Jahresabschluss › Fristen
Jahresabschluss Fristen – alle Termine im Überblick
Aufstellung, Feststellung, Offenlegung – drei verschiedene Fristen, die Sie nicht verwechseln sollten. Hier finden Sie alle Termine und erfahren, was bei Versäumnis passiert.
Die drei wichtigsten Fristen
Aufstellung
3 Monate (mittelgroß/groß) bzw. 6 Monate (klein/kleinst) nach dem Bilanzstichtag (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss.
Feststellung
Bei kleinen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB müssen die GmbH-Gesellschafter innerhalb der ersten elf Monate, bei sonstigen GmbHs innerhalb der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung und Ergebnisverwendung beschließen (§ 42a Abs. 2 GmbHG).
Offenlegung
12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Der Abschluss muss beim Unternehmensregister eingereicht sein.
Konkretes Beispiel: Geschäftsjahr = Kalenderjahr
- Aufstellung bis 30. Juni (kleine/kleinst) bzw. 31. März (mittelgroß/groß) des Folgejahres.
- GmbH-Beschluss bei kleinen Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) bis 30. November, bei sonstigen GmbHs bis 31. August des Folgejahres.
- Offenlegung bis 31. Dezember des Folgejahres – für alle Größenklassen gleich.
Was passiert bei Fristversäumnis?
- Ordnungsgeldandrohung durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) – mit 6-Wochen-Frist zur Nachholung.
- Kleinstkapitalgesellschaften: 500 € bei schneller Nachholung, sonst 2.500 € Mindestordnungsgeld.
- Alle anderen: 2.500–25.000 € pro Verstoß. Bei wiederholter Versäumnis steigt das Ordnungsgeld.
- Das Ordnungsgeld wird so lange festgesetzt, bis die Offenlegung erfolgt ist – es kann also mehrfach anfallen.
Häufige Fragen
Wann muss der Jahresabschluss aufgestellt werden?
Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften haben 6 Monate nach dem Geschäftsjahresende Zeit (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen innerhalb von 3 Monaten aufstellen.
Bis wann muss die Offenlegung erfolgen?
Spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag muss der Jahresabschluss beim Unternehmensregister eingereicht sein. Bei einem Stichtag 31.12. ist die Frist also der 31.12. des Folgejahres.
Was ist der Unterschied zwischen Aufstellung und Feststellung?
Aufstellung: Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss. Feststellung: Die Gesellschafterversammlung genehmigt ihn. Bei kleinen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB müssen die GmbH-Gesellschafter spätestens bis zum Ablauf der ersten elf Monate, bei sonstigen GmbHs bis zum Ablauf der ersten acht Monate des folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung und Ergebnisverwendung beschließen (§ 42a Abs. 2 GmbHG).
Kann ich eine Fristverlängerung bekommen?
Für die Offenlegung gibt es keine Fristverlängerung. Bei der Androhung eines Ordnungsgeldes haben Sie 6 Wochen Zeit nachzuholen. Die Aufstellungsfrist kann in Sonderfällen überschritten werden, wenn ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang nicht möglich war.