Lexikon: Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbetrag – § 7g EStG

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können kleine und mittlere Betriebe Abschreibungspotenzial für geplante Anschaffungen vorziehen und so Steuern zeitlich verlagern. Hier lesen Sie, wie hoch der Abzug ist, welche Gewinngrenze gilt, welche Frist zu beachten ist und wie die Hinzurechnung und die Sonderabschreibung funktionieren.

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Der IAB im Überblick

Die Eckwerte des § 7g EStG in aktueller Fassung.

50 Prozent Abzug

Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen vorab gewinnmindernd abgezogen werden (§ 7g Abs. 1 EStG).

Gewinngrenze 200.000 Euro

Der IAB steht offen, wenn der Gewinn des Abzugsjahres ohne IAB und Hinzurechnungen 200.000 Euro nicht überschreitet (§ 7g Abs. 1 EStG).

3-Jahres-Frist

Investiert werden muss bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres (§ 7g Abs. 3 EStG).

Hinzurechnung

Im Jahr der Anschaffung wird der IAB dem Gewinn hinzugerechnet; zugleich dürfen die Anschaffungskosten um denselben Betrag herabgesetzt werden (§ 7g Abs. 2 EStG).

Sonderabschreibung bis 40 %

Zusätzlich sind im Anschaffungsjahr und in den vier Folgejahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent möglich (§ 7g Abs. 5 EStG).

Betriebliche Nutzung

Das Wirtschaftsgut muss ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden — als fast ausschließlich gilt nach Verwaltungsauffassung eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent.

Ablauf und Rechenbeispiel

Vom Abzug über die Investition bis zur Hinzurechnung und Sonderabschreibung.

Ein Betrieb plant für das übernächste Jahr die Anschaffung einer Maschine mit voraussichtlich 40.000 Euro. Im Abzugsjahr zieht er einen IAB von 50 Prozent, also 20.000 Euro, gewinnmindernd ab (Paragraph 7g Abs. 1 EStG) — sofern der Gewinn dieses Jahres ohne IAB die Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreitet. Die Investition muss bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen (Paragraph 7g Abs. 3 EStG).

Wird die Maschine angeschafft, rechnet der Betrieb die 20.000 Euro dem Gewinn wieder hinzu (Paragraph 7g Abs. 2 EStG) und darf im Gegenzug die Anschaffungskosten um bis zu 20.000 Euro herabsetzen; die Abschreibung bemisst sich dann nur noch nach 20.000 Euro. Zusätzlich sind in den ersten fünf Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent möglich (Paragraph 7g Abs. 5 EStG). Voraussetzung ist die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung. Unterbleibt die Investition, ist der IAB rückgängig zu machen und das Abzugsjahr zu ändern — ein Effekt, den Jahresabschluss.io bei der Steuerplanung sichtbar macht.

Weiterführende Seiten

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt es, für künftige Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorab gewinnmindernd abzuziehen. So lässt sich Abschreibungspotenzial in ein Jahr vorziehen und die Steuerlast zeitlich verlagern.

Der IAB kann in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn im Wirtschaftsjahr des Abzugs — ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge und der Hinzurechnungen — 200.000 Euro nicht überschreitet (§ 7g Abs. 1 EStG). Diese einheitliche Gewinngrenze gilt für alle Einkunftsarten und Betriebsgrößen.

Die geplante Investition muss bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen (§ 7g Abs. 3 EStG). Wird nicht oder nicht in voller Höhe investiert, ist der IAB rückgängig zu machen; der Steuerbescheid des Abzugsjahres wird geändert.

Im Jahr der Anschaffung wird der in Anspruch genommene IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet (Hinzurechnung, § 7g Abs. 2 EStG). Gleichzeitig dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd um denselben Betrag herabgesetzt werden, sodass sich die Bemessungsgrundlage für die spätere Abschreibung verringert.

Ja. Neben der regulären AfA können nach § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

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