Lexikon: Offenlegungspflicht

Offenlegungspflicht nach § 325 HGB - Fristen, Umfang und Strafen

Kapitalgesellschaften in Deutschland müssen ihre vorgeschriebenen Rechnungslegungsunterlagen beim Unternehmensregister einreichen. Der Bundesanzeiger bleibt nur für Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2022 die Einreichungsstelle. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren.

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Offenlegung nach Größenklassen

Der Umfang der Offenlegung hängt von der Größenklasse ab.

Kleinstkapitalgesellschaft

Hinterlegung der verkürzten Bilanz beim Unternehmensregister statt öffentlicher Offenlegung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Keine GuV, kein Anhang und kein Lagebericht als Hinterlegungsunterlagen.

Kleine Kapitalgesellschaft

Offenlegung von Bilanz und Anhang. Keine GuV und kein Lagebericht erforderlich. Verkürzte Bilanz möglich.

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Offenlegung von Bilanz, GuV (verkürzt), Anhang und Lagebericht. Bestimmte Erleichterungen bei GuV und Anhang.

Große Kapitalgesellschaft

Vollständige Offenlegung: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers.

Fristen und Konsequenzen

Diese Termine und Strafen sollten Sie kennen.

12-Monats-Frist

Die Offenlegungsunterlagen müssen grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden (§ 325 HGB).

Ordnungsgeld

Bei Versäumnis drohen 2.500 bis 25.000 EUR Ordnungsgeld. Das Verfahren wird automatisch eingeleitet - ohne vorherige Warnung.

Elektronische Einreichung

Die Offenlegung erfolgt elektronisch beim Unternehmensregister. Die Software erzeugt die Einreichungsdatei; der Nutzer übermittelt sie selbst. Für Geschäftsjahre mit Beginn vor 2022 bleibt der Bundesanzeiger zuständig.

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Häufige Fragen

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Die Offenlegungspflicht verpflichtet Kapitalgesellschaften, die vorgeschriebenen Rechnungslegungsunterlagen beim Unternehmensregister einzureichen. Rechtsgrundlage ist § 325 HGB. Für Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2022 war der Bundesanzeiger die Einreichungsstelle.

Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG, KGaA) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z.B. GmbH und Co. KG). Größe bestimmt den Umfang.

Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für Geschäftsjahre mit Stichtag 31.12. also bis zum 31.12. des Folgejahres.

Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 EUR und kann bis zu 25.000 EUR betragen. Es wird bei jeder Versäumnis erneut angedroht.

Das hängt von der Größenklasse ab: Kleinstkapitalgesellschaften legen nur die Bilanz ein. Kleine legen Bilanz und Anhang offen. Mittelgroße und große legen den vollständigen Abschluss mit Lagebericht offen.

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