Arten von Verbindlichkeiten nach § 266 HGB
Das HGB gliedert Verbindlichkeiten in sieben Hauptkategorien.
Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Erhaltene Anzahlungen
Anleihen
Sonstige Verbindlichkeiten
Restlaufzeiten
Bewertung von Verbindlichkeiten
Die Bewertungsvorschriften für Verbindlichkeiten nach HGB.
Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag anzusetzen (Paragraph 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das ist der Betrag, der tatsächlich zur Tilgung aufgebracht werden muss – einschließlich Zinsen, sofern diese zum Stichtag fällig sind.
Fremdwährungsverbindlichkeiten werden zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umgerechnet. Bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gilt das Anschaffungskostenprinzip als Obergrenze, bei bis zu einem Jahr ist eine Umrechnung zum Stichtagskurs Pflicht (Paragraph 256a HGB).
Im Gegensatz zu Vermögenswerten gibt es bei Verbindlichkeiten kein Abschreibungswahlrecht. Der Erfüllungsbetrag ist stets massgeblich. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
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