Lexikon: Leasing

Leasing bilanzieren nach HGB und § 39 AO

Ob ein Leasinggegenstand beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer in der Bilanz erscheint, entscheidet die wirtschaftliche Zurechnung. Hier lesen Sie, wie das HGB und die Abgabenordnung das wirtschaftliche Eigentum bestimmen, wie sich Operating- und Finanzierungsleasing unterscheiden und wie Leasingraten gebucht werden.

Stand:

Erster Jahresabschluss gratis · ohne Zahlungsdaten · jederzeit kündbar

Zurechnung und Vertragstypen im Überblick

Wirtschaftliches Eigentum entscheidet, wer den Leasinggegenstand bilanziert.

Wirtschaftliches Eigentum

Vermögensgegenstände sind beim wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren (§ 246 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB) — nicht zwingend beim rechtlichen Eigentümer.

Zurechnung nach § 39 AO

Steuerlich ist wirtschaftlicher Eigentümer, wer den rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Operating-Leasing

Der Gegenstand bleibt beim Leasinggeber bilanziert. Der Leasingnehmer bucht die Raten als laufenden Mietaufwand — vergleichbar einem Mietverhältnis.

Finanzierungsleasing

Ist der Gegenstand wirtschaftlich dem Leasingnehmer zuzurechnen, aktiviert dieser ihn und passiviert eine Verbindlichkeit in Höhe der Zahlungsverpflichtung.

Leasing-Erlasse

Die Finanzverwaltung hat die Zurechnungskriterien in Leasing-Erlassen als Verwaltungsauffassung konkretisiert. Maßgeblich bleibt die Prüfung des einzelnen Vertrags.

Anhangangabe

Mehrjährige Leasingverpflichtungen sind als sonstige finanzielle Verpflichtungen nach § 285 Nr. 3a HGB im Anhang anzugeben — bereits für kleine Gesellschaften.

Wirtschaftliche Zurechnung statt formalem Eigentum

Paragraph 246 HGB und Paragraph 39 AO stellen auf die tatsächliche Herrschaft ab.

Nach dem Vollständigkeitsgebot sind Vermögensgegenstände in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Gegenstand jedoch nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen (Paragraph 246 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Steuerlich führt Paragraph 39 Abs. 2 Nr. 1 AO denselben Gedanken aus: Übt ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft so aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung wirtschaftlich ausschließen kann, ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.

Für die Praxis heißt das: Nicht der Vertragsname entscheidet, sondern die tatsächliche Ausgestaltung. Trägt der Leasingnehmer wirtschaftlich Chancen und Risiken des Gegenstands über dessen Nutzungsdauer, ist er wirtschaftlicher Eigentümer und bilanziert ihn. Bleiben Chancen und Risiken beim Leasinggeber, liegt ein mietähnliches Verhältnis vor.

Leasing-Erlasse und die Buchung in der Praxis

Die Verwaltungsauffassung konkretisiert die Zurechnung anhand der Vertragsgestaltung.

Die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung ordnen die Zurechnung nach der Vertragsart und der Ausgestaltung von Grundmietzeit, betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer sowie Kauf- oder Verlängerungsoptionen. Sie sind Verwaltungsauffassung und binden die Gerichte nicht; die konkrete Einordnung ist stets eine Einzelfallprüfung des jeweiligen Vertrags. Auf die Wiedergabe einzelner Prozentgrenzen wird hier bewusst verzichtet, weil sie je nach Vertragsart und Fassung variieren.

Im Regelfall des Operating-Leasings erscheint der Gegenstand nicht in der Bilanz des Leasingnehmers; die Raten laufen als Mietaufwand in die Gewinn- und Verlustrechnung und werden über Rechnungsabgrenzungsposten periodengerecht verteilt. Jahresabschluss.io verbucht die Leasingraten aus der Saldenliste und weist mehrjährige Leasingverpflichtungen als sonstige finanzielle Verpflichtungen im Anhang aus.

Leasing korrekt in Bilanz und Anhang abbilden

Der erste Jahresabschluss ist gratis — Saldenliste hochladen und ansehen.

Weiterführende Seiten

Lexikon: Anlagevermögen | Lexikon: Verbindlichkeiten | Lexikon: Abschreibungen | Lexikon: Massgeblichkeitsprinzip | Anlagevermögen bilanzieren | Bewertung in der Bilanz

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Entscheidend ist die wirtschaftliche Zurechnung. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Gegenstand aber wirtschaftlich einem anderen zuzurechnen, hat dieser ihn auszuweisen (§ 246 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Steuerlich entscheidet § 39 AO: Wer den Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann, ist wirtschaftlicher Eigentümer.

Beim Operating-Leasing bleibt der Gegenstand beim Leasinggeber bilanziert; der Leasingnehmer bucht die Raten als Mietaufwand — ähnlich einem Mietverhältnis. Beim Finanzierungsleasing ist der Gegenstand nach der Vertragsgestaltung wirtschaftlich dem Leasingnehmer zuzurechnen; dieser aktiviert ihn und passiviert eine Verbindlichkeit.

Handelsrechtlich richtet sich die Zurechnung nach dem wirtschaftlichen Eigentum (§ 246 Abs. 1 HGB), steuerlich nach § 39 AO. Die Finanzverwaltung hat die Kriterien in den sogenannten Leasing-Erlassen als Verwaltungsauffassung konkretisiert; maßgeblich sind Grundmietzeit, Nutzungsdauer und die Ausgestaltung von Kauf- oder Verlängerungsoptionen. Die konkrete Einordnung ist immer eine Einzelfallprüfung des Vertrags.

Die Leasingraten sind laufender Aufwand und mindern das Ergebnis über die Vertragslaufzeit. Der Gegenstand erscheint nicht in der Bilanz des Leasingnehmers. Vorausgezahlte oder rückständige Beträge werden über Rechnungsabgrenzungsposten periodengerecht abgegrenzt.

Ja. Sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind — dazu zählen mehrjährige Leasingverpflichtungen —, sind nach § 285 Nr. 3a HGB im Anhang anzugeben. Diese Angabe ist bereits für kleine Gesellschaften Pflicht.

Leasing korrekt in Bilanz und Anhang abbilden

Jahresabschluss.io verbucht Leasingraten aus Ihrer Saldenliste und dokumentiert mehrjährige Leasingverpflichtungen als sonstige finanzielle Verpflichtungen im Anhang. Kostenlos starten.