Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss?
Vier voneinander unabhängige Termine, alle gerechnet ab dem Abschlussstichtag.
Das Gesetz kennt für den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft vier voneinander unabhängige Termine. Sie bauen aufeinander auf, werden aber getrennt geprüft: Wer offengelegt hat, hat damit nicht automatisch rechtzeitig aufgestellt, und ein festgestellter Abschluss ist noch nicht offengelegt. Alle Fristen laufen ab dem Abschlussstichtag – bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, also ab dem 31. Dezember.
1. Aufstellung
Die gesetzlichen Vertreter – Geschäftsführung oder Vorstand – erstellen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften dürfen sich sechs Monate Zeit lassen, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB); Kleinstkapitalgesellschaften gelten dabei als kleine (§ 267a Abs. 2 HGB).
2. Feststellung
Die Gesellschafter (GmbH, UG), Vorstand und Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung (AG) beziehungsweise die Generalversammlung (eG) machen den aufgestellten Abschluss verbindlich und beschließen über die Ergebnisverwendung. Bei der GmbH muss das bis zum Ablauf der ersten acht Monate geschehen, bei einer kleinen GmbH bis zum Ablauf der ersten elf Monate des folgenden Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
3. Offenlegung oder Hinterlegung
Die festgestellten Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch an das Unternehmensregister zu übermitteln (§ 325 Abs. 1a Satz 1 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften dürfen die Bilanz hinterlegen, statt sie offenzulegen (§ 326 Abs. 2 HGB); kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben nur vier Monate (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB).
4. E-Bilanz an das Finanzamt
Zusätzlich sind Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Frist ist keine HGB-Frist, sondern die Abgabefrist der Steuererklärung: sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, mit Steuerberatung bis zum letzten Tag des Februars des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AO).
Fristen-Tabelle je Rechtsform und Größenklasse
Alle Angaben in Monaten nach dem Abschlussstichtag.
Die Größenklasse richtet sich nach § 267 und § 267a HGB in der seit dem 17. April 2024 geltenden Fassung (Art. 93 EGHGB): Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl, gemessen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB). Einzelheiten unter Größenklassen nach HGB.
| Rechtsform / Größenklasse | Aufstellung | Feststellung | Offenlegung | E-Bilanz und Steuererklärung |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft – GmbH, UG (§ 267a HGB) | 6 Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 4, § 267a Abs. 2 HGB) | 11 Monate (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG) | 12 Monate; Hinterlegung der Bilanz genügt (§ 326 Abs. 2 HGB) | 31. Juli des Folgejahres; mit Steuerberatung Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 2 und 3 AO) |
| Kleine GmbH, UG (§ 267 Abs. 1 HGB) | 6 Monate | 11 Monate | 12 Monate; Bilanz und Anhang ohne GuV (§ 326 Abs. 1 HGB) | wie oben |
| Mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB) | 3 Monate (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB) | 8 Monate – erst nach der Abschlussprüfung (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB) | 12 Monate; Erleichterungen nach § 327 HGB | wie oben |
| Große GmbH (§ 267 Abs. 3 HGB) | 3 Monate | 8 Monate, nach Prüfung | 12 Monate, vollständig mit Lagebericht und Bestätigungsvermerk | wie oben |
| AG, SE, KGaA | 3 Monate; kleine AG 6 Monate | Ordentliche Hauptversammlung in den ersten 8 Monaten (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AktG) | 12 Monate; Größenerleichterungen wie bei der GmbH | wie oben |
| Kapitalmarktorientiert (§ 264d HGB) | 3 Monate – gilt stets als groß (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB) | 8 Monate | 4 Monate (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB) | wie oben |
| Eingetragene Genossenschaft (eG) | 5 Monate (§ 336 Abs. 1 Satz 2 HGB) | Generalversammlung in den ersten 6 Monaten (§ 48 Abs. 1 Satz 3 GenG) | 12 Monate (§ 339 Abs. 1 HGB) | wie oben |
| GmbH & Co. KG und andere Gesellschaften nach § 264a Abs. 1 HGB | wie eine Kapitalgesellschaft der jeweiligen Größe | nach Gesellschaftsvertrag; § 42a GmbHG gilt nicht | 12 Monate (§ 325 HGB über § 264a Abs. 1 HGB) | wie oben |
| e.K., OHG, KG, GbR ohne § 264a-Struktur | „innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ (§ 243 Abs. 3 HGB) – keine Monatsfrist | keine gesetzliche Frist | keine Offenlegung; Ausnahme: Großunternehmen nach dem Publizitätsgesetz | wie oben; bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Anlage EÜR statt E-Bilanz |
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Bis wann muss der Jahresabschluss aufgestellt sein?
