Investitionsabzugsbetrag – § 7g EStG
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: bis zu 50 % vorab abziehen, Gewinngrenze 200.000 Euro, 3-Jahres-Frist, Hinzurechnung und Sonderabschreibung bis 40 %.
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Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt es, für künftige Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorab gewinnmindernd abzuziehen. So lässt sich Abschreibungspotenzial in ein Jahr vorziehen und die Steuerlast zeitlich verlagern.
Der IAB kann in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn im Wirtschaftsjahr des Abzugs — ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und der Hinzurechnungen — 200.000 Euro nicht überschreitet (§ 7g Abs. 1 EStG). Diese einheitliche Gewinngrenze gilt für alle Einkunftsarten und Betriebsgrößen.
Die geplante Investition muss bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen (§ 7g Abs. 3 EStG). Wird nicht oder nicht in voller Höhe investiert, ist der IAB rückgängig zu machen; der Steuerbescheid des Abzugsjahres wird geändert.
Im Jahr der Anschaffung wird der in Anspruch genommene IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet (Hinzurechnung, § 7g Abs. 2 EStG). Gleichzeitig dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd um denselben Betrag herabgesetzt werden, sodass sich die Bemessungsgrundlage für die spätere Abschreibung verringert.
Ja. Neben der regulären AfA können nach § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.