Rechtsform

Jahresabschluss Genossenschaft – Pflichtpruefung und Besonderheiten

Die eingetragene Genossenschaft (eG) unterliegt besonderen Rechnungslegungsvorschriften. Neben den HGB-Pflichten gilt das Genossenschaftsgesetz (GenG) mit der obligatorischen Pflichtprüfung durch den Prüfungsverband. Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Jahresabschluss der eG.

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Besonderheiten der Genossenschaft

Die eG hat einige Eigenheiten in der Rechnungslegung.

Paragraph 336 HGB

Genossenschaften müssen den Jahresabschluss nach den ergänzenden Vorschriften der Paragraphen 336-339 HGB aufstellen. Die Regelungen für Kapitalgesellschaften gelten weitgehend analog.

Pflichtpruefung

Jede Genossenschaft wird durch ihren Prüfungsverband geprüft – nicht durch einen frei gewählten Wirtschaftsprüfer. Diese Pflichtprüfung ist im GenG verankert.

Geschaeftsguthaben

Das Eigenkapital der eG besteht aus Geschäftsguthaben der Mitglieder, Rücklagen und Ergebnisvorträgen. Die Geschäftsguthaben werden gesondert ausgewiesen.

Generalversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresüberschusses.

Offenlegung

Genossenschaften unterliegen der Offenlegungspflicht. Kleine eG dürfen verkürzt offenlegen, Kleinstgenossenschaften können hinterlegen.

Pruefungsverband

Die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband ist Pflicht (Paragraph 54 GenG). Der Verband prüft nicht nur den Abschluss, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Prüfungspflicht und Prüfungsverband

Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist ein Alleinstellungsmerkmal der eG.

Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen wird die Genossenschaft nicht von einem frei gewählten Wirtschaftsprüfer, sondern von ihrem gesetzlichen Prüfungsverband geprüft. Dieser prüft den Jahresabschluss, die Buchführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

Die Prüfungshäufigkeit richtet sich nach der Größe: Große und mittelgroße Genossenschaften werden jährlich geprüft. Kleine Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis 2 Mio. EUR können alle zwei Jahre geprüft werden (Paragraph 53 GenG).

Der Prüfungsbericht wird dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorgelegt und ist in der Generalversammlung zu erläutern. Er enthält neben dem Prüfungsergebnis auch Empfehlungen zur Geschäftsführung.

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Häufige Fragen

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Ja. Jede eingetragene Genossenschaft (eG) ist nach Paragraph 336 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang aufzustellen. Zusätzlich ist ein Lagebericht zu erstellen, sofern keine Erleichterungen greifen.

Jede Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein (Paragraph 54 GenG). Der Prüfungsverband führt die gesetzliche Pflichtprüfung durch – unabhängig von der Größe der Genossenschaft. Diese Prüfung ersetzt die Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Für Genossenschaften gelten die Größenklassen nach Paragraph 267 HGB analog (Paragraph 336 Abs. 2 HGB). Kleine Genossenschaften profitieren von Erleichterungen bei Gliederung und Offenlegung. Große Genossenschaften müssen den vollständigen Abschluss mit Lagebericht offenlegen.

Ja. Genossenschaften unterliegen der Offenlegungspflicht beim Bundesanzeiger (Paragraph 339 HGB). Kleine Genossenschaften dürfen eine verkürzte Bilanz einreichen und sind vom Lagebericht befreit. Kleinstgenossenschaften können die Bilanz lediglich hinterlegen.

Der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf und legt ihn dem Aufsichtsrat vor. Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung (Paragraph 48 GenG).

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