§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB verlangt die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht „in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr“. Für kleine Kapitalgesellschaften verlängert Satz 4 die Frist auf sechs Monate und befreit sie zugleich vom Lagebericht; Kleinstkapitalgesellschaften nehmen über § 267a Abs. 2 HGB an dieser Erleichterung teil. Genossenschaften haben fünf Monate (§ 336 Abs. 1 Satz 2 HGB). Einzelkaufleute und Personengesellschaften ohne § 264a-Struktur kennen keine Monatsfrist: § 243 Abs. 3 HGB verlangt die Aufstellung innerhalb der Zeit, die einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht – praktisch setzt die Steuererklärung den Rahmen, weil die E-Bilanz aus dem aufgestellten Abschluss abgeleitet wird.
Aufgestellt ist der Abschluss, wenn die gesetzlichen Vertreter ihn unter Angabe des Datums unterzeichnet haben (§ 245 Satz 1 HGB). Eine verspätete Aufstellung löst kein Ordnungsgeld aus – das Verfahren des § 335 HGB knüpft an die Offenlegung an. Sie ist aber ein Pflichtverstoß der Geschäftsführung (§ 41 Abs. 1 GmbHG) und im Fall einer späteren Insolvenz strafbewehrt (§ 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Wer die Aufstellungsfrist reißt, reißt zudem meist auch die Feststellungsfrist, weil die Gesellschafter erst nach der Vorlage beschließen können (§ 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
Bis wann muss der Jahresabschluss festgestellt sein?
Bei der GmbH und der UG beschließen die Gesellschafter über Feststellung und Ergebnisverwendung „spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs“ (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben den Abschluss dafür unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen (§ 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG), bei prüfungspflichtigen Gesellschaften zusammen mit dem Prüfungsbericht – ohne Prüfung kann der Abschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mehr dazu unter Feststellung des Jahresabschlusses.
Bei der Aktiengesellschaft stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Abschluss fest (§ 172 Satz 1 AktG); die ordentliche Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung beschließt, hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AktG). Bei der Genossenschaft stellt die Generalversammlung fest, und zwar in den ersten sechs Monaten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 3 GenG). Für Personengesellschaften gilt, was der Gesellschaftsvertrag vorsieht.
Eine versäumte Feststellungsfrist kostet kein Ordnungsgeld, verschiebt aber die Offenlegung nicht: Ist der Abschluss am Offenlegungstermin noch nicht festgestellt, ist er trotzdem einzureichen, und auf die fehlende Feststellung ist hinzuweisen (§ 328 Abs. 1a HGB). Wird er danach geändert, ist auch die Änderung offenzulegen (§ 325 Abs. 1b HGB).
Bis wann muss der Jahresabschluss offengelegt werden?
Die Offenlegung ist die einzige der drei HGB-Fristen, deren Versäumnis unmittelbar Geld kostet. § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB verlangt die Übermittlung „spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs, auf das sie sich beziehen“. Empfänger ist für Geschäftsjahre mit Beginn ab dem 1. Januar 2022 das Unternehmensregister; ältere Geschäftsjahre gehen weiterhin an den Bundesanzeiger. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB haben nur vier Monate (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Der Umfang hängt von der Größenklasse ab: Kleine Kapitalgesellschaften reichen Bilanz und Anhang ohne Gewinn- und Verlustrechnung ein (§ 326 Abs. 1 HGB), Kleinstkapitalgesellschaften dürfen die Bilanz lediglich hinterlegen – sie ist dann nur auf Antrag abrufbar (§ 326 Abs. 2 HGB). Mittelgroße Gesellschaften nutzen die Erleichterungen des § 327 HGB, große legen vollständig offen. Eine Verlängerung der Offenlegungsfrist sieht das Gesetz nicht vor. Praxisleitfäden: Offenlegung beim Unternehmensregister, Bilanz hinterlegen, Jahresabschluss im Unternehmensregister.
