Lexikon: Vorratsvermögen

Vorratsvermögen nach § 266 HGB

Vorräte sind die zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Vermögensgegenstände: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren. Sie werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, durch Inventur erfasst und dürfen mit Verbrauchsfolge- oder Festwertverfahren vereinfacht werden.

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Vorratsposten und Bewertung im Überblick

Gliederung unter B.I. nach § 266 Abs. 2 HGB und die Bewertungsmaßstäbe.

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Eingangsmaterial der Produktion. Bewertung zu Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB), Festwert- oder Gruppenbewertung möglich.

Unfertige und fertige Erzeugnisse

Eigenleistungen der Produktion. Bewertung zu Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB) mit Wertunter- und Wertobergrenze.

Waren und Anzahlungen

Zum Weiterverkauf beschaffte Waren sowie geleistete Anzahlungen auf Vorräte — angesetzt zu Anschaffungskosten.

Strenges Niederstwertprinzip

Am Abschlussstichtag ist auf den niedrigeren Börsen-, Markt- oder beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 4 HGB).

Verbrauchsfolge Lifo/Fifo

Für gleichartige Vorräte darf eine Verbrauchsfolge unterstellt werden (§ 256 HGB): Fifo oder Lifo, sofern es den GoB entspricht.

Festwert und Gruppenbewertung

Festwert nach § 240 Abs. 3 HGB für regelmäßig ersetzte Stoffe von nachrangiger Bedeutung; Gruppenbewertung mit gewogenem Mittelwert nach § 240 Abs. 4 HGB.

Verbrauchsfolge- und Bewertungsvereinfachungsverfahren

Paragraph 256 HGB lässt Lifo und Fifo zu.

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, darf für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind (Paragraph 256 HGB). Daraus ergeben sich die beiden zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren: Fifo (first in, first out) und Lifo (last in, first out).

Ergänzend erklärt Paragraph 256 HGB die Vereinfachungen des Paragraph 240 Abs. 3 und 4 für den Jahresabschluss anwendbar — also den Festwert für regelmäßig ersetzte Stoffe von nachrangiger Bedeutung und die Gruppenbewertung gleichartiger Bestände zum gewogenen Durchschnittswert. Steuerlich ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG das Lifo-Verfahren zugelassen; Fifo ist steuerlich dagegen nur eingeschränkt anerkannt.

Inventur als Grundlage des Vorratsansatzes

Ohne Bestandsaufnahme kein belastbarer Vorratswert.

Die Höhe der Vorräte wird durch die Inventur zum Bilanzstichtag ermittelt (Paragraph 240, Paragraph 241 HGB). Erfasst werden Menge und Wert jedes Bestands; das Ergebnis ist das Inventar. Zulässig sind neben der Stichtagsinventur auch die zeitverschobene, die permanente und die Stichprobeninventur, sofern das Verfahren ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild liefert.

Der so ermittelte Mengengerüst-Wert bildet die Obergrenze; darauf wirkt anschließend das strenge Niederstwertprinzip. Jahresabschluss.io übernimmt die Bestandswerte aus der Saldenliste, prüft die Bewertung gegen die Anschaffungs- und Herstellungskosten und dokumentiert die gewählte Methode bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang.

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Weiterführende Seiten

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Häufige Fragen

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Die Vorräte stehen nach § 266 Abs. 2 B.I. HGB an erster Stelle des Umlaufvermögens: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, 2. unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen, 3. fertige Erzeugnisse und Waren, 4. geleistete Anzahlungen. Es sind die zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Gegenstände.

Vorräte werden mit ihren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten angesetzt (§ 253 Abs. 1, § 255 HGB). Am Abschlussstichtag greift das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB: Liegt der Börsen-, Markt- oder beizulegende Wert darunter, ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben.

Wenn es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, darf für gleichartige Vorräte eine bestimmte Verbrauchsfolge unterstellt werden (§ 256 HGB): Fifo (first in, first out) nimmt an, dass die zuerst angeschafften Gegenstände zuerst verbraucht werden; Lifo (last in, first out) unterstellt den umgekehrten Verbrauch. Lifo ist auch steuerlich zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dürfen nach § 240 Abs. 3 HGB mit einem gleichbleibenden Festwert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist und der Bestand nur geringen Veränderungen unterliegt. In der Regel alle drei Jahre ist eine körperliche Bestandsaufnahme erforderlich.

Die Vorräte werden zum Bilanzstichtag durch eine Inventur mengen- und wertmäßig erfasst (§ 240, § 241 HGB). Ohne belastbare Bestandsaufnahme lässt sich der Wert der Vorräte nicht nachweisen. Aus der Inventur ergibt sich das Inventar, das die Grundlage für den Bilanzansatz der Vorräte bildet.

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