Massgeblichkeitsprinzip
Die Handelsbilanz als Ausgangspunkt der Steuerbilanz — Grundsatz, Durchbrechungen, Einheitsbilanz und Ueberleitungsrechnung.
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Fuer den steuerlichen Gewinn ist das Betriebsvermoegen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung auszuweisen ist (Paragraph 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Handelsbilanz ist damit der Ausgangspunkt der Steuerbilanz — es sei denn, das Steuerrecht ordnet etwas anderes an.
Nein. Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG, 2009) muessen steuerliche Wahlrechte nicht mehr in der Handelsbilanz nachvollzogen werden. Steuerliche Wahlrechte — etwa Sonderabschreibungen — koennen unabhaengig von der Handelsbilanz ausgeuebt werden (Paragraph 5 Abs. 1 Satz 2 EStG); Voraussetzung ist die Aufnahme in besondere, laufend zu fuehrende Verzeichnisse.
Wichtige Beispiele: Drohverlustrueckstellungen sind steuerlich verboten (Paragraph 5 Abs. 4a EStG), Pensionsrueckstellungen werden steuerlich nach Paragraph 6a EStG mit 6 Prozent abgezinst, der Geschaefts- oder Firmenwert wird steuerlich zwingend ueber 15 Jahre abgeschrieben, und die Teilwertabschreibung ist steuerlich ein Wahlrecht, waehrend das HGB oft eine Abschreibungspflicht vorsieht.
Eine Bilanz, die zugleich handels- und steuerrechtlichen Vorschriften genuegt (Paragraph 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV). Sie ist nur moeglich, wenn keine zwingenden Abweichungen bestehen und alle Wahlrechte gleich ausgeuebt werden. Viele kleine GmbHs erreichen das; mit Pensionszusagen, Drohverlustrueckstellungen oder Sonderabschreibungen wird die Einheitsbilanz unmoeglich.
Was ist die Ueberleitungsrechnung nach Paragraph 60 Abs. 2 EStDV?