Wichtige HGB-Paragraphen für den Jahresabschluss
Die zentralen Vorschriften für die Erstellung des Jahresabschlusses.
§ 238-241: Buchführung
§ 242-256a: Bewertung
§ 264-289: Kapitalgesellschaften
§ 266: Bilanzgliederung
§ 275: GuV-Gliederung
§ 325-329: Offenlegung
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Die GoB bilden das Rahmenwerk für die HGB-Rechnungslegung.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind in Paragraph 252 HGB kodifiziert. Sie umfassen unter anderem: Bilanzidentität (Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz Vorjahr), Going-Concern-Prinzip, Einzelbewertung, Vorsichtsprinzip, Periodenabgrenzung und Bewertungsstetigkeit.
Das Vorsichtsprinzip ist besonders prägend für das HGB: Gewinne dürfen erst bei Realisation ausgewiesen werden, Verluste bereits bei Vorhersehbarkeit. Dies führt tendenziell zu einem konservativeren Ausweis als bei IFRS.
Die GoB gelten nicht nur für den Jahresabschluss, sondern auch für die laufende Buchführung. Sie werden durch die GoBD (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Dokumentation) für die digitale Buchführung ergänzt.
Weiterführende Seiten
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