Stille Reserven

Werte, die im Unternehmen stecken, aber in keiner Bilanzzeile stehen: Entstehung, Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven.

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Stille Reserven sind die Differenz zwischen dem tatsaechlichen Wert eines Vermoegensgegenstands und seinem niedrigeren Buchwert in der Bilanz (bzw. zwischen Buchwert und hoeherem Wert einer Schuld). Sie sind aus der Bilanz nicht ersichtlich — daher still — und erhoehen das tatsaechliche Eigenkapital ueber den ausgewiesenen Betrag hinaus.

Vor allem durch das Anschaffungskostenprinzip: Vermoegensgegenstaende duerfen hoechstens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden (Paragraph 253 Abs. 1 HGB) — Wertsteigerungen darueber hinaus bleiben unsichtbar. Weitere Quellen: planmaessige Abschreibungen, die schneller laufen als der tatsaechliche Wertverzehr, und das Niederstwertprinzip.

Zwangslaeufige stille Reserven aus dem Anschaffungskostenprinzip und dem Vorsichtsprinzip sind systembedingt und zulaessig. Willkuerliche stille Reserven durch bewusst uebertriebene Abschreibungen oder ueberhoehte Rueckstellungen verstossen dagegen gegen den Grundsatz des den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechenden Bildes (Paragraph 264 Abs. 2 HGB).

Bei der Veraeusserung des Vermoegensgegenstands (Realisationsprinzip, Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), bei Entnahmen, bei Umwandlungen und beim Unternehmensverkauf. Der Veraeusserungsgewinn — Verkaufspreis minus Buchwert — ist dann in voller Hoehe ertragswirksam und steuerpflichtig.

Fuer bestimmte Wirtschaftsgueter ja: Paragraph 6b EStG erlaubt es, Gewinne aus der Veraeusserung von Grund und Boden und Gebaeuden auf neu angeschaffte Reinvestitionsgueter zu uebertragen oder in eine Ruecklage einzustellen — die Besteuerung wird damit aufgeschoben.