Jahresabschluss Genossenschaft

Jahresabschluss für eingetragene Genossenschaften (eG): Pflichtprüfung, Genossenschaftsverband und Besonderheiten.

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Ja. Jede eingetragene Genossenschaft (eG) ist nach Paragraph 336 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang aufzustellen. Zusätzlich ist ein Lagebericht zu erstellen, sofern keine Erleichterungen greifen.

Jede Genossenschaft muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein (Paragraph 54 GenG). Der Prüfungsverband führt die gesetzliche Pflichtprüfung durch – unabhängig von der Größe der Genossenschaft. Diese Prüfung ersetzt die Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Für Genossenschaften gelten die Größenklassen nach Paragraph 267 HGB analog (Paragraph 336 Abs. 2 HGB). Kleine Genossenschaften profitieren von Erleichterungen bei Gliederung und Offenlegung. Große Genossenschaften müssen den vollständigen Abschluss mit Lagebericht offenlegen.

Ja. Genossenschaften unterliegen der Offenlegungspflicht beim Bundesanzeiger (Paragraph 339 HGB). Kleine Genossenschaften dürfen eine verkürzte Bilanz einreichen und sind vom Lagebericht befreit. Kleinstgenossenschaften können die Bilanz lediglich hinterlegen.

Wer stellt den Jahresabschluss einer Genossenschaft fest?

Der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf und legt ihn dem Aufsichtsrat vor. Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung (Paragraph 48 GenG).

Jahresabschluss der eG: Pflichtbestandteile, genossenschaftliche Pflichtpruefung, Groessenklassen und Offenlegung nach HGB und GenG.

Jahresabschluss der eingetragenen Genossenschaft (eG): Pflichtpruefung durch den Pruefungsverband, Groessenklassen, Offenlegung und Besonderheiten nach GenG.