Wann ist die E-Bilanz fällig?
Die E-Bilanz ist Teil der Steuererklärung und folgt deren Frist. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO setzt sie auf sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also den 31. Juli des Folgejahres. Wer eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beauftragt, hat nach § 149 Abs. 3 AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres Zeit. Die in der Corona-Zeit verlängerten Fristen sind ausgelaufen: Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO verschiebt den Februar-Termin letztmalig für den Besteuerungszeitraum 2024 auf den 30. April 2026; ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gilt wieder die Regel des § 149 AO. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, erfasst § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG auch unverdichtete Kontennachweise (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG); Anwendungsfragen und Verwaltungsregelungen erläutert der Fachleitfaden – siehe Kontennachweise in der E-Bilanz.
| Besteuerungszeitraum | Ohne Steuerberatung | Mit Steuerberatung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April 2026 | § 149 Abs. 2 AO; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 28. Februar 2027 – ein Sonntag; die Frist endet nach § 108 Abs. 3 AO am 1. März 2027 | § 149 Abs. 2 und 3 AO |
| 2026 | 31. Juli 2027 – ein Samstag; Fristende 2. August 2027 (§ 108 Abs. 3 AO) | 29. Februar 2028 | § 149 Abs. 2 und 3 AO |
Ein Verspätungszuschlag für kalenderjährliche Steuererklärungen beträgt grundsätzlich 0,25 Prozent der um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro je Monat (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO); ob ein Zuschlag festgesetzt wird, richtet sich nach § 152 Abs. 1 bis 3 AO. Anders als bei der Offenlegung ist hier eine Verlängerung auf Antrag möglich (§ 109 Abs. 1 AO). Weitere Termine der Steuerseite: E-Bilanz-Fristen, Frist der Körperschaftsteuererklärung.
Fristen 2026 im Überblick (Geschäftsjahr 2025 = Kalenderjahr)
Für ein Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2025 endet, werden 2026 folgende Termine fällig.
Die ausführliche Fassung mit Checkliste steht unter Jahresabschluss Frist 2026.
| Termin | Pflicht | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| 31. März 2026 | Aufstellung | mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie § 264a-Gesellschaften dieser Größe |
| 30. April 2026 | Offenlegung binnen vier Monaten; E-Bilanz und Steuererklärungen 2024 mit Steuerberatung | kapitalmarktorientierte Gesellschaften; alle steuerlich beratenen Unternehmen |
| 31. Mai 2026 (Sonntag) | Aufstellung | Genossenschaften (§ 336 Abs. 1 Satz 2 HGB) |
| 30. Juni 2026 | Aufstellung; Generalversammlung | kleine und Kleinstkapitalgesellschaften; Genossenschaften |
| 31. Juli 2026 | E-Bilanz, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung 2025 | alle Unternehmen ohne Steuerberatung |
| 31. August 2026 | Feststellung; ordentliche Hauptversammlung | mittelgroße und große GmbH; AG, SE, KGaA |
| 30. November 2026 | Feststellung | kleine und Kleinst-GmbH, UG |
| 31. Dezember 2026 | Offenlegung oder Hinterlegung | alle Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften |
Fristen 2025 (Geschäftsjahr 2024)
Die Termine des Vorjahres – relevant, wenn der Abschluss 2024 noch nicht offengelegt ist.
Einzelheiten unter Jahresabschluss Frist 2025.
| Termin | Pflicht | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| 31. März 2025 | Aufstellung | mittelgroße und große Kapitalgesellschaften |
| 30. April 2025 | Offenlegung binnen vier Monaten | kapitalmarktorientierte Gesellschaften |
| 30. Juni 2025 | Aufstellung | kleine und Kleinstkapitalgesellschaften |
| 31. Juli 2025 | E-Bilanz und Steuererklärungen 2024 | alle Unternehmen ohne Steuerberatung |
| 31. August 2025 (Sonntag) | Feststellung | mittelgroße und große GmbH; AG-Hauptversammlung |
| 30. November 2025 (Sonntag) | Feststellung | kleine und Kleinst-GmbH, UG |
| 31. Dezember 2025 | Offenlegung oder Hinterlegung | alle Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften |
| 30. April 2026 | E-Bilanz und Steuererklärungen 2024 (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 EGAO) | alle steuerlich beratenen Unternehmen |
Fristen 2027 (Geschäftsjahr 2026)
Für das laufende Geschäftsjahr 2026 gelten dieselben Regeln ein Jahr später.
