GWG – Geringwertige Wirtschaftsgueter

800-EUR-Sofortabschreibung, Sammelposten von 250 bis 1.000 EUR und GWG-Verzeichnis — die Regeln nach Paragraph 6 Abs. 2 und 2a EStG.

Fachlicher Inhalt dieser Seite

Ein GWG ist ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermoegens, das selbstaendig nutzbar ist und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 EUR netto nicht uebersteigen. Es kann im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (Paragraph 6 Abs. 2 EStG).

Netto. Massgeblich sind die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer — auch bei Unternehmen ohne Vorsteuerabzug (Paragraph 9b Abs. 1 EStG bleibt fuer die GWG-Grenze aussen vor). Ein Geraet fuer 950 EUR brutto (798,32 EUR netto) ist also ein GWG.

Das Wirtschaftsgut muss ohne andere Wirtschaftsgueter nutzbar sein. Ein Laptop ist selbstaendig nutzbar, ein Monitor oder ein Drucker nach herrschender Praxis nicht — sie koennen nur zusammen mit einem Rechner genutzt werden und sind daher keine GWG, sondern werden ueber die Nutzungsdauer abgeschrieben.

Alternativ zur Sofortabschreibung koennen Wirtschaftsgueter zwischen 250 EUR und 1.000 EUR netto in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden, der ueber fuenf Jahre mit je einem Fuenftel aufgeloest wird (Paragraph 6 Abs. 2a EStG). Das Wahlrecht gilt einheitlich fuer alle Zugaenge des Wirtschaftsjahres — Sofortabschreibung und Sammelposten lassen sich im selben Jahr nicht kombinieren.

GWG ueber 250 EUR sind in ein besonderes, laufend zu fuehrendes Verzeichnis aufzunehmen mit Tag der Anschaffung und Hoehe der Kosten, sofern sich diese Angaben nicht aus der Buchfuehrung ergeben (Paragraph 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG).

Das HGB kennt keine eigene GWG-Regel. Die Sofortabschreibung geringwertiger Gueter wird handelsrechtlich unter dem Wesentlichkeitsgrundsatz akzeptiert; in der Praxis uebernehmen die meisten Unternehmen die steuerlichen Grenzen auch in der Handelsbilanz, sodass keine Differenz entsteht.