Verbindlichkeitenspiegel

Restlaufzeiten und Sicherheiten je Verbindlichkeiten-Posten — Aufbau und Pflichtangaben nach Paragraph 285 Nr. 1 und 2 HGB.

Fachlicher Inhalt dieser Seite

Eine Anhang-Tabelle, die je Verbindlichkeiten-Posten der Bilanz die Restlaufzeiten und Besicherungen aufschluesselt. Gesetzliche Basis sind Paragraph 285 Nr. 1 und Nr. 2 HGB: anzugeben sind je Posten der Betrag mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr und ueber fuenf Jahre sowie die gesicherten Betraege mit Art und Form der Sicherheiten.

Woher kommt die dreispaltige Darstellung (bis 1 Jahr, 1 bis 5 Jahre, ueber 5 Jahre)?

Aus der Praxis: Das Gesetz verlangt nur die Betraege bis 1 Jahr und ueber 5 Jahre; das mittlere Band von 1 bis 5 Jahren ergibt sich rechnerisch als Rest. Die dreispaltige Tabelle ist die uebliche, von Pruefern und Banken erwartete Darstellungskonvention.

Kleine Gesellschaften sind von der posten-weisen Aufgliederung nach Paragraph 285 Nr. 2 HGB befreit (Paragraph 288 Abs. 1 HGB). Die Angaben nach Nr. 1 — Restlaufzeit ueber fuenf Jahre und Sicherheiten — bleiben aber auch fuer kleine Gesellschaften Pflicht. Zusaetzlich ist auf der Bilanz je Posten der Betrag mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr zu vermerken (Paragraph 268 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Art und Form der Sicherheit fuer die gesicherten Verbindlichkeiten — etwa Grundschulden, Sicherungsuebereignung des Fuhrparks oder Warenlagers, Forderungsabtretung oder Buergschaften. Uebliche Eigentumsvorbehalte aus Lieferantengeschaeften werden in der Praxis pauschal erwaehnt.

Bestimmte Posten verlangen zusaetzliche Untergliederungen: bei den sonstigen Verbindlichkeiten die Betraege aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit (Paragraph 266 Abs. 3 C.8 HGB), ausserdem Verbindlichkeiten gegenueber Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen. Diese Vermerke stehen auf der Bilanz selbst oder im Anhang.