| Termin | Pflicht | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| 31. März 2027 | Aufstellung | mittelgroße und große Kapitalgesellschaften |
| 30. April 2027 | Offenlegung binnen vier Monaten | kapitalmarktorientierte Gesellschaften |
| 30. Juni 2027 | Aufstellung | kleine und Kleinstkapitalgesellschaften |
| 31. Juli 2027 (Samstag; Fristende 2. August 2027, § 108 Abs. 3 AO) | E-Bilanz und Steuererklärungen 2026 | alle Unternehmen ohne Steuerberatung |
| 31. August 2027 | Feststellung | mittelgroße und große GmbH; AG-Hauptversammlung |
| 30. November 2027 | Feststellung | kleine und Kleinst-GmbH, UG |
| 31. Dezember 2027 | Offenlegung oder Hinterlegung | alle Kapitalgesellschaften, § 264a-Gesellschaften und Genossenschaften |
| 29. Februar 2028 | E-Bilanz und Steuererklärungen 2026 | alle steuerlich beratenen Unternehmen |
Was gilt bei abweichendem Wirtschaftsjahr?
Alle HGB-Fristen rechnen vom Abschlussstichtag, nicht vom Kalenderjahr. Endet das Geschäftsjahr am 30. Juni 2026, ist eine kleine GmbH bis zum 31. Dezember 2026 aufzustellen (eine mittelgroße bis zum 30. September 2026), festzustellen bis zum 31. Mai 2027 (sonst 28. Februar 2027) und offenzulegen bis zum 30. Juni 2027. Auch ein Rumpfgeschäftsjahr – etwa nach der Gründung – löst die vollen Fristen ab seinem Ende aus. Für die Steuererklärung zählt dagegen das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG): Der Gewinn des Wirtschaftsjahres 2025/2026 gehört in die Erklärung 2026, die ohne Steuerberatung am 2. August 2027 fällig wird (31. Juli ist ein Samstag; § 108 Abs. 3 AO). Mehr dazu unter Wirtschaftsjahr und E-Bilanz bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
Was droht bei Fristversäumnis? Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Wird die Offenlegung nicht rechtzeitig nachgewiesen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder gegen die Gesellschaft ein (§ 335 Abs. 1 HGB). Das Verfahren läuft in festen Stufen:
- Androhung: Das Bundesamt droht ein Ordnungsgeld an und setzt eine Frist von sechs Wochen, in der die Offenlegung nachgeholt oder Einspruch eingelegt werden kann (§ 335 Abs. 3 HGB). Schon die Androhung ist kostenpflichtig.
- Nachholung innerhalb der sechs Wochen: Es wird kein Ordnungsgeld festgesetzt; es bleiben die Verfahrenskosten.
- Festsetzung: Nach fruchtlosem Ablauf wird das Ordnungsgeld festgesetzt – mindestens 2.500 Euro, höchstens 25.000 Euro (§ 335 Abs. 1 HGB) – und zugleich ein weiteres angedroht. Das wiederholt sich, bis offengelegt ist.
- Herabsetzung: Wurde die Offenlegung nach Ablauf der sechs Wochen, aber vor der Festsetzung nachgeholt, sinkt das Ordnungsgeld auf 500 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften, die hinterlegt haben, auf 1.000 Euro für kleine Kapitalgesellschaften und auf 2.500 Euro in den übrigen Fällen, sofern ein höheres Ordnungsgeld angedroht war (§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HGB). Bei nur geringfügiger Überschreitung erlaubt Nr. 4 eine weitere Herabsetzung.
