Abteilungen und Eintragungspflicht
Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert.
Abteilung A (HRA)
Abteilung B (HRB)
Eintragungspflicht
Publizitätswirkung
Einsicht
Anmeldung
Bedeutung für den Jahresabschluss
Das Handelsregister und der Jahresabschluss sind eng miteinander verknüpft.
Die Eintragung im Handelsregister begründet die Kaufmannseigenschaft und damit die Buchführungspflicht nach Paragraph 238 HGB. Wer im Handelsregister steht, muss Bücher führen und einen Jahresabschluss aufstellen.
Die im Handelsregister hinterlegten Daten – insbesondere Rechtsform, Stammkapital und Geschäftsführer – müssen mit den Angaben im Jahresabschluss übereinstimmen. Änderungen während des Geschäftsjahres sind im Anhang zu erläutern.
Für Kapitalgesellschaften besteht neben der Handelsregistereintragung die Offenlegungspflicht beim Bundesanzeiger. Der Jahresabschluss muss dort innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag eingereicht werden.
Weiterführende Seiten
Bilanz erstellen | Lexikon: Bundesanzeiger | Lexikon: Buchführungspflicht | Lexikon: HGB | Lexikon: Offenlegungspflicht