Organschaft – §§ 14–17 KStG
Organschaft: körperschaftsteuerlich (§§ 14–17 KStG, Gewinnabführungsvertrag), gewerbesteuerlich (§ 2 II GewStG) und umsatzsteuerlich (§ 2 II Nr. 2 UStG).
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Bei einer Organschaft wird eine rechtlich selbständige Gesellschaft (Organgesellschaft) steuerlich so behandelt, als sei sie Teil eines anderen Unternehmens (Organträger). Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet und dort versteuert. Es gibt sie in der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer mit jeweils eigenen Voraussetzungen.
Welche Voraussetzungen gelten für die körperschaftsteuerliche Organschaft?
Nach §§ 14 ff. KStG sind erforderlich: die finanzielle Eingliederung (der Organträger muss vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte halten, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG) und ein Gewinnabführungsvertrag, der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG).
Ein Gewinnabführungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag, durch den sich eine AG oder KGaA verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (§ 291 Abs. 1 AktG). Für die GmbH als Organgesellschaft gelten die Grundsätze entsprechend. Er ist zwingende Voraussetzung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft.
Die umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) verlangt keinen Gewinnabführungsvertrag, sondern die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen des Organträgers. Rechtsfolge: Der Organkreis gilt als ein Unternehmen; nur der Organträger gibt Umsatzsteuer-Erklärungen ab.