Herstellungskosten nach Paragraph 255 HGB

Pflichtbestandteile, Wahlrechte und Verbote: Untergrenze und Obergrenze der Herstellungskosten fuer selbst erstellte Vermoegensgegenstaende.

Fachlicher Inhalt dieser Seite

Herstellungskosten sind die Aufwendungen fuer die Herstellung eines Vermoegensgegenstands, seine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung ueber den urspruenglichen Zustand hinaus (Paragraph 255 Abs. 2 HGB). Sie sind der Bewertungsmassstab fuer selbst erstellte Erzeugnisse, unfertige Leistungen und selbst erstellte Anlagen.

Welche Kosten muessen in die Herstellungskosten einbezogen werden?

Pflichtbestandteile sind Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des fertigungsbedingten Werteverzehrs des Anlagevermoegens (Paragraph 255 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Einbeziehungswahlrechte bestehen fuer angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten sowie fuer Aufwendungen fuer soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Paragraph 255 Abs. 2 Satz 3 HGB).

Forschungskosten und Vertriebskosten duerfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden (Paragraph 255 Abs. 2 Satz 4 HGB). Fremdkapitalzinsen sind grundsaetzlich keine Herstellungskosten; sie duerfen nur angesetzt werden, wenn das Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung verwendet wird und die Zinsen auf den Herstellungszeitraum entfallen (Paragraph 255 Abs. 3 HGB).

Weitgehend ja. Steuerlich regelt Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG, dass auf den Ansatz der allgemeinen Verwaltungskosten und der sozialen Aufwendungen verzichtet werden darf, wenn das Wahlrecht in Uebereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeuebt wird. Wer handelsrechtlich nur die Pflichtbestandteile aktiviert, kann dies steuerlich uebernehmen.