Buchführungspflicht – Lexikon

Buchführungspflicht nach § 238 HGB: Wer muss Bücher führen und welche Konsequenzen drohen?

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Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. Dazu gehören alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen: OHG, KG, GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG. Freiberufler und Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten sind nicht buchführungspflichtig.

Buchführungspflicht bedeutet, dass das Unternehmen seine Geschäftsvorfälle laufend, vollständig und richtig erfassen muss (doppelte Buchführung). Es muss Eröffnungsbilanz, laufende Buchungen, Inventar und Jahresabschluss erstellen.

Wann entsteht eine Buchführungspflicht nach der Abgabenordnung?

Nach § 141 AO werden auch nicht-kaufmännische Gewerbetreibende buchführungspflichtig, wenn sie im Vorjahr Umsätze über 800.000 EUR oder einen Gewinn über 80.000 EUR erzielt haben. Das Finanzamt teilt die Pflicht per Verwaltungsakt mit.

Die GoB umfassen: Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung, Unveränderlichkeit der Buchungen, Belegprinzip und Aufbewahrungspflichten. Sie sind in § 238-239 HGB und den GoBD konkretisiert.

Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse: 10 Jahre. Handelsbriefe (empfangen und Kopien versandter): 6 Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde (§ 257 HGB).

Buchführungspflicht – § 238 HGB: Wer muss Bücher führen?

Buchführungspflicht nach HGB und AO: Wer muss Bücher führen, GoB, Aufbewahrungsfristen. § 238 HGB und § 141 AO im Ueberblick.

Die Buchführungspflicht ist die Grundlage für den Jahresabschluss. Sie verpflichtet Kaufleute zur laufenden, vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle. Hier erfahren Sie, wer buchführungspflichtig ist und welche Anforderungen gelten.