Die drei Organschaftsarten im Überblick
Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer mit jeweils eigenen Voraussetzungen.
Finanzielle Eingliederung
Gewinnabführungsvertrag
Einkommenszurechnung
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer
Fünfjahresfrist
Körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft
Voraussetzungen der Paragraphen 14 bis 17 KStG und die Wirkung im Gewerbesteuerrecht.
Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt zwei Kernbedingungen voraus. Erstens die finanzielle Eingliederung: Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Masse beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (Paragraph 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Zweitens ein Gewinnabführungsvertrag, der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wird (Paragraph 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG). Rechtsfolge ist die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zum Organträger (Paragraph 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Paragraph 17 KStG erstreckt die Regeln auf die GmbH als Organgesellschaft.
Gewerbesteuerlich folgt die Organschaft der körperschaftsteuerlichen: Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der Paragraphen 14, 17 KStG, gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers (Paragraph 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Der Gewerbeertrag wird dadurch im Ergebnis beim Organträger zusammengefasst; eine eigenständige Zerlegung entfällt insoweit.
Umsatzsteuerliche Organschaft und Grenzen unserer Berechnung
Die USt-Organschaft folgt eigenen Regeln — und die Zurechnung ist gesondert zu ermitteln.
Die umsatzsteuerliche Organschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Paragraph 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Ein Gewinnabführungsvertrag ist hier nicht erforderlich. Der Organkreis gilt umsatzsteuerlich als ein Unternehmen; nur der Organträger gibt Voranmeldungen und Erklärungen ab, Innenumsätze sind nicht steuerbar.
Wichtiger Hinweis zur Software: Die Steuerberechnung im Steuer-Modul geht vom Ergebnis der einzelnen Gesellschaft aus und modelliert die Einkommens- oder Ergebniszurechnung im Organkreis nicht automatisch. Organschaftsfälle erfordern eine gesonderte Ermittlung des zuzurechnenden Einkommens und der Ausgleichsposten. Prüfen Sie diese Konstellation bitte individuell oder ziehen Sie fachkundigen Rat hinzu.
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Weiterführende Seiten
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