Vorratsvermögen nach § 266 HGB

Vorratsvermögen nach § 266 II B.I HGB: Bewertung zu AK/HK, Verbrauchsfolge Lifo/Fifo (§ 256), Festwert (§ 240 III) und der Bezug zur Inventur am Bilanzstichtag.

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Die Vorräte stehen nach § 266 Abs. 2 B.I. HGB an erster Stelle des Umlaufvermögens: 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, 2. unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen, 3. fertige Erzeugnisse und Waren, 4. geleistete Anzahlungen. Es sind die zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Gegenstände.

Vorräte werden mit ihren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten angesetzt (§ 253 Abs. 1, § 255 HGB). Am Abschlussstichtag greift das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB: Liegt der Börsen-, Markt- oder beizulegende Wert darunter, ist auf diesen niedrigeren Wert abzuschreiben.

Wenn es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, darf für gleichartige Vorräte eine bestimmte Verbrauchsfolge unterstellt werden (§ 256 HGB): Fifo (first in, first out) nimmt an, dass die zuerst angeschafften Gegenstände zuerst verbraucht werden; Lifo (last in, first out) unterstellt den umgekehrten Verbrauch. Lifo ist auch steuerlich zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dürfen nach § 240 Abs. 3 HGB mit einem gleichbleibenden Festwert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden, ihr Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung ist und der Bestand nur geringen Veränderungen unterliegt. In der Regel alle drei Jahre ist eine körperliche Bestandsaufnahme erforderlich.

Die Vorräte werden zum Bilanzstichtag durch eine Inventur mengen- und wertmäßig erfasst (§ 240, § 241 HGB). Ohne belastbare Bestandsaufnahme lässt sich der Wert der Vorräte nicht nachweisen. Aus der Inventur ergibt sich das Inventar, das die Grundlage für den Bilanzansatz der Vorräte bildet.