Lexikon: Handelsregister

Handelsregister – Eintragungspflicht, Abteilung A und B, Einsicht

Das Handelsregister ist das zentrale Verzeichnis für Kaufleute und Handelsgesellschaften in Deutschland. Es schafft Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Hier erfahren Sie, wer eintragungspflichtig ist, welche Abteilungen es gibt und wie Sie das Register einsehen können.

Stand:

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Abteilungen und Eintragungspflicht

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert.

Abteilung A (HRA)

Für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften: OHG, KG, GmbH & Co. KG. Eingetragen werden Firma, Sitz, Inhaber/Gesellschafter, Vertretungsbefugnisse und Prokura.

Abteilung B (HRB)

Für Kapitalgesellschaften: GmbH, UG, AG, KGaA. Zusätzlich werden Stammkapital/Grundkapital, Geschäftsführer/Vorstand und Satzungsänderungen eingetragen.

Eintragungspflicht

Kapitalgesellschaften entstehen erst durch Eintragung (konstitutive Wirkung). Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute müssen sich ebenfalls eintragen, die Wirkung ist hier deklaratorisch.

Publizitätswirkung

Eingetragene Tatsachen gelten gegenüber Dritten als bekannt (§ 15 HGB). Umgekehrt kann sich ein Dritter auf eingetragene Tatsachen berufen, auch wenn er sie nicht kannte.

Einsicht

Das Handelsregister ist öffentlich. Jeder kann über handelsregister.de die Registereintragungen kostenlos einsehen. Dokumentenabrufe (Satzung, Liste der Gesellschafter) kosten eine geringe Gebühr.

Anmeldung

Eintragungen werden durch notariell beglaubigte Anmeldung beim Registergericht vorgenommen. Das Gericht prüft die formale Richtigkeit und trägt ein. Änderungen müssen ebenfalls angemeldet werden.

Bedeutung für den Jahresabschluss

Das Handelsregister und der Jahresabschluss sind eng miteinander verknüpft.

Die Eintragung im Handelsregister begründet die Kaufmannseigenschaft und damit die Buchführungspflicht nach Paragraph 238 HGB. Wer im Handelsregister steht, muss Bücher führen und einen Jahresabschluss aufstellen.

Die im Handelsregister hinterlegten Daten – insbesondere Rechtsform, Stammkapital und Geschäftsführer – müssen mit den Angaben im Jahresabschluss übereinstimmen. Änderungen während des Geschäftsjahres sind im Anhang zu erläutern.

Für Kapitalgesellschaften besteht neben der Handelsregistereintragung die Offenlegungspflicht beim Bundesanzeiger. Der Jahresabschluss muss dort innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag eingereicht werden.

Weiterführende Seiten

Bilanz erstellen | Lexikon: Bundesanzeiger | Lexikon: Buchführungspflicht | Lexikon: HGB | Lexikon: Offenlegungspflicht

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das beim Amtsgericht (Registergericht) geführt wird. Es dokumentiert wesentliche Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Handelsgesellschaften: Firma, Sitz, Rechtsform, vertretungsberechtigte Personen und Stammkapital.

Abteilung A (HRA) ist für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG). Abteilung B (HRB) ist für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und KGaA. Die Abteilung bestimmt die Art der einzutragenden Daten.

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen sich eintragen lassen – sie entstehen erst durch die Eintragung. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) ebenfalls. Einzelkaufleute sind eintragungspflichtig, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben (§ 1 HGB).

Firma (Name), Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Rechtsform, Stammkapital/Grundkapital, Geschäftsführer/Vorstand, Prokura, Gesellschafterverhältnisse, Zweigniederlassungen und Insolvenzverfahren.

Das Handelsregister ist öffentlich zugänglich über das Handelsregisterportal (handelsregister.de). Die Einsicht in die Registereintragungen ist kostenlos. Für den Abruf von Dokumenten (z.B. Gesellschaftsvertrag, Jahresabschluss) fallen geringfügige Gebühren an.

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