Lexikon: Abschreibungen

Abschreibungen – AfA, Methoden und HGB-Vorschriften

Abschreibungen verteilen die Kosten von Vermögensgegenständen über deren Nutzungsdauer und sind ein zentraler Bestandteil der Gewinnermittlung. Hier erfahren Sie, welche Methoden das HGB vorsieht, was bei GWG gilt und wann außerplanmäßige Abschreibungen nötig sind.

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Abschreibungsmethoden im Überblick

Das HGB kennt verschiedene Methoden zur planmäßigen Abschreibung.

Lineare Abschreibung

Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer. Standardmethode nach HGB. Beispiel: Maschine für 100.000 EUR, 10 Jahre Nutzungsdauer = 10.000 EUR jährlich.

Degressive Abschreibung

Höhere Abschreibung in den ersten Jahren, abnehmend über die Nutzungsdauer. Handelsrechtlich zulässig, steuerrechtlich nur in bestimmten Zeiträumen. Bildet den tatsächlichen Wertverlust oft besser ab.

Leistungsabhängige Abschreibung

Die Abschreibung richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung (z.B. Laufleistung eines Fahrzeugs oder Betriebsstunden einer Maschine). Setzt eine messbare Leistungseinheit voraus.

GWG-Sofortabschreibung

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 EUR netto können im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Vereinfacht die Buchführung erheblich.

Sammelposten

Wirtschaftsgüter von 250 bis 1.000 EUR können alternativ in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre linear abgeschrieben werden.

Außerplanmäßige Abschreibung

Bei dauerhafter Wertminderung Pflicht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Der Buchwert wird auf den niedrigeren beizulegenden Wert herabgesetzt.

Abschreibungen in Bilanz und GuV

Abschreibungen wirken sich sowohl auf die Bilanz als auch auf die GuV aus.

In der Bilanz reduzieren Abschreibungen den Buchwert des Anlagevermögens. Der Anlagenspiegel (Paragraph 284 Abs. 3 HGB) zeigt die Entwicklung der Anschaffungskosten, kumulierten Abschreibungen und Restbuchwerte für jede Anlagekategorie.

In der GuV erscheinen Abschreibungen als eigene Position: Bei Gesamtkostenverfahren unter Position 7 (Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen), bei Umsatzkostenverfahren verteilt auf die Funktionsbereiche.

Im Anhang müssen die angewandten Abschreibungsmethoden und wesentliche Nutzungsdauern erläutert werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert zu begründen.

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Häufige Fragen

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Abschreibungen erfassen den Werteverlust von Vermögensgegenständen über deren Nutzungsdauer. Sie verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Aufwand auf die Jahre der Nutzung und mindern so den Gewinn periodengerecht.

AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Der Begriff stammt aus dem Steuerrecht (§ 7 EStG), wird aber auch handelsrechtlich verwendet. Die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums geben die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für verschiedene Wirtschaftsgüter vor.

Nach HGB ist die lineare Abschreibung die Standardmethode (§ 253 Abs. 3 HGB). Die degressive Abschreibung ist handelsrechtlich zulässig, steuerrechtlich aber nur in bestimmten Zeiträumen. Leistungsabhängige Abschreibung ist ebenfalls möglich.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 EUR (netto) können im Jahr der Anschaffung sofort vollständig abgeschrieben werden. Alternativ gibt es den Sammelposten für Güter zwischen 250 und 1.000 EUR, der über fünf Jahre abgeschrieben wird.

Bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung muss nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen werden. Bei Finanzanlagen besteht ein Wahlrecht auch bei vorübergehender Wertminderung.

Abschreibungen mindern den Buchwert des Anlagevermogens in der Bilanz und erscheinen als Aufwand in der GuV. Sie reduzieren den Gewinn und damit die Steuerlast, ohne dass ein Geldabfluss stattfindet.

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