Bilanzstichtag – Lexikon
Bilanzstichtag und Abschlussstichtag: Wahl, Rumpfgeschäftsjahr und Bedeutung für den Jahresabschluss.
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Der Bilanzstichtag ist der Tag, zu dem der Jahresabschluss aufgestellt wird. Er entspricht dem letzten Tag des Geschäftsjahres. Am häufigsten ist der 31. Dezember, aber auch abweichende Geschäftsjahre (z.B. 30. Juni oder 30. September) sind zulässig.
Ja, der Bilanzstichtag kann im Gesellschaftsvertrag frei festgelegt werden. Das Geschäftsjahr muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen, darf aber 12 Monate nicht überschreiten. Eine Änderung des Geschäftsjahres erfordert in der Regel eine Satzungsänderung und einen Handelsregistereintrag.
Kleine Kapitalgesellschaften: 6 Monate für die Aufstellung. Mittelgroße und große: 3 Monate. Offenlegung beim Bundesanzeiger: 12 Monate (bzw. 4 Monate für kapitalmarktorientierte Unternehmen). Die Inventur findet am oder nahe dem Bilanzstichtag statt.
Was sind wertaufhellende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag?
Wertaufhellende Ereignisse sind Informationen, die zwischen Bilanzstichtag und Aufstellungstag bekannt werden und Verhältnisse betreffen, die am Stichtag bereits bestanden. Sie müssen in der Bilanz berücksichtigt werden (z.B. Insolvenz eines Schuldners, die am Stichtag schon absehbar war).
Wertbegründende Ereignisse treten erst nach dem Bilanzstichtag ein und betreffen neue Verhältnisse. Sie werden nicht in der Bilanz berücksichtigt, müssen aber im Anhang oder Lagebericht erläutert werden, wenn sie wesentlich sind (§ 285 Nr. 33 HGB).
Bilanzstichtag – Abschlussstichtag und Geschäftsjahresende nach HGB
Bilanzstichtag nach HGB: Geschäftsjahresende, Aufstellungsfristen, wertaufhellende Ereignisse. Definition und Bedeutung des Abschlussstichtags für den Jahresabschluss.