Lexikon: Bilanzstichtag

Bilanzstichtag – Abschlussstichtag und Geschäftsjahresende nach HGB

Der Bilanzstichtag bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Vermögensverhältnisse in der Bilanz dargestellt werden. Er ist Ausgangspunkt für alle Aufstellungs- und Offenlegungsfristen. Hier erfahren Sie, was am Stichtag zu beachten ist und welche Ereignisse danach noch relevant sind.

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Fristen und Pflichten rund um den Bilanzstichtag

Der Bilanzstichtag löst eine Reihe von Fristen und Pflichten aus.

Bilanzstichtag

Letzter Tag des Geschäftsjahres. Am häufigsten der 31.12., aber auch abweichende Stichtage sind zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung aller Bilanzposten.

Aufstellungsfrist

Kleine Kapitalgesellschaften: 6 Monate. Mittelgroße und große: 3 Monate nach dem Stichtag. Innerhalb dieser Frist muss der Jahresabschluss fertiggestellt sein.

Offenlegungsfrist

12 Monate nach dem Stichtag beim Bundesanzeiger. Kapitalmarktorientierte Unternehmen: 4 Monate. Verspätete Offenlegung führt zu Ordnungsgeld.

Inventur

Die Stichtagsinventur findet am Bilanzstichtag statt. Bei zeitnaher Inventur ist eine Abweichung von bis zu 10 Tagen zulässig.

Wertaufhellung

Zwischen Stichtag und Aufstellung bekannt gewordene Informationen über am Stichtag bestehende Verhältnisse müssen berücksichtigt werden.

Stichtagsprinzip

Alle Vermögensgegenstände und Schulden werden zu den Verhältnissen am Bilanzstichtag bewertet. Spätere Veränderungen gehören in das Folgejahr.

Wertaufhellung vs. Wertbegründung

Nicht alle Ereignisse nach dem Stichtag sind bilanzrelevant.

Das Stichtagsprinzip besagt: Die Bilanz zeigt die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Allerdings werden die Verhältnisse am Stichtag erst später endgültig bekannt – hier greift die Wertaufhellungstheorie.

Wertaufhellende Ereignisse betreffen Verhältnisse, die am Stichtag schon bestanden. Beispiel: Im Februar wird bekannt, dass ein Kunde, der am 31.12. schon zahlungsunfähig war, Insolvenz anmeldet. Die Forderung muss in der Bilanz wertberichtigt werden.

Wertbegründende Ereignisse schaffen neue Verhältnisse nach dem Stichtag. Beispiel: Ein Brand im Januar zerstört ein Lager. Das wird nicht in der Bilanz zum 31.12. berücksichtigt, aber im Anhang als wesentliches Ereignis nach dem Stichtag angegeben.

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Häufige Fragen

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Der Bilanzstichtag ist der Tag, zu dem der Jahresabschluss aufgestellt wird. Er entspricht dem letzten Tag des Geschäftsjahres. Am häufigsten ist der 31. Dezember, aber auch abweichende Geschäftsjahre (z.B. 30. Juni oder 30. September) sind zulässig.

Ja, der Bilanzstichtag kann im Gesellschaftsvertrag frei festgelegt werden. Das Geschäftsjahr muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen, darf aber 12 Monate nicht überschreiten. Eine Änderung des Geschäftsjahres erfordert in der Regel eine Satzungsänderung und einen Handelsregistereintrag.

Kleine Kapitalgesellschaften: 6 Monate für die Aufstellung. Mittelgroße und große: 3 Monate. Offenlegung beim Bundesanzeiger: 12 Monate (bzw. 4 Monate für kapitalmarktorientierte Unternehmen). Die Inventur findet am oder nahe dem Bilanzstichtag statt.

Wertaufhellende Ereignisse sind Informationen, die zwischen Bilanzstichtag und Aufstellungstag bekannt werden und Verhältnisse betreffen, die am Stichtag bereits bestanden. Sie müssen in der Bilanz berücksichtigt werden (z.B. Insolvenz eines Schuldners, die am Stichtag schon absehbar war).

Wertbegründende Ereignisse treten erst nach dem Bilanzstichtag ein und betreffen neue Verhältnisse. Sie werden nicht in der Bilanz berücksichtigt, müssen aber im Anhang oder Lagebericht erläutert werden, wenn sie wesentlich sind (§ 285 Nr. 33 HGB).

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