| Situation | Betrag | Norm |
|---|---|---|
| Nachholung innerhalb der Sechswochenfrist | kein Ordnungsgeld, nur Verfahrenskosten | § 335 Abs. 3 HGB |
| Nachholung nach der Frist, vor der Festsetzung – Kleinstkapitalgesellschaft mit Hinterlegung | 500 Euro | § 335 Abs. 4 HGB |
| Nachholung nach der Frist, vor der Festsetzung – kleine Kapitalgesellschaft | 1.000 Euro | § 335 Abs. 4 HGB |
| Nachholung nach der Frist, vor der Festsetzung – mittelgroße und große | 2.500 Euro, falls ein höheres Ordnungsgeld angedroht war | § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HGB |
| Keine Nachholung | 2.500 bis 25.000 Euro, wiederholt festsetzbar | § 335 Abs. 1 HGB |
| Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft | Gesellschaft: höchstens der höchste Betrag aus 10 Millionen Euro, 5 Prozent des maßgeblichen Gesamtumsatzes oder dem Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils | § 335 Abs. 1a Satz 1 HGB; für Organmitglieder gilt Satz 2 |
Ausführlich: Ordnungsgeld bei versäumter Offenlegung.
Was tun, wenn eine Frist versäumt ist?
- Fehlende Aufstellung, Prüfung oder Feststellung unverzüglich nachholen und den festgestellten Abschluss vollständig übermitteln (§ 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Ein Entwurf oder eine unvollständige Einreichung erfüllt die Pflicht nicht automatisch.
- Die Androhung ernst nehmen: Die sechs Wochen laufen ab Zustellung. Wer innerhalb der Frist nachholt, zahlt kein Ordnungsgeld, nur die Verfahrenskosten.
- Rechtsbehelfe kennen: Gegen die Androhung ist binnen sechs Wochen Einspruch möglich (§ 335 Abs. 3 HGB), gegen die Festsetzung die Beschwerde (§ 335a Abs. 1 HGB). Beides ersetzt die Offenlegung nicht.
- Wiedereinsetzung prüfen: War die Frist unverschuldet nicht einzuhalten, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 335 Abs. 5 HGB).
- Steuerseite getrennt behandeln: Für die E-Bilanz hilft ein Antrag auf Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 AO – gestellt vor Fristablauf.
Schritt für Schritt: Jahresabschluss-Frist verpasst und Sofortplan bei Ordnungsgeld.
Rutscht eine Frist am Wochenende auf den nächsten Werktag?
Für die steuerlichen Fristen ja: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Für die Fristen des HGB und des GmbHG fehlt eine solche ausdrückliche Regel; ob § 193 BGB auf die Aufstellungs-, Feststellungs- und Offenlegungsfrist anzuwenden ist, sagt das Gesetz nicht. Verlassen sollte sich darauf niemand: Fällt der 30. November oder der 31. Dezember auf ein Wochenende, ist der letzte Werktag davor der sichere Termin – die Übermittlung an das Unternehmensregister ist ohnehin an jedem Tag möglich.
Quellen
- § 264 HGB – Aufstellungsfrist (Abs. 1 Satz 3 und 4); § 267 HGB und § 267a HGB – Größenklassen; Art. 93 EGHGB – Anwendung der Schwellenwerte ab dem 17. April 2024
- § 325 HGB – Offenlegung (Abs. 1a Satz 1, Abs. 4); § 326 HGB – Erleichterungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften; § 327 HGB – mittelgroße; § 328 HGB – Form der Offenlegung
- § 335 HGB – Ordnungsgeld; § 335a HGB – Beschwerde; § 336 HGB und § 339 HGB – Genossenschaften; § 243 HGB – Personengesellschaften und Einzelkaufleute; § 245 HGB – Unterzeichnung
- § 42a GmbHG – Vorlage und Feststellung; § 175 AktG und § 172 AktG; § 48 GenG
- § 5b EStG – E-Bilanz; § 149 AO – Abgabefristen; § 108 AO – Fristende am Wochenende; § 109 und § 152 AO; Art. 97 § 36 EGAO – verlängerte Abgabefristen 2020 bis 2024; § 7 Abs. 4 KStG
- Bundesamt für Justiz – zuständig für das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Diese Seite ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie Termine im Zweifel gegen den aktuellen Gesetzestext.
Nächster Schritt
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Weiterführend: Frist 2026 | Frist 2025 | Offenlegungsfrist | E-Bilanz erstellen | Steuerfristen 2026 für die GmbH | GmbH-Jahresabschluss