Offenlegungspflicht nach HGB
Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen. Frist: 12 Monate. Ordnungsgeld: 2.500–25.000 EUR.
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Die Offenlegungspflicht verpflichtet Kapitalgesellschaften, ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Rechtsgrundlage ist § 325 HGB. Damit sollen Gläubiger, Geschäftspartner und die Oeffentlichkeit informiert werden.
Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG, KGaA) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z.B. GmbH und Co. KG). Größe bestimmt den Umfang.
Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für Geschäftsjahre mit Stichtag 31.12. also bis zum 31.12. des Folgejahres.
Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 EUR und kann bis zu 25.000 EUR betragen. Es wird bei jeder Versäumnis erneut angedroht.
Das hängt von der Größenklasse ab: Kleinstkapitalgesellschaften legen nur die Bilanz ein. Kleine legen Bilanz und Anhang offen. Mittelgroße und große legen den vollständigen Abschluss mit Lagebericht offen.
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Offenlegungspflicht nach § 325 HGB - Fristen, Umfang und Strafen
Jede Kapitalgesellschaft in Deutschland muss ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger offenlegen. Wer die Frist versäumt, riskiert Ordnungsgelder ab 2.500 EUR. Hier erfahren Sie alles zur Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.
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