Lexikon: Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten – Definition, Arten und Bilanzierung nach HGB

Verbindlichkeiten bilden den größten Teil der Passivseite vieler Bilanzen. Sie umfassen alle Verpflichtungen, die dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach feststehen. Hier erfahren Sie, welche Arten es gibt, wie sie bewertet werden und was im Anhang anzugeben ist.

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Arten von Verbindlichkeiten nach § 266 HGB

Das HGB gliedert Verbindlichkeiten in sieben Hauptkategorien.

Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten

Bankdarlehen, Kontokorrentkredite und sonstige Bankverbindlichkeiten. Häufig der größte Einzelposten. Unterteilt nach Restlaufzeiten im Verbindlichkeitenspiegel.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Offene Rechnungen gegenüber Lieferanten und Dienstleistern. Typischerweise kurzfristig mit Zahlungszielen von 14 bis 90 Tagen.

Erhaltene Anzahlungen

Vorauszahlungen von Kunden für noch nicht erbrachte Leistungen. Können offen oder von den Vorraten abgesetzt ausgewiesen werden.

Anleihen

Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, die das Unternehmen am Kapitalmarkt ausgegeben hat. Typisch für größere Unternehmen.

Sonstige Verbindlichkeiten

Umsatzsteuerverbindlichkeiten, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und andere nicht einzeln ausgewiesene Posten.

Restlaufzeiten

Alle Verbindlichkeiten müssen im Anhang nach Restlaufzeiten aufgeglieder werden: bis 1 Jahr, 1-5 Jahre, über 5 Jahre (§ 285 Nr. 1a HGB).

Bewertung von Verbindlichkeiten

Die Bewertungsvorschriften für Verbindlichkeiten nach HGB.

Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag anzusetzen (Paragraph 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das ist der Betrag, der tatsächlich zur Tilgung aufgebracht werden muss – einschließlich Zinsen, sofern diese zum Stichtag fällig sind.

Fremdwährungsverbindlichkeiten werden zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umgerechnet. Bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gilt das Anschaffungskostenprinzip als Obergrenze, bei bis zu einem Jahr ist eine Umrechnung zum Stichtagskurs Pflicht (Paragraph 256a HGB).

Im Gegensatz zu Vermögenswerten gibt es bei Verbindlichkeiten kein Abschreibungswahlrecht. Der Erfüllungsbetrag ist stets massgeblich. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

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Häufige Fragen

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Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Dritten, die dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach feststehen. Sie werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und nach § 266 Abs. 3 HGB in verschiedene Kategorien gegliedert.

Kurzfristige Verbindlichkeiten haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, langfristige Verbindlichkeiten eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Die Restlaufzeiten müssen im Anhang angegeben werden, bei über fünf Jahren sogar gesondert (§ 285 Nr. 1a HGB).

Nach § 266 Abs. 3 HGB: Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten aus Wechseln, Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, sonstige Verbindlichkeiten.

Verbindlichkeiten werden zum Erfüllungsbetrag angesetzt (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Das ist der Betrag, der zur Tilgung aufgebracht werden muss. Fremdwährungsverbindlichkeiten werden zum Stichtagskurs umgerechnet.

Der Verbindlichkeitenspiegel ist eine Pflichtangabe im Anhang (§ 285 Nr. 1a HGB). Er zeigt die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten: bis ein Jahr, ein bis fünf Jahre und über fünf Jahre. Außerdem sind besicherte Verbindlichkeiten anzugeben.

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