Pflichten der Kassenführung im Überblick
Die zentralen Vorgaben der §§ 146 bis 146b AO.
Einzelaufzeichnung
Kassensturzfähigkeit
TSE-Pflicht
Belegausgabepflicht
Kassen-Nachschau
Offene Ladenkasse
Einzelaufzeichnung, Kassensturzfähigkeit und offene Ladenkasse
Grundpflichten aus Paragraph 146 AO und die Ausnahme der offenen Ladenkasse.
Nach Paragraph 146 Abs. 1 AO sind Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen; Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Aus diesem Ordnungsgebot leitet die Rechtsprechung die Kassensturzfähigkeit ab: Der rechnerische Sollbestand der Kasse muss sich jederzeit mit dem tatsächlich gezählten Bestand abgleichen lassen. Die Kassensturzfähigkeit ist kein wörtlich im Gesetz genannter Begriff, sondern ein anerkannter Grundsatz ordnungsmäßiger Kassenführung.
Bei einer offenen Ladenkasse — einer Kasse ohne technische Unterstützung — kann beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen aus Zumutbarkeitsgründen auf die Einzelaufzeichnung verzichtet werden. Der Tagesumsatz wird dann rechnerisch über einen Kassenbericht ermittelt (Anfangsbestand, Einlagen, Entnahmen, Endbestand). Wer dagegen ein elektronisches System einsetzt, bleibt zur Einzelaufzeichnung verpflichtet.
TSE, Belegausgabe und Kassen-Nachschau
Zusätzliche Pflichten für elektronische Kassensysteme.
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, muss dieses und die digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) schützen (Paragraph 146a Abs. 1 AO). Die konkreten technischen Anforderungen ergeben sich aus der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), die auf Grundlage der Verordnungsermächtigung des Paragraph 146a Abs. 3 AO erlassen wurde. Zusätzlich gilt die Belegausgabepflicht (Paragraph 146a Abs. 2 AO): Über jeden Geschäftsvorfall ist ein Beleg auszustellen und dem Beteiligten zur Verfügung zu stellen.
Die Einhaltung dieser Pflichten kann die Finanzbehörde im Rahmen der Kassen-Nachschau prüfen (Paragraph 146b AO) — ohne vorherige Ankündigung, außerhalb einer Außenprüfung und während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Ergeben sich Beanstandungen, kann die Nachschau ohne gesonderte Prüfungsanordnung in eine Außenprüfung übergehen. Formelle Mängel der Kassenführung können zu Hinzuschätzungen führen.
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