfangs aber hoch.

Zeitfenster

Begünstigt sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.

Höchstsatz

Der Satz darf höchstens das Dreifache des linearen Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 EStG).

Wechsel zur linearen AfA

Der Übergang zur linearen AfA ist zulässig, der umgekehrte Weg nicht (§ 7 Abs. 3 EStG). Danach wird der Restwert über die Restnutzungsdauer verteilt.

Nur bewegliche Güter

Anwendbar nur auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; für Gebäude gelten die Sätze des § 7 Abs. 4 und 5a EStG.

Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und damit der lineare Ausgangssatz ergeben sich aus den amtlichen AfA-Tabellen.

Berechnung und Wechsel zur linearen AfA

Ein Rechenbeispiel und der optimale Wechselzeitpunkt nach Paragraph 7 Abs. 3 EStG.

Die degressive AfA wendet einen gleichbleibenden Prozentsatz auf den jeweiligen Restwert an. Der Satz darf höchstens das Dreifache des linearen Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen (Paragraph 7 Abs. 2 EStG). Beispiel: Ein bewegliches Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von 30.000 Euro und einer Nutzungsdauer von zehn Jahren wird linear mit 10 Prozent (3.000 Euro pro Jahr) abgeschrieben. Das Dreifache wäre 30 Prozent — hier wirkt zugleich die Obergrenze. Im ersten Jahr beträgt die degressive AfA damit 30 Prozent von 30.000 Euro = 9.000 Euro, im zweiten Jahr 30 Prozent von 21.000 Euro = 6.300 Euro, im dritten Jahr 30 Prozent von 14.700 Euro = 4.410 Euro.

Der Übergang zur linearen AfA ist zulässig (Paragraph 7 Abs. 3 EStG), der umgekehrte Weg nicht. Sinnvoll ist der Wechsel in dem Jahr, in dem die lineare AfA auf den Restwert (Restwert geteilt durch Restnutzungsdauer) erstmals höher ausfällt als die degressive. Ab dann wird der noch vorhandene Restwert gleichmäßig auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilt, sodass das Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben wird. Handelsrechtlich bleibt die planmäßige Abschreibung nach Paragraph 253 Abs. 3 HGB massgeblich; weichen Handels- und Steuerbilanz ab, können latente Steuern entstehen.

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Häufige Fragen

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Bei der degressiven AfA wird ein gleichbleibender Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restwert) angewandt (§ 7 Abs. 2 EStG). Die Abschreibungsbeträge fallen dadurch von Jahr zu Jahr, sind in den ersten Jahren aber höher als bei der linearen AfA. Sie ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig.

Nach der aktuellen Fassung des § 7 Abs. 2 EStG kann die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.

Der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 EStG). Bei einer Nutzungsdauer von zum Beispiel zehn Jahren (linear 10 Prozent) ergäbe das Dreifache 30 Prozent — hier greift zugleich die Obergrenze.

Ja. Der Übergang von der degressiven zur linearen AfA ist zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG); der umgekehrte Weg ist nicht erlaubt. Ab dem Wechsel wird der noch vorhandene Restwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Der Wechsel lohnt sich, sobald die lineare AfA höhere Jahresbeträge liefert als die degressive.

Nein. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt und nur im gesetzlichen Zeitfenster wählbar. Für Gebäude gelten die gesonderten Sätze des § 7 Abs. 4 und 5a EStG. Handelsrechtlich ist die planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB die Grundlage.

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