Lexikon: Buchführungspflicht

Buchführungspflicht – § 238 HGB: Wer muss Bücher führen?

Die Buchführungspflicht ist die Grundlage für den Jahresabschluss. Sie verpflichtet Kaufleute zur laufenden, vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle. Hier erfahren Sie, wer buchführungspflichtig ist und welche Anforderungen gelten.

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Wer ist buchführungspflichtig?

Die Buchführungspflicht ergibt sich aus dem HGB oder der Abgabenordnung.

Kapitalgesellschaften

GmbH, UG, AG sind immer buchführungspflichtig – unabhängig von Umsatz und Gewinn. Sie müssen einen Jahresabschluss mit Bilanz, GuV und Anhang erstellen.

Personenhandelsgesellschaften

OHG und KG sind als Kaufleute buchführungspflichtig. Die GmbH & Co. KG unterliegt zusätzlich den Vorschriften für Kapitalgesellschaften.

Einzelkaufleute

Im Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute sind buchführungspflichtig. Ausnahme: Einzelkaufleute unter 800.000 EUR Umsatz und 80.000 EUR Gewinn (§ 241a HGB).

§ 141 AO

Nicht-Kaufleute werden buchführungspflichtig, wenn Umsätze über 800.000 EUR oder Gewinn über 80.000 EUR. Das Finanzamt muss die Pflicht ausdrücklich mitteilen.

Freiberufler

Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und andere Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig. Sie erstellen eine Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).

Kleingewerbetreibende

Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und unter den AO-Schwellenwerten bleiben, können eine einfache Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

Anforderungen an die Buchführung

Die Buchführung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.

Die doppelte Buchführung ist der Standard: Jeder Geschäftsvorfall wird auf mindestens zwei Konten erfasst (Soll und Haben). Am Ende des Geschäftsjahres müssen sich alle Konten zu einer schlüssigen Bilanz zusammenfügen lassen.

Die GoBD (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Dokumentation) regeln die Anforderungen an die digitale Buchführung: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung und Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen.

Aufbewahrungsfristen: Buchführungsunterlagen müssen 10 Jahre, Handelsbriefe 6 Jahre aufbewahrt werden (Paragraph 257 HGB). Die Aufbewahrung muss so erfolgen, dass die Unterlagen innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

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Häufige Fragen

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Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. Dazu gehören alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen: OHG, KG, GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG. Freiberufler und Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten sind nicht buchführungspflichtig.

Buchführungspflicht bedeutet, dass das Unternehmen seine Geschäftsvorfälle laufend, vollständig und richtig erfassen muss (doppelte Buchführung). Es muss Eröffnungsbilanz, laufende Buchungen, Inventar und Jahresabschluss erstellen.

Nach § 141 AO werden auch nicht-kaufmännische Gewerbetreibende buchführungspflichtig, wenn sie im Vorjahr Umsätze über 800.000 EUR oder einen Gewinn über 80.000 EUR erzielt haben. Das Finanzamt teilt die Pflicht per Verwaltungsakt mit.

Die GoB umfassen: Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung, Unveränderlichkeit der Buchungen, Belegprinzip und Aufbewahrungspflichten. Sie sind in § 238-239 HGB und den GoBD konkretisiert.

Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse: 10 Jahre. Handelsbriefe (empfangen und Kopien versandter): 6 Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde (§ 257 HGB).

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