Leasing bilanzieren nach HGB und § 39 AO
Leasing in der Bilanz: Zurechnung nach wirtschaftlichem Eigentum (§ 246 I HGB, § 39 AO), Operating- vs. Finanzierungsleasing, Leasing-Erlasse und Mietaufwand.
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Entscheidend ist die wirtschaftliche Zurechnung. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Gegenstand aber wirtschaftlich einem anderen zuzurechnen, hat dieser ihn auszuweisen (§ 246 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Steuerlich entscheidet § 39 AO: Wer den Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann, ist wirtschaftlicher Eigentümer.
Was ist der Unterschied zwischen Operating- und Finanzierungsleasing?
Beim Operating-Leasing bleibt der Gegenstand beim Leasinggeber bilanziert; der Leasingnehmer bucht die Raten als Mietaufwand — ähnlich einem Mietverhältnis. Beim Finanzierungsleasing ist der Gegenstand nach der Vertragsgestaltung wirtschaftlich dem Leasingnehmer zuzurechnen; dieser aktiviert ihn und passiviert eine Verbindlichkeit.
Nach welchen Regeln erfolgt die Zurechnung beim Leasing?
Handelsrechtlich richtet sich die Zurechnung nach dem wirtschaftlichen Eigentum (§ 246 Abs. 1 HGB), steuerlich nach § 39 AO. Die Finanzverwaltung hat die Kriterien in den sogenannten Leasing-Erlassen als Verwaltungsauffassung konkretisiert; maßgeblich sind Grundmietzeit, Nutzungsdauer und die Ausgestaltung von Kauf- oder Verlängerungsoptionen. Die konkrete Einordnung ist immer eine Einzelfallprüfung des Vertrags.
Die Leasingraten sind laufender Aufwand und mindern das Ergebnis über die Vertragslaufzeit. Der Gegenstand erscheint nicht in der Bilanz des Leasingnehmers. Vorausgezahlte oder rückständige Beträge werden über Rechnungsabgrenzungsposten periodengerecht abgegrenzt.