Abschreibungen
AfA-Methoden, Nutzungsdauer und Abschreibungsvorschriften nach HGB.
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Abschreibungen erfassen den Werteverlust von Vermögensgegenständen über deren Nutzungsdauer. Sie verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Aufwand auf die Jahre der Nutzung und mindern so den Gewinn periodengerecht.
AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Der Begriff stammt aus dem Steuerrecht (§ 7 EStG), wird aber auch handelsrechtlich verwendet. Die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums geben die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für verschiedene Wirtschaftsgüter vor.
Nach HGB ist die lineare Abschreibung die Standardmethode (§ 253 Abs. 3 HGB). Die degressive Abschreibung ist handelsrechtlich zulässig, steuerrechtlich aber nur in bestimmten Zeiträumen. Leistungsabhängige Abschreibung ist ebenfalls möglich.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 EUR (netto) können im Jahr der Anschaffung sofort vollständig abgeschrieben werden. Alternativ gibt es den Sammelposten für Güter zwischen 250 und 1.000 EUR, der über fünf Jahre abgeschrieben wird.
Bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung muss nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen werden. Bei Finanzanlagen besteht ein Wahlrecht auch bei vorübergehender Wertminderung.
Wie wirken sich Abschreibungen auf den Jahresabschluss aus?
Abschreibungen mindern den Buchwert des Anlagevermogens in der Bilanz und erscheinen als Aufwand in der GuV. Sie reduzieren den Gewinn und damit die Steuerlast, ohne dass ein Geldabfluss stattfindet.
Abschreibungen nach HGB: Lineare AfA, Nutzungsdauer, GWG, planmäßig und außerplanmäßig. Methoden und Vorschriften nach § 253 HGB erklärt.