Kassenführung – §§ 146, 146a AO

Ordnungsgemäße Kassenführung: Einzelaufzeichnung und Kassensturzfähigkeit (§ 146 AO), TSE, Belegausgabepflicht (§ 146a AO) und Kassen-Nachschau (§ 146b AO).

Jahresabschluss | Jahresabschluss mit KI | GmbH | Bilanz | Anhang

Fachlicher Inhalt dieser Seite

Bare Geschäftsvorfälle sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzuzeichnen (§ 146 Abs. 1 AO). Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten. Zusätzlich verlangt die Rechtsprechung die Kassensturzfähigkeit: Der Sollbestand laut Aufzeichnungen muss jederzeit mit dem tatsächlichen Kassenbestand abgleichbar sein.

Jeder einzelne Geschäftsvorfall ist grundsätzlich einzeln aufzuzeichnen (§ 146 Abs. 1 AO). Bei einer offenen Ladenkasse mit Verkauf von Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen kann aus Zumutbarkeitsgründen auf die Einzelaufzeichnung verzichtet werden; der Tagesumsatz wird dann über einen Kassenbericht ermittelt.

Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem (elektronische Registrierkasse) einsetzt, muss dieses durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) schützen (§ 146a Abs. 1 AO). Die technischen Anforderungen regelt die auf Grundlage von § 146a Abs. 3 AO erlassene Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Eine offene Ladenkasse ohne elektronisches System benötigt keine TSE.

Ja. Bei Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems ist über jeden Geschäftsvorfall ein Beleg auszustellen und dem Beteiligten zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 2 AO, Belegausgabepflicht). Von dieser Pflicht kann die Finanzbehörde aus Zumutbarkeitsgründen befreien (§ 148 AO).

Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO erlaubt der Finanzbehörde, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäftszeiten die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu prüfen. Sie kann in eine Außenprüfung übergehen.