Handelsregister – Lexikon

Handelsregister: Eintragungspflicht, Abteilung A und B, Zusammenhang mit der Jahresabschlusspflicht.

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Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das beim Amtsgericht (Registergericht) geführt wird. Es dokumentiert wesentliche Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Handelsgesellschaften: Firma, Sitz, Rechtsform, vertretungsberechtigte Personen und Stammkapital.

Was ist der Unterschied zwischen Abteilung A und Abteilung B?

Abteilung A (HRA) ist für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG). Abteilung B (HRB) ist für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und KGaA. Die Abteilung bestimmt die Art der einzutragenden Daten.

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen sich eintragen lassen – sie entstehen erst durch die Eintragung. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) ebenfalls. Einzelkaufleute sind eintragungspflichtig, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben (§ 1 HGB).

Firma (Name), Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Rechtsform, Stammkapital/Grundkapital, Geschäftsführer/Vorstand, Prokura, Gesellschafterverhältnisse, Zweigniederlassungen und Insolvenzverfahren.

Das Handelsregister ist öffentlich zugänglich über das Handelsregisterportal (handelsregister.de). Die Einsicht in die Registereintragungen ist kostenlos. Für den Abruf von Dokumenten (z.B. Gesellschaftsvertrag, Jahresabschluss) fallen geringfügige Gebühren an.

Handelsregister – Eintragungspflicht, Abteilung A und B, Einsicht

Handelsregister: Eintragungspflicht, Abteilung A (HRA) und B (HRB), Einsicht und Bedeutung. Wer muss sich eintragen lassen und welche Informationen sind öffentlich.

Das Handelsregister ist das zentrale Verzeichnis für Kaufleute und Handelsgesellschaften in Deutschland. Es schafft Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Hier erfahren Sie, wer eintragungspflichtig ist, welche Abteilungen es gibt und wie Sie das Register einsehen können.