Latente Steuern nach Paragraph 274 HGB
Temporary-Konzept, Steuersatz des Umkehrjahres und Ausschuettungssperre — latente Steuern im Jahresabschluss.
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Latente Steuern gleichen Differenzen zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertansaetzen aus, die sich in spaeteren Geschaeftsjahren voraussichtlich abbauen (Paragraph 274 HGB). Passive latente Steuern stehen fuer kuenftige Steuerbelastungen, aktive latente Steuern fuer kuenftige Steuerentlastungen.
Ergibt sich insgesamt eine kuenftige Steuerbelastung (Passivueberhang), ist eine Rueckstellung fuer passive latente Steuern anzusetzen. Fuer einen Aktivueberhang besteht ein Ansatzwahlrecht (Paragraph 274 Abs. 1 HGB). Steuerliche Verlustvortraege duerfen dabei nur in Hoehe der innerhalb der naechsten fuenf Jahre erwarteten Verrechnung beruecksichtigt werden.
Mit welchem Steuersatz werden latente Steuern bewertet?
Mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen (Paragraph 274 Abs. 2 Satz 1 HGB) — bei Kapitalgesellschaften also Koerperschaftsteuer, Solidaritaetszuschlag und Gewerbesteuer. Wichtig seit 2025: Der Koerperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 jaehrlich um einen Prozentpunkt von 15 auf 10 Prozent im Jahr 2032. Differenzen, die sich ab 2028 umkehren, sind mit dem dann geltenden niedrigeren Satz zu bewerten. Die Betraege werden nicht abgezinst.
Kleine Kapitalgesellschaften sind von Paragraph 274 HGB befreit (Paragraph 274a Nr. 4 HGB). Unabhaengig davon kann fuer kuenftige Steuerbelastungen eine Rueckstellung nach Paragraph 249 HGB in Betracht kommen. Viele kleine GmbHs verzichten in der Praxis vollstaendig auf den Ausweis latenter Steuern.