Lexikon: Organschaft

Organschaft – §§ 14–17 KStG

Die Organschaft verbindet rechtlich selbständige Gesellschaften zu einer steuerlichen Einheit: Das Ergebnis der Tochtergesellschaft wird der Muttergesellschaft zugerechnet. Hier lesen Sie, welche Voraussetzungen die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer stellen — und warum unsere Steuerberechnung die Zurechnung nicht automatisch abbildet.

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Die drei Organschaftsarten im Überblick

Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer mit jeweils eigenen Voraussetzungen.

Finanzielle Eingliederung

Der Organträger muss vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft halten (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG).

Gewinnabführungsvertrag

Zwingend für die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft: auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG, § 291 AktG).

Einkommenszurechnung

Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger zuzurechnen und wird bei ihm versteuert (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Gewerbesteuer

Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG); der Gewerbeertrag wird beim Organträger erfasst.

Umsatzsteuer

Finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung ohne Gewinnabführungsvertrag (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG); der Organkreis ist ein Unternehmen.

Fünfjahresfrist

Der Gewinnabführungsvertrag muss während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden; eine vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund gefährdet die Organschaft rückwirkend.

Körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft

Voraussetzungen der Paragraphen 14 bis 17 KStG und die Wirkung im Gewerbesteuerrecht.

Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt zwei Kernbedingungen voraus. Erstens die finanzielle Eingliederung: Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Masse beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (Paragraph 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Zweitens ein Gewinnabführungsvertrag, der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wird (Paragraph 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG). Rechtsfolge ist die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zum Organträger (Paragraph 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Paragraph 17 KStG erstreckt die Regeln auf die GmbH als Organgesellschaft.

Gewerbesteuerlich folgt die Organschaft der körperschaftsteuerlichen: Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der Paragraphen 14, 17 KStG, gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers (Paragraph 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Der Gewerbeertrag wird dadurch im Ergebnis beim Organträger zusammengefasst; eine eigenständige Zerlegung entfällt insoweit.

Umsatzsteuerliche Organschaft und Grenzen unserer Berechnung

Die USt-Organschaft folgt eigenen Regeln — und die Zurechnung ist gesondert zu ermitteln.

Die umsatzsteuerliche Organschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Paragraph 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Ein Gewinnabführungsvertrag ist hier nicht erforderlich. Der Organkreis gilt umsatzsteuerlich als ein Unternehmen; nur der Organträger gibt Voranmeldungen und Erklärungen ab, Innenumsätze sind nicht steuerbar.

Wichtiger Hinweis zur Software: Die Steuerberechnung im Steuer-Modul geht vom Ergebnis der einzelnen Gesellschaft aus und modelliert die Einkommens- oder Ergebniszurechnung im Organkreis nicht automatisch. Organschaftsfälle erfordern eine gesonderte Ermittlung des zuzurechnenden Einkommens und der Ausgleichsposten. Prüfen Sie diese Konstellation bitte individuell oder ziehen Sie fachkundigen Rat hinzu.

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Häufige Fragen

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Bei einer Organschaft wird eine rechtlich selbständige Gesellschaft (Organgesellschaft) steuerlich so behandelt, als sei sie Teil eines anderen Unternehmens (Organträger). Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet und dort versteuert. Es gibt sie in der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer mit jeweils eigenen Voraussetzungen.

Nach §§ 14 ff. KStG sind erforderlich: die finanzielle Eingliederung (der Organträger muss vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte halten, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und ein Gewinnabführungsvertrag, der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG).

Ein Gewinnabführungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine AG oder KGaA verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (§ 291 Abs. 1 AktG). Für die GmbH als Organgesellschaft gelten die Grundsätze entsprechend. Er ist zwingende Voraussetzung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft.

Die umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) verlangt keinen Gewinnabführungsvertrag, sondern die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen des Organträgers. Rechtsfolge: Der Organkreis gilt als ein Unternehmen; nur der Organträger gibt Umsatzsteuer-Erklärungen ab.

Nein. Die Steuerberechnung im Steuer-Modul geht vom Ergebnis der einzelnen Gesellschaft aus und modelliert die Einkommenszurechnung im Organkreis nicht automatisch. Organschaftsfälle erfordern eine gesonderte Ermittlung des zuzurechnenden Einkommens; bitte prüfen Sie diese Konstellation individuell.

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